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W260 2254615-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2254615-1
W260 2254615-1Federal Administrative CourtNov 11, 2022
Abmeldung einvernehmliche Auflösung Fristablauf Kenntnis Rechtskraft Vergleich Verspätung Wiederaufnahmeantrag
W260 2254615-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , vertreten durch Dr. Wolfgang MILLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 04.01.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2022, GZ 2022-0566-3-002153, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 09.09.2020 beim Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
In diesem Antrag gab der Beschwerdeführer an, dass er vom 01.04.2018 bis 08.09.2020 bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt gewesen sei und keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe.
Im Zuge seiner Antragstellung legte er einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 10.09.2020 vor, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer vom 09.09.2020 bis 21.10.2020 eine Urlaubsentschädigung erhalte. Aus der damals vorliegenden Dienstgebermeldung gingen die fristlose Entlassung am 08.09.2020 und der anschließende Bezug einer Urlaubsersatzleistung im oben genannten Zeitraum hervor.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 22.09.2020 wurde das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 09.09.2020 bis 21.10.2020 gemäß § 16 Abs. 1 lit l Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) aufgrund des Bestehens eines Anspruches einer Urlaubsersatzleistung ausgesprochen.
3. Am 02.12.2021 gab der Beschwerdeführer eine Richtigstellung seiner Abmeldung von der XXXX GmbH beim AMS ab und wurde mit Schreiben des AMS vom 07.12.2021 aufgefordert, zu seiner Eingabe vom 02.12.2021 Stellung zu nehmen, da das Abmeldedatum nun auf 08.09.2021 geändert worden sei.
4. In seiner Stellungnahme vom 16.12.2021, die vom AMS als Wiederaufnahmeantrag gewertet wurde, teilte er dem AMS mit, dass er am 04.09.2020 gekündigt worden sei und am 08.09.2020 von seiner fristlosen Entlassung erfahren habe. Im gerichtlichen Vergleich habe sich der Beschwerdeführer mit dem ehemaligen Dienstgeber auf eine einvernehmliche Lösung ohne Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung geeinigt. Da er aufgrund der fristlosen Entlassung keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe und die fristlose Entlassung revidiert worden sei, ersuche er nun um die Nachzahlung des offenen Betrages. Die übermittelte Abmeldung sei nicht korrekt, sie sei aber laut Krankenkassa bereits berichtigt worden und im System hinterlegt, er habe sie nur noch nicht erhalten.
5. Mit Schreiben vom 30.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS die Vergleichsausfertigung, sowie die erste Abmeldung des ehemaligen Dienstgebers vom 30.06.2021 (mit Urlaubsersatzleistung vom 09.09.2020 bis 21.10.2020, die er nie erhalten habe). In der Richtigstellung vom 28.07.2021 sei ersichtlich, dass er keine Urlaubsersatzleistung erhalten habe.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2022 wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.12.2021 betreffend das mit Bescheid vom 22.09.2020 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 und 2 AVG keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der gerichtliche Vergleich am 23.03.2021 abgeschlossen und die Änderungsmeldung der Gesundheitskasse bereits am 28.07.2021 erstellt worden sei.
Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden sei, sei dem Antrag keine Folge zu geben.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Richtigstellung der Abmeldung vom 28.07.2021 keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstelle, da als Abmeldedatum in der Richtigstellung der Abmeldung der 08.09.2021 und als Abmeldedatum ebenfalls der 08.09.2021 angeführt seien.
Dies beruhe auf einem Fehler des ehemaligen Arbeitgebers.
Mit einem Abmeldedatum 08.09.2021 bestehe jedenfalls kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld für die Sperrfrist. Erst mit der beiliegenden Richtigstellung der Abmeldung vom 19.01.2022 sei das Abmeldedatum richtig korrigiert worden. Als Abmeldegrund wurde die einvernehmliche Lösung zum 08.09.2020 angegeben. Da keine Urlaubsersatzleistung bezahlt worden sei, sei auch keine Änderungsmeldung dazu erfolgt.
Erst die Richtigstellung berechtige zur Nachzahlung der Sperrfrist aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs. Daher werde binnen offener Frist ausgehend vom korrigierten Abmeldedatum die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Der ehemalige Dienstgeber sei vorher nicht bereit gewesen die Abmeldebestätigung auszustellen. Aus dem Vergleich ergebe sich, dass keine Zahlung geleistet worden sei, die auf das Arbeitslosengeld anzurechnen gewesen sei.
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 11.04.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
9. Am 27.04.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin aus, es werde eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum ab Antragstellung 09.09.2020 bis 21.10.2020 beantragt, da für diesen Zeitraum der Leistungsbezug ruhend gewesen sei, weil vom Dienstgeber unrichtigerweise eine Urlaubsentschädigung gemeldet worden sei.
Es sei nicht die Rechtskraft des Vergleiches, sondern die Richtigstellung der Abmeldung vom 19.01.2022 mit dem richtigen Abmeldedatum und ohne Meldung der Urlaubsentschädigung maßgeblich für die Berechtigung, weshalb die Nachzahlung beantragt werde.
Aufgrund des Vergleiches ergebe sich erst die Berechtigung vom Dienstgeber die Änderungsmeldung zu begehren.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 03.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 09.09.2020 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab an, dass er vom 01.04.2018 bis 08.09.2020 bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt gewesen ist.
Im Antragsformular verneinte er die Frage, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht. Die Fragen, ob Ansprüche auf Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt bestehen, wurden nicht beantwortet.
Im Zuge seiner Antragstellung legte der Beschwerdeführer dem AMS einen Versicherungsdatenauszug der ÖGK vom 10.09.2020 vor.
Aus diesem ergab sich, dass der Beschwerdeführer vom 09.09.2020 bis 21.10.2020 eine Urlaubsentschädigung erhielt.
Aus der damals vorliegenden Dienstgebermeldung gingen eine fristlose Entlassung am 08.09.2020 und der anschließende Bezug von Urlaubsersatzleistung im oben genannten Zeitraum hervor.
In der Folge wurde der nunmehr rechtskräftige Bescheid des AMS vom 22.09.2020 erlassen, mit dem das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 09.09.2020 bis 21.10.2020 gemäß § 16 Abs. 1 lit l AlVG aufgrund des Bestehens eines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung ausgesprochen wurde.
In weiterer Folge bezog der Beschwerdeführer vom 21.10.2020 bis 31.01.2021 Arbeitslosengeld.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Dienstgeber wurde am 23.03.2021 vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem statt einer fristlosen Entlassung eine einvernehmliche Lösung mit 08.09.2020 vereinbart wurde.
Der ehemalige Dienstgeber verpflichtete sich dem Beschwerdeführer € 7.000,- an Abfertigung zu bezahlen, der Beschwerdeführer verpflichtete sich € 5.000,- an Kostenbeitrag ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bezahlen. Mit dem Vergleich waren sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und beglichen. Es wurde keine Urlaubsentschädigung vereinbart.
Dieser Vergleich wurde am 20.05.2021 rechtswirksam und vollstreckbar.
Am 02.12.2021 legte der Beschwerdeführer dem AMS eine Richtigstellung der Abmeldung der ÖGK vom 28.07.2021 vor, aus der die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses bei der XXXX GmbH hervorgeht. Fälschlicherweise wurde darin als Abmeldedatum der 08.09.2021 vermerkt.
Am 15.12.2021 gab der Beschwerdeführer dem AMS erstmals bekannt, dass er gegen seinen ehemaligen Dienstgeber gerichtlich vorgegangen ist und am 23.03.2021 ein Vergleich erzielt wurde.
Am 16.12.2021 teilte der Beschwerdeführer dies dem AMS schriftlich mit und ersuchte um Auszahlung der Leistung für den Zeitraum 09.09.2020 bis 21.10.2020. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.12.2021 wurde vom AMS als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.09.2020 abgeschlossenen Verfahrens gedeutet.
Aus der Richtigstellung der Abmeldung der ÖGK vom 19.01.2022 geht als richtiges Abmeldedatum der 31.08.2020 hervor.
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zur Antragstellung des Beschwerdeführers vom 09.09.2020 sowie zu seinen Angaben im Zuge der Antragstellung stützen sich auf den Verwaltungsakt.
Der vorgelegte Versicherungsdatenauszug der ÖGK vom 10.09.2020 und die beiden Richtigstellungen der Abmeldung vom 28.07.2021 und 19.01.2022 sind unstrittig.
Des Weiteren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit dem ehemaligen Dienstgeber am 23.03.2021 einen rechtskräftigen Vergleich geschlossen hat, in dem unter anderem die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses und keine Auszahlung einer Urlaubsentschädigung vereinbart wurden.
Dass der Beschwerdeführer erst am 15.12.2021 das AMS über das Bestehen eines gerichtlichen Vergleiches mit seinem ehemaligen Dienstgeber in Kenntnis setzte, basiert auf dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, das AMS früher darüber informiert zu haben, dass er gegen den ehemaligen Dienstgeber gerichtlich vorgeht oder beabsichtigt vorzugehen.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides des AMS betreffend das Ruhen der Leistung im oben genannten Zeitraum sowie die Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er, ausgehend vom korrigierten Abmeldedatum 19.01.2022, den Wiederaufnahmeantrag für rechtzeitig erachtet, da er erst aufgrund des Vergleiches berechtigt wäre vom Dienstgeber eine Änderungsmeldung zu begehren.
Der erkennende Senat kann der Auffassung auf die Richtigkeit der Änderungsmeldung abzustellen nicht folgen, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Rechtskraft des geschlossenen Vergleiches Kenntnis vom Inhalt der korrekten Meldung hatte.
Die Änderungsmeldung hat tatsächlich keine Änderung der Umstände oder der Kenntnis des Beschwerdeführers herbeigeführt.
Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, die Wiederaufnahme vom Vorliegen der korrekten Änderungsmeldung abhängig zu machen, weil das konkrete Abmeldedatum für das Verfahren nicht von Bedeutung ist, solange es zeitlich vor der Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld liegt, da erst mit der formellen Antragstellung die Leistung begehrt wird.
Zudem bestätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde, dass es sich aus dem Vergleich ergebe, dass keine Zahlung geleistet wurde, die auf das Arbeitslosengeld anzurechnen wäre.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
..."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Bescheid vom 22.09.2020 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund der Änderungsmeldung vom 19.01.2022 wiederaufzunehmen.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund nach Z 1 bis 4 vorliegt.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Diese zweiwöchige Frist beginnt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, dh von dem Sachverhalt (allen Tatsachen), der (die) den Wiederaufnahmegrund bilden soll(en), Kenntnis erlangt hat (VwGH 26. 4. 2013, 2011/11/0051; 20. 9. 2018, Ra 2018/09/0050). Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, dh nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (vgl VwGH 20. 9. 2018, Ra 2018/09/0050).
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG zu rechtfertigen vermögen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des VwGH).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 12.08.2010, 2008/10/0185).
3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Der Beschwerdeführer bringt zur Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmeantrages vor, dass er ausgehend vom korrigierten Abmeldedatum 19.01.2022 den Wiederaufnahmeantrag für rechtzeitig erachtet, da er erst aufgrund des Vergleiches berechtigt wäre vom Dienstgeber eine Änderungsmeldung zu begehren. Dem kann auch Unterberücksichtigung der genannten Judikatur zur Wiederaufnahme nicht gefolgt werden, da die Kenntnis von einvernehmlichen Lösung ohne Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bereits bei Rechtskraft des Vergleiches gegeben war. Daran mag die Richtigstellung der Abmeldung nichts zu ändern.
Da der Vergleich am 20.05.2021 rechtskräftig wurde, hatte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt 2 Wochen Zeit, um einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22.09.2020 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu stellen.
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags am 16.12.2021 war die Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG somit bereits verstrichen.
Damit erweist sich der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls als verspätet, sodass auf die Frage, welcher Wiederaufnahmetatbestand iSd § 69 Abs. 1 AVG erfüllt war, nicht mehr weiter einzugehen ist.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und wurde eine solche auch nicht beantragt.
Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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