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W173 2260044-1•Bundesverwaltungsgericht W173 2260044-1
W173 2260044-1Federal Administrative CourtNov 14, 2022
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
W173 2260044-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.7.2022, XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Frau XXXX geb. am XXXX (in der Folge BF), stellte am 15.3.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als ihre Gesundheitsschädigungen führte sie Leiden an beiden Knien verbunden mit Prothesenimplantationen an. Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ein. Der genannte Sachverständige ermittelte im Gutachten vom 23.5.2022 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Dieser beruhe auf Leiden 1 mit der Abnützung beider Kniegelenke, rechts mit einem Zustand nach einer Reimplantation einer Totalendoprothese und links mit einem Zustand nach einer Halbschlittenprothese (Pos. Nr. 02.05.21. – 40%) sowie auf Leiden 2 in Form einer Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.02. – 10%). Der Grad der Behinderung von Leiden 1 würde auf Grund der fehlenden maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung von Leiden 2 nicht erhöht. Das Gutachten vom 23.5.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
2. Im mit 19.7.2022 datierten Bescheid wurde der Antrag der BF vom 15.3.2022 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides wurde auf die sechswöchige Beschwerdefrist nach der Bescheidzustellung hingewiesen. Am 29.7.2022 wurde der abweisende Bescheid vom 19.7.2022 der BF zugestellt. Mit am 13.9.2022 zur Post gebrachten Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.7.2022. Begründend wurde vorgebracht, mit dem Untersuchungsergebnis nicht einverstanden zu sein. Ihre Schmerzen seien insbesondere beim Aufstehen und Belasten sehr intensiv. Sie könne weder mit dem Radfahren noch alleine einkaufen und sei auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen. Sie habe auch neue Untersuchungstermine.
3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.9.2022 vorgelegt. Mit Schreiben vom 26.9.2022 erging vom Bundesverwaltungsgericht an die BF ein Verspätungsvorhalt, der der BF am 28.9.2022 zugestellt wurde. Darin wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da ihr der angefochtene, mit 19.7.2022 datierte Bescheid am 29.7.2022 übermittelt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf die sechswöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden. Damit ende in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beschwerdefrist mit Ablauf des 9.9.2020. Ihre Beschwerde trage den Poststempel 13.9.2022, sodass diese als verspätet eingebracht zu werten und zurückzuweisen sei. Der BF wurde eine Stellungnahmefrist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF brachte am 15.3.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das dem Parteiengehör unterzogen wurde. Gegen das eingeholte Gutachten brachte die BF keine Einwendungen vor. Mit Bescheid vom 19.7.2022 wurde von der belangten Behörde der Antrag der BF vom 15.3.2022 auf Grund des ermittelten Grades der Behinderung von 40% und damit des Fehlens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dieser abweisende Bescheid wurde der BF am 29.7.2022 im Postweg übermittelt.
1.2. Mit am 13.9.2022 zur Post gebrachten Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 19.7.2022. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.9.2022 wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen zur Verspätung ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt und sind unbestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 19.7.2022 der BF am 29.7.2022 im Postweg zugestellt. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Die BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 9.9.2022. Demzufolge erweist sich die Beschwerde der BF, die den Poststempel 13.9.2022 trägt, als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Diesbezüglich wird auf den Verspätungsvorhalt vom 26.9.2022 verwiesen. Die Beschwerde vom 13.9.2022 war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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