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W288 2261883-1•Bundesverwaltungsgericht W288 2261883-1
W288 2261883-1Federal Administrative CourtNov 11, 2022
Abschiebung Eingabengebühr Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gebührenbefreiung gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfe Verhältnismäßigkeit
W288 2261883-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX ; alias XXXX , geb. XXXX ; alias XXXX , geb. XXXX ; alias XXXX , geb. XXXX ; alias XXXX , geb. XXXX ), StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen - BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben und ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 21.10.2022, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF seither in Schubhaft angehalten.
2. Mit Schreiben vom 07.11.2022 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 21.10.2022 und die Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. Weiterhin wurde ein Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr eingebracht.
3. Noch am 07.11.2022 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
4. Am 08.11.2022 übermittelte das BFA – gemeinsam mit den Verwaltungsakten –ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
5. Am 09.11.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um eine ergänzende Mitteilung hinsichtlich bereits zurückgelegter Schubhaftzeiten sowie um Beantwortung näher bezeichneter Fragen durch die für Heimreisezertifikate (in Folge: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA. Noch am 09.11.2022 langte sowohl die Mitteilung als auch die aufgetragene Anfragebeantwortung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 09.11.2022 übermittelte das Bundesverwaltung die Stellungnahme des BFA, die ergänzende Mitteilung sowie die Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung der Vertretung des BF zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme durch den BF oder seine Vertretung erfolgte jedoch nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 12.12.2011 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.03.2013, Zl. C7 423618-1/2012/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen.
1.1.3. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.1.4. Am 17.09.2014 stellte der BF einen Folgenantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.09.2014 gab er nunmehr die Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, an und räumte ein, sich in Wien aufgehalten, jedoch nie gemeldet zu haben. Sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei der am 07.11.2014 stattgefunden niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, räumte er zudem ein, bei seinem ersten Asylverfahren eine andere Identität verwendet zu haben. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA gab er an, bisher gelogen zu haben und bei der nunmehrigen Identität die Wahrheit zu sagen.
1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2015 wurde der Folgeantrag des BF vom 17.09.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.6. Der BF kam seiner Ausreisverpflichtung weiterhin nicht nach.
1.1.7. Ab dem 22.09.2017 war der BF für einen Zeitraum von letztlich mehr als 1 ¼ Jahren im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Mit 30.03.2018 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen.
1.1.8. Erst im Rahmen einer am 20.08.2018 durch Beamte der LPD Wien durchgeführten Personenkontrolle wurde der BF erneut greifbar. In weiterer Folge wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.
1.1.9. Bei der am 20.08.2018, im Anschluss an seine Festnahme, vor dem BFA durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF sodann die Identität XXXX , geb. XXXX , an. Er führte aus, das Geburtsdatum vormals falsch angegeben zu haben, da ihm so geraten wurde; weiterhin mangels Geld keinen dauerhaften Wohnsitz zu haben und jeweils bei Freunden an unterschiedlichen Plätzen zu nächtigen. Er habe eine Arbeit als Zeitungszusteller aufgenommen. Er leugnete gewusst zu haben, das Land verlassen zu müssen, weshalb er nicht ausgereist sei. Der BF konnte den Namen eines Unterkunftgebers benennen und wurde nach der Befüllung der HRZ-Formblätter wieder aus der Anhaltung entlassen.
1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Einreiseverbot von 3 Jahren erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.11. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, den Interviewtermin durch eine Expertendelegation aus Indien am 30.08.2018 wahrzunehmen. Diesem Termin leistete der BF ohne Angabe von Gründen keine Folge.
1.1.12. Nach seiner Entlassung am 20.08.2018 tauchte der BF neuerlich unter. Erst im Zuge einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien am 03.01.2019 wurde der BF erneut greifbar. Hierbei legitimierte sich der BF gegenüber den Beamten mit einem fremden Asylausweis. Der BF wurde neuerlich festgenommen und ins PAZ überstellt. Bei der im PAZ durchgeführten genaueren Durchsicht der mitgeführten Gegenstände konnten weiterhin 2 Bankomaten, eine Jahreskarte der Wiener Linien und ein Schweizer Aufenthaltstitel, jeweils auf verschiedene Namen lautend, beim BF vorgefunden werden. Nach weiterer Abklärung der Identität stellte sich heraus, dass sich der BF unrechtmäßig und ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufhielt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot aufrecht ist. Die Festnahme wurde aufrechterhalten.
1.1.13. In weiterer Folge wurde der BF vor dem BFA noch am 03.01.2019 niederschriftlich einvernommen. Bei seiner ersten Einvernahme an diesem Tag gab der BF die Identität XXXX , geb. XXXX , an. Sein richtiger Vorname laute XXXX und nicht XXXX ; diese Angaben seien richtig. Bei seiner zweiten Einvernahme an diesem Tag gab er an, man habe ihn zum Interviewtermin am 20.08.2018 nicht vorgelassen, da er den Bescheid verloren habe. Er konnte nicht angeben, wieso er sich bisher im Bundesgebiet nicht neuerlich gemeldet hat und gab an, vorgehabt zu haben sich morgen behördlich anzumelden. Auf Nachfrage gab er an, mal hier und mal dort zu nächtigen. Auf die Frage weshalb er bislang nicht ausgereist sei, leugnete er erneut, nicht gewusst zu haben, dass er das Land verlassen muss. Die im Rahmen der Einvernahme befüllten HRZ-Formblätter lauteten erneut auf den Vornamen XXXX .
1.1.14. Mit Mandatsbescheid vom 04.01.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.1.15. Am 05.01.2019 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Dabei gab der BF neuerlich die Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, an.
1.1.16. Mit dem Bescheid des BFA vom 29.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 05.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.17. Am 05.02.2019 wurde der BF der Delegation der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Dabei gab er gegenüber den Botschaftsmitarbeitern die Identität XXXX , geb. XXXX , an.
1.1.18. Am 12.04.2019 wurde der BF neuerlich der Delegation der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Dabei gab er wiederum andere Daten, als beim letzten Interviewtermin an.
1.1.19. Der BF wurde am 11.06.2019 aus der Schubhaft entlassen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er abermals nicht nach.
1.1.20. Am 26.06.2019 wurde der BF abermals einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien unterzogen. Aufgrund eines Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und erneut ins PAZ überstellt, wo am 27.06.2019 eine weitere Einvernahme vor dem BFA stattfand. Hierbei nannte der BF erneut die Identität XXXX , geb. XXXX . Die in weiterer Folge befüllten HRZ-Formblätter lauteten nunmehr auf den Vornamen XXXX . Der BF wurde im Anschluss aus der Anhaltung entlassen
1.1.21. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.10.2019, dem BF zugestellt am 07.11.2019, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen in einem näher bezeichneten Quartier des Bundes Unterkunft zu nehmen (Wohnsitzauflage). Dieser Auflage kam der BF nicht nach.
1.1.22. Der BF verfügte im Zeitraum vom 19.09.2020 bis 28.09.2021 neuerlich über keine aufrechte behördliche Meldung im Bundesgebiet; er tauchte erneut unter.
1.1.23. Am 04.01.2021 wurde der BF von Beamten der LPD Wien angehalten und sodann festgenommen, da er auf dem Gehsteig mit einem Fahrrad bei Dunkelheit ohne Beleuchtung und unter Drogeneinfluss fuhr.
1.1.24. Am 23.03.2021 wurde der BF von Beamten der LPD Wien neuerlich angehalten, da er mit dem Fahrrad am Gehsteig fuhr. Nach seiner Überstellung ins PAZ wurde der BF vor dem BFA abermals niederschriftlich einvernommen. Hierbei nannte der BF wiederum die Identität XXXX , geb. XXXX . Er beteuerte, dass es sich dabei um seinen richtigen Namen handeln würde. Er gab an, an einer nicht näher genannten Wohnadresse im 16. Bezirk wohnhaft zu sein und räumte ein der Schwarzarbeit (als Zeitungsausträger) nachzugehen. Er füllte die HRZ-Formblätter erneut aus, wobei er beteuerte, diese diesmal richtig und vollständig ausgefüllt zu haben. Anschließend wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.
1.1.25. Am 09.11.2021 wurde der BF in Folge eines Festnahmeauftrags festgenommen, nachdem er zuvor eine Verwaltungsstrafe verbüßt hat und sich von 28.09.2021 bis 09.11.2021 in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt befand.
1.1.26. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG) zu einer (bedingten) Haftstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.1.27. Der BF wurde am 10.11.2021 vor den indischen Konsul vorgeführt. Seine Daten wurden erneut in Indien geprüft. Am 11.11.2021 wurde der BF sodann niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei beteuerte er nunmehr den richtigen Namen angegeben zu haben und räumte ein bei den ersten beiden Vorführungen vor die indische Delegation gelogen zu haben.
1.1.28. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt und es wurde ihm aufgetragen sich jeden zweiten Tag bei der PI Wattgasse zu melden. Der BF wurde noch am 11.11.2021 aus der Anhaltung entlassen. Der Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel kam der BF lediglich bis zum 12.02.2022 nach.
1.1.29. Der BF verbüßte vom 02.04.2022 bis 13.05.2022 eine Verwaltungsstrafe, im Zuge derer er am 27.04.2022 ein weiteres Mal der indischen Delegation vorgeführt wurde. Gemäß der Mitteilung der Delegation ist mit einem längeren Identifizierungsprozess zu rechnen, da der BF immer wieder widersprüchlichen Informationen angibt.
1.1.30. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.05.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Urkundenunterdrückung (§ 231 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB und § 229 Abs. 1 StGB) zu einer (bedingten) Haftstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.1.31. Der BF verfügte seit dem 23.06.2022 neuerlich über keine behördliche Meldeadresse; er tauchte abermals unter.
1.1.32. Am 05.09.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Am 21.10.2022 wurde der BF von Beamten der LPD Wien aufgegriffen und festgenommen.
1.1.33. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2022 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 21.10.2022, 19:00 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 21.10.2022 durchgehend in Schubhaft.
1.1.34. Am 28.10.2022 wurde der BF ein weiteres Mal zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die neuen Angaben des BF beim Vorführungstermin am 28.10.2022 werden von den Behörden in Indien geprüft.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten (Alias-)Identitäten. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot.
1.2.3. Der BF wird seit 21.10.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. Darüber hinaus wurde der BF bereits vom 04.01.2019 bis 11.06.2019 in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF hat in Österreich bereits drei unberechtigte Asylanträge gestellt; diese wurden allesamt rechtskräftig negativ entschieden. Seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2019 stellte der BF in Missbrauchsabsicht im Stande der damals bestehenden Schubhaft. Der BF stellte diesen Folgeantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern.
1.3.2. Der BF hat wiederholt gegenüber Behörden falsche bzw. widersprüchliche Identitätsdaten angegeben und sich mithin sogar mit einem fremden Identitätsnachweis legitimiert, um einer Abschiebung zu entgehen. Auch gegenüber den Vertretungsbehörden seines Herkunftslandes hat er widerholt widersprüchliche Angaben zu einer Identität gemacht und versucht diese zu täuschen.
1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, um einer Abschiebung zu entgehen.
1.3.4. Der BF hat einem Mitwirkungsbescheid, mit welchem ihm aufgetragen wurde einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation aus Indien wahrzunehmen, ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet.
1.3.5. Der BF ist einer ihm mit Mandatsbescheid aufgetragenen Wohnsitzauflage nicht nachgekommen.
1.3.6. Der BF ist der ihm als gelinderes Mittel auferlegten Verpflichtung der periodischen Meldeverpflichtung bereits nach kurzer Zeit nicht mehr nachgekommen und tauchte unter.
1.3.7. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG) zu einer (bedingten) Haftstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.05.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Urkundenunterdrückung (§ 231 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB und § 229 Abs. 1 StGB) zu einer (bedingten) Haftstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.3.8. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt über keine ausreichenden Barmittel und somit über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung.
1.3.9. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat wiederholt unterschiedliche Identitätsdaten verwendet und versucht dadurch Behörden zu täuschen. Während seiner letzten Anhaltung in Schubhaft stellte er rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um seine Abschiebung zu behindern. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich den Behörden bereits mehrfach entzogen und ist untergetaucht. Ihn treffende Verpflichtungen (Ladung zum Interviewtermin, Wohnsitzauflage, periodische Meldeverpflichtung) ist er nicht nachgekommen.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.
1.3.10. Interviews werden von der indischen Botschaft geführt und werden regelmäßig HRZ ausgestellt. Ab Durchführung des Interviews beträgt die durchschnittliche Dauer bis zur Ausstellung bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder einer Passnummer idR 2 bis 3 Wochen. Sind mangels Dokumenten zusätzliche Erhebungen durch die Behörden in Indien notwendig, so kann die Ausstellung idR 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen. Bei Zustimmung seitens der indischen Vertretungsbehörden, kann eine Abschiebung binnen 2-3 Wochen stattfinden. Flüge nach Indien finden regelmäßig statt und fanden im Zeitraum Jänner-Oktober 2022 bereits 50 Abschiebungen statt.
Der BF wurde bereits mehrfach der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt – zuletzt am 28.11.2022. Da der BF wiederholt neue Angaben gemacht hat, ist der Identifizierungsprozess erschwert, da diese den Behörden in Indien zur Bestätigung der Identität übermittelt werden. Eine Verzögerung im bisherigen Identifizierungsprozess und im Weiteren bei der HRZ-Ausstellung ist daher alleinig dem BF zuzurechnen. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF neu getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dzt. wahrscheinlich.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 08.11.2022 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus der Einsichtnahme in die ebenso am 08.11.2022 vorgelegten Akte die Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des BFA vom 08.11.2022 samt Ergänzung vom 09.11.2022, die Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 09.11.2022, in den Beschwerdeschriftsatz selbst sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren und die Asylverfahren des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellung zu den im Spruch angeführten (Alias-)Identitäten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den insofern verschiedenen Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen (vgl. etwa Erstbefragung vom 12.12.2011 [OZ 15, AS 25 ff], Erstbefragung vom 19.09.2014 und BFA-Einvernahme vom 07.11.2014 [OZ 18, AS 11 ff], BFA-Einvernahme vom 20.08.2018 [OZ 8, AS 315 ff], BFA-Einvernahme vom 03.01.2019 [OZ 9, AS 535 ff], Erstbefragung vom 06.01.2019 [OZ 21, AS 43 ff], BFA-Einvernahme vom 27.06.2019 [OZ 9, AS 633 ff], BFA-Einvernahme vom 23.03.2021 [OZ 10, AS 897 ff]; BFA-Einvernahme vom 11.11.2021 [OZ 10, AS 21 ff]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da seine bisherigen drei Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden (siehe zum ersten Asylverfahren OZ 15, AS 117 ff; OZ 8, AS 28 ff; zum zweiten Asylverfahren OZ 17, AS 335 ff; zum dritten Asylverfahren OZ 21, AS 101 ff), handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt befristeten Einreisverbot gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. Diesen ist ua. der Bescheid des BFA vom 20.08.2018, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Einreiseverbot von 3 Jahren erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde, zu entnehmen (OZ 8, AS 345 ff). Aus den Eintragung im Zentralen Fremdenregister erschließt sich, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs.
2.2.3. Dass der BF seit 21.10.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, welcher dem BF auch am selben Tag zugestellt wurde (OZ 11, AS 239 ff; OZ 12), und aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die bereits früher zurückgelegten Zeiten der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich ebenso aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus der dbzgl. Mitteilung des BFA vom 09.11.2022 (OZ 29).
2.2.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr gab der BF schon bei bisherigen Einvernahmen wiederholt zu verstehen, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein (vgl. etwa BFA-Einvernahme vom 11.11.2021 [OZ 10, AS 23], BFA-Einvernahme vom 23.03.2021 [OZ 10; AS 898], uvm.) Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellung zu den Asylanträgen des BF, welche allesamt rechtskräftig negativ entscheiden wurden, ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (BAA-Bescheid vom 15.12.2011 und AsylGH-Erkenntnis vom 08.03.2013 zum ersten Antrag auf internationalen Schutz [OZ 15, AS 117 ff; OZ 8, AS 28 ff]; BFA-Bescheid vom 20.06.2015 zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz [OZ 17, AS 335]; BFA-Bescheid vom 29.01.2019 zum dritten Antrag auf internationalen Schutz [OZ 21, AS 101 ff]) und den Eintragungen aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, wonach der BF seinen letzten, am 05.01.2019 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrag, in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hatte seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens im Jahr 2015 etliche Möglichkeiten einen weiteren Asylantrag zu stellen. Mehrfach wurde er in der Zwischenzeit von den Sicherheitsbehörden kontrolliert und auch vom BFA einvernommen (siehe etwa Personenkontrollen durch Beamte der LPD Wien am 20.08.2018 und am 03.01.2019 [OZ 8, AS 255 f; OZ 9, AS 409 ff] sowie die BFA-Einvernahmen an denselben Tagen [OZ 8, AS 315 ff; OZ 9, AS 535 ff]). Seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz stellte er dennoch erst kurz nachdem über ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Angesichts der Tatsache, dass der BF seinen letzten Folgeantrag nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt, sondern erst nach der erfolgten Inschubhaftnahme stellte, ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass dieser in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Schließlich wurde – wie bereits ausgeführt – sein Antrag sodann auch wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.
2.3.2. Die Feststellung zu den wiederholt falsch bzw. widersprüchlich angegeben Identitätsdaten durch den BF gegenüber Behörden gründen auf den diversen, in den Verwaltungsakten einliegenden, Einvernahmeprotokollen (vgl. etwa Erstbefragung vom 12.12.2011 [OZ 15, AS 25 ff], Erstbefragung vom 19.09.2014 und BFA-Einvernahme vom 07.11.2014 [OZ 18, AS 11 ff], BFA-Einvernahme vom 20.08.2018 [OZ 8, AS 315 ff], BFA-Einvernahme vom 03.01.2019 [OZ 9, AS 535 ff], Erstbefragung vom 06.01.2019 [OZ 21, AS 43 ff], BFA-Einvernahme vom 27.06.2019 [OZ 9, AS 615 ff], BFA-Einvernahme vom 23.03.2021 [OZ 10, AS 897 ff]). Bei den angeführten Identitätsdaten gelogen zu haben, räumte der BF dabei bei einzelnen Einvernahmen auch selbst ein (vgl. etwa Erstbefragung vom 19.09.2014 [OZ 18, AS 11 ff], BFA-Einvernahme vom 07.11.2014 [OZ 18, AS 43 ff]; hinsichtlich des angegeben Geburtsdatums etwa auch BFA-Einvernahme vom 20.08.2018 [OZ 8, AS 315 f]). Dass sich der BF mit einem fremden Identitätsnachweis legitimiert hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige der LPD Wien vom 03.01.2019. Der BF hatte sich im Zuge der Identitätsfeststellung mit einem fremden Asylausweis legitimiert. Bei einer später durchgeführten Durchsicht der mitgeführten Gegenstände wurden zudem eine Jahreskarte der Wiener Linien, zwei Bankomatkarten und ein Schweizer Aufenthaltstitel, jeweils auf verschiedene Namen lautend, vorgefunden (OZ 9, AS 409 ff). Dass der BF auch gegenüber den Vertretungsbehörden von Indien wiederholt widersprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat und versucht diese über seine Identität zu täuschen, ergibt sich einerseits aus den im Rahmen seiner Einvernahmen mehrfach unterschiedlich befüllten HRZ-Formblättern (vgl. dazu etwa OZ 8, AS 323-337; OZ 9, AS 477-491; OZ 9, AS 637-651), den im Akt einliegenden Berichten zu stattgefundenen Interviewterminen durch die indische Botschaft (vgl. OZ 9, AS 549 ff; OZ 9 AS 571 ff; OZ 11, AS 209 ff) und andererseits auch aus den eigenen Angaben des BF, bei welchen er auch einräumte bei Interviewterminen hinsichtlich seiner Identität gelogen zu haben (BFA-Einvernahme vom 11.11.2019 [OZ 10, AS 23]). Mit seinen unterschiedlichen Angaben hat der BF den Identifizierungsprozess und sohin auch die HRZ-Ausstellung bereits erheblich verzögert und besteht für das erkennende Gericht schon in Anbetracht der Häufigkeit an wechselnden Angaben kein Zweifel daran, dass der BF diese als ihm probates Mittel der Täuschung nutzt, um seiner Abschiebung zu entgehen bzw. diese zu verzögern.
2.3.3. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF über erhebliche Zeiträume hinweg (etwa vom 22.09.2017 bis 03.01.2019, vom 19.09.2020 bis 28.09.2021, vom 23.06.2022 bis zu seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft) über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Während dieser Zeiten hielt sich der BF im Verborgenen und wurde für die Behörden nur im Zuge von zufälligen Personen- bzw. Verkehrskontrollen durch Beamte der LPD Wien greifbar (siehe etwa Kontrollen vom 20.08.2028 [OZ 8, AS 255 ff], vom 03.01.2019 [OZ 9, AS 409 ff], vom 04.01.2021 [OZ 10, AS 777 ff], vom 23.03.2021 [OZ 10, AS 851 ff], etc.).
2.3.4. Dass der BF einem mit Mitwirkungsbescheid, konkret dem mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 20.08.2018 aufgetragenen Interviewtermin für den 30.08.2018, ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen ist, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (OZ 9, AS 391 ff) und der Stellungnahme des BFA vom 08.11.2022 (OZ 25).
2.3.5. Die Feststellung, dass der BF einer ihm mit Mandatsbescheid aufgetragenen Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist, ergibt sich ebenso schlüssig aus dem Inhalt der Verwaltungsakten; insb. aus dem einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 31.10.2019, dem BF zugestellt am 07.11.2019, und der aktenkundigen Korrespondenz über das Nicht-Eintreffen des BF an der bescheidmäßig festgesetzten Wohnadresse vom 12.11.2019 (OZ 9, AS 691 ff; OZ 10, AS 765).
2.3.6. Dass der BF der ihm als gelinderes Mittel auferlegten Verpflichtung der periodischen Meldeverpflichtung bereits nach kurzer Zeit nicht mehr nachgekommen ist und untertauchte, ergibt sich aus der Zusammenschau des in den Verwaltungsakten einliegenden Mandatsbescheides des BFA vom 11.11.2021 und dem Aktenvermerk vom 05.09.2022, aus welchem hervorgeht, dass der BF seit dem 12.02.2022 sich nicht mehr bei der PI Wattgasse gemeldet hat (OZ 11, AS 111 ff, AS 221).
2.3.7. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister.
2.3.8. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF schon bisher angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (siehe etwa BFA-Einvernahme vom 11.11.2021 [OZ 10, AS 31]; BFA-Einvernahme vom 23.03.2021 [OZ 10, AS 899]; BFA-Einvernahme vom 17.01.2019 [OZ 21, AS 91], uvm.), was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Zwar waren dem BF schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzubilligen, intensive soziale Nahebeziehungen sind jedoch nicht hervorgekommen. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft lediglich ein einziges Mal Besuch durch Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Darüber hinaus konnten ihn etwaige bestehende Freund- oder Bekanntschaften auch schon bisher nicht vom Untertauchen abhalten. Dass der BF, abgesehen von Schwarzarbeit (siehe etwa BFA-Einvernahme vom 23.03.2021 [OZ 10, AS 900]), beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa BFA-Einvernahme vom 11.11.2021, wonach er von seinem Arbeitgeber immer nur etwas Taschengeld auf die Hand bekomme und dieser den Rest für ihn anspare [OZ 10, AS 29]), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und über keinerlei Barmittel verfügt. Auch aus dem Vermögensverzeichnis, welches dem zum gegenständlichen Verfahren eingebrachten Verfahrenshilfeantrag beigelegt wurde, ergeben sich keine finanziellen Mittel. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (siehe hierzu auch die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.).
2.3.9. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie schon dargelegt, hat der BF wiederholt unterschiedliche Identitätsdaten verwendet, stellte. während seiner letzten Anhaltung in Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um seine Abschiebung zu behindern, hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich den Behörden entzogen und ist untergetaucht. Ihm auferlegten Verpflichtungen, wie etwa einer Wohnsitzauflage, einer Ladung zum Interviewtermin und der periodischen Meldeverpflichtung hat er keine Folge geleistet. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er auch selbst bereits erklärt hat, nicht freiwillig nach Indien rückkehren zu wollen (vgl. etwa BFA-Einvernahme vom 11.11.2021 [OZ 10, AS 32]). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern wird.
2.3.10. Die Feststellungen zum Identifizierungsprozess, zu den Voraussetzungen und der Dauer für die HRZ-Ausstellung, zum Stand des HRZ-Verfahrens und zu den aktuell durchgeführten Abschiebungen nach Indien ergeben sich aus der Zusammenschau der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 09.11.2022 (OZ 27), der Stellungnahme des BFA vom 09.11.2022 (OZ 25) und dem Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe insb. die Berichte zu stattgefundenen Interviewterminen durch die indische Botschaft [OZ 9, AS 549 ff; OZ 9 AS 571 ff; OZ 11, AS 209 ff]).
Das BFA hat den BF bereits mehrmals der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt – zuletzt am 28.11.2022, wobei der BF wiederholt neue Angaben gemacht hat. Dadurch ist der Identifizierungsprozess erschwert, da die Angaben den Behörden in Indien zur Bestätigung der Identität übermittelt und von diesen überprüft werden. Eine Verzögerung bei der Identifizierung ist daher allein dem BF zuzurechnen. Mit der Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht mit einer Abschiebung nach Indien ist dabei aktuell zu rechnen. Flüge nach Indien finden regelmäßig statt. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Indien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich.
3.1. Zu Spruchteil A) Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“
„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
[…]“
„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
[…]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
[…]“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat wiederholt unterschiedliche Identitätsdaten verwendet und versucht dadurch Behörden zu täuschen. Während seiner letzten Anhaltung in Schubhaft stellte er rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um seine Abschiebung zu behindern. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich den Behörden bereits mehrfach entzogen und ist untergetaucht. Ihn treffende Verpflichtungen (Ladung zum Interviewtermin, Wohnsitzauflage, periodische Meldeverpflichtung) ist er nicht nachgekommen.
Der BF hat sich bereits seinem Verfahren entzogen und ist untergetaucht und hat dadurch versucht seine Abschiebung zu behindern; weiterhin hat er wiederholt unterschiedliche Identitätsdaten angegeben und versucht die Behörden zu täuschen, um die ihm drohende Abschiebung zu umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Weiterhin hat der BF einen mit Mitwirkungsbescheid aufgetragenen Interviewtermin durch eine Expertendelegation aus Indien ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen, wodurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1a FPG ebenso erfüllt ist.
Der ihm mit Bescheid vom 11.11.2021 als gelinderes Mittel auferlegten periodischen Meldeverpflichtung ist der BF lediglich bis zum 12.02.2022 nachgekommen. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG gegeben.
Der ihm bescheidmäßig aufgetragenen Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG ist der BF ebenfalls nicht nachgekommen, weshalb zudem der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt ist.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und bestehen keine verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF aufgrund seiner Aufenthaltsdauer gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seinen Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten (beim welchem sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er unterschiedliche Identitätsdaten verwendet hat, sich dem gelinderen Mittel entzogen hat, der Wohnsitzauflage und auch einem Mitwirkungsbescheid nicht nachgekommen ist) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7, 8 und 9 FPG sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1a FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung sowie über keinen gefestigten Wohnsitz. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung.
Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um die Verstöße des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Gebrauchs fremder Ausweise, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Urkundenunterdrückung. Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt dabei ein besonders hohes öffentliches Interesse, zumal die Gefahr eines Rückfalls hier als besonders hoch einzustufen ist.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
3.1.6. Der BF wird seit 21.10.2022 in Schubhaft angehalten. Zudem wurde der BF bereits vom 04.01.2019 bis 11.06.2019 in Schubhaft angehalten.
HRZ werden von der indischen Botschaft regelmäßig ausgestellt. Die Dauer des Identifizierungsprozesses bis zur HRZ-Ausstellung hängt im Fall von Indien davon ab, ob zusätzliche Erhebungen durch die Behörden in Indien notwendig sind. Sind etwa eine Reisepasskopie oder eine Passnummer vorhanden, so beträgt die Dauer bis zur Ausstellung idR nur wenige Wochen. Fehlen jedoch derartige Dokumente oder Angaben und sind daher zusätzliche Erhebungen durch die Behörden in Indien notwendig, so kann die Ausstellung 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen.
Der BF wurde bereits mehrfach der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt – zuletzt am 28.11.2022. Dabei hat der BF wiederholt neue Angaben gemacht, sodass der Identifizierungsprozess im Fall des BF erschwert ist, da seine Angaben den Behörden in Indien zur Bestätigung der Identität übermittelt und von diesen überprüft werden. Eine längere Dauer im bisherigen Identifizierungsprozess und im Weiteren bei der HRZ-Ausstellung ist daher alleinig dem BF zuzurechnen. Eine Verzögerung in der Sphäre des BFA ist demgegenüber nicht zu erkennen. Der Identifizierungsprozess in Indien ist aktuell laufend.
Nach Zustimmung seitens der indischen Vertretungsbehörden, kann eine Abschiebung binnen 2-3 Wochen stattfinden. Flüge nach Indien finden regelmäßig statt und fanden im Zeitraum Jänner-Oktober 2022 bereits 50 Abschiebungen statt.
Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF neu getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dabei dzt. maßgeblich wahrscheinlich.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Mit der Erlangung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung ist – wie zuvor ausgeführt – in den Folgemonaten zu rechnen. Da bisher keine Identifizierung durch Indien erfolgen konnte, ist im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft dabei bis zu 18 Monaten möglich.
Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 21.10.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft – auch unter Berücksichtigung früherer Anhaltezeiten in Schubhaft –derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.
3.1.7. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF bereits seinem Verfahren entzog und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, er ihm auferlegten Verpflichtung nicht Folge leistete und insbesondere schon einmal einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.10. Soweit in der Beschwerde im Übrigen Begründungsmängel ins Treffen geführt wurden, ist zudem auf folgendes hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen. Weder ist der Bescheid unschlüssig begründet, noch beruht er auf tatsachenwidrigen Annahmen. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft war somit für rechtmäßig zu erkennen und folglich spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7, 8, 9 und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auch Z 1a FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.
Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchteil A) – V. Verfahrenshilfeantrag:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von EUR 30,--.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt und gehen auch aus dem aktuellen Auszug aus der Anhalte- und Vollzugsdatei keinerlei Barmittel hervor.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu erteilen.
3.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.
3.6. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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