Bundesverwaltungsgericht W122 2208996-1

W122 2208996-1Federal Administrative CourtNov 15, 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Demonstration Deutschkenntnisse exilpolitische Aktivität Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Privat- und Familienleben Religion Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen Vorerkrankung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W122 2208996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2208996.1.00

Spruch

W122 2208996-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 1024486803-170598558, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 und am 27.09.2022 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., und VI. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 58 Abs. 2, 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2014 legal mit dem Flugzeug Iran und verfügte bis zum 15.11.2016 über einen Aufenthaltstitel als Studierender in Österreich. Sein Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom 08.03.2017 abgewiesen und stellte der Beschwerdeführer in der Folge am 18.05.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.08.2017 sowie am 30.07.2018 wurde er von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Iran Hauskirchen besucht zu haben und zum Christentum konvertiert zu sein. Seine Ex-Frau habe den Geheimdienst hierüber informiert und sei diese auch über die vom Beschwerdeführer in Iran gedrehten Dokumentarfilme befragt worden. Weiters sei er Kurde und in Österreich exilpolitisch aktiv.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 06.10.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.

4. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 (eingelangt am 07.11.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 01.02.2019).

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.05.2022 und am 27.09.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie religiösen Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und lebte im Jahr vor seiner Ausreise aus Iran in XXXX , gehört der Volksgruppe der Kurden an und spricht Farsi (Muttersprache), Kurdisch, Englisch und Deutsch (Prüfung auf Niveau B2 positiv abgelegt).

Er besuchte in Iran zwölf Jahre die Schule, führte in Iran ein Geschäft für Autoteile und studierte in Iran Sportwissenschaften. Er drehte weiters Filme und arbeitete als Fotograf.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. In Iran leben ein Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers. Er hat Kontakt zu seinen Cousinen und Cousins. Seine Eltern und seine Schwester leben in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau am XXXX legal mit einem Visum D unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug aus Iran aus, legal nach Österreich ein, um hier zu studieren, und verfügte bis zum 15.11.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender in Österreich. Am 28.10.2016 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, welcher mit Bescheid vom 08.03.2017 abgewiesen wurde.

Am 18.05.2017 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Er führt seit rund fünf Jahren eine Beziehung mit XXXX , die in Österreich als Studentin aufenthaltsberechtigt ist, und mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Der Beschwerdeführer studiert seit 27.09.2017 Bildende Kunst an der Akademie der bildenden Künste Wien und wurden die von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen durchwegs mit der Note „Sehr gut“ beurteilt. Er nimmt regelmäßig an Kunstprojekten und kulturellen Veranstaltungen in Österreich teil, veröffentlicht Fotografien und Videoinstallationen und gestaltete etwa den Trailer für ein Filmfestival sowie dessen Programm mit.

Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Bekannte und Freunde in Österreich, die er von der Universität kennt und regelmäßig trifft. Er spielt mit ihnen auch Fußball. Die sozialen Kontakte entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Internationale Identitätskarte für professionelle Künstler der IG Bildende Kunst, einen Ausweis der Büchereien Wien, einen Blutspendeausweis, einen Kulturpass des ÖIF, einen Ausweis der „Vienna Film Commission“ und einen österreichischen Führerschein.

Er bezog in Österreich zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Er wird finanziell von seiner Familie unterstützt und ist gelegentlich selbständig tätig. Im Februar 2022 bezog er für die Durchführung von Videoprojekten ein Honorar in Höhe von EUR 430,00 und im März 2022 in Höhe von EUR 1.550,00.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen

Der Beschwerdeführer wuchs in Iran als Moslem auf und entstammt einer religiös liberal eingestellten Familie.

In Iran wandte er sich nicht dem Christentum zu, missionierte nicht und besuchte dort keine Hauskirchen. Dem Beschwerdeführer wird dies auch nicht von iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt.

In Österreich besucht der Beschwerdeführer seit April 2017 Veranstaltungen und Gottesdienste der Iranischen Christlichen Gemeinde in XXXX , einer protestantischen Freikirche, und wurde er dort am XXXX nach Besuch eines Vorbereitungskurses getauft. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse zum Christentum.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert und die christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Es wird davon ausgegangen, dass er sich im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die iranischen Behörden wissen von den oben festgestellten christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nicht Bescheid. Von den Verwandten des Beschwerdeführers, die davon wissen, geht keine Bedrohung aus.

Dem Beschwerdeführer droht in Iran keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden.

Ihm droht auch keine Verfolgung aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine hochrangigen exiloppositionellen Tätigkeiten aus und nimmt im Verein „ XXXX “ in Österreich keine führende Rolle ein.

Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, Version 5, ergibt sich wie folgt:

Sicherheitslage

Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.5.2022). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 19.5.2022). In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 19.5.2022b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 19.5.2022b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 19.5.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 19.5.2022b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 19.5.2022). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 19.5.2022).

Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber-Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen 'möglicher mangelnder Fähigkeiten' und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen (SC 4.5.2022)

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 19.5.2022

EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.5.2022, unverändert gültig seit 7.4.2022): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 19.5.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022

SC – Soufan Center (4.5.2022): IntelBrief: Border Clashes Mar the Taliban’s Regional Relationships, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2022-may-4/, Zugriff 19.5.2022

Verbotene Organisationen

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 28.1.2022).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet (AA 28.1.2022). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten Irans durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).

Hinsichtlich des Risikos für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022

AI – Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International's written statement to the 40thsessionof theHuman RightsCouncil(25 February –22March 2019), MDE 13/9828/2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english.pdf, Zugriff 4.3.2022

AI – Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435509/1226_1529323691_mde1385982018english.pdf, Zugriff 4.3.2022

DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 4.3.2022

DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/ Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 4.3.2022

Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 4.3.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (US DOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (US DOS 12.4.2022; vgl BS 2020) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (US DOS 12.4.2022).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 28.1.2022). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020). Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 28.1.2022).

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 28.1.2022). Heute sollen die Revolutionsgarden über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen (Iran Journal 1.2.2021), die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind (Iran Journal 1.2.2021; vgl. AA 28.1.2022). Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021).

Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 28.2.2022). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016; vgl. SRF 9.4.2019). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020, Iran Journal 1.2.2021). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig (Iran Journal 1.2.2021). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. Iran Journal 1.2.2021). Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit 5.000 Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken (Iran Journal 1.2.2021).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 28.1.1.2022). Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 28.1.1.2022). Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig (US DOS 12.4.2022). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 22.4.2022

BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 22.4.2022

DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 22.4.2022

DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 22.4.2022

DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 22.4.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 22.4.2022

Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde, Zugriff 22.4.2022

Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 22.4.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 22.4.2022

Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 22.4.2022

SRF – Schweizer Rundfunk und Fernsehen (9.4.2019): Was ist die Revolutionsgarde?, https://www.srf.ch/news/international/dominante-militaermacht-im-iran-was-ist-die-revolutionsgarde, Zugriff 22.4.2022

US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 22.4.2022

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

NGOs gegenüber agiert der iranische Staat sehr misstrauisch, aufgrund der Befürchtung, dass NGOs die staatliche Ordnung untergraben würden (BS 2020). Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran somit nicht möglich. Alle Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen benötigen eine staatliche Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 28.1.2022). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, wenn sie ausländische Subventionen erhalten. Die Regierung schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner Aktivisten und Aktivistinnen sowie der Arbeitsstätten von Organisationen. Unabhängige Menschenrechtsgruppen und NGOs sehen sich weiterhin Schikanen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen infolge anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 12.4.2022). Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie 'Propaganda gegen das Regime' oder 'Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit'. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Rückgriff auf ausländische Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe nach sich ziehen (AA 28.1.2022).

Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung, arbeiten. In anderen Bereichen, etwa hinsichtlich der Rechte von Frauen und Angehörigen sexueller Minderheiten aber seit 2018 auch beim Umweltschutz müssen NGOs ohne Registrierung und mit der Gefahr von Verfolgung arbeiten (ÖB Teheran 11.2021). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des 'Defenders of Human Rights Center', deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet) (ÖB Teheran 11.2021). Im März 2021 wurde die bis dato größte NGO, die 'Imam Ali Popular Students Relief Society', verboten und ihre Leiter verhaftet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.1.2022). Die ca. 12.000 Mitglieder hatten sich der Armutsbekämpfung verschrieben und Blutgelder gesammelt, um Exekutionen zu verhindern. Die Organisation hatte UNESCO-Beobachtungsstatus (ÖB Teheran 11.2021).

Willkürliche Verhaftungen von Personen, die lediglich friedlich ihre Menschenrechte wahrnehmen, kommen weiterhin vor. Dazu zählen Demonstranten, Journalisten, politisch Andersdenkende, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, aber auch Rechtsanwälte, Aktivisten und andere Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Rechte von Frauen, Angehörigen sexueller Minderheiten, Arbeitnehmern und Minderheiten sowie für den Umweltschutz oder gegen die Todesstrafe engagierten. Außerdem Hinterbliebene, die u.a. für die Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Personen in den 1980er-Jahren Gerechtigkeit fordern. Hunderte Menschen waren Ende 2021 noch immer zu Unrecht inhaftiert (AI 29.3.2022). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime oder Ähnliches) (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 13.1.2022) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 11.2021). Willkürliche Verhaftungen von Menschenrechtsverteidigern und Anwälten nach unfairen Gerichtsverfahren und deren lange Haftstrafen und harte Kautionsbedingungen bestehen weiterhin (HRC 13.1.2022). Im Ausland lebende Oppositionelle und Medienschaffende sind vermehrt Drohungen ausgesetzt. Als Vergeltungsmaßnahme für ihre Arbeit wurden ihre in Iran lebenden Familienangehörigen von den Behörden verhört und/oder willkürlich inhaftiert (AI 29.3.2022). So wurde im Sommer 2021 in New York (USA) ein Verfahren gegen mehrere Iraner eröffnet, die versucht haben sollen, die Frauenrechtlerin Masih Alinejad und weitere Personen aus dem Vereinigten Königreich und Kanada zu entführen bzw. nach Iran zu locken. Der Journalist Ruhollah Zam wurde Ende 2020 hingerichtet, nachdem er aus Frankreich in den Irak gelockt und von dort nach Iran entführt worden war (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 27.4.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 27.4.2022

BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 27.4.2022

HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 27.4.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 27.4.2022

US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 27.4.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien' (AA 28.1.2022).

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR)

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC)

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC)

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

UN-Apartheid-Konvention

Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 28.1.2022)

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT)

Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED)

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert) (AA 28.1.2022).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politische Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für 'schwerste Verbrechen' entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener (US DOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, HRW 13.1.2022). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 12.4.2022).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 28.1.2022). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 27.4.2022

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFilev=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 27.4.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 27.4.2022

BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 27.4.2022

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398, Zugriff 27.4.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 27.4.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 27.4.2022

US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 27.4.2022

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 28.1.2022; vgl. BS 2020, AI 29.3.2022, US DOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) sowohl online als auch offline (FH 28.2.2022). Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (US DOS 12.4.2022).

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 28.2.2022). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 28.1.2022). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022, FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021). Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 28.2.2022).

Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht (Landinfo 31.5.2021).

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 28.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 29.3.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden (AA 28.1.2022). Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden (AA 28.1.2022; AI 29.3.2022) und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten (AA 28.1.2022). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021).

Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wiederaufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 28.1.2022). Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran wieder verschlechtert und liegt nun an Position 178 (2020: 174) von 180 (ROG 2022). Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit (ROG 2021). Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung (ROG 2021). Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Covid-19 in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt (AI 7.4.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 27.4.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 27.4.2022

AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFilev=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 27.4.2022

BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 27.4.2022

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 27.4.2022

Landinfo [Norwegen] (31.5.2021): Iran. Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052678/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-31052021.pdf, Zugriff 27.4.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 27.4.2022

ROG – Reporter ohne Grenzen (2022): Rangliste zur Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 29.4.2022

ROG – Reporter ohne Grenzen (2021): Rangliste der Pressefreiheit. Weltweite Entwicklungen im Überblick, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/rangliste-2021/ueberblick, Zugriff 29.4.2021

US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 27.4.2022

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vgl. USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022; OD 19.1.2022).

Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. OD 19.1.2022).

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vgl. AI 29.3.2022). Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 28.4.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 28.4.2022

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 16.5.2022

BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 16.5.2022

CIA – Integlligence Office [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/#people-and-society, Zugriff 16.5.2022

CSW – Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk/2022/03/22/report/5648/article.htm, Zugriff 28.4.20222

DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 28.4.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 28.4.2022

HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021

IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 28.4.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 28.4.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 28.4.2022

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071906/2022+Iran.pdf, Zugriff 19.5.2022

OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 28.4.2022

US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 16.5.2022

Christen

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 3.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 28.1.2022).

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu (BFA 3.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 28.2.2022, USCIRF 4.2022). Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 3.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 28.2.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).

Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 3.5.2018, OD 19.1.2022). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 3.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 3.5.2018; vgl. OD 19.1.2022). Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären (OD 19.1.2022). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. CSW 22.3.2022). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind (AI 29.3.2022). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 28.1.2022).

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 28.1.2022).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 3.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 3.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021, OD 19.1.2022). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.5.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 4.5.2022

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.5.2022

BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 4.5.20922

CSW - Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk/2022/03/22/report/5648/article.htm, Zugriff 4.5.2022

DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 4.5.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 4.5.2022

IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 4.5.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.5.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.5.2022

OD – Open Doors (19.1.2021): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 4.5.2022

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071906/2022+Iran.pdf, Zugriff 19.5.2022

US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 4.5.2022

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (OD 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen 'Verbrechen gegen die nationale Sicherheit' verurteilt werden (OD 19.1.2022). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen 'Handelns gegen die nationale Sicherheit' angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: 'Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen' (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat (CT 1.3.2022). Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt (CT 21.12.2021).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vgl. OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).

Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 29.3.2022).

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vgl. OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OD 19.1.2022).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2022 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OD 19.1.2022). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OD 19.1.2022). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 3.5.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 3.5.2022

Artikel18 (25.11.2021): Iran’s Supreme Court rules Christians did not act against national security, https://articleeighteen.com/news/9836/, Zugriff 4.5.2022

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.5.2022

CSW – Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk/2022/03/22/report/5648/article.htm, Zugriff 3.5.2022

CT – Christianity Today (1.3.2022): Iran’s House Churches Are Not Illegal, Says Supreme Court Justice, Update 1.3.2022, https://www.christianitytoday.com/news/2021/december/iran-christian-house-churches-supreme-court-national-securi.html, Zugriff 4.5.2022

CT – Christianity Today (21.12.2021): Iran’s House Churches Are Not Illegal, Says Supreme Court Justice, Update 21.12.2021, https://www.christianitytoday.com/news/2021/december/iran-christian-house-churches-supreme-court-national-securi.html, Zugriff 4.5.2022

DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 4.5.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 3.5.2022

IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 4.5.2022

Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 4.5.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.5.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.5.2022

OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2020 – 30. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 3.5.2022

OD – Open Doors (3.12.2021): Iranian Supreme Court rules belonging to a house church is not a criminal offence, https://www.opendoorsuk.org/news/latest-news/iran-house-church-ruling/, Zugriff 4.5.2022

OD – Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. Oktober 2019 –30. September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 4.5.2022

UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 4.5.2022

US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 4.5.2022

Vatikan News (7.12.2021): Iran: Christen sind keine Staatsfeinde, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2021-12/iran-hauskirchen-sind-keine-staatsfeinde-urteil-konvertiten.html, Zugriff 4.5.2022

Ethnische Minderheiten

Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus (AA 28.1.2022). Iran gehört mit über 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Dabei ist die iranische Gesellschaft viel heterogener, als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten Irans leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf (GIZ 12.2020c). Überwiegend leben die Minderheiten also in den ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021), und die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, ist zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vgl. FH 28.2.2022, ÖB Teheran 11.2021, AA 28.1.2022).

Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten (US DOS 12.4.2022). Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Iran ist weiterhin ein Problem, betroffen sind v.a. Kurden, Araber, Belutschen, Aseris und Turkmenen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022). Die strukturelle Diskriminierung dieser Gruppen äußert sich im Alltag auch durch das Verbot ihrer Muttersprache im Unterricht und bei Behörden (nur Farsi erlaubt) und im Verbot des Zugangs zu höheren politischen Ämtern (schiitischen Männern vorbehalten). Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden. Unabhängig von der Art der ihnen vorgeworfenen Straftat werden Angehörige ethnischer Minderheiten öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft (ÖB Teheran 11.2021). Aktivisten von Minderheiten werden regelmäßig festgenommen und wegen vage definierter nationaler Sicherheitsvorwürfe in Gerichtsverfahren angeklagt, die nicht den internationalen Standards entsprechen (HRW 13.1.2022). Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt (AA 28.1.2022). Aufgrund der vage definierten Anklagen sind Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin unverhältnismäßig häufig von Todesurteilen betroffen (AI 29.3.2022; vgl. AA 28.1.2022). Die Behörden richten wegen derartiger Anschuldigungen Verurteilte heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben (AI 29.3.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 29.4.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 29.4.2022

BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich] / Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 29.4.2022

DW – Deutsche Welle (6.2.2021): Kurden verstärkt im Visier Teherans, https://www.dw.com/de/kurden-verst%C3%A4rkt-im-visier-teherans/a-56473340, Zugriff 29.4.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 29.4.2022

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 29.4.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 29.4.2022

US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 29.4.2022

Kurden

Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und auch in die Ministerialbürokratie berufen. Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit einem Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird (AA 5.2.2021). In der Grund- und Sekundarschule bleibt Persisch die einzige Unterrichtssprache (AI 29.3.2022). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 13.1.2022). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018). Zahlreiche Kurden werden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten (AI 7.4.2021). Alleine zwischen 9. und 24.1.2021 wurden 57 kurdische Zivilisten und Aktivisten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss festgenommen (KHRN 25.1.2021). Die Behörden unternahmen nichts, um die zahlreichen Fälle von rechtswidrigen Tötungen unbewaffneter kurdischer Träger (kulbar), die Lasten zwischen den kurdischen Regionen Irans und Iraks hin- und hertransportierten zu stoppen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (AI 29.3.2022).

Die kurdische Region Irans ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein (DIS 7.2.2020). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden in Gebieten mit überwiegend kurdischem Bevölkerungsanteil deutlich erhöht (AA 5.2.2021; vgl. DIS 7.2.2020) und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).

Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 5.2.2021; vgl. DIS 7.2.2020). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018, Landinfo 19.5.2020). Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane - Partei für ein freies Leben in Kurdistan, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018) und diese Gruppierungen werden vom Regime verfolgt (AA 28.1.2022). Die meisten werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt. Kurden machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus (Landinfo 18.12.2020; vgl. AA 5.2.2021, AI 29.3.2022). Mindestens 20 kurdische Männer sitzen weiterhin in der Todeszelle, nachdem sie wegen solcher vagen Anschuldigungen verurteilt worden waren (AI 29.3.2022). Darüber hinaus häufen sich Berichte über Repressalien gegen Kurden aufgrund suspekter Aktivitäten ihrer Verwandten im Irak, mit denen die Verwandten zum Aufgeben oder zur Einreise in den Iran bewegt werden sollen (ÖB Teheran 11.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018, HRC 13.1.2022). Den Menschen dieser Regionen bleibt aufgrund der dortigen Unterentwicklung oftmals keine andere Wahl, als zu schmuggeln (ÖB Teheran 11.2021).

Anfang des Jahres 2021 wurden ca. 100 Kurden willkürlich verhaftet. Es handelte sich bei den Verhafteten um zivilgesellschaftliche und Arbeitsrechtsaktivisten, um Umweltschützer, Autoren, Studenten, aber auch um Personen, die sich politisch gar nicht betätigt haben. Die Angehörigen der Verhafteten sind über deren Aufenthaltsort offenbar nicht informiert worden. Die Beweggründe der Behörden sind unklar. Die iranischen Behörden haben nicht erklärt, warum sie gegen eine so große Gruppe von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund vorgegangen sind. Ungefähr die Hälfte derer, die ins Visier genommen wurden, sollen keine Verbindung zu irgendwelchen Medien, politischen Organisationen oder zivilgesellschaftlichen Gruppen gehabt haben. Viele der nun Verhafteten haben offenbar an einer Versammlung teilgenommen oder ein Kommentar in den sozialen Medien verfasst (DW 6.2.2021). Mehr als 200 Kurden und Kurdinnen - darunter politisch Andersdenkende und zivilgesellschaftliche Aktivisten, wurden während zweier Festnahmewellen im [oben erwähnten] Jänner und im Juli/August 2021 willkürlich inhaftiert. Die meisten von ihnen kamen frei, nachdem sie wochen- oder monatelang dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen oder ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten worden waren. Einige Personen blieben in Haft, andere wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt (AI 29.3.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 13.5.2022

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Flüchtlinge

Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und übernimmt seit Jahrzehnten Verantwortung für afghanische und irakische Flüchtlinge im Land (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021, SEM 30.3.2022). Die Behörden arbeiten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen (US DOS 12.4.2022), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (UNHCR 24.4.2022). Die Regierung unterstützt eine integrative und progressive Politik gegenüber Flüchtlingen, die bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse vor großen Herausforderungen stehen (UNHCR 31.3.2022). Die iranische Regierung ist über das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus in Iran gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig (UNHCR 26.9.2021; vgl. SEM 30.3.2022). UNHCR in Iran nimmt keine Asylanträge an und entscheidet nicht über Asylanträge (UNHCR 26.9.2021).

Im Jahr 2021 beherbergte Iran fast vier Millionen Afghanen, darunter 780.000 afghanische Flüchtlinge (Inhaber der Amayesh-Karte), fast 600.000 Afghanen mit afghanischen Pässen und iranischen Visa, und etwa 2,1 Millionen Afghanen ohne Papiere (UNHCR 31.3.2022; vgl. IOM 4.5.2022, HRW 13.1.2022, SEM 30.3.2022). Das UNHCR beobachtete eine steigende Zahl von Afghanen, die in seinen Aufnahmezentren um dringende Hilfe bitten und um Zusicherung von Schutz, einschließlich Beratung beim Zugang zum Asylsystem. UNHCR hat Kenntnis von mindestens 31.574 afghanischen Neuankömmlingen in Iran im Jahr 2021, die internationalen Schutz benötigen. Darunter sind 27.816 Personen, die sich an den UNHCR gewandt haben und 3.758, die vom BAFIA gemeldet wurden. Laut offiziellen Zahlen der iranischen Regierung sind seit August 2021 schätzungsweise 500.000 Afghanen in das Land gekommen und halten sich zum größten Teil in städtischen Gebieten auf. Die Gesamtzahl der Personen, die internationalen Schutz benötigen, dürfte daher um einiges höher sein (UNHCR 31.3.2022). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenommen und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB Teheran 11.2021). Vor dem Hintergrund der faktischen Machtübernahme der Taliban in Afghanistan rechnet die iranische Regierung mit einer Massenfluchtbewegung aus dem Nachbarland und betont mit Blick auf die Wirtschaftslage und die anhaltende Covid-19-Pandemie, dass die Aufnahmekapazität erreicht sei. Deshalb fordert Iran substanzielle finanzielle Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft. UNHCR beobachtet ein erhöhtes Fluchtaufkommen, insbesondere über illegale Schleuserrouten (AA 28.1.2022). Die gemeinsame Strategie der iranischen Regierung besteht darin, Neuankömmlinge in Lagern unterzubringen, indem neue Standorte in den Grenzgebieten eingerichtet werden. Es kommen viele Flüchtlinge aus Afghanistan in den Lagern an und benötigen dringend humanitäre Hilfe. Derzeit wird jedoch Personen, die auf der Suche nach Sicherheit aus Afghanistan fliehen, die Einreise nach Iran verweigert. Die Einreise in das iranische Hoheitsgebiet ist für Asylsuchende ab dem 15.4.2022 weiterhin verboten, die Einreise wird nur afghanischen Passinhabern mit einem gültigen Visum für Iran gewährt (IOM 4.5.2022). Folglich findet die große Mehrheit der Einreisen nach Iran irregulär statt. Die meisten afghanischen Flüchtlinge gelangen über die südliche Route – über den Schmuggel-Drehpunkt Zaranj direkt oder häufiger über Pakistan – nach Iran, da die Grenze hier weniger stark gesichert ist als im Norden. Genaue Zahlen zu irregulären Einreisen liegen nicht vor. Die iranischen Behörden erheben bzw. kommunizieren keine verlässlichen Zahlen (SEM 30.3.2022).

Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Im Jahr 2001 begann man mit den Vorregistrierungen und im Jahr 2003 wurde die erste Amayesh-Runde durchgeführt. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, bekamen sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen. Die Amayesh-Karten haben eine begrenzte Gültigkeit, und um ihren legalen Status in Iran nicht zu verlieren, müssen sich Amayesh-registrierte Personen bei jeder Registrierungsrunde, die in Iran durchgeführt wird, erneut registrieren. Der Prozess zur erneuten Registrierung ist immer noch mit Schwierigkeiten und unterschiedlichen Ausgaben verbunden, die in den unterschiedlichen Provinzen variieren können. Normalerweise geschieht die Erneuerung jedes Jahr. Die Kosten liegen bei 200–300 US-Dollar für eine Familie mit fünf Personen (hierin sind die Kosten für die Arbeitserlaubnis für eine Person sowie die Provinzsteuer inkludiert). Die iranischen Behörden geben im Internet bekannt, wenn es Zeit für eine neue Amayesh-Runde ist. Sie informieren auch über andere Regeln online und erwarten, dass sich die Betroffenen auf dem Laufenden halten, was nicht immer der Fall ist. Hilfsorganisationen richten sich mit extra Information an die am meisten schutzbedürftigen Gruppen, damit sie nicht verpassen, sich erneut für eine neue Amayesh-Karte oder den Schulbesuch der Kinder zu registrieren (Lifos 10.4.2018).

Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden – vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben – von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist aber kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Seit 2001 werden im Prinzip keine Neuregistrierungen mehr vorgenommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige, besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden registriert. Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Amayesh-Registrierte verlieren ihren Status, wenn sie Iran verlassen, weil der Amayesh-Status keine Ausreise erlaubt (Lifos 10.4.2018). Die Behörden erlauben auch unregistrierten afghanischen Kindern den Schulbesuch (IOM 4.5.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021, AA 28.1.2022) bis zum Ende der Oberstufe (IOM 4.5.2022).

Amayesh-registrierte Afghanen haben das Recht, eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen (Lifos 10.4.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Männer im Alter von 18 bis 65 sind dazu verpflichtet, dieses in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen – oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten. Ein Problem für Amayesh-registrierte, ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden (Lifos 10.4.2018). Die meisten Flüchtlinge gehen daher eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach, die offiziell versicherungspflichtig sind (AA 28.1.2022). Afghanen, die keine Amayesh-Karte und kein bestehendes Arbeitsvisum besitzen, müssen das folgende Verfahren durchlaufen: Rückkehr nach Afghanistan, um sich bei der iranischen Botschaft in Afghanistan ein Arbeitsvisum ausstellen zu lassen, dann können sie auf der Grundlage des Arbeitsvisums wieder nach Iran einreisen. Dieses Verfahren ist für viele Migranten aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Tatsache, dass nicht garantiert ist, dass sie nach der Ausreise aus Iran ein Arbeitsvisum für die Wiedereinreise erhalten können, schwierig anzuwenden. Daher verbleiben viele afghanische Migranten in ihrer derzeitigen Situation und arbeiten illegal im nichtformalen Sektor (IOM 4.5.2022).

Als Teil der Bestrebungen der iranischen Behörden, Kontrolle über die sich illegal im Land aufhaltenden Afghanen zu bekommen, wurde 2017 ein Programm zur Identifikation und Registrierung afghanischer Staatsbürger durchgeführt. Dieser sogenannte 'headcount' richtete sich zu Beginn nur auf Afghanen, wurde aber später auch auf irakische Staatsbürger im Land ausgeweitet. Hinsichtlich sich illegal im Land aufhaltender Afghanen wurde das Hauptaugenmerk in der ersten Runde auf drei besondere Kategorien gerichtet:

1. Unregistrierte Afghanen mit in die Schule gehenden Kindern;

2. Unregistrierte Afghanen, die mit Amayesh-registrierten Personen verheiratet sind;

3. Unregistrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind (Lifos 10.4.2018).

Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Programm wurde auf früher Amayesh-registrierte Personen oder Visumsinhaber, die ihren Status aus irgendeinem Grund verloren haben, ausgeweitet (Lifos 10.4.2018). Der aktuelle Registrierungszyklus der iranischen Regierung ist im Mai 2021 gestartet. Infolge eines Dekrets des Obersten Revolutionsführers aus dem Jahr 2015 sind aktuell 500.080 afghanische und irakische Flüchtlingskinder, darunter 185.000 ohne offiziellen Flüchtlingsstatus, an iranischen Schulen eingeschrieben. Neben dem Schutz vor Abschiebungen für die ganze Familie geht damit der Zugang zu einer besseren Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie Beratung und Gesundheitsfürsorge einher (AA 28.1.2022). Auch die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. Dennoch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, auch weil erschwingliche Transportmöglichkeiten zur nächsten Schule fehlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. ACCORD 5.2020), die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 US-Dollar zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem iranischen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 5.2020). Registrierte Schüler können sich direkt an Schulen in ihrer Nähe wenden, um sich einzuschreiben. Schüler ohne Registrierung müssen zuerst das BAFIA aufsuchen, um die erforderlichen Papiere auszufüllen. Bildung auf höherem Niveau ist nur für Inhaber eines Visums zugänglich. Flüchtlinge (Inhaber einer Amayesh-Karte) und Migranten ohne Registrierung können sich nicht für ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung einschreiben (IOM 4.5.2022). Um an einer Universität zu studieren, ist ein Visum für die Ausbildung erforderlich. Das bedeutet, dass Inhaber einer Amayesh-Karte und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung ihren Status aufheben, das Land verlassen und erneut ein Visum für die Ausbildung beantragen müssen, um nach Iran einzureisen (IOM 4.5.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nach dem Studium besteht die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 11.2021). Für Frauen gibt es eine Ausnahmeregelung. Sie müssen das Land nicht verlassen, sondern können auf die Insel Kish im Süden Irans reisen, die eine visumfreie Zone ist, und dann in das Hauptgebiet zurückkehren (IOM 4.5.2022).

Seit 2016 können sich alle registrierten Flüchtlinge in der staatlichen Krankenversicherung registrieren, müssen allerdings eine Gebühr zahlen, die sich viele nicht leisten können. UNHCR zahlt diese Gebühr für die vulnerabelsten Flüchtlinge (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 4.5.2022). Daneben gibt es keine ausreichenden Kapazitäten von Nichtregierungsorganisationen, um Migranten ohne Aufenthaltstitel bei der Deckung medizinischer Kosten zu unterstützen (IOM 4.5.2022). Die Krankenversicherungsleistungen für registrierte Flüchtlinge sollen aber erweitert und möglichst alle Flüchtlinge in medizinische Betreuungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dazu bedient sich die Flüchtlingsbehörde BAFIA zunehmend eines Überweisungssystems von besonders schwierigen Fällen an internationale NGOs oder den UNHCR. Dieser ist mit Gesundheitsstationen in 18 Provinzen tätig und hat mit einem zusätzlichen Versicherungsangebot innerhalb des bestehenden Salamat-Systems (UPHI) [Krankenversicherung] im 7. Zyklus in 120.000 Härtefällen Hilfe geleistet (AA 28.1.2022). Die Krankenversicherung zielt darauf ab, den am stärksten gefährdeten afghanischen Flüchtlingen den nötigen Zugang zu medizinischer Versorgung zu ermöglichen. UNHCR übernahm die Kosten für die Versicherungsprämien der schutzbedürftigen Flüchtlinge, die 2020 in der iranischen Allgemeinen Krankenversicherung (UPHI) eingeschrieben waren. Angesichts der Covid-19-Pandemie und des anhaltenden wirtschaftlichen Abschwungs in Iran hat UNHCR die Zahl der von dem Programm erfassten Flüchtlinge vorübergehend erhöht. Trotz der Herausforderungen gewährt Iran den Flüchtlingen weiterhin großzügig Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten. Iran ist eines von nur einer Handvoll Ländern auf der Welt, die Flüchtlingen die Möglichkeit bietet, sich wie iranische Staatsangehörige in eine nationale Krankenversicherung für wesentliche sekundäre und tertiäre öffentliche Gesundheitsdienste einzuschreiben. Das nationale Versicherungssystem ermöglicht eine kostenlose Covid-19-Behandlung und Krankenhausaufenthalte (UNHCR 6.4.2021). Zudem sind Flüchtlinge Teil der staatlichen Covid-19-Impfkampagne (AA 28.1.2022). Das Versicherungssystem subventioniert außerdem die Kosten für Operationen, Dialyse, Radiologie, Labortests, ambulante Versorgung und mehr. Viele Flüchtlinge können sich die Prämienkosten jedoch nicht leisten. Die Auswirkungen der Pandemie auf den Lebensunterhalt sind besonders schwerwiegend für Flüchtlinge, die oft auf prekäre und instabile Arbeitsplätze angewiesen sind. Viele können ihre Grundbedürfnisse nicht mehr decken, geschweige denn die Kosten für die Krankenversicherung, die schätzungsweise rund 40% der monatlichen Ausgaben einer durchschnittlichen Flüchtlingsfamilie ausmachen (UNHCR 6.4.2021).

Afghanen haben auch ohne Aufenthaltstitel Zugang zu medizinischer Grundversorgung, diese ist für alle Menschen in Iran gratis zugänglich (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 4.5.2022). Nicht registrierte Flüchtlinge haben jedoch oft Angst, abgeschoben zu werden, und nehmen sie daher nicht in Anspruch (ÖB Teheran 11.2021). Kulturell, sprachlich, religiös und in den Grenzbereichen auch ethnisch bestehen Gemeinsamkeiten zwischen Iranern und Afghanen. Iranische Behörden fürchten jedoch einen noch größeren Zustrom von Afghanen in den kommenden Monaten und verweisen auf die bereits große afghanische Gemeinde in Iran, die schlechte Wirtschaftslage angesichts der US-Sanktionen und die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Es werden Spannungen zwischen ansässiger Bevölkerung und Neuankömmlingen befürchtet. Bereits bisher werden Afghanen teilweise diskriminiert, und es kommt zu Protesten, z.B. gegen die Aufnahme afghanischer Kinder in Schulen (ÖB Teheran 11.2021). Afghanen sind im Großen und Ganzen, auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben, wenig integriert (AA 28.1.2022). Afghanen in Iran haben ungeachtet dessen, ob sie Amayesh-registriert sind oder nicht, nicht das Recht dazu, ein Haus oder eine Wohnung zu besitzen (Lifos 10.4.2018; vgl. IOM 4.5.2022). Immobilien dürfen nur an registrierte Migranten vermietet werden (IOM 4.5.2022). Die Wohnungskosten stellen einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt und je größer die Kaution, die hinterlegt werden kann, desto billiger werden die Mietkosten (Lifos 10.4.2018).

Afghanen, die eine Tazkira beantragen wollen, müssen manchmal zwei Monate oder länger auf den ersten Termin bei der afghanischen Botschaft in Iran warten. Da die Tazkira in Afghanistan ausgestellt wird, müssen die Antragsteller eine Person in Afghanistan benennen, die ihren Antrag in ihrem Namen weiterverfolgt und die notwendigen Formalitäten in Afghanistan erledigt. Das Fehlen einer vertrauenswürdigen oder erreichbaren Person (z.B. schlechte Telefon- oder Internetverbindung) in Afghanistan, die die nötige Papierarbeit erledigt, ist eine der größten Herausforderungen für die Antragsteller, insbesondere für diejenigen, die ihre familiären Bindungen in Afghanistan verloren haben. Der Besitz einer Tazkira ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses und für die Beantragung einer Amayesh-Karte (IOM 4.5.2022). Inhaber einer Amayesh-Karte genießen keine Bewegungsfreiheit und müssen sich mit den Behörden abstimmen, bevor sie die Stadt, in der sie sich aufhalten dürfen, verlassen wollen. Diese Regel gilt nicht für Inhaber eines Visums. Diese dürfen sich im ganzen Land frei bewegen (IOM 4.5.2022).

Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 4.5.2022). Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt; eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 11.2021). Afghanische Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Iran heiraten, sofern sie ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Ihre Ehe unterliegt den afghanischen Gesetzen und wird bei der afghanischen Botschaft registriert (IOM 4.5.2022). Mittlerweile ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben können [vgl. hierzu Kapitel Frauen] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Iran wendet sowohl den Grundsatz des jus soli als auch den des jus sanguinis an. So erhält ein Kind, das von einem iranischen Vater und einer afghanischen Mutter im Rahmen einer offiziellen Ehe geboren wird, automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (IOM 4.5.2022).

Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berichtete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 28.2.2022; vgl. US DOS 12.4.2022). Die freiwillige Rückkehr registrierter afghanischer Flüchtlinge sank 2021 mit 800 Personen weiter (Vergleichszeitraum 2020: 947). Nach Angaben des UNHCR erfolgten 60% dieser Ausreisen durch Studierende in der Absicht, mit einem entsprechenden Visum wieder nach Iran einzureisen. In den ersten elf Monaten des Jahres 2021 sind laut IOM mit 1,063.393 erneut mehr nicht-registrierte Afghanen aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. UNHCR führt dies auf die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Iran sowie die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zurück. Am 16.8.2021 hat UNHCR eine Stellungnahme ('non-return advisory') veröffentlicht, in der Staaten zur Einhaltung des völkerrechtlichen Prinzips des Non-Refoulement aufgerufen wurden. Dennoch führt Iran nach Angaben von UNHCR weiter Abschiebungen durch (AA 28.1.2022). Iran hat in den Grenzregionen verschiedene Transitzentren eingerichtet, von wo aus die afghanischen Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgeschickt werden. Das UNHCR zeigt solche Zentren auf einer Karte von März 2022 in den Provinzen Razavi Khorasan, in Süd-Khorasan und in Sistan und Belutschistan. Die Einrichtungen werden als überfüllt und schmutzig beschrieben, mit mangelnder Ernährung und medizinischer Versorgung. Sicherheitskräfte haben demnach die Flüchtlinge – besonders diejenigen, die kein Geld für den Rücktransport vorweisen konnten – wiederholt geschlagen und angegriffen sowie ihres Geldes oder des Mobiltelefons beraubt. Internationale Organisationen, inkl. UNHCR, haben nur beschränkten Zugang zu diesen Lagern bzw. zur Grenzregion insgesamt (SEM 30.3.2022).

Von iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die iranischen Behörden haben den Spielraum dieser unabhängigen Organisationen in den letzten Jahren eingeschränkt. Betroffen war besonders die Imam Ali Society, ehemals eine der größten NGOs in Iran, die sich u.a. um afghanische Flüchtlinge gekümmert hat. Ihr Gründer wurde 2020 festgenommen und die Organisation 2021 gerichtlich aufgelöst. Sie scheint jedoch nach wie vor aktiv zu sein. Ebenfalls afghanische Flüchtlinge bzw. speziell Frauen als Gewaltopfer unterstützen z.B. die landesweit tätigen Organization for Defending Victims of Violence und Association for Protection of Refugee Women and Children (HAMI) oder die in Teheran aktive Omid-Mehr Foundation; die Society for Recovery Support (SRS) und die Rebirth Charity Organization im Bereich Drogensucht; und weitere Organisationen wie die World Relief Foundation (WRF), die Chain of Hope (COH); das Pars Development Activists Institute (PDA), die Iranian Life Quality Improvement Association (ILIA) oder die Kiyana Cultural and Social Group (KIYANA) (SEM 30.3.2022).

Seit Beginn der Covid-19-Pandemie gab die Regierung immer wieder bekannt, dass die Behandlung für ausländische Covid-19-Patienten kostenlos erfolgt. Mit Unterstützung des GAVI-COVAX-Mechanismus erhält Iran mittlerweile auch kostenlose Impfstoffe zum Impfen für die Afghanen im Land (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden entwickelten keine nationale Strategie, um sicherzustellen, dass Tausende afghanische Staatsangehörige ohne gültige Papiere rechtzeitig und gleichberechtigt Zugang zu Impfungen erhielten. In einigen Provinzen richteten lokale Staatsbedienstete ab Oktober spezielle Impfzentren für diese Gruppe ein (AI 29.3.2022).

Quellen:

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HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 10.5.2022

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US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 10.5.2022

Sozialbeihilfen

Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten 'Hohen Versicherungsrat' (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Der Hauptversicherer ist die 'Organisation für Sozialversicherung' (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in das System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 11.2021). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 9 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 500.000 IRR (ca. 1,5 Euro) sog. Yarane (AA 28.1.2022). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).

Iranischen Bürgern stehen unterschiedliche Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung. Bei der obligatorischen Versicherung werden Arbeitnehmer von den Arbeitgebern versichert. 7% der Prämie werden von den Arbeitnehmern und 23% von den Arbeitgebern gezahlt. Weiters steht den Eigentümern der Unternehmen eine freiwillige Abdeckung zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12%, 14% und 18%, die zulasten der Versicherten gehen. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei Letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Ein freiwilliger Versicherungsschutz ist für zuvor versicherte Personen zwischen 18 und 50 Jahren verfügbar. Dieser ist vollständig von der versicherten Person zu zahlen. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Generell ist für Angestellte die Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Zuschüsse und Leistungen werden auf Basis des Gehalts (insbesondere der letzten zwei Jahre) der zu versichernden Person berechnet, sowie auf Basis der monatlichen Zahlungen bei privat versicherten Personen. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgeben, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2021). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, über die Organisation für soziale Sicherheit sowie über 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50% der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25% und für Eltern 20% beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi). Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist, oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 28.1.2022). Als Teil des iranischen Sozialwesens haben alle iranischen Bürger das Recht auf kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung. Alle Bürger können über die Wohlfahrtsorganisation TAMIN EJTEMAEI eine Sozialversicherung beantragen. Darüber hinaus können Leistungen von Arbeitgebern oder privaten Anbietern und Organisationen angeboten werden (IOM 2021).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt, um die 'sadeqe', die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern können beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 11.5.2022

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 11.5.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/-/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2021%2C_deutsch.pdf?nodeid=23268593vernum=-2, Zugriff 11.5.2022

Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 11.5.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 11.5.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der monatliche Mindestlohn für eine vierköpfige Familie mit einer erwerbstätigen Person liegt bei umgerechnet etwa 130 Euro im Monat (aufgrund von Inflation und Wechselkursveränderung stark schwankend). Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt umgerechnet bei ca. 180 Euro pro Monat (AA 28.1.2022).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Covid-19-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021). Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen, aber auch ein beträchtlicher 'Braindrain', der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft beeinträchtigt (ÖB Teheran 11.2021). Angesichts der Kaufkrafteinbußen können viele Menschen ihre Lebenserhaltungskosten nur sehr knapp abdecken, jede Verschlechterung führt zu Verzweiflung (ÖB Teheran 11.2021). So kam es zu lokal begrenzten kurzzeitigen Protesten und Streiks, etwa wegen Gehaltsrückständen und schlechten Arbeitsbedingungen oder aufgrund des Preisdrucks in der Produktion (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 13.1.2022).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021). In mehreren Provinzen, darunter auch in Khuzestan, hielten Demonstranten ab Mitte Juli 2021 Kundgebungen wegen Wassermangels und schlechter Lebensbedingungen ab. Die Sicherheitskräfte reagierten darauf, indem sie die Teilnehmer festnahmen und im weiteren Verlauf des Monats tödliche Gewalt anwendeten. Während dieser Proteste sollen mindestens elf Personen durch Sicherheitskräfte getötet worden sein (FH 28.2.2022).

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mithilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 11.5.2022

BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 11.5.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 11.5.2022

FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html,Zugriff 11.5.2022

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 11.5.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 11.5.2022

Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 11.5.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 11.5.2022

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht (AA 28.1.2022). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 28.1.2022). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 11.2021).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 28.1.2022). In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch üblich, dass Personen die Grenze zwischen dem Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).

Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 10.5.2022

Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 10.5.2022

DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 10.5.2022

ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 10.5.2022

Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA am 30.08.2017 (EV 1) und am 30.07.2018 (EV 2) sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2022 (VH 1) sowie am 27.09.2022 (VH 2), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran vom 23.05.2022, Version 5, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Nachweise für seine künstlerischen Aktivitäten, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die Zeugenaussagen in der VH, die Strafregisterabfrage vom 11.11.2022 und der Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Personendokumente steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Dies hat auch das BFA seiner Entscheidung unterstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer betreffend weitere Personenmerkmale (Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie seine Situation in Österreich für glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der VH glaubwürdig.

Hinsichtlich seiner Scheidung legte der Beschwerdeführer Scheidungsdokumente sowie die Heiratsurkunde vor. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.09.2018 ist eine Scheidung bei Auslandsaufenthalt mittels Bevollmächtigung und Vorlage der Vollmacht vor dem iranischen Gericht möglich und gab der Beschwerdeführer bereits in der EV 1 an, der iranischen Botschaft eine Vollmacht gegeben zu haben (EV 1, Seite 6; auch EV 2, Seite 4).

Seine beruflichen Tätigkeiten in Iran ergeben sich aus seinen Angaben in der EV 1 (EV 1, Seite 5).

Die Feststellungen zu seiner Familie in Iran ergeben sich aus seinen Angaben in der VH (VH 1, Seite 13; VH 2, Seite 17), ebenso wie seine Angaben hinsichtlich der finanziellen Unterstützung durch seine Familie (VH 1, Seite 15). Auch legte er Honorarnoten für die Monate Februar und März 2022 vor.

Die Feststellung zur Einreise nach Österreich und Ausreise aus Iran ergibt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers (zur Ausreise gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ex-Frau siehe seine Angaben in der VH 1, Seite 15).

Sein Aufenthaltstitel und die Abweisung seines Verlängerungsantrages ergibt sich aus dem Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 08.03.2017 (AS 1 f.).

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten und seiner Einvernahme in der VH. Seine Beziehung ergibt sich aus seinen Angaben in der EV 2 im Juli 2018, wonach er seit ca. einem Jahr eine Freundin habe (EV 2, Seite 4; siehe auch VH 1, Seite 5). Die Freundin des Beschwerdeführers war in der VH anwesend. Dass er mit ihr zusammenlebt, ergibt sich aus deren Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach sie den gleichen Wohnsitz hat, wie der Beschwerdeführer.

Betreffend seine Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über das Niveau B2 vor (AS 91) und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der VH ein aktuelles Bild von den umfassend vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen. Er war dazu in der Lage, nahezu durchgängig auf Deutsch zu sprechen und auch zu verstehen und war eine weitgehende Kommunikation mit ihm auf Deutsch möglich (VH 1, S. 2 und 4 ff. und Protokoll der VH 2).

Sein Studium in Österreich ergibt sich aus den vorgelegten Studienbestätigungen und Lehrveranstaltungszeugnissen, die einen durchwegs mit der Note „Sehr gut“ beurteilten Studienerfolg belegen, sowie den Nachweisen über diverse Projekte im Rahmen des Studiums.

Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und weder in medizinischer Behandlung zu stehen noch regelmäßig Medikamente zu nehmen (VH 1, S. 4), woraus sich auch seine Arbeitsfähigkeit ergibt.

2.2.2. Zum Fluchtvorbringen

2.2.2.1. Zur angegebenen Konversion des Beschwerdeführers

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Feststellungen zu den christlich-religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen (Taufschein, Bestätigung der Iranischen Christlichen Gemeinde), der Zeugenaussage des Pastors sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der VH.

Im Rahmen der VH prüfte das erkennende Gericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion entsprechend den in der Folge unter Punkt 3.1.1. zitierten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und befragte den Beschwerdeführer zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, seinem Wissen in Bezug auf das Christentum, seinen Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung. Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum.

Die VH vor dem Bundesverwaltungsgericht diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden des Beschwerdeführers zu seiner neuen Religion zu gewinnen. Gerade darin konnte der Beschwerdeführer aber keinen emotionalen Bezug glaubwürdig darlegen. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte beim Beschwerdeführer demnach nicht festgestellt werden.

Eingangs wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 18.05.2017 stellte und somit kurz nach Abweisung seines Antrags auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Student in Österreich mit Bescheid vom 08.03.2017 und Aufgriff des Beschwerdeführer wegen seines nunmehr illegalen Aufenthalts (AS 41).

Auch gab der Beschwerdeführer in seiner EV im August 2017 an, seit März/April 2017 eine iranische Kirche zu besuchen, wobei er die Frage, ob er bereits davor in XXXX in eine Kirche gegangen sei, explizit verneinte (EV 1, Seite 9). Der Beschwerdeführer lebt bereits seit seiner Einreise in Österreich im November 2014 in Wien, wie sich aus seinem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt. Auch der in der VH einvernommene Zeuge gab an, dass der Beschwerdeführer erst seit 2017 die Gemeinde besuche (VH 1, Seite 10) und ergibt sich der Gemeindebesuch erst seit April 2017 ebenso aus dessen Schreiben vom 01.01.2022.

Bereits dieser zeitliche Zusammenhang legt nahe, dass die erst im April 2017 und damit kurz nach Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers per Bescheid vom 08.03.2017 begonnenen Besuche einer christlichen Gemeinde aus asyltaktischen Gründen wegen des Ablaufs des Aufenthaltstitels erfolgten und nicht aufgrund einer inneren Überzeugung vom christlichen Glauben, wie der Beschwerdeführer es darzustellen versucht. Der Beginn der Kirchenbesuche erst im April 2017 steht auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in seiner EB, wonach er – als er nach Österreich gekommen sei, somit im November 2014 – begonnen hätte, ohne Stress und ohne Angst weiterhin in die Kirche zu gehen (EB, Seite 5).

Bereits daraus kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer erst für die protestantische Kirche zu interessieren begann, nachdem er mit der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich konfrontiert wurde. Hätte er sich tatsächlich bereits in Iran dem Christentum zugewendet und dort sogar Hauskirchen besucht, wie von ihm behauptet (EB, Seite 5; EV 1, Seite 6 und 8), wäre anzunehmen, dass er bereits nach seiner Einreise in Österreich im November 2014 eine Kirche besucht hätte (wie im Übrigen auch in der EB behauptet).

Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die angeblichen Hauskirchenbesuche des Beschwerdeführers in Iran unglaubwürdig. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage, wie er seinen Glauben in Iran praktiziert habe (etwas später nach den Fragen explizit zu seiner Fluchtgeschichte), angab, dass er nur einmal eine Kirche in XXXX besucht habe (EV 1, Seite 9). Auf die angeblichen Hauskirchenbesuche in Iran im Jahr 2013 nahm er hingegen keinen Bezug, ebenso wenig wie auf sonstige christliche Aktivitäten in Iran – dies obwohl er andererseits behauptete, bereits in Iran Christ geworden zu sein (EV 1, Seite 6; VH 1, S. 6). Dies lässt auf ein einstudiertes Vorbringen schließen, um seine angebliche Konversion in Österreich zu unterstreichen, und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, losgelöst von seiner Fluchtgeschichte (EV 1, Seite 6) ein insgesamt schlüssiges Vorbringen hinsichtlich seiner angeblichen Konversion zu erstatten. Auch seine persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch in Zweifel gezogen. Auffallend ist es auch, dass der Beschwerdeführer in seiner zweiten EV die angeblichen Hauskirchenbesuche in Iran bzw. deren Rolle im Rahmen seines Konversionsprozesses nicht erwähnte (EV 2, Seite 7). Auch in der VH erwähnte er die angeblichen Hauskirchenbesuche nicht. So gab er lediglich an, in Iran die Bibel gelesen zu haben (VH 1, Seite 6).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Iran Hauskirchen besuchte und sich dort dem Christentum zuwandte.

Unabhängig davon legte er seine Gründe, wie er Christ geworden sei, nicht nachvollziehbar dar und schilderte er keinen schlüssigen Konversionsprozess oder einen auslösenden Moment für den Glaubenswechsel.

In der EV gab er diesbezüglich lediglich völlig allgemein an, ein Problem mit dem Islam gehabt zu haben und dass auch seine Mutter eine Rolle gespielt hätte (EV 1, Seite 8). Auffallend war auch, dass er auf die Frage, seit wann er Christ sei und wann er konvertiert sei, lediglich knapp angab, 2013 geheime Treffen gehabt zu haben, während er in der Folge auf sein Studium und seine Fluchtgeschichte überleitete bzw. dass seine Ex-Frau zu Weihnachten 2014 von seiner Konversion erfahren und dies in der Folge dem Geheimdienst verraten hätte (EV 1, Seite 6), womit er aber einen Konversionsprozess nicht darlegte. Auch die Frage in der VH, wie es sich ereignet habe, dass er Christ geworden sei (dies nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2013, siehe VH 1, Seite 16), beantwortete er lediglich vage damit, dass es ein „langer Prozess“ gewesen sei. Wann, könne er nicht sagen. Einen Entscheidungsprozess, wie er zu seiner neuen Glaubensüberzeugung gelangt sei, schilderte er damit eigeninitiativ in keiner Weise.

Auf Nachfrage führte er ebenfalls nur allgemein an, dass er im geringen Alter seine Familie verloren habe, weshalb er eine Leere in sich gespürt habe. Das Christentum habe er in erster Linie durch seine Familie kennengelernt, durch seinen Professor und einen Freund (VH 1, Seite 16). Vor dem Hintergrund, dass seine Familie nach seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2002/2003 Iran verlassen habe (EV 1, Seite 4 und 7) und die Mutter des Beschwerdeführers bereits 2004 von einer Freien Evangelischen Gemeinde getauft wurde (AS 89), erklärt dies aber nicht seine angebliche Hinwendung zum Christentum erst im Jahr 2013. Einen inneren Prozess oder seine Gedanken hierzu schilderte der Beschwerdeführer damit ebenfalls nicht und legte er keine religiösen Motive dar. Auch die nochmalige Nachfrage beantwortete er nur völlig unpersönlich und vage damit, dass der Freund ihn „sehr beeinflusst“ habe (VH 1, Seite 16 und 17). Wie genau dies geschehen sei, etwa, mit welchen Argumenten oder Ansichten, und weshalb diese ihn überzeugt hätten, führt er nicht aus. Einen Konversionsprozess legte der Beschwerdeführer damit in keiner Weise nachvollziehbar dar. In der VH gab er weiters an, schlicht „beim Bibellesen“ Christ geworden zu sein und nochmals wenig konkret, durch den Kontakt mit seiner Familie beeinflusst worden zu sein (VH 1, Seite 6).

Auch auf den nochmaligen Hinweis des erkennenden Richters, dass der Beschwerdeführer jetzt die Chance hätte, seinen Beeinflussungsprozess und sein Hinwenden zur christlichen Kirchen darzulegen, machte er nur unpersönliche und allgemeine Angaben. So führte er aus, dass er jemanden kennengelernt habe, über den er die Heilige Schrift kennengelernt habe. Auch seien ihm ein paar Filme über Jesus vorgeschlagen worden und sie hätten gemeinsam das Alte Testament gelesen (VH 1, Seite 17). Weshalb er aufgrund dessen mit dem Islam gebrochen und sich einer neuen Religion zugewendet habe, wurde dadurch nicht deutlich. Seine Angaben blieben oberflächlich und tätigte er diese Ausführungen auch erst nach mehrmaliger Nachfrage. Eigene Gefühle oder Gedankengänge, die auf eine innere Hinwendung zum Christentum schließen ließen, fehlten gänzlich. Auch aufgrund dieser vagen Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht von einer Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum bereits in Iran aus.

Den einzigen etwas persönlicheren Bezug stellte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen her, dass seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass ihnen der Kirchenbesuch sehr geholfen habe, um den Abstand zu ihm zu bewältigen und dies eine Motivation für ihn gewesen sei, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen (VH 1, Seite 17). Abgesehen davon, dass er dies erst auf mehrmalige Nachfrage ausführte, war der Beschwerdeführer aber auch nicht dazu in der Lage, diese angebliche Motivation in einen nachvollziehbaren zeitlichen Rahmen mit seinen Kirchenbesuchen in Österreich erst seit April 2017 zu bringen und ebenso wenig zu seinen angeblichen Hauskirchenbesuchen in Iran im Jahr 2013 (EV 1, Seite 6), zumal seine Familie nach seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2002/2003 Iran verlassen habe (EV 1, Seite 4 und 7) und die Mutter des Beschwerdeführers bereits 2004 von einer Freien Evangelischen Gemeinde getauft wurde (AS 89). Inwiefern er sich mit seiner Mutter näher über das Christentum ausgetauscht hätte, legte er ebenfalls nicht dar und machte er auch damit seine Gründe für eine Konversion nicht hinreichend deutlich.

Auch seine Motivlage, warum er konkret den Glaubenszweig des Protestantismus wählte und warum speziell die Glaubenslehren dieser Richtung bzw. generell die Lehren des Christentums für ihn persönlich wesentlich sind und zum behaupteten Glaubenswechsel veranlassten, blieben unklar. Die Frage, was ihn am Christentum interessiere, beantwortete er in der EV nur knapp und unpersönlich mit „die Überbringung von Jesus Christus, der Frieden“. Auf die Frage, weshalb er sich gerade für die von ihm gewählte protestantische iranische Kirche entschieden habe, gab er ebenfalls nur unpersönlich an, dass Freunde von ihm dort hingegangen seien (EV 1, Seite 9). In der zweiten EV antwortete er auf die Frage, weshalb er sich dem christlichen Glauben zugehörig fühle, ebenfalls nur wenig konkret mit der Friedensbotschaft durch Jesus und dass er ein neues Gesicht von Religion habe erkennen können. Seine Mutter, ein Freund und sein Professor hätten eine große Rolle gespielt (EV 2, Seite 7). Dies sind aber nur sehr allgemeine und unpersönliche Ausführungen hinsichtlich seiner neuen Religion und führte er auch nicht aus, inwiefern diese Personen ihn vom Christentum überzeugt hätten, sodass auch kein Eindruck hinsichtlich seines Konversionsprozesses erlangt werden konnte. Auch nähere Nachfragen beantwortete er nur pauschal mit dem nahen Verhältnis zu seiner Mutter, die in „sehr beeinflusst“ habe (dies führte er erneut nicht näher aus) und damit, dass der Charakter seines Professors „so anders“ gewesen sei, was er hauptsächlich auf die Religion zurückgeführt hätte, ohne dies zu konkretisieren (EV 2, Seite 7). Auf die Nachfrage, was ihn persönlich am Christentum berühre, gab er ebenfalls nur nichtssagend an, dass dies „eine sehr persönliche Sache“ sei und er lange Zeit recherchiert habe. Dies sei keine Entscheidung über Nacht gewesen und sei er, seit er dies gemacht habe und die Kirche hier besuche, zur Ruhe gekommen (EV 2, Seite 7). Einen Eindruck von seinem Konversionsprozess vermittelte der Beschwerdeführer damit nicht.

Auch die Frage, weshalb er sich nicht für eine andere Religion entschieden habe, beantwortete er nur vage damit, dass er das Christentum „besser gekannt“ habe, ein paar Freunde gehabt habe und die meisten Mitglieder seiner Familie Christen seien (EV 2, Seite 8). Dies erklärt aber keine Hinwendung zum Christentum aus religiösen Motiven und legte er damit auch in keiner Weise dar, dass er sich in irgendeiner Weise näher mit dem Christentum oder anderen Religionen befasst hätte. Vielmehr scheint er sich nur aus Opportunitätserwägungen für das Christentum als seinen neuen Glauben entschieden zu haben.

Auch die Aufforderung, er solle vom Christentum erzählen, beantwortete der Beschwerdeführer nur ausweichend und inhaltsleer damit, dass er den protestantischen Zweig gewählt hätte und auch seine Mutter Protestantin sei, ebenso wie seine Freunde. Er finde weiters die Reformen dieses Zweiges „richtig“ und seien die Gebete und die Kirche „ganz anders“ als im Islam, da sie Hoffnung und Freude schenken würden (EV 2, Seite 8). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Beschwerde, Seite 5), er habe in der EV über die Unterschiede zwischen den verschiedenen Glaubensrichtungen im Christentum gesprochen, kann daher nur dahingehend gefolgt werden, dass er den protestantischen Glaubenszweig erwähnte, nicht aber dahingehend, dass er Unterschiede zwischen den Glaubensrichtungen tatsächlich näher benennen oder gar die für ihn maßgebenden Punkte, sich für eine protestantische Kirche zu entscheiden, beschreiben konnte. Auch nach Wiederholung der Frage gab er lediglich an, dass es vier wichtige Feste bei ihnen gebe, und nannte er diese (EV 2, Seite 8). Einen inneren Bezug zu seinem neuen Glauben und wesentliche Eckpfeiler des Christentums und des protestantischen Glaubens nannte er damit aber nicht.

Die Frage nach den Reformen von Martin Luther, die er als protestantische Reformen selbst in seiner EV ansprach und als „richtig“ betitelte, konnte er in der VH ebenfalls inhaltlich nicht beantworten, sondern verwies er lediglich darauf, dass er die Reformation der Protestanten gemeint habe und völlig allgemein darauf, dass die Glaubensbasis Jesus, der Glaube, die Bibel und die Kirche seien. Dies trifft aber auch auf andere christliche Kirchen zu. Auf entsprechenden Hinweis durch den erkennenden Richter gab der Beschwerdeführer erneut nur an, dass die Grundbasis der Protestanten Jesus Glaube, die Bibel und Gottes Wort sei (VH 1, Seite 16). Weshalb es sich für den Protestantismus entschied, erschließt sich daraus nicht und blieben seine Ausführungen rein oberflächlich. Eine auch nur annähernd tiefergehende Auseinandersetzung mit Inhalten der Reformationsbewegung oder deren Kritik am Katholizismus lässt diese Antwort gänzlich vermissen.

Von einem Konvertiten kann aber verlangt werden, dass er zumindest (und auch bloß mit eigenen Worten) die grundsätzlichen Lehren und Eckpfeiler seiner neuen Religion beschreiben kann, andernfalls nicht nachvollziehbar ist, woran er nun glaubt. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, warum gerade die von ihm gewählte Glaubenslehre für ihn persönlich entscheidend und in seiner Glaubensausübung relevant war bzw. ist.

Wenn er in seiner Beschwerde bemängelt, dass ihm die belangte Behörde in der EV nur sehr allgemeine Fragen gestellt hätte und daher auch keine tiefgründigen Antworten hätten erwartet werden können bzw. daraus nicht auf eine nur oberflächliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Christentum geschlossen werden könnte (Beschwerde, Seite 5), so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf detailliertere und tiefergehende Fragen in der VH nur oberflächliche und knappe Antworten geben konnte.

Abgesehen davon ermöglichen gerade weit formulierte Fragen das Eingehen auf die für den Beschwerdeführer persönlich wesentlichen Aspekte, sodass ein Eindruck davon gewonnen werden kann, was für ihn besondere Bedeutung hat. Dass er nur völlig oberflächliche Antworten geben konnte, bzw. auf die Aufforderung, er solle vom Christentum erzählen, in erster Linie darauf verwies, dass seine Mutter und seine Freunde ebenfalls Protestanten seien, bestätigt den auch vom erkennenden Richter im Rahmen der VH gewonnenen Eindruck, dass eine nähere Auseinandersetzung mit dem Christentum im Sinne einer inneren Hinwendung und Überzeugung nicht anzunehmen ist, sondern für den Beschwerdeführer Opportunitätserwägungen und asyltaktische Gründe maßgebend waren.

Auf die Frage, ob er sich mit verschiedenen christlichen Kirchen auseinandergesetzt habe, antwortete der Beschwerdeführer nur knapp mit „ja“. Auf nochmalige Nachfrage führte er inhaltsleer aus, dass er sich mit dem Katholizismus auseinandergesetzt habe (ohne aber auf Unterschiede zum Protestantismus einzugehen oder dies sonst näher auszuführen) und dass er „versucht“ habe, mehr darüber zu lesen. In der Folge verwies er darauf, dass er „jetzt gerade“ angefangen habe, ein Buch von Kardinal Schönborn zu lesen (VH 1, Seite 19). Da der Beschwerdeführer allerdings bereits im Jahr 2018 von einer protestantischen Freikirche getauft wurde, kann dies in keiner Weise erklären, aus welchen Gründen er sich dieser überhaupt – vor Jahren – zugewendet habe. Dass er sich bereits davor mit unterschiedlichen christlichen Strömungen auseinandergesetzt hätte, ergibt sich daraus nicht und konnte er auch nicht darlegen, aus dem genannten Buch inhaltlich etwas mitgenommen zu haben, welches er offenbar lediglich im Vorfeld der Verhandlung zu lesen begann.

Die Frage, was ihm am Christentum abgesehen von der Nächstenliebe gefalle, beantwortete er ebenfalls nur mit inhaltsleeren und floskelhaften Aussagen, nämlich, dass er die innere Ruhe gefunden habe, geduldiger geworden sei und verwies er allgemein auf „die Vergebung“ (VH 1, S. 8). Er nannte hier aber keine Beispiele, um diese allgemeinen Ausführungen auf sich selbst bezogen zu untermauern, und wirkten diese daher farblos und auswendig gelernt. Einen persönlichen Bezug zu seinem neuen Glauben oder eine Wesensänderung konnte er damit ebenfalls nicht vermitteln, zumal er auch nicht nachvollziehbar ausführte, inwiefern er zuvor ein ungeduldiger Mensch gewesen sei bzw. nicht habe vergeben können.

Der erkennende Richter versuchte wiederholt, dem Beschwerdeführer mit der Frage, wie genau sich sein Entscheidungsprozess, sich dem Christentum hinzuwenden, gestaltet habe, die Darstellung eines persönlichen Bezugs zur Glaubensüberzeugung zu ermöglichen. Wie bereits zuvor verwies der Beschwerdeführer aber einmal mehr lediglich wenig konkret darauf, dass es ein langer Prozess gewesen sei und er seine innere Ruhe gebraucht habe. Sehr vage führte er weiters aus, dass das Christentum ihn gefunden habe und nicht umgekehrt, wobei er dies erneut nicht konkretisieren oder etwa einen prägenden Moment schildern bzw. seine Gedanken und Überlegungen im Rahmen dieses Prozesses darstellen konnte. Das Christentum sei für ihn die „richtige“ Art und Weise des Lebens. Er habe gelernt, zu vergessen (VH 1, Seite 19). Insgesamt blieben seine Ausführungen auch damit nur phasenhaft und konnte er auch nicht ausführen, was konkret für ihn „richtig“ sei und weshalb.

Auch da der Beschwerdeführer angab, in Iran – ebenso wie seine ganze Familie – nicht religiös gewesen zu sein (EV 1, Seite 8), wäre der schlüssigen Darlegung seiner Motivation, sich einem völlig neuen Glauben zuzuwenden, aber besondere Bedeutung zugekommen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer überdies behauptete, bereits in Iran Hauskirchen besucht und sich damit – wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt – einem erheblichen Risiko ausgesetzt zu haben.

Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die christlichen/protestantischen Glaubenslehren zu irgendeinem Zeitpunkt kritisch hinterfragt hätte. Dies zeigte sich etwa dadurch, dass er im Rahmen der Frage, wie er dazu stehe, wenn die Kirche sage, dass Homosexualität schlecht sei und wie er dieses Dilemma als Anhänger von Menschenrechten lösen würde, lediglich pauschal darauf verwies, dass alle Menschen vor Gott gleich seien und er bis jetzt kein Thema bei der Kirche gesehen habe, das anderes behaupten würde. Auch auf die Frage, ob die Kirche damit aus Sicht des Beschwerdeführers auf dem richtigen Weg sei, gab er lediglich undifferenziert an, dass die Kirche „schon ihren eigenen Grund“ dafür haben würde, wenn sie dagegen sei (VH 1, Seite 23 und 24). Auf eine kritische Auseinandersetzung mit der Institution der christlichen Kirche und deren Ansichten lässt dies nicht schließen, wobei vom Beschwerdeführer, der gebildet ist und selbst im Verfahren vorbrachte, politisch und künstlerisch aktiv zu sein und sich für Menschenrechte einzusetzen, durchaus zumindest ein wenig differenziertere Erwägungen und ein allenfalls kritisches Hinterfragen mit dieser Haltung der Kirche erwartet werden könnte. Auch konnte er keine Angaben zum Spannungsverhältnis zwischen dem Künstler Nitsch und der Kirche oder der Jesus-Karikatur von Haderer machen. Ebenso gab er an, nicht zu wissen, vor welchen Herausforderungen die Kirche in Österreich stehe (VH 1, Seite 24).

Seine Beweggründe, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden und in der Folge einer protestantischen Kirche, blieben unklar. Auf eine bewusste und überlegte Entscheidung, sich aus religiösen Erwägungen und einer inneren Überzeugung heraus dem Christentum und speziell dem Protestantismus zuzuwenden, kann insgesamt nicht geschlossen werden.

Auch seinen Bruch mit dem Islam konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen. Im Zuge der VH wurde er über den Islam befragt, wobei er zwar den Eindruck vermittelte, ein gewisses Wissen über diese Religion zu besitzen, aber nicht näher darlegen konnte, warum er sich von dieser Religion vollständig abgewendet habe.

Seine Kritik am Islam blieb insgesamt stereotyp und verwies er im Wesentlichen auf die dortigen Zwänge und Vorschriften, wie das erzwungene Fasten, die fehlende Religionsfreiheit, die Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen sowie die Gewalt. Damit übte er aber nur allgemeine (oberflächliche) Kritik, die dem erkennenden Gericht auch aus vergleichbaren Verfahren nahezu inhaltsgleich bekannt ist, und legte der Beschwerdeführer damit keine innere Glaubenshaltung dar. Es ist davon auszugehen, dass jemand, der als Moslem geboren wurde und in einem islamischen Land aufwuchs, ein über diese flache Kritik hinausgehendes Vorbringen erstatten kann, sollte er sich tatsächlich aus einer inneren Überzeugung heraus vom Islam abgewendet und einer neuen Religion – konkret dem Christentum – zugewendet haben. Nicht nachvollziehbar ist es auch, weshalb sich der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung auch seiner Islamkritik hinsichtlich der Hinrichtungen und Peitschenhiebe – in Österreich nicht mit dem mitteleuropäisch geprägten Islam auseinandersetzte, sondern sich einer völlig neuen Religion zugewendet habe. Auf diesbezügliche Nachfrage, welche konfessionellen Unterschiede es hinsichtlich der Glaubensinhalte zwischen dem Islam, der in Iran gelehrt und praktiziert wird, und dem in Österreich gelehrten und praktizierten Islam gebe, gab er lediglich an, dass er mit den Muslimen hier keinen Kontakt habe und hierüber nicht viel wisse. Dies ist auch dahingehend zu bemerken, als der Beschwerdeführer angab, dass ihn am Islam am meisten die Scharia störe (VH 1, Seite 18). Auch die Frage, ob es nach dem Koran so etwas wie die Barmherzigkeit Gottes gebe, beantwortete er nur damit, dass er darüber nicht allzu viele Informationen habe (VH 1, Seite 17 und 18). Einen erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung konnte der Beschwerdeführer auch damit nicht herstellen.

Zudem bestätigte er, dass es ebenso im Islam so etwas wie das Fegefeuer und eine Erlösung nach dem Tod gebe und führte er in der Folge aus, dass man gerettet werde und die Sünden vergeben würden, wenn man an Jesus, seinen Tod und seine Auferstehung glaube. Dadurch erlange man die Wiedergeburt und ein ewiges Leben. Inwieweit dies mit dem „Jüngsten Gericht“ im Christentum zusammenpasse, konnte er nicht schildern, wodurch der Eindruck entstand, dass er sich mit diesen – zentralen und grundlegenden – Inhalten nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr gab er auf Nachfrage schlicht an, dass dies nicht passiere, wenn man an Jesus, seinen Gott und die Auferstehung glaube. Die nochmalige Frage des erkennenden Richters, ob es somit im Christentum kein „Jüngstes Gericht“ gebe, verneinte der Beschwerdeführer (VH 1, Seite 17 f.).

Auch damit wurde deutlich, dass der Beschwerdeführer wesentliche Inhalte des Christentums bzw. konfessionelle Unterschiede zwischen dem katholischen und dem protestantischen Glauben nicht näher erfasst hat – ebenso wenig wie diesbezügliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich zum Islam –, obwohl er andererseits angab, in der Schule zwölf Jahre islamischen Religionsunterricht gehabt zu haben (VH 1, Seite 16), bereits jahrelang eine protestantische Kirche in Österreich zu besuchen und bereits seit 2013 Christ zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen insgesamt nicht darauf schließen, dass er sich mit Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum im Sinne einer informierten Entscheidung für seine Konversion auseinandergesetzt hätte.

In Bezug auf die in der VH gestellten Fragen zum Christentum und zu der vom Beschwerdeführer gewählten Glaubensrichtung verlangt das Bundesverwaltungsgericht bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und soll diesem Aspekt kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen zum Christentum sowie der gewählten Glaubensrichtung verfügt. Schließlich handelt es sich bei einer Konversion um den Beitritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, welche auf einer religiösen Lehre mit spezifischen Geboten bzw. Verboten und Praktiken basiert, und nicht lediglich um einen Lebenswandel hin zu einem „besseren“ Lebensgefühl, welches auch unabhängig vom Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft erreicht werden kann. Folglich sollte ein Konvertit nachvollziehbar sowohl die persönlich-individuelle Ebene des Konversionsprozesses beschreiben als auch die Charakteristika der neuen Religion in objektiver Hinsicht anführen können. Hierzu war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage (siehe auch die Ausführungen weiter oben).

Die Antworten auf sonstige Fragen in Bezug auf die Rolle, welche der neue Glaube für den Beschwerdeführer persönlich spiele, ließen ebenfalls jegliche Individualität vermissen. Es besteht kein erkennbarer Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung. Auf die – eine ausführliche Antwort ermöglichende – Frage des erkennenden Richters, welche Stellen der Bibel der Beschwerdeführer besonders gernhabe und welche besonders zu seinem Leben passen würden, antwortete er lediglich knapp damit, dass dies von der Situation in seinem Leben abhänge, ohne dies eigeninitiativ weiter auszuführen (VH 1, Seite 7). Die Nachfrage, was hier allgemein gut passen würde, beantwortete er ebenfalls nur allgemein damit, dass dies z.B. das Gebet von Jesus am Vorabend seiner Kreuzigung sei, wenn es ihm schlecht gehe, wobei er auch hier keine näheren Ausführungen dazu machte, wie und weshalb er gerade aus dieser genannten Passage in schwierigen Momenten Kraft schöpfe und auch keine konkrete Situation nannte, um seine Ausführungen nachvollziehbarer zu machen. Er konnte damit keinen Eindruck von seinem persönlichen Empfinden vermitteln.

Auch antwortete er auf die später in der VH gestellte Frage, ob er eine Lieblingsstelle aus dem Evangelium habe, nur mit „ja“. Erst auf Nachfrage gab er an, dass dies die letzten Tage von Jesus, das Abendmahl, sei, wobei hier der Eindruck entstand, dass er lediglich jene Passage nannte, die ihm als erstes einfiel – dies auch insofern, als er ebenso auf die Frage, welche Passage der Bibel besonders zu seinem Leben passe, den Vorabend der Kreuzigung nannte. Er konnte auch nicht näher erläutern, weshalb dies seine Lieblingsstelle sei. Eigeninitiative Ausführungen waren nicht vorhanden. Auf Nachfrage gab er neuerlich nur allgemein an, dass er das Gebet beim Abendmahl in seinem Leben fühle, ohne dies in irgendeiner Weise durch ein Beispiel zu untermauern bzw. auf sich selbst bezogen zu konkretisieren. Auch auf nochmalige Nachfrage konnte er die Bedeutung dieser Passage in seinem Leben nicht erläutern. Schließlich führte er aus, dass er dieses Gebet lese, wenn er traurig sei, und dadurch zur Ruhe gelange, wobei dies aufgrund der mehrmaligen Nachfragen wie eine Plattitüde erschien und hier ebenso auffiel, dass er die Nachfrage, weshalb er dadurch zur Ruhe gelange, zunächst mit einer Gegenfrage beantwortete, um dieser offenbar auszuweichen (VH 1, Seite 20). Auf Wiederholung der Frage gab er ebenfalls nur allgemein an, dass sein Leiden im Vergleich zu jenem von Jesus sehr gering sei und er wisse, dass Gott ihn unterstütze und führe, wobei er auch die von ihm genannten Leiden nicht auf sich selbst bezogen konkretisierte und damit keinen näheren Bezug zwischen seinem Leben und der von ihm gewählten Religion herstellen konnte. Mit dem pauschalen Vorbringen des „Ruhigerwerdens“ konnte er auch eine Wesensänderung nicht nachvollziehbar darlegen.

Die Frage, ob es eine weitere Bibelstelle gebe, die den Beschwerdeführer beeindruckt habe oder gut zu seinem Leben passe, beantwortete er ebenfalls nur vage mit „die Wunder“ und auf Nachfrage damit, dass Jesus mit den Leuten rede. Auf die nochmalige Nachfrage, wo hier das Wunder sei, gab er an, dass er gar nicht Wunder gemeint habe, sondern eine Predigt, und antwortete er auf die Frage, ob also die Predigt zu den Leuten in Jerusalem beeindruckend sei, nur mit „ja“. Eigeninitiative Ausführungen fehlten erneut gänzlich und konnten Details einmal mehr erst auf mehrmalige Nachfrage erkundet werden, wobei auch diese nur phrasenhaft blieben. Erst auf nochmalige Nachfrage gab er schließlich an, dass er verstehe, dass Jesus ihn nicht alleine lasse und gab er Teile der Predigt wieder (VH 1, Seite 21). Ausführungen dazu, wie diese Passage zu seinem Leben passe, worauf die Frage eigentlich abzielte, konnte er aber erneut nicht machen.

Seine Schilderungen hinsichtlich seines Erlebnisses bei der Taufe, den Heiligen Geist in sich zu spüren, beschränkten sich ebenfalls nur darauf, dass er mit seinem Freund – beim Umziehen in einem anderen Raum – aus Freude die ganze Zeit gelacht habe, womit er aber nicht den Taufvorgang selbst schilderte bzw. wie er dabei den Heiligen Geist gespürt habe. Vielmehr beschrieb er eine allgemeine innerliche Freude bzw. insgesamt, dass er gemeinsam mit seinem Freund Spaß gehabt habe, womit seine Vorstellung vom Heiligen Geist aber nur schwer nachvollziehbar wurde, auch wenn der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausführte, dass dieses (einmalige) Erlebnis sehr wertvoll für ihn und mit sehr viel Freude verbunden gewesen sei. Alle hätten ihnen gratuliert (VH 1, Seite 19 und 20). Ein positives Gemeinschaftsgefühl in der Kirchengemeinschaft ist für sich genommen aber ebenfalls kein religiöses Motiv.

Auch seine Angaben hinsichtlich seiner Gebete blieben nur allgemein. Zwar gab er auf Nachfrage an, dass er fast jeden Tag bete, konkretisierte dies jedoch nur damit, dass er „die Psalmen“ lese (VH 1, Seite 7). Auf Nachfrage, ob er auch bete, wenn er die Bibel nicht mithabe, führte er das Vater Unser an (VH 1, S. 8). Dies sind aber nur generelle Angaben und nannte er keine persönlichen, individuellen Gebete, die zu seiner Lebenssituation passen bzw. konkrete Situationen in seinem Alltag, die ihn zu einem Gebet veranlassen würden. Insgesamt konnten diese Angaben keinen persönlichen Glaubensbezug des Beschwerdeführers vermitteln oder einen Eindruck davon, wie er seinen neuen Glauben in seinen Alltag integriert.

Die Frage nach dem Thema des letzten Gottesdienstes beantwortete er ebenfalls nur inhaltsleer damit, dass über die Geduld gesprochen und aus der Bibel gelesen worden sei. Es habe auch Abendmahlveranstaltungen gegeben. Dass er inhaltlich etwas aus diesem Gottesdienst mitgenommen hätte, geht daraus nicht hervor. Auf die nochmalige Nachfrage, was aus der Bibel gelesen worden sei, gab er erneut nur an, dass es über die Geduld und das Beten gegangen sei sowie darum, dass einige Angelegenheiten dem Vater überlassen werden sollten. Erst auf nochmalige Nachfrage konkretisierte er, dass manche Gebete nicht erhört würden und dann Geduld geübt werden sollte. Die Angelegenheiten sollten Jesus überlassen werden, wenn die Gebete nicht zu unseren Gunsten ausfallen würden (VH 2, Seite 16). Erneut fiel hier auf, dass der Beschwerdeführer eigeninitiativ nur wenig ausführen konnte und Details erst auf mehrmalige Nachfrage erkundet werden konnten, sodass insgesamt nicht der Eindruck entstand, dass der christliche Glaube im Leben des Beschwerdeführers eine maßgebende Rolle spielt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer über ein Grundwissen zum Christentum verfügt (siehe VH 1, S. 20). Das Glaubensbekenntnis wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls im Grunde genommen fehlerfrei aufgesagt, ebenso wie das Vater Unser, doch bedeutet Glauben nicht, religiöse Lehren und Grundsätze auswendig zu können, sondern aus Innerem daran zu glauben. Gerade dies konnte der Beschwerdeführer in der VH allerdings nicht vermitteln.

Der in der VH einvernommene Zeuge (Pastor der Iranischen Christlichen Gemeinde) bestätigte lediglich, dass der Beschwerdeführer seit 2017 die Gottesdienste besucht und an einer Taufvorbereitung sowie an Veranstaltungen teilgenommen hat (VH 1, S. 10). Dies zieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht in Zweifel. Zu den Beweggründen des Beschwerdeführers, sich dem Christentum zuzuwenden, konnte der Zeuge allerdings keine näheren Angaben machen, sondern führte er lediglich aus, dass der Beschwerdeführer zu ihnen gekommen sei und habe getauft werden wollen (VH 1, Seite 10). Ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer über dessen Glaubensweg habe er nicht gehabt. Vielmehr gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Fragen über den Glauben gehabt habe. Zwar führte er aus, dass er hinsichtlich des Beschwerdeführer sagen könne, dass dieser einen besonderen Glauben an das Christentum habe. Er konkretisierte dies aber nicht näher, sondern verwies lediglich auf seine Erfahrung und darauf, dass er die Treue des Beschwerdeführers gesehen habe. Inwiefern sich eine innere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers äußere, erschließt sich daraus aber nicht, sondern machte er nur allgemeine Angaben dahingehend, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe und diese Christen seien. Der Beschwerdeführer sei introvertiert. Seine Ausführungen, dass der Beschwerdeführer gerne über seinen Glauben rede, widerspricht auch seinen vorherigen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer keine Glaubensfragen stelle (VH 1, Seite 11). Die Frage, ob dem Zeugen zum Beschwerdeführer noch etwas einfalle, verneinte dieser (VH 1, Seite 12).

Auch aus diesen im Wesentlichen nur allgemeinen Ausführungen ist – ebenso wenig wie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers – eine innere Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum aus religiösen Motiven nicht nachvollziehbar geworden. Auch ein Austausch mit der Glaubensgemeinschaft in religiösen, glaubensmäßigen Belangen wurde damit nicht dargelegt.

Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer hat sich im Zusammenhang mit der Ausübung seines Glaubens auf außenwirksame Akte (Taufe und Gottesdienstbesuche/Besuch von Veranstaltungen der Gemeinde) beschränkt, lässt aber eine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung vermissen, sodass in weiterer Folge auch nicht von der Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der christlichen Glaubenslehre ausgegangen werden kann.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran missionieren würde, ist nicht anzunehmen. So gab er in der VH an, dass er nicht versucht habe, jemanden aus Iran vom Christentum zu überzeugen. Auch die Frage, ob er in Österreich versucht habe, jemanden vom Christentum zu überzeugen, beantwortete er nur vage damit, dass er zwar mit den Leuten rede, wenn das Thema vorkomme, die Leute aber selber entscheiden müssten (VH 1, Seite 21). Erst die Frage seiner Rechtsvertretung, ob er mit anderen das Gespräch über das Christentum suchen würde, bejahte er (VH 1, Seite 28), wobei dies einerseits ebenfalls nicht auf ernsthafte Missionstätigkeiten schließen lässt und andererseits im Widerspruch zu seiner davor gegebenen Antwort auf die Frage des erkennenden Richters steht, was auf eine vorbereitete Antwort schließen lässt. Eine missionarische Tätigkeit erscheint aber auch mangels persönlicher Identifikation mit dem christlichen Glauben ausgeschlossen.

Davon, dass iranische Behörden von der Konversion des Beschwerdeführers wissen oder er bereits in Iran ins Visier iranischer Behörden geriet, ist nicht auszugehen. Die behaupteten Hauskirchenbesuche sind als unglaubwürdig zu beurteilen und geht das Bundesverwaltungsgericht wie dargelegt nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits in Iran mit dem Christentum näher in Kontakt kam. Dass er aufgrund dessen bereits in Iran ins Visier iranischer Behörden geraten sei, behauptete er auch nicht. Vielmehr gab er an, dass er „allgemein“ das Land habe verlassen wollen und ihm von einem Professor Österreich empfohlen worden sei (EV 1, Seite 6). Auch gab er explizit an, vor der Ausreise aus Iran keine Probleme gehabt zu haben (EV 2, Seite 5; so auch VH 1, Seite 8) und nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu studieren (EV 1, Seite 5).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine nunmehrige Ex-Frau habe dem Geheimdienst (nach seiner Ausreise aus Iran) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer konvertiert sei (EV 2, Seite 5), wird als unglaubwürdig beurteilt.

Dies einerseits deshalb, da der Beschwerdeführer erst seit April 2017 in Österreich eine Kirche besucht, nachdem sein Aufenthaltstitel in Österreich endete, was nahelegt, dass seine angegebene Konversion lediglich aus asyltaktischen Gründen erfolgte. Von einer Hinwendung zum Christentum bereits in Iran sowie Hauskirchenbesuchen ist aufgrund der oben dargestellten Gründen nicht auszugehen. Seine Angaben, seine Ex-Frau habe bereits um Weihnachten 2014 und damit kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich von seiner Konversion erfahren, ihn deswegen verlassen und überdies iranische Behörden im Sommer 2015 über seine Konversion informiert (EV 1, Seite 6; EV 2, Seite 5), sind bereits aus diesem Grund unglaubwürdig.

Für ein erfundenes Vorbringen sprechen aber auch zahlreiche andere Gründe. So machte der Beschwerdeführer in seiner ersten EV diesbezüglich nur sehr knappe Angaben und führte er aus, dass seine Ex-Frau zu Weihnachten 2014 herausgefunden habe, dass seine Eltern konvertiert seien. Sie habe sich daraufhin von ihm trennen wollen und sei zurück nach Iran (EV 1, Seite 6). In seiner zweiten EV gab der Beschwerdeführer weiters an, dass seine Frau auch von seiner Konversion erfahren habe (EV 2, Seite 4). In der VH gab er wiederum an, dass er ihr erzählt habe, dass seine Familie konvertiert sei (VH 1, Seite 6).

Hierzu näher in der VH befragt, schilderte der Beschwerdeführer die Situation nur ungenau und ausweichend. So gab er zunächst an, dass seine Ex-Frau nichts von seinem angeblichen Interesse für das Christentum gewusst und er gedacht habe, sie würde dies besser aufnehmen, wenn er es ihr in einem familiären Umfeld erzählen würde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen (VH 1, Seite 5). Auf die Frage, was er ihr genau gesagt habe, gab er nur sehr allgemein an, dass er versucht habe, ihr zu erklären, dass er nun ein neues Leben anfangen würde. In der Folge leitete er darauf über, dass ihre Familie sehr religiös gewesen sei und er ebenfalls an allen islamisch-religiösen Feiern habe teilnehmen müssen, wie am Opferfest oder an einem Trauerfest. Damit beantwortete er aber nicht die Frage nach der Konversation mit seiner Ex-Frau, sondern wich dieser aus (VH 1, Seite 6).

Seine Angaben auf die Frage, wie es sich überhaupt herausgestellt habe, dass die Eltern des Beschwerdeführers Christen seien, nämlich, dass sie den Weihnachtsbaum gesehen und dies zu Fragen bei ihr geführt habe, blieben ebenfalls nur oberflächlich. Genaue und lebensnahe Schilderungen hinsichtlich des Ablaufs des Gesprächs konnte der Beschwerdeführer damit nicht machen. Auf Nachfrage gab er lediglich noch an, dass sie überrascht gewesen sei, gefragt habe, wieso gefeiert werde und er ihr in der Folge mitgeteilt habe, dass sowohl er als auch seine Familie sich für das Christentum interessieren würden (VH 1, Seite 6). Zudem gab er an, dass seine Ex-Frau zum Heiligen Abend die Schweiz verlassen habe (EV, Seite 6), nachdem sie nach der Ankunft Mitte Dezember in der Vorweihnachtszeit den Weihnachtsbaum bei den Eltern des Beschwerdeführers gesehen habe (VH 1, Seite 5 und 6). Schilderungen hinsichtlich des Zeitraums von Mitte Dezember bis zum Heiligen Abend blieben ebenfalls aus (etwa hinsichtlich stattgefundener Diskussionen in diesem doch längeren Zeitraum bzw. wie sich die darauffolgenden Tage noch gestaltet hätten).

Eine flüssige und lebensnahe Schilderung der Ereignisse konnte der Beschwerdeführer damit nicht vornehmen. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich der Vorfall laut den Angaben des Beschwerdeführers um Weihnachten 2014 zugetragen habe, wäre anzunehmen, dass er sich an diese prägende Situation besser erinnern könnte, zumal er selbst angab, dass der Vorfall dazu geführt habe, dass seine Frau ihn verlassen habe und zurück nach Iran geflogen sei (VH 1, Seite 5).

Generell ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine damalige Frau nach seinen eigenen Schilderungen völlig unvorbereitet hinsichtlich seiner angeblichen Konversion sowie der Konversion seiner Familie zum (christlichen) Weihnachtsfest mit seiner Familie in die Schweiz mitgenommen habe, ohne sie in irgendeiner Weise darauf vorzubereiten, sondern sie schlicht mit der weihnachtlichen Dekoration in der Wohnung seiner Eltern konfrontiert habe, obwohl er selbst angab, dass sie sehr religiös gewesen sei. Dass er bereits zuvor religiöse Gespräche mit ihr geführt hätte, etwa, um ihre Reaktion abschätzen zu können, gab er nicht an.

Unschlüssig ist es auch, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits angab, dass seine Ex-Frau sehr von ihrer Familie beeinflusst worden und im Zuge dessen nach Iran zurückgekehrt sei, in der Hoffnung, dass der Beschwerdeführer vielleicht mit ihr zurückkehre, er aber andererseits angab, dass die Reaktion seiner Ex-Frau, nachdem sie von seinem Interesse für das Christentum erfahren habe, „zu hart“ gewesen sei und sie ihn verlassen hätte (VH 1, Seite 5 und 6).

Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte ist es nicht plausibel, weshalb die Ex-Frau des Beschwerdeführers seine Konversion hätte verraten und sich damit als seine Ehefrau (zum damaligen Zeitpunkt) selbst ins Visier iranischer Behörden hätte bringen sollen, zumal er angab, dass seine Ex-Frau bereits einen Akt aus dem Jahr 2009 gehabt habe (EV 2, Seite 5).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher insgesamt nicht davon aus, dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall zu Weihnachten 2014 so zugetragen hat, wie von ihm behauptet, und die Ex-Frau des Beschwerdeführers in der Folge den Geheimdienst über die Konversion des Beschwerdeführers informierte.

Davon, dass die angegebene Konversion des Beschwerdeführers iranischen Staatsorganen bekannt geworden ist, ist daher nicht auszugehen. Es ist schließlich auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Bezug zum Christentum oder missionarische Tätigkeit in Iran unterstellt wird.

Dass Privatpersonen in Iran mit den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich ein Problem haben, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat dies nicht behauptet und gab er lediglich an, dass er seinem Cousin von seiner Konversion erzählt habe. Dieser habe gemeint, dass es die Entscheidung des Beschwerdeführers sei (VH 1, Seite 13).

2.2.2.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen in Iran (Befragung seiner Ex-Frau und Befragung des Beschwerdeführers wegen Aktivitäten seines Vaters)

Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konsistent. So verwies er in seiner EB im Mai 2017 hinsichtlich seiner Fluchtgründe lediglich darauf, dass seine Eltern und seine Schwester in Iran zum Christentum übergetreten und aus Iran geflüchtet seien. Sie seien auch politisch tätig und würden seit 15 Jahren in der Schweiz leben. Er selbst habe in Iran Hauskirchen besucht (EB, Seite 5).

Dass er deswegen oder aus anderen Gründen bereits in Iran ins Visier iranischer Behörden gerückt sei, schilderte er nicht. Auch führte er nur generell aus, dass er wegen seines Religionswechsels bei einer Rückkehr fürchte, getötet zu werden, während er die Frage nach konkreten Hinweisen auf drohende Sanktionen verneinte (EB, Seite 5).

Neben der angeblichen Konversion, die als Scheinkonversion zu beurteilen ist (siehe die obigen Ausführungen), behauptete der Beschwerdeführer in seiner EV demgegenüber gesteigert, zu glauben, seit Sommer 2015 durch iranische Behörden verfolgt zu werden. Nach der Rückkehr seiner nunmehrigen Ex-Frau von Österreich nach Iran im Jänner 2015 sei diese im Sommer 2015 dreimal vom Geheimdienst kontaktiert und mehrfach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Iran gedrehten Dokumentarfilme im Zuge einer Zusammenarbeit mit einer iranischen NGO befragt worden (EV 1, Seite 6; EV 2, Seite 5) – laut Vorbringen mit Stellungnahme vom 30.05.2022 habe es sich hierbei um die „ XXXX “ gehandelt, die nach den Länderberichten im März 2021 verboten und deren Leiter verhaftet worden sei.

In der EB erwähnte der Beschwerdeführer dies noch mit keinem Wort. Wenngleich sich die EB nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der EB nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) und zu berücksichtigen ist, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert. Auch wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erst im Mai 2017 stellte, nachdem sein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels in Österreich im März 2017 abgewiesen und der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund seines illegalen Aufenthalts aufgegriffen wurde (AS 41). Dies spricht ebenfalls gegen eine tatsächliche Bedrohungslage bereits seit Sommer 2015, hätte der Beschwerdeführer doch andernfalls unverzüglich einen Asylantrag gestellt und nicht erst nach Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels. Diesen nutzte er offenbar lediglich als letzte Option, um Österreich nicht verlassen zu müssen.

Abgesehen davon blieben seine diesbezüglichen Angaben in den EV rein spekulativ und beantwortete er die Frage, ob er in Iran gesucht werde, lediglich (vage) damit, dass er „glaube“, seit Sommer 2015 verfolgt zu werden (EV 1, Seite 6 f; EV 2, Seite 5). Eine konkrete aktuelle Bedrohungssituation schilderte er nicht und gründet sein Vorbringen auf bloßen Vermutungen. Auch gab er nicht an, dass seit Sommer 2015 nach der angeblichen Befragung seiner Ex-Frau weitere Kontaktversuche (etwa bei anderen Familienmitgliedern oder nochmals bei seiner Ex-Frau) seitens des Geheimdienstes erfolgt seien. Von einer aktuellen Bedrohungslage für den Beschwerdeführer kann aufgrund dieser Angaben nicht ausgegangen werden.

Auch sein Vorbringen hinsichtlich der Befragung seiner Ex-Frau war nur sehr vage und gab er an, dass diese gegenüber den iranischen Behörden behauptet habe, dass er zum Christentum konvertiert sei, damit man sie in Ruhe lasse, und er nach einiger Zeit „davon in Kenntnis gesetzt“ worden sei (EV 2, Seite 5). Wie und von wem er davon erfahren habe, schilderte er nicht. Seine Ausführungen, seine Ex-Frau habe den Behörden von seiner Konversion erzählt, sind abgesehen davon auch aus den oben dargelegten Gründen als unglaubwürdig zu beurteilen, wobei hier auf die Ausführungen zur angeblichen Konversion des Beschwerdeführers verwiesen wird. Auf die Frage in der VH, ob er in den Fokus des iranischen Regimes gekommen sei, antwortete er nur knapp mit „ja“, ohne irgendetwas eigeninitiativ näher auszuführen. Auf Nachfrage wiederholte er nur die vagen Eckpunkte seiner EV (VH 1, Seite 22).

Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bedrohung nach Angabe des Beschwerdeführers nur indirekt erfolgt sei und deutet dies ebenfalls darauf hin, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt. Die mangelnden eigenständigen Wahrnehmungen erlaubten letztendlich nur eine vage und rein spekulative Erzählweise.

Hervorzuheben ist auch, dass er seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der zweiten EV im Juli 2018 ebenso im Vergleich zur ersten EV steigerte. So führte er aus, dass es zwischen der NGO, mit der er hinsichtlich der Filme zusammengearbeitet habe, und der Regierung zu Problemen gekommen sei. Es seien sogar einige Personen verhaftet und verhört worden (EV 2, Seite 5 und 6). Diese Umstände erwähnte er in der ersten EV noch nicht.

Er gab auch nicht an, bereits in Iran aufgrund seiner angegebenen Zusammenarbeit mit der genannten NGO ins Blickfeld iranischer Behörden gelangt zu sein, sondern brachte er vielmehr explizit vor, vor der Ausreise kein Problem gehabt zu haben (EV 2, Seite 5; so auch VH 1, Seite 8). Erst hier in Österreich habe er in Iran Probleme bekommen. Auch dies lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer einen Nachfluchtgrund zu konstruieren versucht, um in Österreich bleiben zu können.

Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer an, in der genannten NGO keine besondere Stellung gehabt, sondern einfach mitgewirkt zu haben. Er sei durch einen Freund empfohlen worden (EV 2, Seite 6). Auch brachte er keine Mitgliedschaft vor, sondern lediglich, mit dieser zusammengearbeitet und im Zuge dessen die drei Dokumentarfilme produziert zu haben. Bei einem weiteren Dokumentarfilm habe er als Kameramann mitgewirkt (EV 2, Seite 5; Stellungnahme vom 30.05.2022, Seite 2 und 3). Wenn er in seiner Stellungnahme vom 30.05.2022 auf das Länderinformationsblatt verweist, wonach die „ XXXX “ im März 2021 verboten und ihre Leiter verhaftet worden seien, wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Organisation keine exponierte Position wie die Leitung ausübte. Dass – abgesehen von der Verhaftung des Leiters – Verfolgungshandlungen gegen die übrigen ca. 12.000 Mitglieder gesetzt worden seien, ergibt sich aus den Länderberichten nicht und war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben auch kein Mitglied. Die angegebene Bedrohungslage für den Beschwerdeführer ist daher auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektivierbar.

Es ist auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits angab, die betreffenden Filme bereits ca. in den Jahren 2012 bis 2014 produziert/gefilmt zu haben (EV 2, Seite 5), seine angeblichen Probleme jedoch erst – nach seiner Ausreise aus Iran – im Sommer 2015 durch die Befragung seiner nunmehrigen Ex-Frau begonnen hätten. Der Beschwerdeführer legte nicht schlüssig dar, weshalb iranische Behörden erst 2015 – nach der legalen und problemlosen Ausreise des Beschwerdeführers – auf die Filme aufmerksam geworden sein sollten. Dies konnte er auch auf Nachfrage in der VH nicht nachvollziehbar erklären. Die Frage, warum er nicht schon früher nach dem Filmemachen kontaktiert worden sei, beantwortete er ausweichend nur mit „das war 2015“, womit er aber die Frage nicht beantwortete. Auf nochmalige Nachfrage gab er erneut nur ausweichend an, dass dieses Gebiet bei XXXX gewesen sei und die NGO dort gearbeitet habe, womit er aber erneut die Frage nicht beantwortete. Warum er nicht bereits zuvor in den Fokus des iranischen Regimes rückte, erklärte er damit nicht, zumal er auch auf – nochmalige – Nachfrage angab, dass zwei der Filme bereits vor 2014 im Rahmen von Festivals gezeigt worden seien (VH 1, Seite 22).

Bei der Schilderung der Fluchtgeschichte soll der Zuhörer in die Lage versetzt werden können, den Eindruck zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer all dies selbst höchstpersönlich durchlebt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als amtswegige Aufgabe gesehen werden, jede vage und pauschale Abgabe bzw. Andeutung durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige persönliche Glaubwürdigkeit zu erlangen. Dies ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen.

Gegen ein Verfolgungsinteresse spricht im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer angegebene Thematik der Filme, die im Wesentlichen Kinderarmut/Kinderarbeit und die rechtliche Diskriminierung von Kindern ohne iranischen bzw. mit afghanischem Vater thematisieren würden, die keine Geburtsurkunde erhalten, sowie die frühe Heirat von Kindern (siehe etwa die Beschwerde, Seite 7 sowie VH 1, Seite 21 und 22). Es wird in diesem Zusammenhang einerseits auf die Anfragebeantwortung vom 27.09.2018 verwiesen, wonach Dokumentarfilme betreffend die Notlage von Kinderarbeitern in Iran (für einen Großteil jener mit afghanischer Abstammung, aber auch für einen beträchtlichen Teil der Iraner) heutzutage in Iran im Überfluss vorhanden seien. Auch würden die vom Beschwerdeführer genannten Filme nicht völlig identisch mit den Suchergebnissen sein. Dies sei zwar kein Beweis dafür, dass die angeblichen Dokumentationen nicht existieren würden, aber dafür, dass diese womöglich wenig bekannt seien. Dies steht auch im Einklang mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angegebenen Filme nicht in den Fokus des iranischen Regimes geriet und dem diesbezüglich nur vagen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die Armutsbekämpfung ist kein Tabuthema in Iran, was sich auch daraus ergibt, dass nach den Länderberichten sowohl der iranische Staat sowie diverse Organisationen versuchen, die Armut in Iran zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass es etwa keine Unruhen in Iran wegen dieser Filme gegeben habe (EV 2, Seite 6). Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass es mittlerweile möglich ist, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben, sodass auch aus diesen Gründen in einer Zusammenschau nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass aufgrund der Filme ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht, zumal auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der diesbezüglichen Befragung seiner Ex-Frau als unglaubwürdig zu beurteilen sind (siehe die Ausführungen weiter oben).

Dies alles spricht nicht dafür, dass ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates aufgrund der Dokumentationen bestand oder besteht, zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, sich im Rahmen der Themenbereiche des Vereins laut Länderberichten sonst engagiert bzw. sich etwa für die Verhinderung von Exekutionen eingesetzt oder Blutgelder gesammelt zu haben.

Aufgrund der obigen Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Dokumentarfilme im Visier iranischer Behörden stand oder steht.

Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe drei Monate zum Geheimdienst müssen, nachdem sein (politisch aktiver) Vater ungefähr im Oktober 2003 Iran verlassen habe (EV 1, Seite 7), ist einerseits darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptete, dass dies für ihn fluchtauslösend gewesen sei. Vielmehr gab er gleichbleibend an, für Studienzwecke nach Österreich gereist zu sein und überdies, in Iran keine Probleme gehabt zu haben. Auch ist er legal und problemlos aus Iran ausgereist. Auch waren seine Angaben in der EV äußerst vage.

Von einer aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers wegen angegebener politischer Tätigkeiten seines Vaters ist auch aufgrund der langen Zeitspanne, die seit der angegebenen Ausreise des Vaters aus Iran vergangen ist, nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer – abgesehen von den behaupteten dreimonatigen Befragungen – bis zu seiner (legalen) Ausreise im November 2014 unbehelligt leben konnte. Unschlüssig ist es auch, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben jeden Tag, nachdem sein Vater das Land verlassen habe, zum Geheimdienst habe gehen müssen, nicht aber seine Mutter oder sein Großvater, obwohl er angab, dass seine Mutter erst einen Monat später das Land verlassen habe (EV 1, Seite 7 und 8). Dies erklärte er nur pauschal damit, dass er an dem Tag, als die Etelaat das Haus gestürmt habe, zu Hause gewesen sei. Dies begründet aber nicht, weshalb nicht in der Folge eine Befragung/Vorladung auch anderer Familienmitglieder erfolgt sei. Auch hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Antworten auf die Frage gegeben habe, weshalb ihn seine Eltern nicht mitgenommen hätten, und gab er nur an, dass er deshalb nicht mitgegangen sei, da der Vater politisch aktiv gewesen sei und er zum Geheimdienst habe müssen (EV 1, Seite 7). Demgegenüber gab er in seiner zweiten EV an, dass er aufgrund seines noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes nicht mitgegangen sei (EV 2, Seite 3). Seine Angaben in der VH auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob er aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters Behördenkontakt gehabt habe, nämlich, dass er gezwungen worden sei, in Iran zu bleiben, in der Hoffnung, dass auch sein Vater vielleicht zurückgekommen würde (VH 1, Seite 28), sind wiederum als Steigerung des Vorbringens zu werten, da von einem diesbezüglichen Zwang zuvor nie die Rede war.

Abgesehen davon reiste der Beschwerdeführer legal und problemlos aus Iran aus, sodass auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund allfälliger Aktivitäten seines Vaters im Visier iranischer Behörden stand oder steht bzw. der Vater des Beschwerdeführers. Es spricht auch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser legal mit seinem Reisepass aus Iran ausreiste und somit offensichtlich keinerlei Bedenken hatte, sich einer Kontrolle durch iranische Behörden auszusetzen, andererseits aber die Aktivitäten seines Vaters und eine darauf gründende Gefährdungslage im Verfahren ins Treffen führt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Dies spricht nicht für eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung aufgrund allfälliger politischer Tätigkeiten seines Vaters.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Iran aufgrund politischer Tätigkeiten seines Vaters im Visier iranischer Behörden stand oder steht und ebenso wenig aufgrund der von ihm angeführten Filme. Alle geschilderten Umstände zusammen lassen für das Gericht keine Zweifel übrig, dass es sich hinsichtlich der in Iran angeblich vorgefallenen Umstände um eine Konstruktion handelt.

2.2.2.3. Zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten exilpolitischen Aktivitäten

Auch hierzu ist eingangs hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer weder in der EB noch in seinen EV vor der belangten Behörde exilpolitische Tätigkeiten erwähnte, obwohl er in der VH angab, bereits seit seiner Einreise in Österreich für einen Verein für Menschenrechte aktiv zu sein (VH 2, Seite 10). Vielmehr legte er erstmals mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.05.2022 ein Konvolut an Lichtbildern hierzu vor – somit kurz vor der (mit Ladung vom 23.03.2022 anberaumten) VH am 17.05.2022.

Dies beweist zwar nicht, dass der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt keine exilpolitischen Tätigkeiten setzte und wies er solche im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nach. Dass er diese davor nie erwähnte, legt jedoch nahe, dass er aufgrund dieser Tätigkeiten, die er nach seinen eigenen Angaben bereits seit 2014 im Wesentlichen in der bis heute ausgeübten Form (Posterdesigns für Proteste und Videoreports) ausübt (VH 2, Seite 10), tatsächlich keine Verfolgung fürchtet. Ansonsten wäre anzunehmen, dass er diese Tätigkeiten bereits zuvor erwähnt hätte.

Dies steht auch im Einklang mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer in Österreich nur untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten ausübt und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht.

Die vorgelegten Bilder zeigen den Beschwerdeführer laut Bildbeschreibungen etwa bei einer Kundgebung auf dem Platz der Menschenrechte in Wien am 11.01.2020. Markiert ist er weiters in einem Beitrag der BBC Persia bei einer Kundgebung betreffend Menschenrechte laut Bildbeschreibung am 06.04.2021, wobei er hier eine Haube sowie eine FFP2-Maske trägt und nicht erkennbar ist. Auch auf einem vorgelegten Beitrag eines persischen Fernsehsenders laut Bildbeschreibung am 22.01.2022 ist der Beschwerdeführer nicht erkennbar und ebenso wenig auf zwei Bildern im Rahmen einer weiteren Kundgebung im April 2021 betreffend Frauenrechte. Die mit Schriftsatz vom 23.09.2022 vorgelegten Bilder zeigen weiters einen Protest gegen einen belgisch-iranischen Gefangenenaustausch vor der belgischen Botschaft in Wien, wobei sich hieraus die Rolle des Beschwerdeführers nicht ergibt, sondern die im Wesentlichen ein Interview mit dem auch in der VH einvernommenen Zeugen zeigen, sowie einige Demonstranten, die Bilder und Banner halten. Auch Nationalratsabgeordnete der Grünen werden zu diesem Thema interviewt.

Weitere vorgelegte Fotos zeigen ihn auf einer Demonstration, laut Bildbeschreibung am 22.09.2022, wobei er hier eine Sonnenbrille trägt (Beilage ./1). Ein weiteres Foto zeigt ihn bei einer Demonstration laut Bildbeschreibung am 24.09.2022 in der Menge, ohne dass er hier eine besondere Rolle einnehmen würde. Er hält auch kein Plakat (Beilage ./2).

Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gefangenenaustausch vorgelegten Twittermeldungen beziehen sich nur allgemein auf den Gefangenenaustausch und handelt es sich hierbei nicht um Meldungen des Beschwerdeführers selbst.

Welche Rolle der Beschwerdeführer bei diesen Demonstrationen eingenommen hat bzw. dass er sich im Rahmen dieser Demonstrationen besonders hervorgetan hätte und auffällig in Erscheinung getreten wäre, ergibt sich aus den Bildern nicht, sondern werden vielmehr allgemein die öffentlichen Aktionen des Vereins, für den auch der Beschwerdeführer aktiv ist, belegt sowie die bloße Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers.

Auch aus weiteren vorgelegten Bildern, so betreffend einen Protest in Kaisermühlen gegen die Anwesenheit des iranischen Präsidenten bei der Jahrestagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Tod von Mahsa Amini und die Verhängung der Todesstrafe über zwei Aktivistinnen der LGBTIQ, ergibt sich keine exponierte Rolle des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich seiner angegebenen organisatorischen Tätigkeiten gab er lediglich an, in zwei Gruppen auf Telegram und WhatsApp zu sein, wobei diese Gruppen geschlossen seien, womit auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass iranische Behörden von den Gruppeninhalten Kenntnis erlangten, und verwies er in diesem Zusammenhang nochmals darauf, die Plakate und Poster designt und ausgedruckt zu haben sowie auf den Video-Report (VH 2, Seite 14). Damit machte er aber ebenfalls kein exponiertes Auftreten als Organisator der Demonstrationen nach außen hin deutlich oder generell im Rahmen der Vereinstätigkeiten.

Auszugehen ist daher von bloßen Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers sowie einer Unterstützung des Vereins „ XXXX “ durch Aufbereitung von Grafiken für die Demonstrationen sowie das Bearbeiten und Schneiden von Videos, wie der Beschwerdeführer sowie der einvernommene Zeuge angaben (VH 2, Seite 5, 6 und 10), und damit nur von untergeordneten Tätigkeiten, durch die der Beschwerdeführer nicht nach außen hin auffällig in Erscheinung tritt, auch wenn der Zeuge auf Nachfrage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angab, dass die Arbeit des Beschwerdeführers essenziell für die politische Arbeit des Zeugen sei (VH 2, Seite 8). Der Beschwerdeführer übt aber nicht etwa die Funktion eines Moderators oder Organisators bei den Demonstrationen aus, wodurch er sich nach außen hin exponieren würde. Er hat auch keine Leitungsfunktion im Rahmen des Vereins inne. Auch gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer nur „irgendwie“ Mitglied des Vereins sei, da er den Verein mit seiner Arbeit unterstützte (VH 2, Seite 5). Der Beschwerdeführer gab ebenfalls an, kein Mitglied des Vereins zu sein (VH 2, Seite 14). Auf den vorgelegten Bildern hält er zum Teil lediglich – wie auch die anderen Teilnehmer – Schilder in der Hand und tritt er nicht auffällig in Erscheinung, wobei auch zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer auf den von ihm vorgelegten Fotos überwiegend mit FFP2-Maske und Haube zu sehen und damit gar nicht identifizierbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit der bloßen Teilnahme an Demonstrationen und der Gestaltung des Bild-/Videomaterials derart exponiert hätte, dass er die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hätte und ihm der iranische Staat die Gefährdung des Systems unterstellen würde.

Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht zur Annahme aus, er hätte deswegen bei einer Rückkehr nach Iran eine Verfolgung zu befürchten.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich aber auch sonst nicht das Bild des Beschwerdeführers als überzeugte exilpolitisch tätige Person, die wichtige Aufgaben übernimmt oder organisiert.

So machte er in der VH nur vage und oberflächliche Angaben zu Politik und Menschenrechten. Zwar verfügt er über grundlegende Kenntnisse über die österreichische Parteienlandschaft, konnte aber nicht einmal korrekt die Parteien nennen, die derzeit die Regierung bilden. So sei nach seinen Angaben die FPÖ vertreten bzw. auf Nachfrage die SPÖ und bestätigte er auch, die Frage verstanden zu haben (VH 1, Seite 14). Erst auf den Hinweis, dass diese Parteien nicht in der Bundesregierung seien, gab er an, die Frage doch nicht verstanden zu haben (VH 1, Seite 15). Auch auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass „Die Blauen“ und damit die FPÖ in der Bundesregierung vertreten seien. Auch die Parteien der Wiener Landesregierung konnte er nicht richtig nennen und gab er lediglich die SPÖ an sowie „vielleicht“ „Die Grünen“ (VH 1, Seite 15). Dies sind aber nur sehr ungenaue Angaben für einen angeblich politisch interessierten Menschen, der bereits seit rund acht Jahren in Österreich lebt.

Auch gab der Beschwerdeführer an, sich keiner bestimmten Ideologie zugehörig zu fühlen, sondern sich generell für Menschenrechte einzusetzen (VH 1, Seite 23), sodass seine Ausführungen nur wenig spezifisch blieben. Die Frage, welche politischen Positionen er vertrete, beantwortete er nur allgemein und vage mit „Menschenrechte für alle in Iran“, womit er aber lediglich den Namen der Organisation nannte, für die er in Österreich aktiv ist, und verwies er in der Folge darauf, dass er auch an fast allen Demonstrationen teilnehme, womit er aber keine politischen Inhalte nannte (VH 1, Seite 24).

Seine Antwort auf die Frage, was er mit den Demonstrationen bewirken wolle, blieb ebenfalls nur allgemein und führte er aus, für „alle Themen“ in Bezug auf Menschenrechte in Iran zu sein, vor allem betreffend politisch Gefangene sowie deren Rechte und auch die Rechte der Familien. Sie würden versuchen, sich für politische Gefangene einzusetzen (VH 1, Seite 24). Damit antwortete er aber nicht hinsichtlich konkreter Ziele. Nur generell führte er auf nochmalige Nachfrage aus, dass es Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit bringen und zeigen solle, dass Menschenrechtsthemen durch den Iran verletzt würden (VH 1, Seite 25). Zwischen Anhängern des Schah und den Marxisten konnte er ebenfalls nicht differenzieren (VH 1, Seite 25).

Auf nochmalige Nachfrage, was die Demonstrationen, an welchen er in Wien teilnehme, in Iran bewirken sollten, konnte er ebenfalls keine näheren Ausführungen machen, sondern gab er lediglich an, dass die Aufmerksamkeit auf die Ungerechtigkeiten gelenkt werden solle (VH 1, Seite 26), womit er aber weder konkrete Ziele darlegte noch eine inneriranische Einflussnahme. Mehrmals führte er nur abstrakt aus, „Menschenrechte für alle“ in Iran zu wollen, wobei er diese auch nicht näher konkretisierte. Auch konnte er nicht ausführen, welche konkreten Änderungen er mit seinen Aktivitäten überhaupt anstrebe. Näher zu den Menschenrechten befragt konnte er nur angeben: „Religionsauswahl, Freiheit des Tuns, des Denkens“ und auf nochmalige Frage speziell nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, dass er diese nicht ganz gelesen habe, woraufhin er „Meinungsäußerung, Freiheit der Religion und die Art des Anziehens“ nannte (VH 1, Seite 27). Eine Verknüpfung zwischen dem Menschenrecht auf Leben und den Demonstrationen des Beschwerdeführers gegen die Hinrichtungen in Iran schaffte erst eine Nachfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (VH 1, Seite 27).

Es fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer in der zweiten VH die Menschenrechte etwas genauer benennen konnte, als noch in der ersten VH (VH 2, Seite 11) und lässt dies darauf schließen, dass er sich auf die VH vorbereitete, zumal auch in der ersten VH eine Befragung dahingehend stattfand. Weiterführende Fragen, die auf den Stellenwert der unterschiedlichen Menschenrechte untereinander abzielten, konnte er aber nicht beantworten, etwa hinsichtlich der Grenzen der Redefreiheit oder der Meinungsfreiheit in Österreich, die seiner Meinung nach – abgesehen vom Sprechen über den Nationalsozialismus – unbegrenzt seien (VH 2, Seite 12). Auch gab er an, dass das Recht der Frauen auf Freiheit, sich so anziehen zu können, wie man will, das erste Recht der Menschen sei (VH 2, Seite 11) wobei er insgesamt auch nur wenig differenzierte Angaben hinsichtlich des aktuellen Themas des Kopftuchzwangs machen konnte (VH 2, Seite 10 f.). Insgesamt entstand in der VH der Eindruck, dass der Beschwerdeführer auf die jeweiligen Themen betreffend die Menschenrechte, für die er sich nach seinen eigenen Angaben bereits seit 2014 einsetze, regelrecht gestoßen bzw. durch die Fragen des erkennenden Richters hingeleitet werden musste (VH 2, Seite 10 ff.), um auch nur annähernd differenziertere Antworten zu erhalten.

Von einer oppositionell aktiv tätigen Person kann aber erwartet werden, dass diese selbst nachvollziehbar, mit persönlichem Engagement und eigeninitiativ von ihren Tätigkeiten, Ambitionen und politischen Ansichten berichten kann. Hierzu war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage. Eigeninitiative Ausführungen waren kaum vorhanden.

Insgesamt lässt das Antwortverhalten des Beschwerdeführers in der VH nicht auf ein besonderes über die genannten Aktivitäten hinausgehendes Engagement schließen, wäre doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ansonsten fundierte, eigeninitiative und weiterführende Angaben gemacht hätte, wozu er aufgrund seines Bildungsstandes auch in der Lage sein müsste. Dies war jedoch nicht der Fall.

Auch der in der VH einvernommene – vom Beschwerdeführer beantragte – Zeuge, ein Gründer des Vereins, für welchen der Beschwerdeführer in Österreich aktiv ist (VH 2, Seite 5), gab auf die Frage, ob er mit dem Beschwerdeführer schon einmal länger über Politik gesprochen habe, eine ausweichende Antwort, nämlich, dass auch Menschenrechte politische Sachen seien, womit er aber nicht die Frage beantwortet. Auf nochmalige Nachfrage gab er ebenfalls nur vage an, dass er nicht mit dem Beschwerdeführer diskutiert habe, „aber schon über die Menschenrechte“ (VH 2, Seite 5). Auf nochmalige Nachfrage, ob er etwas zum Beschwerdeführer sagen wolle, das von Relevanz für dessen politische Einstellung sei, gab der Zeuge an, nicht wirklich Diskussionen mit ihm gehabt zu haben (VH 2, Seite 7).

Die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob er sich demgegenüber oft mit dem Beschwerdeführer unterhalte, bejahte der Zeuge, wobei er auf Nachfrage ebenfalls nur allgemein angab, dass sie über die Menschenrechte reden würden. Genauere inhaltliche Themen konnten erst auf nochmalige Nachfrage seitens des erkennenden Richters erkundet werden, wobei der Zeuge nunmehr doch angab, mit dem Beschwerdeführer diskutiert zu haben, nämlich etwa hinsichtlich des Kopftuchzwangs (VH 2, Seite 9). Die Frage, was den Beschwerdeführer an der Organisation des Zeugen fasziniere, beantwortete dieser jedoch nur unter Verweis darauf, dass derzeit die Leute für Menschenrechte und Demokratie seien und „viele Leute“ engagiert seien. Damit antwortete er aber nicht spezifisch hinsichtlich eines besonderen Engagements des Beschwerdeführers für den Verein (VH 2, Seite 7).

Auch gab der Beschwerdeführer auf die Fragen, was er am meisten und am zweitmeisten in Iran vermissen würde, an, dass dies seine Freunde und Familie seien. Auf die Frage, was ihm am drittmeisten an Österreich abgehen würde, gab er an, dass dies die wichtigsten Gründe seien (VH 2, Seite 17). Das öffentliche Eintreten für Menschenrechte oder seine Demonstrationstätigkeiten nannte er in diesem Zusammenhang nicht. Auch scheinen seine Aktivitäten für den genannten Verein vor allem aufgrund des Kontakts des in der VH einvernommenen Zeugen mit den in der Schweiz aufhältigen Eltern des Beschwerdeführers zustande gekommen zu sein (VH 2, Seite 3).

Dass er im Rahmen seines Studiums bzw. sonst künstlerisch exiloppositionell aktiv wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Projektnachweisen ebenso nicht. Aus den Beilagen ergibt sich zwar eine Veranstaltung „ XXXX “ sowie eine Wohltätigkeitsveranstaltung für Afghanistan. Auf Nachfrage in der VH hinsichtlich näherer politischer Inhalte im Rahmen seines Studiums gab der Beschwerdeführer aber lediglich an, dass dies die Filme, die er in Iran gedreht habe, betreffe (VH 1, Seite 21). Dass er aufgrund dieser Filme ins Visier iranischer Behörden geriet, ist aber nicht als maßgeblich wahrscheinlich zu erachten (siehe die Ausführungen weiter oben), sodass das Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon ausgeht, dass dies aufgrund des Umstandes der Fall sein könnte, dass der bereits im Jahr 2012 gedrehte Film des Beschwerdeführers nach seinen Angaben im Rahmen von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen in Österreich gezeigt worden sei (siehe die Stellungnahme vom 30.05.2022), zumal der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in Iran vor seiner Ausreise im November 2014 keinerlei Probleme gehabt habe.

Ein weiteres vorgelegtes Bild zeigt den Beschwerdeführer in einem Gespräch im Rahmen des schweizerischen Radiosenders „Lora“ und geht aus einem Schreiben eines Vorstandsmitglieds des Radiosenders hervor, dass sich der Beschwerdeführer aktiv bei diesem Radiosender, welches sich für demokratische Reformen in Iran einsetze, im Bereich der Organisation, Redaktion und Durchführung der Sendung engagiere (Beilage ./7), wobei er diese Tätigkeit in seinem Schriftsatz vom 30.05.2022, Seite 6, nur dahingehend konkretisierte, dass es sich hierbei um ein Gespräch über Protestlieder in der iranischen Musik mit einem Schriftsteller und Dichter im Exil gehandelt habe. Dass er bei dem genannten (schweizerischen) Radio eine exponierte Position einnehmen würde, ist daher ebenfalls nicht hervorgekommen. Auch kommt schriftlichen Bescheinigungen von dem Gericht nicht bekannten Personen kein wesentlicher Beweiswert zu.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich daher in einer Zusammenschau nicht das Bild des Beschwerdeführers als überzeugte exilpolitisch tätige Person, die wichtige Aufgaben übernimmt oder organisiert.

Auch hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass er in dem genannten Verein eine führende Position einnimmt, im Rahmen der Demonstrationen auffällig in Erscheinung tritt oder die Demonstrationen, an denen er teilnimmt, organisiert.

Wenn der Zeuge angibt, dass im Rahmen der Demonstration auch Leute teilgenommen hätten, die die Demonstration sabotieren und eine Spaltung hätten herbeiführen wollen und er diese Leute der iranischen Regierung zurechne, wobei diese Leute auch Fotos anfertigen würden (VH 2, Seite 4), ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeugen, der angab, in der Demonstrationsbewegung in Österreich Hauptorganisator zu sein (VH 2, Seite 5), keine führende Rolle in diesem Verein einnimmt. Auch gab der Zeuge auf die Frage, ob er in Österreich etwas vom iranischen Regime merke, an, dass dieses ihnen nichts antun würde (VH 2, Seite 7). Überdies führte er aus, dass der Verein ebenfalls Länder wie Norwegen, Island und Litauen kritisiert habe und sie auch in diesen Ländern die Menschenrechte verbessern möchten, womit deutlich wird, dass der Verein nicht spezifisch bzw. ausschließlich Kritik am iranischen Regime übt, sondern generell für Menschenrechte eintritt. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Verein in einem besonderen Fokus des iranischen Regimes steht und etwa alle Demonstrationsteilnehmer vom iranischen Regime überwacht werden.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.05.2022 ausführt, dass Mitarbeiter von farsi-sprachigen Medien wie BBC Repressionen ausgesetzt seien, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer kein Mitarbeiter dieses Mediums ist.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, auf sozialen Medien wie Facebook oder Instagram über Filmemacher bzw. Kino und über die Situation in Iran zu schreiben (VH 1, Seite 9). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Artikel „Die Regierung und der Versuch das unabhängige Kino im Iran zu zerstören“ samt kursorischer Übersetzung des Beschwerdeführers (siehe die Beilagen ./2, ./5 und ./6) stammt jedoch vom 16.05.2022 und wurde somit nur einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht. Auch zeigt sich der Beschwerdeführer mit Sonnenbrille und Mütze, sodass er nicht erkennbar ist. Laut Dolmetscher in der VH wird aber der Name des Beschwerdeführers genannt (VH 1, Seite 9).

Durch die Veröffentlichung so knapp im Vorfeld der Verhandlung erscheint die Veröffentlichung als asyltaktisch gewählt und nicht aufgrund einer ernstlichen regimekritischen Einstellung erfolgt zu sein. Dieser zeitliche Zusammenhang kann auch nicht durch die Angaben des Beschwerdeführers relativiert werden, er habe den Artikel bereits letzte Woche geschrieben und sei es vielleicht ein reiner Zufall, dass der Artikel am Vortag der Verhandlung veröffentlicht wurde. Auch in der Vorwoche der Verhandlung war dem Beschwerdeführer die Verhandlung am 17.05.2022 (anberaumt mit Ladung vom 23.03.2022) bereits bekannt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, keine weiteren Artikel auf anderen Plattformen geschrieben zu haben.

Im Rahmen der VH wurde zudem in den öffentlichen Instagram-Account des Beschwerdeführers Einsicht genommen, der dort ebenfalls mit Mütze und Sonnenbrille auftritt, wobei jedoch sein Vollname unter dem Profilbild erkennbar war. Der Beschwerdeführer hat 525 Follower und beinhalten die Postings kurze Videosequenzen von Demonstrationen und verschiedene Bilder, darunter auch eine Demonstration für die Ukraine, Landschaftsbilder, Bilder von Gebäuden und Videos aus Iran (VH 2, Seite 17 f.).

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 30.05.2022, Seite 6, nach seinen eigenen Angaben noch lediglich mit dem Benutzernamen „ XXXX “ aufschien und daher nicht mit seinem vollen Namen, und verdeutlicht dies die Ansicht des erkennenden Richters, dass der Beschwerdeführer nicht zu der von ihm behaupteten Einstellung steht bzw. von dieser dermaßen überzeugt ist, dass er sie nicht unterdrücken könnte, sondern ungeachtet der Konsequenzen öffentlich präsentieren bzw. nach außen tragen müsse. Die vorgelegten Auszüge aus den sozialen Medien des Beschwerdeführers zeigen ebenfalls lediglich den abgekürzten Namen des Beschwerdeführers, sodass er nicht klar identifizierbar ist. Aus den mit Schriftsatz vom 30.05.2022 vorgelegten Postings des Beschwerdeführers ergibt sich auch eine Aktivität des Beschwerdeführers erst ab ca. November 2019. Die Postings begannen damit erst nach der negativen Entscheidung des BFA im Oktober 2018 über seinen Asylantrag, wodurch sie ebenfalls asyltaktisch gewählt erscheinen.

Im Hinblick darauf, dass die Behörden nicht jeden zu jeder Zeit überwachen können, muss sich das Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für das iranische Regime darstellen könnten. Das insgesamt nur niederschwellige Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen, zumal er auch nicht in der Lage war, seine politischen Anliegen bzw. regimekritischen Ansichten nachvollziehbar darzulegen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht auffällig regimekritisch in Erscheinung getreten.

Mit Internetauftritten wie regimekritischen Artikeln und Bildern in Online-Profilen, wie sie sich auch aus dem Profil des Beschwerdeführers ergeben, hebt sich jemand nicht aus der Masse iranischer Asylwerber hervor, die im Internet präsent sind. Schon die Masse der Internetportale, Blogs und sonstiger Seiten spricht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, zumal der Beschwerdeführer nur 525 Follower hat und damit nur über eine geringe Reichweite verfügt. Nach den Länderberichten konzentrieren sich die iranischen Behörden insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten, die nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Heimatland ernsthaft einzuwirken, und aus der Sicht des iranischen Staates keine Gefahr begründen, können nicht mit dem Gefährdungspotenzial inneriranischer Systemkritik verglichen werden.

Auch eine Überwachung des Accounts des Beschwerdeführers und eine Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Iran durch iranische Behörden ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich seiner Befragung in Iran sowie der Befragung seiner Ex-Frau nicht davon auszugehen ist, dass er iranischen Behörden bereits vor seiner Ausreise aus Iran bekannt war und er Iran daher nicht vorverfolgt verließ.

Aus einer Zusammenschau der Angaben und Aktivitäten des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens ergibt sich, dass er exiloppositionelle Tätigkeiten, die seine Verfolgung in Iran maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht glaubwürdig vorbringen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, nach den Länderfeststellungen im Falle der Rückkehr zwar von staatlichen Repressionen betroffen sein können. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab, wie auch der Beschwerdeführer selbst in der VH einräumte (VH 2, Seite 18).

Der Beschwerdeführer ist jedoch insgesamt betrachtet in Österreich nicht als überzeugter und aktiver, exponierter Regimekritiker nach außen in Erscheinung getreten, weshalb in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von ihm gesetzten Aktivitäten in Österreich den iranischen Behörden bekannt sind und ein Interesse der Behörden an seiner Person begründen. Dass er sich über die nachgewiesenen Aktivitäten hinaus besonders engagiert und mit den betreffenden Themen bzw. der genannten Organisation fundiert auseinandergesetzt hat und sich in weiterer Folge in besonderer Weise nach außen hin für diese exponiert und sich von der Menge anderer Demonstranten abgehoben oder bei der genannten Organisation eine besondere Rolle eingenommen hat, ist nicht hervorgekommen.

Aufgrund der nur untergeordneten Tätigkeiten ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch iranische Sicherheitsbehörden mit maßgebender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Bedrohung, welche auf die Verhältnisse in Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist und dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht. Dass er im Rückkehrfall aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, kann im Lichte der beschriebenen Aktivitäten und dem vagen Antwortverhalten des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Länderfeststellungen daher nicht erkannt werden.

Dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Iran Probleme gehabt hätte, brachte er nicht vor. Vielmehr gab er immer wieder an, dass seine Probleme erst begonnen hätten, nachdem er Iran verlassen hätte bzw. in Österreich gewesen sei. Diese Probleme bezogen sich auch stets nur auf die von ihm gedrehten Filme in Iran, nicht aber darauf, dass er Kurde sei. Eine konkrete individuelle Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden brachte er damit nicht vor. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran, in einem Blog oder anderen Online-Medien, kann das bei einer Rückreise zwar eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab, und ist im Falle des Beschwerdeführers – wie dargelegt – nur von untergeordneten Tätigkeiten auszugehen.

Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung der Kurden in Iran wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Im Rahmen einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Visier der iranischen Behörden stand oder steht. Insgesamt zeigen die Einvernahmen vielmehr, dass er nur deshalb in Österreich um Asyl ansuchte, da seine Aufenthaltsbewilligung als Student in Österreich endete, nicht aber, weil ihm in Iran eine Verfolgung droht.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Gründe vorbrachte, welche für sich potentiell asylrelevant sein könnten (Konversion, Bedrohung aufgrund der Aktivitäten seines Vaters, Bedrohung aufgrund seiner Dokumentarfilme und aufgrund exilpolitischer Aktivitäten), erweckt zusätzlich den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, aus welchem Grund auch immer, Asyl zu erhalten.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe vorbrachte, ergibt sich aus seinen Einvernahmen, wo er von sich aus keine weiteren Gründe nannte, welche asylrelevant wären.

2.2.3. Zur Situation in Iran

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten (VH 1, Seite 8 f; VH 2, Seite 19) unter Punkt 1.3. genannten Länderberichten samt den darin zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453).

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).

Aus Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. „forum internum“ beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist.

Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig „regimekritisch“ in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; 14.01.2003, 2001/01/0398; 08.04.2003, 2002/01/0078).

Eine religiöse oder politische Verfolgung im Iran aufgrund wenig exponierter und untergeordneter exilpolitischer Aktivitäten wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs verneint (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0075).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert ist. Weder kam der Beschwerdeführer bereits in Iran mit dem Christentum in einen engeren Kontakt oder nahm eine führende Position bei Hauskirchenveranstaltungen ein, noch führt er in Österreich aus innerer Glaubensüberzeugung ein Leben als Christ oder ist missionarisch tätig.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, war der Beschwerdeführer in Bezug auf den vorgebrachten (Nach-)Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig. Mangels schlüssiger Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel kann eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist, weil die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran auslösen. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel voraus, dass zur Apostasie weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten oder Organisation von Hauskirchen. Derartige exponierte Tätigkeiten hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht verrichtet und kann aus dem nur geringen Wissen über das Christentum auch keine missionarische Tätigkeit angenommen werden. Die Rückkehr nach Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war, wovon konkret auszugehen ist. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Selbst für den Fall, dass staatliche Akteure davon Kenntnis erlangen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daraus asylrelevante Verfolgung durch staatliche Akteure droht, weil es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um eine Person handelt, die eine gehobene Position in der christlichen Gemeinde einnimmt oder missionarische Aktivitäten ausführt oder plant.

Ebenso wenig ist eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer, regimekritischer Aktivitäten anzunehmen. Weder in Iran noch in Österreich war der Beschwerdeführer in einem derartigen Ausmaß politisch tätig, dass er deswegen den iranischen Sicherheitsbehörden aufgefallen ist oder ihm – vor dem Hintergrund der Länderberichte – aufgrund dieser Tätigkeiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde. Weiters hat er nicht glaubhaft gemacht, dass ihn iranische Sicherheitsbehörden wegen allfälliger Tätigkeiten seines Vaters verfolgen würden.

Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden war nicht anzunehmen.

Die in Iran nach den Länderberichten bestehende Diskriminierung der Kurden in Iran erreicht nicht ein Ausmaß, welches die Annahme rechtfertigen würde, dass alle in Iran lebenden Kurden wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die in den Länderberichten dokumentierte allgemeine Ungleichbehandlung (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung anzunehmen. Auch eine individuelle konkrete Verfolgung legte der Beschwerdeführer nicht dar.

Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch nicht-staatliche Akteure ist aus den Länderfeststellungen gleichfalls nicht ersichtlich.

Abschließend wird festgehalten, dass aus den amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen, nicht vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, liegt somit im Falle des Beschwerdeführers weder ein Flucht- noch ein Nachfluchtgrund vor und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer nicht aus den Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan oder West-Aserbaidschan, für welche die Länderberichte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnen.

Auch aus der Person des Beschwerdeführers ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Iran die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lasse. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann Mitte Dreißig der Volksgruppe der Kurden handelt, dessen Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Auch weist er eine zwölfjährige Schulbildung auf, studierte in Iran und führte dort ein Geschäft. Überdies hat der Beschwerdeführer Verwandte in Iran, zu denen er Kontakt hat. Überdies wird er auch in Österreich von seiner Familie finanziell unterstützt. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer in Iran keine Existenz aufbauen könnte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Iran vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert.

Was die aktuelle Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie anbelangt ist festzuhalten, dass es sich hierbei einerseits um eine Pandemie handelt, welche weltweit eine Bedrohung bedeutet, andererseits es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Mann Mitte Dreißig handelt, welcher an keinen der für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leidet (vgl. COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020: chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen, die mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen, etc.). Der Beschwerdeführer zählt somit nicht zu der einschlägigen Risikogruppe; auch erstattete er selbst kein entsprechendes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche lebensbedrohliche Situation für ihn im Falle einer Rückkehr indizieren würde.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde somit den Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)

3.3.1. § 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; 22.08.2019, Ra 2019/21/01114).

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158).

3.4.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer ist seit November 2014, somit seit acht Jahren, in Österreich zunächst mit einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende sowie in der Folge aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz am 18.05.2017 mit einem auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrecht aufhältig. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG war dieser Aufenthalt rechtmäßig. Aus der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass einer fünf Jahre überschreitenden Aufenthaltsdauer zumindest beachtenswerte Bedeutung zukommt, wobei der Beschwerdeführer mit einem achtjährigen Aufenthalt weit über dieser Grenze liegt. Der Beschwerdeführer reiste weiters legal nach Österreich ein hielt sich weit überwiegend legal in Österreich auf.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich nicht allein maßgebliches Kriterium in der durchzuführenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sein darf und dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum setzte, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zunimmt, der Beschwerdeführer im hier vorliegenden Fall bereits acht Jahre lang nahezu durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und er die in Österreich verbrachte Zeit erfolgreich dazu genützt hat, sich nachhaltig sozial und beruflich zu integrieren.

Der Beschwerdeführer spricht außergewöhnlich gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überwiegend problemlos ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte. Die hohen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zeugen einerseits von seinen Bemühungen um den Spracherwerb mit dem Ziel, seine (soziale und berufliche) Integration in Österreich zu fördern, andererseits vom Ergebnis dieser Bemühungen, da Deutschkenntnisse auf einem solchen Niveau nicht ohne intensiven Austausch mit Muttersprachlern erreicht werden kann.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich zwar keiner regelmäßigen Berufstätigkeit nach, erbringt aber gelegentlich Leistungen gegen ein Honorar. Hervorzuheben ist auch, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezog, sondern finanziell stets unabhängig war.

Zudem absolviert er seit 2017 ein Studium an einer österreichischen Universität mit durchwegs sehr gutem Studienerfolg. Er nimmt regelmäßig an Kunstprojekten und kulturellen Veranstaltungen in Österreich teil, veröffentlicht Fotografien und Videoinstallationen, und gestaltete etwa den Trailer für ein Filmfestival und dessen Programm mit, wie sich aus einem Empfehlungsschreiben ergibt. Dies zeigt eine intensive Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Kulturszene.

Er verfügt über zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich sowie über eine Internationale Identitätskarte für professionelle Künstler der IG Bildende Kunst, einen Ausweis der Büchereien Wien, einen Blutspendeausweis, einen Kulturpass des ÖIF und einen Ausweis der „Vienna Film Commission“ und einen österreichischen Führerschein.

Auch sonst entstand in der VH der Eindruck, dass der Beschwerdeführer enge Bindungen an Österreich hat. So gab er an, viel in Österreich gereist zu sein und entstand insgesamt der Eindruck, dass er an der österreichischen Kultur, Geschichte und Geographie interessiert ist (VH 1, Seite 14 und 29 f.).

Dies alles zeigt seine Verwurzelung in der österreichischen Gesellschaft, sein Bemühen, hier finanziell unabhängig zu sein, sich hier fortzubilden und in Österreich Fuß zu fassen.

Zudem führt er seit rund fünf Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Studentin, mit der er auch in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Aufgrund der Länge der Beziehung und des Zusammenlebens ist von einer engen persönlichen Bindung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich auch strafgerichtlich unbescholten.

Insgesamt ist daher von einer sehr guten Integration des Beschwerdeführers in die lokale Gemeinschaft und in die österreichische Gesellschaft, insbesondere in die Kulturszene in Österreich, auszugehen und hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich erfolgreich genutzt, um sich hier umfassend zu integrieren.

Die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich stützt sich weiters auf ein einziges Asylverfahren, wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem Kriterium des „unsicheren“ Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.

Der Beschwerdeführer spricht Farsi, ist in Iran geboren, aufgewachsen, hat dort zwölf Jahre die Schule besucht, gearbeitet, und hat noch Verwandte in Iran. Es bestehen also durchaus Bindungen zu seinem Heimatstaat. Es wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war somit ersatzlos zu beheben.

3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Iran und Ausreisefrist)

Bei den Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis VfGH vom 27.09.2014, E 54/2014; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; 16.12.2014, Ra 2014/19/0101).

Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sind die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben, da sie auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind.

3.6. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005

3.6.1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung u. a. dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt. Das erforderliche Sprachniveau für Modul 1 ist A2 (§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz).

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstelldatum auszustellen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 MRK entgegensteht (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0035).

3.6.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt:

Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat am 01.02.2017 das ÖSD-Zertifikat B2 bestanden und hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt.

Somit erfüllt der Beschwerdeführer beide Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und ist ihm ein solcher Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.

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