Bundesverwaltungsgericht I423 2243544-2

I423 2243544-2Federal Administrative CourtNov 14, 2022

Regest

Berichtigung Berichtigungsantrag Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamt Geburtsdatum Karte für subsidiär Schutzberechtigte Rechtsanspruch subsidiärer Schutz unzulässiger Antrag unzuständige Behörde Unzuständigkeit Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht I423 2243544-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I423.2243544.2.00

Spruch

I423 2243544-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:

„Der Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte wird zurückgewiesen.“

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

2. Mit E-Mail vom 05.09.2022 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine Geburtsurkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor und beantragte die Korrektur des Geburtsdatums auf der Karte gemäß § 52 AsylG 2005.

3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.09.2022 auf Änderung ihrer Daten mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.10.2022. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin um die Korrektur ihres Geburtsjahres bereits im Jahr 2020 bemühte und die Ausstellung einer richtigen Geburtsurkunde erwirkt hat. Das Geburtsdatum hat sie zunächst aufgrund der Tatsache, dass sie Opfer von Menschenhandel in ausbeuterischen Verhältnissen wurde, seinerzeit falsch angegeben. Dies habe sie bereits im Asylverfahren erklärt und auch vor dem BVwG im Februar 2022 vorgebracht. Die sachliche Zuständigkeit für die Korrektur des Geburtsdatums als wichtiges Merkmal der Identität liege jedenfalls beim BFA.

5. Mit Schriftsatz vom 20.10.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.10.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest.

Sie stellte am 29.12.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe des Geburtsdatums XXXX und wurde ihr schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu GZ XXXX unter Anführung ebendieses Geburtsdatums der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria für die Dauer eines Jahres rechtskräftig zuerkannt.

Mit 21.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 ausgestellt, welche als Geburtsdatum den XXXX verschriftlicht.

Am 05.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Berichtigung ihrer Karte für subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich ihres Geburtsdatums.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit der Beschwerdeführerin stellen sich - auch vor dem Hintergrund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu GZ XXXX - als nicht strittig dar. Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht fest. Die dem BFA vorgelegte Geburtsurkunde, ausgestellt am 06.03.2020, von einer „National Population Commission“, ist kein gültiges Reisedokument, das zum Nachweis der Identität herangezogen werden kann und hat das Bundesamt die Echtheit auch nicht überprüft.

Das Datum ihrer Asylantragstellung ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister zu ihrer Person, welche auch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria mit XXXX erkennen lassen. Das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu GZ XXXX ist zudem im Gerichtsakt befindlich.

Die im Verwaltungsakt einliegende Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 lässt sowohl das darauf verschriftlichte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, als auch das Ausstellungsdatum der Karte erkennen (AS 5 f), welches im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister seine Bestätigung erfährt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.

3.1.1. Das Bundesamt vermeint, sachlich unzuständig zu sein. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 BFA-VG das Bundesamt seine bundesweite Zuständigkeit unter anderem für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hat und auch zur Vollstreckung des vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisses hat. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach entsprechendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX auszustellen hat(te).

3.2. Allerdings ist der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin dennoch zurückzuweisen, wenn auch aus einem anderen Grund, wie folgende Ausführungen zeigen:

3.2.1. Rechtslage

Der mit „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“ § 52 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„§ 52 (1) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung.“

3.1. 2Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Gegenständlich stellte die Beschwerdeführerin am 05.09.2022 an das BFA einen Antrag auf Berichtigung ihrer Karte für subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich ihres Geburtsdatums.

Zur Frage des Charakters einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2018, Ro 2017/01/0007, bereits umfassende Erwägungen getroffen, welche sich darstellen wie folgt:

Die Einführung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte (damals § 36c Asylgesetz 1997) geht zurück auf die Asylgesetz-Novelle 2003; im allgemeinen Teil der Erläuterungen (RV 120 BlgNR 22. GP 11), wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Da bereits einem (zugelassenen) Asylwerber ein Identitätsdokument ausgestellt wird (Aufenthaltsberechtigungskarte), soll auch ein Fremder, dem subsidiärer Schutz gewährt wird, ein Identitätsdokument erhalten".

Dem besonderen Teil der Erläuterungen (RV 120 BlgNR 22. GP 21) ist betreffend § 36c Asylgesetz 1997 lediglich zu entnehmen, dieser normiere, dass subsidiär Schutzberechtigten ein Identitätsdokument ausgestellt werde.

Im Zuge der Erlassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde die Karte für subsidiär Schutzberechtigte in § 52 AsylG 2005 neu geregelt. Der Regierungsvorlage (RV 952 BlgNR 22. GP 69) ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

"Die Karte(n) für subsidiär Schutzberechtigte dient dem Nachweis der Identität; dies ist erforderlich, um Menschen, die oftmals kein(en) Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich sind, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen."

Mit BGBl. I Nr. 24/2016 wurde im AsylG 2005 die Karte für Asylberechtigte (§ 51a) normiert.

Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (RV 996 BlgNR 25. GP 5) sagen dazu Folgendes aus:

"§ 51a bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigte geltenden § 52 für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 neu).

Ebenso wie in § 52 Abs. 2 ist eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Inneres betreffend die Gestaltung der Karte vorgesehen."

Im Zuge der Normierung der Karte für Asylberechtigte in § 51a AsylG 2005 brachte der Asylgesetzgeber sowohl sein Verständnis betreffend den rechtlichen Charakter dieser Karte als auch - damit übereinstimmend - sein bereits ursprünglich vorhandenes Verständnis betreffend die Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 leg. cit.) zum Ausdruck (vgl. idS zur GewO 1994 VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0057, mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers hat somit - auch - die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 bloß deklarativen Charakter; die Aufenthaltsberechtigung selbst ergibt sich aus der bescheidmäßigen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373 und 0374, Rn. 8) bzw. im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages von Gesetzes wegen gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005.

In der Literatur (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht (2016), 962) wird zu § 52 AsylG 2005 ua. Folgendes ausgeführt:

"(...) Nach der alten Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung nach bescheidmäßiger Statuszuerkennung nicht weiter dokumentiert. Solche Personen waren in der Praxis daher immer verpflichtet, den Erteilungsbescheid mit sich zu führen, was jedoch für die Exekutive dahingehend zu Schwierigkeiten führte, dass auf dem Bescheid kein Lichtbild vorhanden war. Somit wurde bereits mit der AsylG-Novelle 2003 dem Wunsch nach Ausstellung einer Karte mit Lichtbild zur Dokumentation der subsidiären Schutzberechtigung Rechnung getragen.

(...) Da die Karte den Status des subsidiär Schutzberechtigten dokumentiert, hat ein Auslaufen allein der befristeten Aufenthaltsbewilligung keinen Einfluss auf ihre Gültigkeit oder den gemäß § 8 zuerkannten Schutzstatus des Betroffenen. Der Schutzstatus erlischt entweder dadurch, dass dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird (§ 8 Abs. 7) oder durch bescheidmäßige Aberkennung gemäß § 9.

(...) Auch diese Karte dient - so wie die Karte gemäß § 51 - zum Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Im Gegensatz zu § 51 dient die Karte für subsidiär Schutzberechtigte aber nicht nur dem Nachweis der Identität für Verfahren nach dem AsylG, sondern ist diese Karte als allgemeiner Identitätsnachweis ausgelegt. Auch hier hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Karte."

Der Verwaltungsgerichtshof betonte aufgrund der vorherigen Darlegungen, dass der Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 ausschließlich ein deklarativer Charakter zukomme (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/01/2018, RN 19) und die Karte alleine der Dokumentation der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 diene, was in weiterer Folge dazu führt, dass die in dieser Karte enthaltenen Identitätsdaten, das sind insbesondere die in § 52 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 genannten Angaben Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, mit den Identitätsdaten, auf deren Grundlage die bescheidmäßige Zuerkennung des Status sowie die jeweilige befristete Aufenthaltsberechtigung erfolgte, übereinstimmen müssen (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/01/2018, RN 20).

Damit ist die von der Beschwerdeführerin angestrebte Art der "Berichtigung" von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides – bzw. Erkenntnisses – über die Zuerkennung des Status und der jeweiligen befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 52 AsylG 2005 nicht vorgesehen; ein derartiger Rechtsanspruch besteht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht.

Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte vom 05.09.2022 – nicht, wie das BFA in seinem Bescheid vom XXXX 2022 ausführte, mangels sachlicher Zuständigkeit unter Zugrundelegung des Personenstandsgesetzes, sondern in Anbetracht der umseitigen Ausführungen – als unzulässig und war folglich spruchgemäß zurück- und in weiterer Folge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass eine Berichtigung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte im Zuge der nächsten Aufenthaltsberechtigungsverlängerung der Beschwerdeführerin, nach eingehendem Prüfungsverfahren und umfassender Würdigung der vorgelegten Dokumente durch das BFA, durchaus möglich erscheint.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg.cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1).

Gegenständlich war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Es bedarf im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Lösung einer Rechtsfrage (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2020/01/0067, wonach es nach der Rechtsprechung des VwGH zum Entfall der Verhandlungspflicht kommt, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist) und wurde schließlich auch keine mündliche Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin beantragt. Eine mündliche Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berichtigung von Karten für subsidiär Schutzberechtigte (vgl. erneut VwGH 24.05.2018, Ro 2017/01/0007), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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