Bundesverwaltungsgericht W189 2259721-1

W189 2259721-1Federal Administrative CourtNov 14, 2022

Regest

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Provisorialverfahren Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit zwingendes öffentliches Interesse

Full text

Bundesverwaltungsgericht W189 2259721-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W189.2259721.1.01

Spruch

W189 2259721-1/4E

W189 2259722-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Anträge von XXXX geb., beide XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2022, Zlen. W189 2259721-1/2E, W189 2259722-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2022, Zlen. W189 2259721-1/2E, W189 2259722-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß §28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis brachten die revisionswerbenden Parteien durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerbern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Angesichts dessen, dass wir im Falle der Anwendbarkeit der VertriebenenVO, die zu klären ist, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben, und wir nicht aufenthaltsberechtigt wären, wenn wir nicht unter die VertriebenenVO fielen, haben wir aus der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den unverhältnismäßigen Nachteil des rechtswidrigen Aufenthalts.

Es besteht auch kein zwingendes öffentliches Interesse uns die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Wir verfügen über ausreichend finanzielle Mittel um unseren Lebensunterhalt aus eigenem zu finanzieren.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil die in Revision gezogene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung der Revisionswerber in die Ukraine darstellt. Im Übrigen legt die Revision auch keine anderen unverhältnismäßigen Nachteile für den Revisionswerber dar, denen mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengewirkt werden müsste.

Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

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