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W109 2172675-2•Bundesverwaltungsgericht W109 2172675-2
W109 2172675-2Federal Administrative CourtNov 14, 2022
Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Religion Scheinkonversion staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr
W109 2172675-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2022 zu Recht:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Am 19.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit begründete, dass er als Bodyguard für einen Politiker gearbeitet habe und deshalb bedroht, entführt, misshandelt, festgehalten und schließlich von seinem Chef befreit worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.11.2015 mit Bescheid vom 28.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und die damit zu verbindenden Aussprüche.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.09.2019, 61 Hv 129/19i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Mit Erkenntnis vom 22.04.2020, W163 2172675-1/31E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 28.09.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung der hiergegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.06.2020, E 1448/2020-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.09.2021 gab er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Christ. Er sei von 01.07.2020 bis 26.09.2021 in Deutschland gewesen und dort getauft worden. Er sei zum Christentum konvertiert. Die Situation in Afghanistan habe sich auch geändert. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Sogar seine eigene Familie werde ihn umbringen, weil er jetzt ein Christ sei. Er habe einen Taufschein.
Am 03.03.2022 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei konvertiert und es seien deswegen viele Sachen in Afghanistan veröffentlicht worden. Er werde als Sünder verurteilt und getötet, weil er aus dem Islam ausgetreten sei. Sogar sein eigener Vater wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Die Taliban würden ihn töten, sonst täte es seine Familie.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.05.2022, zugestellt am 28.06.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahre (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, die Konversion zum Christentum sei nicht glaubhaft. Die vorgelegten Beweismittel würden aufgrund von Divergenzen bei Name, Geburtsdatum und Ort der Taufe als nicht glaubhaft gewertet. Der Beschwerdeführer habe fundamentalte Fragen, die sich auf den christlichen Glauben bezogen hätten, nicht oder nur unzulänglich beantworten können. Eine Verfestigung des christlichen Glaubens könne daher nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Menschen, die zum Christentum konvertiert seien, seien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die vorgelegten Beweismittel, Persönlichkeit und Bildungsniveau des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei getauft, setze sich mit Glaubensinhalten auseinander, besuche den Gottesdienst und bete. In einer Gesamtbetrachtung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Die Verfolgungsgefahr habe sich durch die Machtübernahme der Taliban noch zusätzlich erhöht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide aus. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Am 27.07.2022 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert. Ihm drohe deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religion von staatlicher Seite und durch die Gesellschaft. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die Behörde habe den Beschwerdeführer nicht zu seiner Einstellung zum Islam und nicht dazu, was konkret über den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers in Afghanistan veröffentlicht worden sei befragt.
Mit Ladung vom 15.09.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in der Verfahren ein:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, Stand 10.08.2022 (in der Folge: Länderinformationsblatt)
UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien)
EUAA, Country Guidance: Afghanistan, April 2022 (in der Folge: EUAA Country Guidance)
EASO, COI Report: Afghanistan Country focus, Jänner 2022
EUAA, COI Report: Afghanistan – Security Situation, August 2022
EUAA, COI Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022
Am 04.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er zum Christentum konvertiert sei, aufrecht. Beantragt wurde zudem die Einvernahme eines Zeugen zum Beweis der inneren Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum.
Mit im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.10.2022 verkündetem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022 als unbegründet ab.
Am 06.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Deutsch auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.09.2019, 61 Hv 129/19i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Kabul, Distrikt Kalakan. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat eine Koranschule besucht und als Automechaniker gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Kinder. Sie sind in Kabul beim Vater des Beschwerdeführers aufhältig. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu ihnen. Ebenso in Kabul sind die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers aufhältig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2020 in Deutschland durch einen Pater der XXXX getauft.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus einer inneren Überzeugung heraus zum Christentum konvertiert ist und den christlichen Glauben praktiziert. Dem Beschwerdeführer drohen daher im Fall der Rückkehr keine Übergriffe durch die Taliban oder Privatpersonen, weil er vom Islam abgefallen sei.
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Lauf seiner Verfahren, die auch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht ihren bisherigen Entscheidungen zugrunde legte. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2022 (OZ 5, S. 3). Im Hinblick auf die Feststellung zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen verwiesen.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 451 ff.).
Lebenswandel und Lebensumstände im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer stets im Wesentlichen gleichbleibend geschildert. Auch zu Ehefrau und Kindern hat der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben gemacht und deren Verbleib, sowie, dass Kontakt besteht, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2022 bestätigt (OZ 5, S. 5).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Zu einer Konversion vom Islam zum Christentum ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass hieran zwar nicht in erster Linie das Christentum problematisch gesehen wird, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spiele eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiere die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Infolge der Machtübernahme der Taliban sei zu befürchten, dass Konvertiten als Abtrünnige betrachtet würden. Christliche Konvertiten in Afghanistan würden ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen der Taliban praktizieren. Laut islamischer Rechtsprechung solle jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seine Konversion zu widerrufen. Für Männer gelte Enthauptung als angemessene Strafe. Ein Konvertit werde in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigere sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Es komme sogar zu Todesdrohungen eigener Familienmitglieder (Kapitel 19.4 Apostasie, Blasphemie, Konversion). Auch die EUAA Country Guidance bezeichnet Apostasie als Hudud Verbrechen und damit als schweres Verbrechen nach islamischem Recht. Apostasie könnte mit dem Tod, Haft oder Beschlagnahmung des Eigentums bestraft werden. Die soziale Toleranz für Kritik am Islam sei gering. Unter anderem Konvertiten könnten ihre Meinungen und ihre Beziehung zum Islam nicht offen äußern, weil sie Sanktionen oder Gewalt auch von ihrer eigenen Familie zu befürchten hätten. Sie müssten als Muslime erscheinen und die religiösen und kulturellen Erwartungen ihrer Umgebung erfüllen. Es drohe die Todesstrafe, die Ermordung oder gewalttätige Angriffe (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.10 Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, S. 82-83). Demnach bestätigen die Länderberichte zwar die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, er könne als Christ nicht zurückkehren, weil sie ihn umbringen würden. Er könne sich nur verstecken (OZ 5, S. 10).
Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. So konnte der Beschwerdeführer lediglich vage Angaben zu seinen Beweggründen für die Konversion machen. Diesbezüglich befragt gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe seine Ruhe im Christentum gefunden. Als Moslem habe er „die Nase voll gehabt“ und sich umbringen wollen. Er sei nicht gut behandelt worden. Seit er Christ geworden sei, werde er respektiert (OZ 5, S. 7). Mit diesen Ausführungen weicht der Beschwerdeführer jedoch der Frage nach seinen Beweggründen aus. So schildert er lediglich unter Rückgriff auf vage Floskeln, dass er sich nun anders fühlt, kann aber offenbar nicht angeben, was ihn dazu bewogen hat, sich dem Christentum zuzuwenden. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer vor der Behörde noch an, er habe in Deutschland Christen kennengelernt, ein Iraner hätte ihn damals vom Christentum überzeugt (AS 925). Auch seinen Entschluss zur Taufe begründet der Beschwerdeführer lediglich damit, dass er nicht mehr an den Islam geglaubt haben will, als Moslem ständig im Stress gewesen und alle anderen Menschen schlecht gesehen habe. Auch hierin sind jedoch keine konkreten Beweggründe und auch kein auslösendes Ereignis dafür erkennbar, sich daraufhin dem Christentum zuzuwenden.
Zum zentralen christlichen Festtag Ostern konnte der Beschwerdeführer vor der Behörde (AS 927) keine Angabe machen und auch vor dem Verwaltungsgericht nur angeben: „Zu diesem Fest wird Fleisch verteilt.“ Hiermit konfrontiert gibt der Beschwerdeführer an, sie hätten über das Internet miteinander gesprochen, sie würden im Dialekt reden und er habe das anders verstanden (OZ 5, S. 9). Nach Hinweis des erkennenden Einzelrichters, dass Ostern das wichtigste Fest der Christen sei und die Wiederauferstehung gefeiert werde, gibt der Beschwerdeführer lediglich an, Jesus sei immer am Leben (OZ 5, S. 9) und offenbart damit, dass ihm zentrale Glaubensinhalte, nämlich die Auferstehung Jesu nach dem Tod, nicht bekannt sind.
Außerdem ging der Taufe des Beschwerdeführers kein nennenswerter Vorbereitungszeitraum voraus bzw. machte der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche Aussagen. So gab er vor dem Gericht an, der Taufkurs habe sieben bis acht Monate gedauert (OZ 5. S. 6) vor der Behörde gab er an, am 01.07.2020 in Deutschland gewesen zu sein (AS 867) als er Christen kennengelernt hätte – ein Iraner hätte ihn damals vom Christentum überzeugt (AS 925). Hierzu ergibt auch der von der belangten Behörde durchgeführte Eurodac-Abgleich einen Antrag des Beschwerdeführers in Deutschland am 18.07.2020 (AS 746). Getauft worden sei er dann am 12.09.2020, wie auch aus der vorgelegten Taufbescheinigung hervorgeht (AS 907). Hieraus ergibt sich ein Vorbereitungszeitraum von höchstens zweieinhalb Monaten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer jedoch, er habe sich ein Jahr auf die Taufe vorbereitet (AS 926). Damit mach der Beschwerdeführer zu seiner Vorbereitung auf die Taufe völlig widersprüchliche Angaben. Hiermit konfrontiert gibt der Beschwerdeführer an, ein Problem zu haben, er vergesse leider sehr viel und habe in Deutschland einen Psychiater besucht und brachte hierzu einen Befund von Juni 2021 in Vorlage (OZ 5, S. 6). Dazu im Widerspruch gab der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung jedoch befragt, ob er sich in der Lage fühle, an der Verhandlung teilzunehmen, an, es gehe ihm gut (OZ 5, S. 4) und schilderte auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2022 er sei gesund, in keiner Behandlung oder Therapie. Damals als er nach Deutschland gegangen sei, sei es ihm nicht sehr gut gegangen, aber er habe keine Beschwerden mehr (AS 921). Demnach hat der Beschwerdeführer selbst die Aktualität des vorgelegten Befundes verneint. Außerdem scheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der aus dem Befund hervorgehenden Erkrankung nicht einordnen können soll, ob er sich auf die Taufe einige Wochen oder einige Monate vorbereitet hat. So attestiert der Befund dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung. Beschrieben werden leichte Konzentrationsschwierigkeiten sowie, dass gerade keine deutlichen Einschränkungen der mnestischen Funktionen bestehen (Beilage 1 zu OZ 5). Der Beschwerdeführer müsste demnach in der Lage sein, im Großen und Ganzen konsistente Angaben zu machen. Insgesamt lassen damit Entschluss zur und Vollzug der Taufe keinen Schluss auf eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum zu.
Auch zu seiner sozialen Einbettung in eine Religionsgemeinschaft kann der Beschwerdeführer lediglich vage und widersprüchliche Angaben machen. So gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme an, er gehe sonntags regelmäßig in die Kirche und bemühe sich, aufgenommen zu werden (AS 925). Hierzu im Widerspruch gab der Beschwerdeführer kurz später in derselben Einvernahme an, er gehe in Österreich nicht in die Kirche, er bete über Zoom (AS 927). Hiermit im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert gab der Beschwerdeführer an, er wolle gerne persönlich dort anwesend sein, aber habe nicht die Möglichkeit gehabt (OZ 5, S. 8). Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer dazu im Widerspruch noch explizit bejaht, dass er die Kirche besucht und angegeben, er besuche eine katholische Kirche, gibt aber gleichzeitig an, er sei Protestant (OZ 5, S. 7). Weiter behauptet der Beschwerdeführer zwar, seine Kirche befinde sich in Wien, nennt aber keine konkrete Glaubensgemeinschaft. Später konfrontiert mit der XXXX , von der auch die Bestätigung über die Taufe stammt, gibt der Beschwerdeführer an, er habe deren Klassen besucht, als er in Wien gewesen sei, aber online und behauptet weiterhin, online über Zoom zu beten und unterrichtet zu werden (OZ 5, S. 8). Insgesamt kann der Beschwerdeführer zur Frage, ob er nun die Kirche besucht oder nicht und welche keine konsistenten Angaben machen. Auch die Frage, wie er seine Religion im Alltag lebt, kann der Beschwerdeführer nicht konkret beantworten, sondern behauptet bloß floskelhaft, Gott sei wie sein Freund und überall mit ihm (OZ 5, S. 7).
Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich weder nennenswert auf seine Taufe vorbereitet hat, noch danach eine ernsthafte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner vermeintlichen neuen Religion stattgefunden hat. Auch, dass der Beschwerdeführer das Christentum ernsthaft praktiziert, war nicht ersichtlich. Dem persönlichen Eindruck nach, den der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, hat er keinen Zugang zum Christentum gefunden und hat sich nicht ernsthaft mit seiner neuen Religion und seinem persönlichen Zugang zu ihr auseinandergesetzt, obwohl er ihr bereits zwei Jahre angehören will.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Taufe des Beschwerdeführers nun in Deutschland oder in Bosnien stattgefunden hat. Ebenso ist es nicht erforderlich, auf eine mögliche falsche Transkription seines Namens auf der Taufbescheinigung (AS 907) bzw. dem Bestätigungsschreiben der evangelikalen Gemeinde (AS 905) einzugehen.
Zudem wurde die Einvernahme von XXXX als Zeuge zum Beweis der inneren Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum bzw. seiner Abkehr vom islamischen Glauben beantragt. Der Zeuge sei geeignet über den Gegenstand der Beweisaufnahme auszusagen und den Beweis zu liefern, da dieser den Beschwerdeführer aus der XXXX kenne und dieser auch Schüler im Bibelkurs gewesen sei (OZ 5, S. 10).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Beweisantrag, soll er prozessuale Wirksamkeit entfalten, ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte der Art aufweisen, dass im Falle des Vortrages umfangreicherer Sachverhaltsbehauptungen durch die Partei erkennbar wird, welche der im Einzelnen vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen durch welches der angebotenen Beweismittel konkret erwiesen werden soll. Zu dieser zu fordernden Spezifizierung eines Beweisantrages gehört in gleicher Weise ein Mindestmaß an Plausibilitätsbehauptung über die zumindest abstrakte Eignung des angebotenen Beweismittels, das betroffene Beweisthema erweisen zu können (VwGH 27.02.2001, 97/13/0091). Gegenständlich wird die Einvernahme eines Zeugen zum Beweis der inneren Konversion beantrag. Bei der inneren Konversion handelt es sich zunächst um einen mentalen Vorgang, der einem Zeugenbeweis als unsichtbarer innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht unmittelbar zugänglich ist. Soweit ausgeführt wird, der beantragte Zeuge kenne den Beschwerdeführer aus der XXXX und der Beschwerdeführer sei Schüler in dessen Bibelkurs gewesen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung verneint hat, den Zeugen je persönlich getroffen zu haben (OZ 5, S. 9). Insofern ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag eine Einvernahme des beantragten Zeugen zu welchem Beweisthema leisten sollte und wurde dies auch nicht näher konkretisiert. Dem beantragten Beweis fehlt daher die abstrakte Eignung, die vorgetragene Sachverhaltsbehauptung konkret zu erweisen.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Art. 6 Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Staatlichkeit der Verfolgung den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zweck der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität der Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (zuletzt VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Es kommt auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260).
Dabei stellt der Verwaltungsgerichtshof bei einer Konversion zum Christentum nicht darauf ab, ob der Religionswechsel bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist nur, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität der Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht für die Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 mwN).
Nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG „Statusrichtlinie“) umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Nach dem mit „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ übertitelten Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389–405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Art. 9 EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die gemäß Art. 6 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).
Nach diesen normativen Vorgaben umfasst der Religionsbegriff des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit („forum internum“), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung der Religion in den religiösen Vorschriften entsprechendem Verhalten („forum externum“). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine Religion heimlich ausüben und seine innere Überzeugung verstecken zu müssen. Diese Einschätzung geht auch aus der EUAA Country Guidance hervor, die ebenso darauf hinweist, dass von einem Antragsteller nicht erwartet werden kann, sich seiner religiösen Praktiken zu enthalten (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.10 Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, S. 83).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und diesen Glauben praktiziert. Soweit UNHCR in seinen aktuellen Richtlinien die Position vertritt, es sei derzeit aufgrund eines Mangels an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, ist anzumerken, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Informationen im Hinblick auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers ein für die Beurteilung ausreichendes Bild der Lage im Herkunftsstaat vermitteln. Gegenständlich war viel mehr das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der von ihm gewonnenen persönliche Eindruck maßgeblich für die Entscheidung und nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den herangezogenen Länderberichten übereinstimmend würden.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf das behauptete Naheverhältnis zu XXXX bezieht, wurde dieses bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2020, W163 2172675-1, als nicht glaubhaft beurteilt und ist in diesem Verfahren nicht Gegenstand.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. zitierten klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren gegenständlich insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer inneren Glaubensüberzeugung beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.
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