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W112 2260290-1•Bundesverwaltungsgericht W112 2260290-1
W112 2260290-1Federal Administrative CourtNov 15, 2022
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit
W112 2260290-1/23E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit MAURETANIEN alias ALGERIEN alias MAROKKO, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU-GmbH, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2022 am Hauptbahnhof XXXX im RAILJET 131 WIEN -VENEDIG polizeilich betreten und vorläufig festgenommen, da er keine Dokumente vorweisen konnte. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nahmen ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 09.06.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest.
Mit Mandatsbescheid vom 09.06.2022 verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Seither befand sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die seit 27.09.2022 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.
Am 28.09.2022 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.10.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin, ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH und das Bundesamt teilnahmen. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO. Er war volljährig. Er war zu einem unbekannten Zeitpunkt aus dem Herkunftsstaat ausgereist und bis 2004 in ITALIEN aufenthaltsberechtigt.
Er war zu einem unbekannten Zeitpunkt und aus unbekannten Gründen nach Österreich eingereist und stellte am 16.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe eines falschen Herkunftsstaates (MAURETANIEN) und eines falschen Reiseweges. Binnen fünf Tagen wurde er von der Grundversorgung abgemeldet, weil er nicht zum Transfer in ein anderes Grundversorgungsquartier erschien und unbekannten Aufenthalts war. Er verfügte teilweise über Obdachlosenmeldeadressen in XXXX und St. PÖLTEN. Es konnte nicht festgestellt werden, wo er lebte und womit er seinen Lebensunterhalt bestritt.
Er wurde binnen drei Monaten nach Asylantragstellung straffällig. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteile ihn mit Urteil vom 24.11.2015 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen versuchter gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtmitteln. Mit Urteil vom 09.12.2015 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen versuchter Nötigung und Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat. Nach der Haftentlassung war er unbekannten Aufenthalts.
Mit Urteil vom 20.07.2016 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Suchtgifthandels im öffentlichen Raum zum persönlichen Gebrauch wegen Gewöhnung an Suchtmitteln und Suchtmittelbesitzes zu sieben Monaten Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung auf Grund des Entlassungsbeschlusses vom 24.10.2016 gemäß § 39 SMG, eine Entwöhnungstherapie in Anspruch zu nehmen, nicht nach.
Während der Anhaltung in Strafhaft konnte der Beschwerdeführer einvernommen werden. Nach seiner Haftentlassung am 24.10.2016 war der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid vom 01.12.2016 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat MAURETANIEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig war, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Beschwerdeführer wirkte auf freiem Fuß an seinem Asylverfahren nicht mit und war für das Bundesamt nicht erreichbar. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verließ seit 01.12.2016 den Schengenraum nicht und kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2017 in GRAZ polizeilich betreten und einvernommen, wobei er angab, ALGERIER zu sein; das Bundesamt verhängte wegen der Therapieanordnung gemäß § 39 SMG keine Schubhaft über den Beschwerdeführer, sondern forderte ihn auf, sich anzumelden. Dem und der Therapieanordnung kam der Beschwerdeführer weiterhin nicht nach.
Der Beschwerdeführer entzog sich einer Abschiebung aus Österreich durch Weiterreise in die NIEDERLANDE, wo er am 24.01.2017 einen Asylantrag stellte, und der Überstellung nach Österreich durch die Weiterreise in die SCHWEIZ, wo er am 11.03.2017 einen Asylantrag stellte. Die Anträge in den NIEDERLANDEN und in der SCHWEIZ stellte er im Hinblick auf den Herkunftsstaat ALGERIEN.
In der SCHWEIZ tauchte der Beschwerdeführer unter; die letzten beiden Monate vor der Überstellung nach Österreich befand er sich in Haft. Er wurde am 22.08.2017 im Rahmen einer überwachten Flugausreise nach Österreich überstellt und nach der Ankunft in Österreich wegen einer offenen Festnahmeanordnung in die Justizanstalt eingeliefert. Von der Anklage wegen räuberischen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2017 freigesprochen und enthaftet.
Der Beschwerdeführer hatte von 09.11.2017 bis 22.12.2017 eine Obdachlosenmeldeadresse in GRAZ. Es konnte nicht festgestellt werden, wo und wovon der Beschwerdeführer lebte.
Am 21.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Untersuchungshaft wegen des Verdachts des schweren Raubes und wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verhängt; die mit 16.02.2018 aufgehoben wurde. Der Ausgang des Strafverfahrens konnte nicht festgestellt werden.
Im Anschluss an die Untersuchungshaft verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 16.02.2018 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, dieser gab aber keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 14.03.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN und MAURETANIEN zulässig war, erließ gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerrufs des Strafaufschubs gemäß § 39 SMG in die Strafhaft überstellt. Diese verbüßte er bis 03.08.2018.
Seit der Haftentlassung war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Am 18.10.2018 teilte die Botschaft von ALGERIEN mit, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von ALGERIEN war; MAURETANIEN antwortete nicht auf den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer nach ITALIEN weiter, wo er keinen Asylantrag stellte. ITALIEN verhängte am 31.03.2021 ein dreijähriges Einreiseverbot in den Schengenraum gegen den Beschwerdeführer. In ITALIEN hatte der Beschwerdeführer angegeben, MAROKKANISCHER Staatsangehöriger zu sein.
Im Übrigen konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt und womit er seinen Lebensunterhalt bestritt. Der Beschwerdeführer hatte Angehörige in ITALIEN, die ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten und von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis waren. Er hatte seit 2017 Zwillinge in der SCHWEIZ, die er aber seit 2017 nicht getroffen hatte und mit denen er nur telefonisch den Kontakt aufrechterhielt; von der Schubhaft aus telefonierte er allerdings nur mit seinen Angehörigen in MAROKKO.
In Österreich hatte der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, aber Freunde, wobei er sein soziales Umfeld, das ihm in Österreich einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, nicht offenlegte. Er war in Österreich noch nie legal erwerbstätig und hatte hier keinen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer war gesund, haftfähig und flugtauglich.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2022 im Reisezug von WIEN nach VENEDIG in XXXX ohne Dokumente betreten und festgenommen. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 09.06.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Er wurde zunächst im Polizeianhaltezentrum XXXX , danach im Anhaltezentrum XXXX angehalten. Während seiner COVID-Infektion wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Im Rahmen seiner COVID-Behandlung wurde der Beschwerdeführer ohne Probleme PCR-getestet. Seit 22.08.2022 war der Beschwerdeführer genesen; gegen COVID-19 geimpft war er nicht.
Am 16.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der MAROKKANISCHEN Botschaft als XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, identifiziert. Das Heimreisezertifikat sollte unmittelbar vor der Abschiebung ausgestellt werden. Am 21.09.2022 verweigerte der Beschwerdeführer die Übernahme der Information über die bevorstehende Abschiebung. In Vorbereitung der Überstellung wurde der Beschwerdeführer vom Anhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er seither angehalten wurde.
Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung nach MAROKKO am 29.09.2022 durch Verweigerung des PCR-Test; er verweigerte den Test, weil er die Information bekommen hatte, dass er, wenn er den Test verweigere und 18 Monate in Schubhaft verbleibe, dauerhaft in Österreich bleiben könne, weil er nicht mehr in Schubhaft genommen und abgeschoben werden könne.
MAROKKO änderte am 01.10.2022 seine Einreisebestimmungen. Nunmehr war kein PCR-Test mehr erforderlich. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war auf Grund der vorliegenden Identifizierung daher binnen vier Wochen zu rechnen.
III. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten; eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 7jährigen Einreiseverbot lag vor. Es kamen auch keine Umstände hervor, dass die Aufrechterhaltung der Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig geworden wäre: Der die Kinder des Beschwerdeführers und seine Angehörigen in ITALIEN betreffende Sachverhalt war von der Rückkehrentscheidung 2018 bereits umfasst. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ITALIEN war sich des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers (in ITALIEN auch auf Grund des 2021 erlassenen dreijährigen Einreiseverbots) bewusst. Der Beschwerdeführer war ein volljähriger, unrechtmäßig aufhältiger Fremder: Das Gericht verkannte nicht, dass ein im anderen Dublin-Staat gestellter Asylantrag als in Österreich gestellt galt (zB VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025), der Beschwerdeführer von der SCHWEIZ am 22.08.2017 nach Österreich überstellt worden war und Österreich das Folgeantragsverfahren nicht geführt hatte. Allerdings erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 14.03.2018 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, auf Grund dessen er zur Ausreise verpflichtet war. Ungeachtet der Frage seiner Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Auf Grund des Bescheides vom 14.03.2018 war der Beschwerdeführer sohin zur Ausreise verpflichtet und der Verpflichtung, aus dem Schengenraum auszureisen bis dato nicht nachgekommen, weshalb die Rückkehrentscheidung noch aufrecht war und das Einreiseverbot noch nicht zu laufen begonnen hatte. Auf Grund dieses Bescheides kam ihm in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Es kam im Verfahren im Übrigen auch nichts hervor, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO unzulässig wäre, da er die Asylanträge in den NIEDERLANDEN und in der SCHWEIZ im Hinblick auf den Herkunftsstaat ALGERIEN gestellt hatte und eine Verfolgung bzw. Gefährdung in MAROKKO zu keinem Zeitpunkt vorbrachte; vielmehr hielt er vom Polizeianhaltezentrum aus regelmäßig telefonischen Kontakt mit Angehörigen in MAROKKO, weshalb feststand, dass er dort weiterhin über Kontakte verfügte. Auch im hg. Verfahren weigerte sich der Beschwerdeführer, Ausführungen zu MAROKKO zu machen; auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte, stand somit fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war. Auch von Amtswegen kamen keine gegen die Zulässigkeit der Abschiebung nach MAROKKO sprechenden Umstände hervor.
Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil er die Abschiebung durch Untertauchen, Weiterreise in die NIEDERLANDE, in die SCHWEIZ und nach ITALIEN, Nichtvorlage von Dokumenten, Angabe falscher Staatsangehörigkeiten sowie Nichtabgabe eines PCR-Tests vereitelte. Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG vor, weil er entgegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot vor der Festnahme 2022 nach Österreich zurückkehrte. Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil er sich dem Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen entzog, dem Asylverfahren in den NIEDERLANDEN durch Weiterreise in die SCHWEIZ und in der SCHWEIZ erneut durch Untertauchen. Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hatte, die gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprachen, bzw. er das soziale Netz, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, verschleierte.
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren bereits der Überstellung in die STEIERMARK durch Ausschlagen der Grundversorgung und Untertauchen entzogen hatte, binnen drei Monaten ab Asylantragstellung delinquierte, zweifach rückfällig wurde, die Bedingungen des Strafaufschubs gemäß § 39 SMG nicht erfüllte, sich dem Asylverfahren in den NIEDERLANDEN entzog und sich dem in der SCHWEIZ zu entziehen suchte, der Aufforderung, sich anzumelden, durch die Polizei nicht nachkam und entgegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Österreich zurückkehrte. Auf Grund seines langjährigen Vorverhaltens konnte mit der Verhängung gelinderer Mittel daher nicht das Auslangen gefunden werden, dies umso mehr, als er nunmehr auf Grund der geänderten Einreisebestimmungen MAROKKOS mit der Durchführung der Abschiebung tatsächlich rechnen musste.
Zudem bestand auf Grund seiner Vorstrafen gemäß § 76 Abs. 2a FPG erhebliches Interesse an der Durchführung der Abschiebung.
Die Anhaltung in Schubhaft war auch verhältnismäßig: Die Dauer der Anhaltung gründete sich zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer, der mittlerweile drei verschiedene Staatsangehörigkeiten angegeben hatte, identifiziert werden musste (§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG), nunmehr darauf, dass er die Abschiebung am 29.09.2022 durch Nichtabgabe eines PCR-Tests vereitelte (§ 80 Abs. 4 Z 4 FPG). Die maximale Dauer der Anhaltung in Schubhaft betrug daher 18 Monate.
Auch unter Miteinrechnung der Anhaltung in Schubhaft von 16.03.2018 bis 28.05.2018 war die Dauer der Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig, zumal das Bundesamt das Verfahren effizient führte. Mit der Durchführung der Abschiebung war infolge der geänderten Einreisebestimmungen MAROKKOS mit hinreichender Sicherheit innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG und zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG war geklärt, die Revision daher nicht zulässig.
IV. Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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