Bundesverwaltungsgericht I403 2182661-5

I403 2182661-5Federal Administrative CourtNov 14, 2022

Regest

Aufhebung Aufenthaltsverbot entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Untreue Urkundenfälschung Veruntreuung Verwaltungsabgabe Wegfall der Gründe wesentliche Änderung Wiederholungsgefahr

Full text

Bundesverwaltungsgericht I403 2182661-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I403.2182661.5.00

Spruch

I403 2182661-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 08.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Deutschlands, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diesem Aufenthaltsverbot wurde die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2017, GZ. XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 16 Monate und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, zugrunde gelegt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2018 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend Schuldspruchfaktum E./ des Strafurteils vom 07.12.2017 (Untreue). Mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts XXXX vom 29.08.2018 wurde die Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend den Schuldspruch Punkt E./ des Strafrechtsurteils vom 07.12.2017 bewilligt und das Urteil daher im Umfang dieses Schuldspruchs und demgemäß auch im Straf- sowie im Verfallsausspruch aufgehoben. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft im Faktum E./ unter Vorbehalt späterer Verfolgung am 07.09.2018 eingestellt. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge weitere Wiederaufnahmeanträge.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2018 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt.

5. Die hinsichtlich der sonstigen Schuldsprüche erhobenen Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen (Beschluss des OLG vom 16.10.2020). Am 12.01.2021 wurde das den Beschwerdeführer betreffende Strafverfahren rechtskräftig beendet bzw. der Beschwerdeführer nach der am 12.01.2021 durchgeführten Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vom Landesgericht XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 (teils) Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 148 1. Fall StGB, Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB (und nicht mehr wie vormals mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Dezember 2017 auch wegen Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB) strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf ein Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts vom 27.05.2016.

6. Nachdem an die Stelle des mit 07.12.2017 rechtskräftig gewordenen Strafrechtsurteils vom 07.12.2017 das rechtskräftige Strafrechtsurteil vom 12.01.2021 getreten war und die aktualisierte Fassung des Strafrechtsurteils der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt worden war, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021 das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Der Beschwerdeführer gab mit einem Schreiben vom 04.07.2022, eingelangt am 08.07.2022, an, dass ihm dieser Verhandlungstermin zu kurzfristig sei und er nicht daran teilnehmen werde, auch mit der Begründung eines zu dieser Zeit geplanten Sommerurlaubes, wobei es sich nach dem Wegfall aller Pandemie-Beschränkungen seit zwei Jahren um den ersten Sommerurlaub in der Schweiz handeln würde.

7. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.12.2017 wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2022 als unbegründet abgewiesen (mündlich verkündet am 06.07.2022, schriftliche Ausfertigung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2022, GZ. G313 2182661-1/142E).

8. Am 25.08.2022 stellte der Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes an die belangte Behörde. Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).

9. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.10.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Journalist und Medienplaner. Ab 1999 war er in XXXX aufhältig. Am 05.05.2008 stellte er einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den er allerdings zurückzog, nachdem er das Bundesgebiet 2011 aus eigenen Stücken verließ. Seit 2011 hat der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Wesentlichen in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer befand sich wegen der unter Punkt 1.2. dargelegten Straftaten in Österreich vom 08.11.2017 bis 07.12.2017 in Haft; am 07.12.2017 erfolgte die Verurteilung (siehe dazu Punkt 1.2.), am 08.12.2017 wurde gegen ihn von der belangten Behörde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und am 09.12.2017 wurde er auf dem Luftweg nach Deutschland abgeschoben.

Zwischen September 2018 und Juli 2022 kam der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung zu; der Beschwerdeführer reiste in diesem Zeitraum wiederholt durch Österreich, wenn er zwischen seinem Wohnsitz in der Schweiz und seinem Herkunftsstaat Deutschland hin- und herfuhr. Vom 15.09.2020 bis 27.10.2020 hatte der Beschwerdeführer zudem eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Österreich und auch keine engeren Bindungen mehr zum Bundesgebiet.

1.2. Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers:

Aufgrund eines Ersuchens des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 07.08.2017 wurde der Beschwerdeführer im November 2017 von der Schweiz nach Österreich ausgeliefert. Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2017 festgenommen und am 07.12.2017 vom Landesgericht XXXX , GZ. XXXX , zunächst wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 16 Monate und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Ein in Bezug auf das Delikt der „Untreue“ nach § 153 StGB gestellter Wiederaufnahmeantrag war erfolgreich und wurde diesbezüglich das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. In der Fassung des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 12.01.2021 GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 (teils) Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 148 1. Fall StGB, Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, und nicht mehr wie vormals mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Dezember 2017 auch wegen Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB, strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf ein Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts vom 27.05.2016. Die bedingte Strafe wurde inzwischen endgültig nachgesehen.

Bezüglich der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland vom 27.05.2016, rechtskräftig mit 30.07.2016, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit diesem deutschen Strafrechtsurteil „wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 140 Tagessätzen Geldstrafe á 15 € verurteilt“ worden war.

Der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 07.12.2017, in der Fassung vom 12.01.2021, lag Folgendes zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat

A.)

ab der dritten Tat gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und –fähigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, andere zu Handlungen verleitet, die nachgenannten Personen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt, und zwar

1)im Zeitraum von 15.09.2008 bis 21.10.2011 an einem bestimmten Ort Verfügungsberechtigte eines Energieversorgungsunternehmens zum Erbringen von Versorgungsleistungen, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von EUR 3.720,75 entstand;

2)am 22.10.2008 an einem nicht mehr festzustellenden Ort Verfügungsberechtigte eines Immobilienunternehmens zur Vermittlung einer Wohnung, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von EUR 1.719,16 entstand;

3)im November 2008 an einem bestimmten Ort Verfügungsberechtigten eines für den XXXX elektronischer Produkte zuständigen Unternehmens zur Lieferung eines bestimmten Produktes, wodurch der XXXX GmbH ein Schaden von EUR 958,90 entstand;

4)am 02.12. und am 18.12.2008 an einem bestimmten Ort Verfügungsberechtigten eines bestimmten Warenhandelsunternehmens zur Lieferung von Waren, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von EUR 515,79 entstand;

5)zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2009 an einem bestimmten Ort zwei im Strafrechtsurteil namentlich genannte Rechtsanwälte zu seiner Vertretung in einem Strafverfahren, wodurch ihnen ein Schaden von EUR 374,51 entstand;

6)am 28.07.2009 an einem nicht mehr festzustellenden Ort Verfügungsberechtigen eines Elektrounternehmens zur Zurverfügungstellung eines Vorführgerätes, wodurch diesem ein Schaden von EUR 429,95 entstand;

7)Ende August 2009 an einem nicht festzustellenden Ort Verfügungsberechtigten eines weiteren Unternehmens zur Lieferung eines Satreceivers, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von EUR 523,86 entstand;

8)an einem bestimmten Ort Verfügungsberechtigen einer bestimmten Abteilung einer NAG-Behörde durch die Vorgabe, er sei zum Bezug von Wohnbeihilfe aufgrund der in seinen Anträgen auf Gewährung der Wohnbeihilfe getätigten wahrheitswidrigen Angaben berechtigt, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Wohnbeihilfe in der Gesamthöhe von EUR 3.945,- verleitet, die die Gebietskörperschaft am Vermögen schädigte, wobei der Schaden EUR 3.000,- überstieg, und zwar

I.)am 15.12.2010 durch die Angabe er bewohne die tatsächlich nicht existente Wohnung an einer bestimmten Adresse, wobei er überdies einen selbstverfassten Mietvertrag vorlegte, in dem er den Namen einer Person als Vermieter angab und mit diesem Namen unterfertigte, sohin unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Auszahlung von EUR 2.159,50;

II.)am 06.10.2008 durch die Angabe er bewohne auch ab 31.10.2008 weiterhin die Wohnung an einer bestimmten Adresse, zur Auszahlung von EUR 1.754,50;

B.)

am 03.08.2010 an einem bestimmten Ort eine verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem er einer bestimmten Bank via Internet einen Kontoeröffnungsantrag samt Kopie seines Reisepasses, die er zuvor durch die Änderung seines Geburtsdatums verfälscht hatte, zur Bestätigung seiner Identität, geschickt hat;

C.)

sich am 02.05.2011 an einem bestimmten Ort ein ihm anvertrautes Gut (einen bestimmten Computer) mit dem Vorsatz zugeeignet, wodurch der betroffenen Firma ein Schaden von EUR 1.250,- entstand;

D.)

am 04.03. und 10.03.2015 an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Bezirksgerichtsverfahren in drei Fällen falsche oder verfälschte Urkunden, nämlich Eingaben, die durch Beifügung des Stempels und Paraphe eines Rechtsanwaltes, kopiert aus einem vor einem Landesgericht anhängigen Verfahren, ergänzt waren, im Rechtsverkehr zum Beweis eines angeblichen Vertragsverhältnisses mit dem Rechtsanwalt gebraucht.

1.3. Feststellungen zu den Gründen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes:

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2022, GZ. G313 2182661-1/142E nach mündlicher Verkündung am 06.07.2022 das sechsjährige Aufenthaltsverbot, indem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.12.2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer maßgeblichen Gründe stellte das Bundesverwaltungsgericht folgendermaßen fest:

„Der BF hielt sich ab seiner Abschiebung am 09.12.2017 nicht mehr bzw., wie der BF bekanntgab, erst wieder im Jahr 2018 und wie aus dem Vorbringen des BF in Zusammenschau mit dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt einem Zentralmelderegisterauszug ersichtlich, während des Zeitraums seiner Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vom 15.09.2020 bis 27.10.2020 kurze Zeit bzw. vorübergehend wieder in Österreich auf.

Ein Wohlverhalten des BF in Österreich nach seiner Haftentlassung ist jedenfalls nicht glaubhaft nachvollziehbar und ist der BF bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses auch in keinster Weise jemals einsichtig darüber gewesen, dass seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich zu Recht erfolgt sei.

Bis zuletzt wies er in zahlreichen Eingaben per E-Mail und telefonisch an das BVwG auf seinen Unwillen sich dem „Fehlurteil“ beugen zu müssen und auf seine Unschuld hin, obwohl es im Zuge des Strafverfahrens zu eindeutigen Widerlegungen seiner Unschuldsbehauptungen gekommen ist.

Bezeichnend ist auch, dass der zu der für 06.07.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ordnungsgemäß geladene BF in einem Schreiben vom 04.07.2022 mit der Begründung, dass in der Schweiz Ferienzeit wäre, verzichtet hat, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen, und damit auch darauf verzichtet hat, den von ihm in zahlreichen Eingaben beteuerten positiven Gesinnungswandel vor dem erkennenden Gericht auch persönlich vorzubringen, wobei sich diesen Gesinnungswandel schon alleine durch seine Eingaben beim BVwG telefonisch oder per Mail oder mit einzelnen Schreiben überhaupt nicht ergibt.

Dass der BF im Zuge zahlreicher Eingaben auf ein langjähriges Wohlverhalten in Österreich und dem von ihm angeführten Lebensmittelpunkt in der Schweiz verwiesen hat, nach all diesem Vorbringen jedoch nicht vor der erkennenden Richterin in der für 06.07.2022 anberaumt gewesenen mündlichen Verhandlung persönlich erscheinen wollte, um ihr gegenüber in der Verhandlung davon auch mündlich berichten zu können, sprach auch gegen einen beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel.

Durch die zahlreichen erfolglosen Zustellversuche die der BF zu verantworten hat, lassen auf ein von ihm zu keinem Interesse schließen sich der österreichischen Justiz in irgendeiner Art und Weise „beugen“ zu müssen schließen.

Der BF bezeichnete den Tatvorwurf der Begehung der Untreue bzw. Schuldspruchfaktum E./ im vormaligen rk Strafrechtsurteil vom 07.12.2017 in zahlreichen Eingaben als „Hauptvorwurf“.

Nachdem das Erstgericht die nach Bewilligung des Schuldspruchpunkt E./ betreffenden Wiederaufnahmeantrages mit Beschluss des OLG vom 29.08.2018 vom BF gestellten weiteren Wiederaufnahmeanträge – betreffend Schuldspruchfakten B./, A./6, erneut B./ und A./2 – abgewiesen hatte, welche Entscheidungen vom zuständigen Oberlandesgericht jeweils bestätigt wurden, hat der BF am 16.08.2019, am 23.08.2019 und am 29.08.2019 erneut Wiederaufnahmeanträge bei Gericht eingebracht, und zwar diesmal betreffend die Urteilsfakten A./1, wiederum A./2, und (erneut) A./6. Diese Wiederaufnahmeanträge wurden vom Erstgericht zunächst bewilligt.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16.10.2020 wurde der Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 24.08.2020 jedoch Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Anträge des BF auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend die Urteilsfakten A./1., A./2. und A./6. abgewiesen werden (OZ 103).

Wie aus der Begründung des Beschlusses des OLG vom 16.10.2020 ersichtlich, blieben die vom BF nach Wiederaufnahmeantrag vom 14.05.2018 betreffend Schuldspruchpunkt E./ gestellten Wiederaufnahmeanträge vom 21.09.2018 betreffend Schuldspruchpunkt B./, vom 25.02.2019 betreffend Punkt A./6./, vom 05.04.2019 erneut betreffend Punkt B./, und dann nach Wiederaufnahmeantrag betreffend Punkt A./2./ die weiteren Wiederaufnahmeanträge vom 16.08.2019, 23.08.2019, 29.08.2019 betreffend Schuldspruchpunkt A./1. und wiederholt betreffend Schuldspruchpunkte A./2./ und A./6./ deshalb vergeblich, weil, wie aus dem Beschluss des OLG vom 16.10.2020 hervorgehend, im Zuge dieser nichts Neues gegenüber den zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils vom 07.12.2017 bekannten Tatsachen und Beweismitteln vorgebracht worden ist, was geeignet gewesen wäre, die Vermutung zu begründen, es könnte die für den Schuldspruch relevante Beweisgrundlage ausreichend ins Wanken bringen.

Der BF hat bezüglich Schuldspruchpunkte A./1./ und A./2./ in der strafrechtlichen Hauptverhandlung seine Schuld eingestanden gehabt, im Zuge seiner Wiederaufnahmeanträge nichts Neues vorgebracht bzw. bezüglich Schuldspruchpunkt A./6/ den von seinem Betrug umfassten Gegenstand vergeblich als erhaltenes Geschenk zu präsentieren versucht.

Das zuständige Straflandesgericht hatte nach Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur betreffend Schuldspruchpunkt E./ und Aufhebung des Straf- und Verfallsausspruchs mit Beschluss des OLG vom 16.10.2020 und nach Verfahrenseinstellung betreffend diesen Schuldspruchpunkt unter Vorbehalt späterer Verfolgung mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 07.09.2018 „unter Zugrundelegung der unberührt gebliebenen Teile des rechtskräftigen Urteils vom 7.12.2017“ über die Strafe und den Verfall zu entscheiden, welche Entscheidung nach Durchführung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung am 12.01.2021 erfolgt ist.

Am 12.01.2021 wurde das den BF betreffende Strafverfahren rechtskräftig beendet bzw. der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung und Veruntreuung, und nicht mehr wie vormals mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Dezember 2017 noch auch wegen Untreue, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf ein Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts vom 27.05.2016, das wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ergangen ist und womit der BF zu 140 Tagessätzen Geldstrafe á 15 EUR verurteilt worden ist.

Die Probezeit ist demnach noch aufrecht

Der BF blieb auch nach rechtskräftiger Beendigung seines Strafverfahrens bzw., nachdem am 12.01.2021 das neue rk Strafrechtsurteil an die Stelle des vormaligen Strafrechtsurteils vom 07.12.2017 getreten war, bei seiner Auffassung, dass es „ohne den frei erfundenen Hauptvorwurf überhaupt keine Verurteilung gegeben“ hätte, „weil eine Erledigung im Wege der Diversion erfolgt wäre“, wie er auch im Zuge seines Schreibens an das BVwG vom 04.07.2022 gemeinsam mit seinem Verzicht, an der für 06.07.2022 anberaumten Verhandlung vor dem BVwG teilzunehmen, kundtat.

Dem Vorbringen des BF, dass es sich bezüglich des Tatvorwurfs der Begehung der Untreue bzw. bezüglich Schuldspruchpunkt E./ um den „Hauptvorwurf“ handle, wird wie nachstehend ausgeführt entschieden entgegengetreten.

Nachdem mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts vom 29.08.2018 die vom BF am 14.05.2018 beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend Schuldspruchfaktum E./ des Strafrechtsurteils vom 07.12.2017 bewilligt, das Urteil im Umfang dieses Schuldspruchs und demgemäß auch im Straf- sowie im Verfallsausspruch aufgehoben und mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 07.09.2018 das Strafverfahren betreffend Schuldspruchpunkt E./ unter Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt worden war, wurde nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 12.01.2021 ein rk Strafrechtsurteil erlassen, das ohne Schuldspruchfaktum E./ aus vormaligem Urteil vom 07.12.2017 an die Stelle des ursprünglich gegen den BF erlassenen Strafrechtsurteils vom 07.12.2017 getreten ist.

Zu einer gänzlichen Aufhebung des vormaligen Strafrechtsurteils vom 07.12.2017, wie der BF in zahlreichen Schreiben glaubte voraussagen zu können und dass er bis zuletzt auch behauptet hat, dass es ein Fehlurteil wäre, ist es jedoch nicht gekommen.

(…)

Das Straflandesgericht hielt jedenfalls die Verhängung einer Freiheitsstrafe über den BF für notwendig und führte diesbezüglich im Strafrechtsurteil vom 12.01.2021 aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe anstatt der vom Gesetz primär angedrohten Freiheitsstrafe „spezialpräventiv nach wie vor der lange Deliktszeitraum und die Vielzahl der Fakten“ entgegenstehen.

Das zuständige Straflandesgericht hielt im Strafrechtsurteil vom 12.01.2021 zudem fest, dass nach § 34 Abs. 2 StGB als gesonderter, weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen war, dass das gegen den Angeklagten geführte Verfahren aus zum Teil nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass nach Bewilligung des ersten den Vorwurf der Untreue betreffenden Wiederaufnahmeantrages durch weitere auch nach Abweisungen von Wiederaufnahmeanträgen im Strafverfahren wiederholt gestellte Wiederaufnahmeanträge, die in der Folge nicht bewilligt worden sind, vom BF nicht nur das Strafverfahren sondern auch das bis nach Bekanntwerden der rk Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt gewesene gegenständliche Beschwerdeverfahren unverhältnismäßig in die Länge gezogen worden ist.

Auch wenn, wie das Straflandesgericht im Urteil vom 12.01.2021 als Strafmilderungsgrund festhielt, die Dauer des gegen den BF geführten Strafverfahrens nicht nur dem BF alleine angelastet werden könne, steht dennoch fest, dass über die vom BF nach Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Schuldspruchpunkt E./ gestellten weiteren Wiederaufnahmeanträge jeweils eine (rk) negative Entscheidung ergangen ist, und vor allem die beiden zusammen mit dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend Schuldspruchpunkt A./1./ rechtskräftig beendeten Wiederaufnahmeverfahren betreffend Schuldspruchpunkte A./2./ und A./6. bis zur Ablehnung dieser Anträge mit Beschluss des OLG vom 16.10.2020 lange Zeit gedauert haben, die jedenfalls dem BF angelastet werden muss.

Fest steht bzw. aus dem vorliegenden Akteninhalt war ersichtlich, dass das Wiederaufnahmeverfahren betreffend Schuldspruchpunkt A./6./ von der diesbezüglichen ersten Wiederaufnahmeantragsstellung vom 25.02.2019 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zweiten Wiederaufnahmeverfahrens mit Beschluss des OLG vom 16.10.2020 mehr als eineinhalb Jahre gedauert hat.

Dem zweiten Wiederaufnahmeantrag betreffend Schuldspruchpunkt B./ vom 05.04.2019 (OZ 85) folgte ein Wiederaufnahmeantrag betreffend Schuldspruchpunkt A./2./ und betreffend diesen Schuldspruchpunkt am 23.08.2019 ein neuerlicher Wiederaufnahmeantrag. Auch über Schuldspruchpunkt A./2./ ist mit Beschluss des OLG vom 16.10.2020 (OZ 103) eine rechtskräftige negative Entscheidung ergangen. Das betreffend Schuldspruchpunkt A./2./ ebenso mit Beschluss des OLG vom 16.10.2020 (OZ 103) rechtskräftig negativ beendete Wiederaufnahmeverfahren dauerte demnach ebenso rund eineinhalb Jahre.

Das Straflandesgericht berücksichtigte bei Neubemessung der Strafe zudem unter anderem „die seit den inkriminierten Taten“ (einschließlich derjenigen gemäß dem Urteil des deutschen Amtsgerichts) „vergangene lange Zeit und das seitdem Wohlverhalten des Angeklagten“ als mildernd.

Der BF verwies auch in seinem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG in zahlreichen Eingaben auf ein langjähriges Wohlverhalten und einen positiven Gesinnungswandel, welcher keine strafrechtliche Verurteilung mehr und zudem kein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde.

Fest steht, dass der BF bereits kurze Zeit nach seinem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 05.05.2008 am 15.09.2008 mit seinen kriminellen Aktivitäten in Österreich begonnen hat, wobei er von Beginn seiner Straftaten an damit rechnen musste, deshalb strafrechtlich verurteilt zu werden und in Strafhaft zu kommen.

Der BF legte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter anderem Nachweise bezüglich erfolgreicher journalistischer Tätigkeit vor, womit er offenbar Rechtschaffenheit glaubhaft machen wollte. Aus all seinem Vorbringen im Zuge sämtlicher auch auf unzulässige Weise per E-Mail eingebrachter Schreiben geht jedoch hervor, dass der BF bezüglich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen noch immer kein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat.

Der BF hat bis zuletzt in zahlreichen per E-Mail und per Telefonanruf erfolgten Eingaben an das BVwG auf seinen Unwillen, sich dem „Fehlurteil“ zu beugen, Bezug genommen, und nach rk Beendigung seines Strafverfahrens mit Urteil vom 12.01.2021 wie davor auf seine, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt erkennbar, haltlose Auffassung beharrt, dass es „ohne den frei erfundenen Hauptvorwurf überhaupt keine Verurteilung gegeben“ hätte, „weil eine Erledigung im Wege der Diversion erfolgt wäre“, wie er mit Schreiben an das BVwG vom 04.07.2022 gemeinsam mit seinem Verhandlungsteilnahmeverzicht kundgetan hat.

Mit seinem Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat der BF auch seinen Unwillen, sein im Zuge zahlreicher auch auf unzulässige Weise per E-Mail getätigten Eingaben erstattetes Vorbringen über ein langjähriges Wohlverhalten und einen bei ihm eingetretenen positiven Gesinnungswandel persönlich vor der erkennenden Richterin vorzubringen, kundgetan.

Festgehalten wird zudem, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren durch die auf die Bewilligung des ersten Wiederaufnahmeantrages des BF im Strafverfahren gefolgten vergeblich gebliebenen weiteren Wiederaufnahmeanträge, welche die von der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG abgewartete endgültige rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens hinausschoben, sowie durch die vergeblichen Zustellversuche betreffend den Fortsetzungsbeschluss des BVwG vom 29.09.2021 nach Beschlussabfertigungen in der Kanzlei am 06.10., 20.10., 18.11.2021 bis zur Zustellbarkeit im März 2022 sowie durch mehrfache unzulässige Einbringung sämtlicher Schreiben beim BVwG per E-Mail statt ordnungsgemäß per Post erheblich behindert worden ist, dies trotz mehrfacher Mitteilung an den BF, dass die Form der E-Mail – Einbringung keine gültige Form ist und daher als nicht eingebracht gelten muss. Diesen Umstand hat der BF jedoch völlig ignoriert und weitere Eingaben per E-Mail oder telefonisch versucht.

Da der BF durch seine Betrugshandlungen gezeigt hat, zur Einkommensverschaffung auf illegale Weise bereit und fähig zu sein, bzw. durch all seine strafbaren Handlungen bzw. sein gesamtes für das erkennende Gericht bisher erkennbar gewesenes Verhalten gezeigt hat, dass ihm jedes – auch illegale – Mittel Recht ist, zu finanziellen Mitteln zu kommen, war unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Situation des seit 2011 in Österreich nicht mehr erwerbstätigen BF unter Berücksichtigung seiner vielzähligen Schreiben, aus welchen bezüglich der von ihm begangenen Straftaten kein von ihm mittlerweile entwickeltes Unrechtsbewusstsein bzw. positiver Gesinnungswandel zu erkennen war, von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Daran kann auch das vom BF in seinem Schreiben an das BVwG vom 04.01.2022 hervorgehobene regelmäßige Erwerbseinkommen in der Schweiz nichts ändern, hat der BF doch vor allem durch seine strafbaren Betrugshandlungen im Zeitraum vom 15.09.2008 bis 21.10.2011 gezeigt, grundsätzlich und auch nachhaltig zu derartigen strafbaren Handlungen bereit und fähig zu sein, und durch sein gesamtes Verhalten mitsamt seinen vielzähligen auf unzulässige Weise per E-Mail eingebrachten Schreiben mit Beteuerung seiner Unschuld bzw. Bagatellisierung der nach Aufhebung des Schuldspruchfaktums E./ übrig gebliebenen Tatvorwürfe und Beteuerung eines Wohlverhaltens in Österreich und der Schweiz gezeigt, das Unrecht bezüglich der von ihm in Österreich begangenen Straftaten nicht einzusehen und österreichische Rechtsvorschriften und Urteile bzw. Entscheidungen österreichischer Gerichte nicht akzeptieren zu wollen. Auch seine Verurteilung aus Deutschland, unter Bedachtnahme auf welcher gegen ihn in Österreich mit rk Strafrechtsurteil vom 07.12.2017 in der Fassung vom 12.01.2021 eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, hat der BF in seinen Schreiben bagatellisiert erwähnt. Der BF hat im Gegensatz zur Schweiz keinen Strafregisterauszug aus Deutschland vorgelegt, wohl in der Hoffnung, dass diese Verurteilung für das BVwG nicht aufscheint.

In Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Verhältnisse des BF, der in Österreich keine berücksichtigungswürdige familiäre, soziale, berufliche oder anderweitige Bindung und keine berücksichtigungswürdige Bezugsperson hat, die ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abhalten könnte, war auch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Lebensmittelpunktverlagerung in die Schweiz im Jahr 2011 und des von ihm kundgetanen Wohlverhaltens in der Schweiz und in Österreich von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern demgegenüber vielmehr von einer vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG auszugehen.

Es wird unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF mitsamt der der rk strafrechtlichen Verurteilung vom 12.01.2021 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und aller individuellen Umstände und Verhältnisse des BF, der in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen familiären, sozialen, beruflichen oder anderweitigen Bindungen verfügt, sowie der jeweils kurzen Aufenthaltszeiten des BF ab dem Jahr 2000 mit sechs Monate übersteigenden Meldeunterbrechungen dazwischen und seiner Meldepflichtverletzungen während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens das seitens des BFA erlassene Aufenthaltsverbot sowohl dem Grunde als auch der sechsjährigen Dauer nach für gerechtfertigt gehalten.

Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.“

1.4. Feststellungen zur Änderung der Sach- und Rechtslage seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes:

Seit der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch mündliche Verkündung am 06.07.2022 haben sich weder die Sach- noch die Rechtslage wesentlich geändert.

Der Beschwerdeführer bringt vor, auch in Zukunft nicht in Österreich wohnen, allerdings das Bundesgebiet zum Transit nützen zu wollen. Zugleich erklärte er auch, dass ihm das Aufenthaltsverbot „inhaltlich vollkommen gleichgültig“, er vielmehr erfreut über die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes sei, da es ihm erlaube, seinen Plan zu verfolgen und „die verantwortlichen Personen dieser Intrige vor Gericht zu stellen und mit aller gebotenen straf- und zivilrechtlichen Schärfe zu verfolgen“.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den von ihm vorgelegten vom 02.03.2017 bis 01.03.2027 gültigen deutschen Reisepass.

Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft gestellt, diesen aber zurückgezogen hatte, als er Österreich 2011 freiwillig verließ, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.01.2018 (AS 211) bzw. an die beiliegende Behörde vom 06.02.2018 (AS 277), sowie einer beiliegenden Bestätigung des Amtes der XXXX Landesregierung vom 08.04.2009 (AS 279).

Dass der Beschwerdeführer seit langem seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, ergibt sich unter anderem aus der im Akt einliegenden Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitzbescheinigung (vom 01.05.2016: AS 141 und AS 149) bzw. der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (11.04.2001; AS 147) und dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.08.2022 (AS 683). Der Beschwerdeführer hatte nachweislich eine bis 01.05.2021 gültig gewesene „Aufenthaltsbewilligung für die ganze Schweiz“ inne. Diese Feststellung beruht auf einem dies bescheinigenden, dem Verwaltungsakt einliegenden Ausländerausweis.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2018 (AS 239).

Dass der Beschwerdeführer zwischen 09.2018 und 07.2022 wiederholt im Transit in AT war, ergibt sich aus seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.09.2022 (AS 751); dass er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 29.09.2022 (AS 767)

Die festgestellte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet scheinen auf einem den Beschwerdeführer betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug auf.

Dass der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich ausgeliefert wurde, ergibt sich aus der Bewilligung des Auslieferungsersuchens Österreichs durch die Schweiz (AS 175). Dass der Beschwerdeführer sich in Österreich bis 07.12.2017 in Haft befunden hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und aus einen den Beschwerdeführer betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug.

2.2. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers:

Die seiner Verurteilung zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen waren aus dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt bzw. aus dem diesbezüglichen Akteninhalt ersichtlich. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass die Verurteilung bereits vollständig getilgt sei, steht dies in Widerspruch zu einem aktuellen Strafregisterauszug vom 08.11.2022, wonach die Tilgung voraussichtlich am 07.12.2022 eintreten wird. Dass der bedingte Teil der Strafe endgültig nachgesehen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Strafregister, zudem aus der im Akt einliegenden „Urkunde über die bedingte Strafnachsicht“ vom 11.03.2021, GZ. XXXX (AS 705).

2.3. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zu den Gründen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes:

Die Feststellungen zu den Gründen für die Bestätigung des Aufenthaltsverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der schriftlichen Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2022, GZ. G313 2182661-1/142E zum mündlich verkündeten Erkenntnis vom 06.07.2022.

2.4. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Änderung der Sach- und Rechtslage seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde ursprünglich erfolgte, als er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt war, und dass diese Strafe aufgrund der von ihm erfolgreich angestrebten Wiederaufnahme auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten reduziert worden war, ist dies korrekt. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung des Aufenthaltsverbotes am 06.07.2022 vollinhaltlich bestätigte und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Sachlage zu entscheiden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Strafminderung aber schon längst rechtskräftig und fand sie entsprechend auch ihren Niederschlag im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte endgültige Strafnachsicht war zu diesem Zeitpunkt gegeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente vermögen daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Verkündung des Erkenntnisses am 06.07.2022 und dem jetzigen Entscheidungszeitpunkt darzulegen; eine Änderung der Rechtslage wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ergibt sich diese auch nicht aus den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen.

Dass sich seit der Verkündung des Erkenntnisses am 06.07.2022 weder die Rechtslage noch die Sachlage wesentlich geändert haben, ergibt sich daher – abgesehen davon, dass seither nur etwa vier Monate vergangen sind – daraus, dass keine solchen Umstände vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden und auch nicht für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar sind.

Dass der Beschwerdeführer angibt, keine Wohnsitznahme in Österreich zu planen, sondern nur Erleichterungen beim Transit durch Österreich anzustreben, ergibt sich aus seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 24.09.2022 (AS 787).

Dass er kein Interesse an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes habe, sondern dessen Rechtskraft begrüße, „um die verantwortlichen Personen dieser Intrige vor Gericht zu stellen und mit aller gebotenen straf- und zivilrechtlichen Schärfe zu verfolgen“, ergibt sich aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 31.10.2022 (I403 2182661-5/2).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:

„(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“

3.1.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dabei ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen dessen Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann jedoch nicht mehr überprüft werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).

Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer maßgeblichen Gründe sind noch nicht weggefallen. Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde – ebenso wie in den zuvor bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme – im Wesentlichen damit, dass das Vergehen der Untreue, für das der Beschwerdeführer im Strafurteil vom 07.12.2017 ebenfalls schuldig gesprochen worden war, in der Fassung des Urteils vom 12.01.2021 nicht mehr enthalten sei und die Strafbemessung von 18 Monaten auf 10 Monate teilbedingt reduziert worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber den wesentlichen Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung vom 06.07.2022 die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrundegelegt hatte. In diese Entscheidung, mit welcher das sechsjährige AV bestätigt (bzw. die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen) wurde, war das Urteil vom 12.01.2021 bereits eingeflossen. Das vom Beschwerdeführer als „wesentliche Änderung zum Jahr 2017“ bezeichnete Strafurteil vom 12.01.2021 kann daher nicht für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes herangezogen werden, war es doch bei der Verhängung bzw. Bestätigung des Aufenthaltsverbotes durch Verkündung des Bundesverwaltungsgerichtes im Juli 2022 berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf einen Vergleich der Sachlage bei Bescheiderlassung im Dezember 2017 mit der aktuellen Sachlage. Tatsächlich ist aber der Bescheid bzw. das Erkenntnis heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde; die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot erging mit der Verkündung am 06.07.2022. Der Beschwerdeführer brachte weder in seinem Antrag noch in der Beschwerde vor, worin sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu seinen Gunsten geändert haben sollten. Letztlich obliegt es dem Antragsteller selbst, von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm seit Juli 2022 ein geänderter Sachverhalt ihm Sinne eines nachhaltigen Gesinnungswandels und eines Wegfalls einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer durch seine Betrugshandlungen gezeigt habe, zur Einkommensverschaffung auf illegale Weise bereit und fähig zu sein; zudem sei bei ihm kein Unrechtsbewusstsein bzw. kein positiver Gesinnungswandel zu erkennen, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen sei (vgl. dazu Punkt 1.3.). Diese Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, sind in den letzten vier Monaten nicht weggefallen. Eine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder Einsicht wurde vom Beschwerdeführer nicht artikuliert.

Vielmehr setzt er seine Angriffe gegenüber Organen österreichischer Behörden und Gerichte weiter fort. So wirft er in der Beschwerde der belangten Behörde „querulatorische Grundsatzopposition“, die sich „in Faktenresistenz und Unwahrheiten“ ergehe, vor. In einem Schreiben an die belangte Behörde vom 31.10.2022 (I403 2182661-5/2) werden sowohl der belangten Behörde wie auch dem Bundesverwaltungsgericht „Lügen“ vorgeworfen. In diesem Schreiben erklärt der Beschwerdeführer auch, dass er sich sehr darüber freue, dass das Aufenthaltsverbot „wunschgemäß endlich rechtskräftig geworden“ sei, weil dies Teil seines Plans gewesen sei, „um die verantwortlichen Personen dieser Intrige vor Gericht zu stellen und mit aller gebotenen straf- und zivilrechtlichen Schärfe zu verfolgen“. Es liege der „Anfangsverdacht der Rechtsbeugung als auch der Freiheitsberaubung im Amt“ vor. Man habe ihn am 07.12.2017 wissentlich falsch verurteilt, um ihm dann ein Aufenthaltsverbot als Berufsverbot zu erteilen, weil er 2010 und 2017 über „schwarze Kassen“ einer damaligen Regierungspartei berichtet habe. Das Aufenthaltsverbot sei dem Beschwerdeführer „inhaltlich vollkommen gleichgültig“, der Beschwerdeführer wolle seine „Arbeits- und Lebensleistung“ gar nicht in einem Land einbringen, „das zurzeit erneut im Sumpf aus Korruption und Lügen versinkt“ und in dem die Menschen „bei erstbester Gelegenheit faschistisch anmutende Hetzjagden auf (ungeimpfte) Minderheiten veranstalten“. Die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot habe er nur erhoben, um den Vorgang „in die Länge zu ziehen, bis die endgültige Strafnachsicht erteilt und das Strafurteil bereits wieder getilgt ist“. Bereits in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.07.2022 sprach der Beschwerdeführer im Übrigen von der „Bananenrepublik Österreich" (G313 2182661-1/130) und übermittelte ein Lichtbild, auf dem vor einem an einem Grenzpfosten der Republik Österreich befestigten Bescheid der belangten Behörde ein erhobener Mittelfinger zu sehen ist.

Aus dieser Kommunikation mit der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Entscheidungen der österreichischen Justiz und Verwaltung nicht akzeptiert und keinerlei Unrechtbewusstsein hat, zugleich aber auch, dass er tatsächlich keinerlei privaten Interessen hat, die durch ein Aufenthaltsverbot behindert werden, sondern dass er dieses vielmehr als „Teil seines Plans“ sieht, um gegen Organe der österreichischen Verwaltung und Justiz vorzugehen. So brachte der Beschwerdeführer am 26.07.2022 gegen die Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, die am 06.07.2022 die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bestätigt hatte, eine „Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung im Sinne von Missbrauch der Amtsgewalt gemäß §§ 302 Abs. 2, 313 StGB sowie allen anderen infrage kommenden Straftatbeständen“ ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2022 mitgeteilt hatte, dass das Ermittlungsverfahren zu Zl. XXXX gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden ist, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2022, eingelangt bei der Staatsanwaltschaft am 09.09.2022, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (vgl. G313 2182661-1/145). Zudem erhob der Beschwerdeführer am 30.08.2022 eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen die Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes (G313 2182661-1/137). Gegen den Verfasser des gegenständlich angefochtenen Bescheides erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2022 (Fehler im Original) „Strafanzeige wegen des Verdachts der üblen Nachrede gemäss § 111 StGB, dem Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gemäss § 113 StGB, Verleumung gemäss § 297 StGB, Missbrauch der Amtsgewalt gemäss § 302 Abs. 2 StGB, fahr lässige Verletzung der Freiheit der Person gemäss § 303 StGB und Ausnützung einer Amtsstellung gemäss § 313 StGB“ (G315 2182661-4/4). Dem Referenten der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass er bei der Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes das Wiederaufnahmeurteil vom 12.01.2021 vorsätzlich ignoriert habe. Tatsächlich wurde im Bescheid aber festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, woraus erkennbar ist, dass die belangte Behörde durchaus auf das revidierte Urteil Bezug nahm.

Insgesamt entsteht durch das Verhalten des Beschwerdeführers der Eindruck, dass er nach wie vor nicht bereit ist, die im Jahr 2017 erfolgte Verurteilung (in der Fassung des Urteils vom 12.01.2021) zu akzeptieren. Mangels Unrechtsbewusstsein bzw. Reue kann nicht von einem nachhaltigen Gesinnungswandel gesprochen werden, der seit Juli 2022 eingetreten wäre und eine von ihm ausgehende Gefährdung – die mit Verkündung am 06.07.2022 festgestellt wurde – nunmehr in Abrede stellen würde.

Dass sich an den im Juli 2022 der Verhängung des Aufenthaltsverbots zugrundegelegten Umständen etwas geändert haben sollte, wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, bezieht er sich in seinen Ausführungen doch stets auf eine veränderte Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Dezember 2017. Wie bereits erwähnt kann im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, aber nicht mehr überprüft werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtlich ohnehin geboten sei, da bereits mehr als ¾ der Dauer verstrichen seien, sieht das Fremdenpolizeigesetz keine analoge Bestimmung zur bedingten Haftentlassung vor.

Im Ergebnis war der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots somit mangels einer relevanten Änderung der für die Erlassung maßgeblichen Umstände als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Mangels des Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.

Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht und wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Demzufolge war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Im Beschwerdeverfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes war am 06.07.2022 eine Verhandlung durchgeführt worden; im Vorfeld erklärte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht: „Es ist mir mitten in der Haupturlaubszeit zu Beginn der Schulferien nicht möglich, derat kurzfristig umzudisponieren. Insbesondere, weil es nach zwei Jahren der erste Sommerurlaub sein wird, der nach dem Wegfall aller Pandemie-Beschränkungen in der Schweiz im vergangenen Februar gebucht worden war. In der Sache selbst, ist zudem alles gesagt. Der Sachverhalt ist seit mehreren Jahren ausgeschrieben. (…) Ich bitte Sie daher diesen entbehrlichen Vorgang aus dem Jahr 2017 ohne mündliche Verhandlung oder in meiner Abwesenheit zu erledigen. Zur Sache ist alles gesagt, alle benannten Beweismittel wurden zum Akt gereicht.“ (G313 2182661-1/125Z) Auch im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und wurden auch keine neuen Beweismittel vorgelegt.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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