Bundesverwaltungsgericht I404 2255831-1

I404 2255831-1Federal Administrative CourtNov 14, 2022

Regest

Antragszeitpunkt Krankenversicherung Mitgliedstaat Pflichtversicherung Rente Sache des Verfahrens Selbstversicherung Unionsrecht Wohnsitz

Full text

Bundesverwaltungsgericht I404 2255831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2255831.1.00

Spruch

I404 2255831-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den RA Sven Johannes SOBE, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 09.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 09.05.2022, Zl. XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.10.2021 beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG. Sie gab im Antrag an, von 1995 bis heute im Ausland der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen zu sein. Sie beziehe aus Deutschland eine Rente und habe sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Weiters kreuzte sie an, dass sie aufgrund eines Optionsrechts aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sei. Dem Antrag war eine Bestätigung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein K.d.ö.R. (VZN) vom 07.10.2021 über den monatlichen Rentenbetrag beigelegt.

2. Mit Schreiben vom 19.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Versorgungspflicht für BezieherInnen einer deutschen Rente bestehe. Habe die Rentenbezieherin keine gesetzliche Krankenversicherung, habe sich die Rentenbezieherin unabhängig vom Wohnort freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern oder eine Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Es sei deshalb nicht möglich, die Beschwerdeführerin in die Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG aufzunehmen.

3. Mit Schreiben vom 22.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass die belangte Behörde übersehe, dass nach deutschem Recht die Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht unterliege. In Deutschland existiere ein duales Krankenversicherungssystem, das eine gesetzliche und eine private Krankenversicherung bestehen lasse. Während in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte, die eine gesetzliche Rente beziehen würden, weiterhin versicherungspflichtig in der deutschen Krankenversicherung bleiben würden, wenn sie den Wohnsitz in ein anderes EU-Mitgliedsland verlegen würden, ende die Versicherungspflicht bei privat Versicherten mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG normiere, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet sei, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Die Formulierung sei klar, als eine Versicherung für privat Krankenversicherte daher nur dann bestehe, solange ein Wohnsitz im Inland bestehe. Da die Beschwerdeführerin ausschließlich privat krankenversichert gewesen sei, könne somit Art 14 Abs. 2 der VO 883/2004 der Versicherung gemäß § 16 ASVG nicht entgegenstehen.

4. Mit Bescheid vom 09.05.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Deutschland das System der Versicherungspflicht herrsche. Die Verordnung 883/2004 kenne den Begriff der Versicherungspflicht nicht, sondern spreche nur von „Pflichtversicherung“. Im Wege der teleologischen Interpretation seien diese Begriffe gleichzusetzen. Der Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 der VO 883/2004 folgend, sei demnach eine freiwillige Versicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung auch nicht möglich, sofern die Person aus der Pflichtversicherung hinaus optiert habe, bzw. von der Möglichkeit hinein zu optieren, nicht Gebrauch gemacht habe (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, § 14 RZ 7). Habe eine deutsche Rentenbezieherin aus der gesetzlichen Krankenversicherung hinausoptiert, bedeute dies nicht, dass sie von der allgemeinen Versicherungspflicht befreit wäre. Das Opting-Out betreffe nur die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Die allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland bleibe aufgrund des deutschen Rentenbezuges weiterhin bestehen. Die Beschwerdeführerin erfülle sohin nach Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 nicht die Voraussetzungen für eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung in Österreich.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und machte zusammengefasst geltend, dass die Regelung des § 193 Abs. 3 VVG nicht für die Beschwerdeführerin gelte, zumal dieses Gesetz nur in der Bundesrepublik Deutschland gelten könne. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt jedoch in Österreich. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 193 VVG existiere eine Versicherungspflicht nur für Personen, die sich im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würden. Sie sei nach den in Österreich geltenden Regelungen krankenzuversichern.

6. Mit Schreiben vom 10.06.2022 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und bezieht seit zumindest 01.01.2021 eine monatliche Rente der Dynamischen Rentenversorgung (DRV) beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein K.d. ö. R. Die Beschwerdeführerin ist seit 1995 ausschließlich in der privaten Krankenversicherung in Deutschland krankenversichert.

Die Beschwerdeführerin hat seit 19.10.2021 ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Sie ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 19.10.2021 beantragte sie die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 eine monatliche Rente der Dynamischen Rentenversorgung (DRV) beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein K.d. ö. R bezieht, wurde der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgelegten Bestätigung entnommen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 der privaten Krankenversicherung in Deutschland unterliegt, basiert auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid. Dass die Beschwerdeführerin seit 19.10.2021 ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, wurde ebenfalls bereits von der belangten Behörde in ihrem Bescheid festgestellt und wird durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtliche Grundlagen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

3.1.2. Maßgebliche Bestimmung der VO (EG) 883/2004

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2)…

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistungen bei Krankheit;

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12–16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; 11 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 (AS 2015 345). Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. V (EG) Nr. 883/2004 15 0.831.109.268.1

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäss Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

Artikel 14

Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung

(1) Die Artikel 11–13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.

(2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.

(3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt die Gleichstellung des Wohnorts in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 5 Buchstabe b ausschliesslich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

3.1.3. Maßgebliche deutsche Bestimmungen:

3.1.3.1. § 5 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) V lautet:

§ 5 SGB V Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,

4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,

7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,

8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,

10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,

11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,

11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,

11b. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch

a) auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder

b) auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war, erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,

12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

3.1.3.2. § 193 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) lautet auszugsweise:

§ 193

Versicherte Person; Versicherungspflicht

(1)…

(2)…(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder

3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

3.2. Anwendung auf den Beschwerdefall

3.2.1. Nach dem Unionsrecht unterliegen Personen, für die die VO gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004).

In der Regel sind dies gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, anzuwenden. Bei Bezug einer Rente wäre dies gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 der Wohnsitzstaat. Nach Art 14. Abs. 1 VO 883/2004 gilt Art. 11 jedoch nicht für die freiwillige Versicherung.

Artikel 14 Abs. 2 VO 883/2004 legt fest, dass eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat unterliegt, in einem anderen Mitgliedstaat nicht der freiwilligen Versicherung unterliegen darf.

3.2.2. Es war sohin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Deutschland der Pflichtversicherung unterliegt:

Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Rente der Dynamischen Rentenversorgung, einem berufsständigen Versorgungswerk, bezieht. Dass die Beschwerdeführerin darüberhinaus auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen würde, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Weiters steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 privat krankenversichert ist. Die Beschwerdeführerin fällt daher unter keine der in § 5 SGB V angeführten Voraussetzungen, die zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen würde. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin der allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegt. Zwar bestimmt § 193 Abs. 3 VVG, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet ist, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht geltend macht, gibt es diese Verpflichtung nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Dies geht aus der diesbezüglich eindeutigen Formulierung der Gesetzesbestimmung hervor. Ein solcher Wohnsitz im Inland liegt bei der Beschwerdeführerin unbestritten nicht (mehr) vor. Daher besteht für die Beschwerdeführerin, solange sie keinen Wohnsitz in Deutschland hat, auch keine allgemeine Krankenversicherungspflicht.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat. 1995 war die Beschwerdeführerin berufstätig und hatte die Beschwerdeführerin auch noch einen Wohnsitz in Deutschland, weshalb tatsächlich eine Versicherungspflicht bestand.

Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung bezieht die Beschwerdeführerin hingegen ausschließlich eine Rente eines Versorgungswerks. Die Rente aus einem berufsständigen Versorgungswerk ist keine gesetzliche Rente im Sinne des Sozialgesetzbuches. Damit sind diese Rentner auch nicht in der Krankenkasse pflichtversichert. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid ist die Beschwerdeführerin als Rentenbezieherin somit auch nicht auf Antrag aus der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus optiert.

3.2.3. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag der Beschwerdeführerin nicht ohne weitere Prüfung mangels Zuständigkeit Österreichs für die Selbstversicherung abweisen (bzw. richtig: zurückweisen) dürfen, sondern wären vielmehr die Voraussetzungen des § 16 ASVG inhaltlich zu prüfen.

3.2.4. Es ist daher in der Folge abzuklären, was Gegenstand dieses Verfahrens ist und ob das Gericht sohin auch eine inhaltliche Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages vornehmen darf bzw. muss.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Zwar hat die belangte Behörde in ihrem Spruch die Formulierung „abgewiesen“ verwendet, was auf eine materielle Prüfung des Antrages hinweist, im Zusammenhang mit der Begründung steht jedoch fest, dass die belangte Behörde von einer Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen ist.

Geht aus dem Inhalt einer Entscheidung zweifelsfrei hervor, dass das die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint wurde, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit der Entscheidung keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0047).

Aus diesem Grund durfte das BVwG keine inhaltliche Prüfung des Antrages vornehmen, sondern war der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. VwGH vom 6.6.2018, Ra 2017/12/0052). Dies ergibt sich auch aus § 28 Abs. 5 VwGVG, wonach die Behörden verpflichtet sind, im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH vom 07.10.2020, Ra 2020/16/0145). Dies trifft im gegenständlichen Fall zu: Die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Antrages gemäß § 16 ASVG basiert auf den eindeutigen angeführten Rechtsvorschriften der VO (EG) 883/2004 und des deutschen § 193 VVG. Zu der Frage, was Gegenstand dieses Verfahrens ist, konnte auf einheitliche Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden.

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