Bundesverwaltungsgericht W215 2195135-1

W215 2195135-1Federal Administrative CourtNov 11, 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W215 2195135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.2195135.1.00

Spruch

W215 2195137-1/30EW215 2195135-1/27EW215 2195134-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zahlen 1) 831364110-2371358, 2) 831364208-2371374, und 3) 831364404-1721954, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen zu Recht:

A)

I. Die Verfahren aller Beschwerdeführer werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

II. Den Beschwerden von XXXX wird hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben, die Bescheide bezüglich dieser Spruchpunkte behoben, Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklär und XXXX , gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (P2 und P3).

I. Verfahrensgang:

1. erstinstanzliche Verfahren:

P1 reiste mit ihrer Mutter und ihren beiden damals noch minderjährigen Kinder P2 und P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und alle stellten am 21.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 22.09.2013 gab P1 zu den Fluchtgründen an: „ XXXX “. Für P2 und P3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2013, hielt P1 ihre Fluchtgründe aufrecht. Außerdem gab P1 ergänzend an, XXXX

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zahlen 1) 831364110-2371358, 2) 831364208-2371374, und 3) 831364404-1721954 wurden die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 21.09.2013 in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Im Verfahren der Mutter von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war davon überzeugt, dass das gesamte Vorbringen von P1 zu angeblichen Asylgründen frei erfunden und P1 persönlich unglaubwürdig war.

Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden P1 bis P3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Beschwerdeverfahren:

Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018 erhoben P1 bis P3 fristgerecht am 07.05.2018 die gegenständlichen Beschwerden.

Die Beschwerdevorlagen vom 11.05.2018 langten am 14.05.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. Die Verfahren von P1 bis P3 wurden der Gerichtsabteilung W215 zur Erledigung zugewiesen; das Verfahren der Mutter von P1 jedoch einer anderen Gerichtsabteilung XXXX

Am 08.02.2019 und 04.07.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zur Integration von P1 bis P3 übermittelt, darunter eine Schulnachricht von P3 vom XXXX und eine Bestätigung bezüglich gemeinnütziger Tätigkeit von P1 (Stundenzettel, XXXX ).

Weitere Unterlagen langten am 04.12.2019 und 17.01.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein. Auch darin wird gemeinnützige Tätigkeiten von P1 dargelegt. Zudem wurde ein Zettel über einen musikalischen Vorspielabend von P2 am XXXX in Vorlage gebracht.

Am 09.03.2020 und am 07.07.2020 wurden Bestätigungen für P1 über deren gemeinnützige Hilfstätigkeiten desselben Ausstellers übermittelt. Beigefügt war ein Abschlusszeugnis von P3 und die Aufnahmebestätigung von P2 in die XXXX .

Am 05.01.2021 und 09.03.2021 wurden von dem bereits bekannten Aussteller für P1 erneut Bestätigungen über deren gemeinnützige Tätigkeiten übermittelt. Zudem eine Schulbesuchsbestätigung ( XXXX ) von P2.

Am 21.03.2022 wurde ein Konvolut von Unterlagen zur Integration von P1 bis P3 vorgelegt. Darunter weitere Bestätigungen über die bereits mehrfach dargelegten, gleichbleibenden Hilfstätigkeiten von P1 bei demselben Aussteller. Für P2 wurde ein unterschriebener Lehrvertrag als XXXX ) vorgelegt, für P3 deren Anmeldung zum XXXX .

Am 27.05.2022 langten weitere Unterlagen im Bundesverwaltungsgericht ein, darunter die bereits früher vorgelegten Bestätigungen über die Hilfstätigkeiten von P1 (März 2021 bis Jänner 2022). Ein Jahreszeugnis von P3 vom XXXX über den positiven Abschluss der XXXX und eine Schulnachricht vom XXXX der XXXX . Weiters eine Schulbesuchsbestätigung zu P2 vom XXXX über das XXXX im Fach XXXX .

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.09.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführer nicht erschienen.

In Folge wurde für den 21.10.2022 ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt. Es erschienen die geladenen P1, P2, die als Zeugin geladene Mutter von P1 und deren Rechtsanwalt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab per E-Mail vom 16.09.2022 für die Verhandlung entschuldigt. Noch vor Beginn der inhaltlichen Befragung zogen P1 und P2 für sich und P3 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurück Noch vor Beginn der inhaltlichen Befragung zogen die Beschwerdeführer P1 bis P3 für sich selbst und für P3 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. in allen Verfahren zurück:

„…R an P1: Sie sind die gesetzliche Vertreterin Ihrer minderjährigen Tochter P3. Alles was Sie heute angeben gilt auch für P3. Sie können aber für P3 auch eigene Angaben machen. Alle drei Beschwerdeverfahren werden zeitgleich entschieden. Haben Sie das verstanden?

P1: Ja.

R an P2: Sie sind die ältere Tochter von P1 und waren bei der Einreise noch minderjährig, weshalb sämtliche früheren Angaben Ihrer Mutter auch für Ihr Verfahren gelten. Da Sie mittlerweile volljährig sind können Sie heute zusätzlich für Ihr Verfahren eigene Angaben machen. Haben Sie das verstanden?

P2: Ja.

R an P1 und P2: Ich habe heute die Mutter von P1 bzw. Großmutter von P2 als Zeugin geladen, da sie gemeinsam nach Österreich gekommen und hier Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, aber deren Verfahren in einer anderen Gerichtsabteilung anhängig ist. Die Zeugin unterliegt, im Gegensatz zu P1 und P2 der Wahrheitspflicht, d.h. wenn die Zeugin bewusst unwahre Angaben macht, muss sie sich deswegen strafrechtlich verantworten. Nach Beginn der Verhandlung durch den Aufruf der Rechtssache, haben Zeugen gemäß § 45 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, den Verhandlungssaal zu verlassen.

[…]

R erklärt, dass es vor dem Verhandlungssaal einen Getränkeautomaten gibt, man aber auch die Wasserflaschen aus dem Verhandlungssaal mitnehmen darf. Da R mit der Befragung von P1 beginnt, wird P2 gebeten vor dem Saal zu warten. P2 wird etwas später in den Saal gebeten und befragt werden.

Anmerkung: P2 verlässt den Verhandlungssaal.

PV: Wenn ich darum bitten dürfte, schicken Sie P2 nicht hinaus wir möchten etwas bekannt geben.

Beginn der Befragung

R: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

P1: Ja.

P2: Ja.

R: Ihre Identität und die Ihrer beiden Kinder konnten mangels Vorlage usbekischer Identitätsdokumente mit Lichtbild im Original bis dato nicht festgestellt werden. Können Sie heute Identitätsdokumente vorlegen?

P1: Nein, aber wir möchten heute die Wahrheit sagen.

Anmerkung: P1 beginnt zu weinen und muss erst beruhigt werden.

P1: Wir sind aus Usbekistan wurden aber von Schlepper so stark unter Druck gesetzt, dass wir Heim fahren müssen, wenn wir unsere wahren Identitäten angeben. Ich fühle mich so furchtbar und es ist mir schwer gefallen immer zu lügen, aber die Angst war so unendlich groß.

Wir geben folgendes zum Protokoll an. Wir heißen mit Familiennamen XXXX (Anmerkung von D: in Russisch würde man nur XXXX übersetzt)

P1: Mein Name ist XXXX und wurde am XXXX geboren. Mein Mann heißt XXXX geboren, ist aber bereits verstorben. Die Oma heißt XXXX . Meine Töchter heißen XXXX (P2, bis jetzt als XXXX angeführt) und XXXX geboren am XXXX (P3, bis jetzt als XXXX angeführt). Wir werden Geburtsurkunden einreichen.

D: Es kommt darauf an wie man ausgesprochen werden will und danach sollte man die Übersetzung wählen.

Anmerkung: Es folgt eine lange Diskussion und Abwägung der Übersetzungsvarianten.

P1: Auf der Geburtsurkunde sind die Angaben in Englisch, daher wäre die Übersetzung XXXX sinnvoller.

PV: Ich habe mich bereits vor der Verhandlung ausführlich mit den Beschwerdeführern beraten. Nach ausführlich Manuduktion haben wir uns entschlossen die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. in allen Verfahren zurück zu ziehen. Den Beschwerdeführern ist bewusst, dass damit dies Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Sie sind umfassend integriert und mehr als neun Jahre in Österreich. Ich lege ein Konvolut von Unterlagen zur Integration vor.

Anmerkung: Kopien werden zu den Akten genommen…“ (Verhandlungsschrift Seiten 04 und 08f)

Es wurde ein Konvolut von Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht, darunter: Dienstverhältnis P1 als XXXX seit XXXX bei XXXX , undatiertes Zeugnis über eine positive XXXX für P2, Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX vom XXXX für P3. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 31.10.2022 langte eine Stellungnahme des Rechtsanwalts von P1 bis P3 im Bundesverwaltungsgericht ein, womit Kopien von Geburtsurkunden von P2 und lautend auf die Namen XXXX übermittelt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

Die wahren Identitäten von P1 bis P3 wurden zwar in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemacht, können aber (noch) nicht festgestellt werden. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan. Ihre Muttersprache ist Russisch, sie sprechen zudem Deutsch.

b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:

P1 reiste mit ihrer Mutter und ihren beiden damals noch minderjährigen Kinder P2 und P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und alle stellten am 21.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zahlen 1) 831364110-2371358, 2) 831364208-2371374, und 3) 831364404-1721954 wurden die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 21.09.2013 in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Im Verfahren der Mutter von P1 wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war davon überzeugt, dass das gesamte Vorbringen von P1 zu angeblichen Asylgründen frei erfunden und P1 persönlich unglaubwürdig war.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben P1 bis P3 fristgerecht am 07.05.2018 die gegenständlichen Beschwerden.

Am 21.10.2022 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher P1 und P2 für sich und P1 als gesetzliche Vertreterin von P3 für diese, im Beisein ihres Rechtsanwaltes die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzogen, womit diese rechtskräftig wurden.

c) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:

P1 lebt mit P2 und P3 seit mehr als neun Jahren in Österreich. P2 und P3 konnten im Österreichischen Schulsystem fußfassen und dieses erfolgreich absolvieren, alle drei Beschwerdeführerinnen leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

P1 hat einen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft bei der XXXX seit XXXX , ein entsprechender AMS Bescheid nennt 20 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Bruttobezug iHv € 895,10.

P2 hat in Österreich die Pflichtschule positiv abgeschlossen, ist mittlerweile volljährig und hat einen Lehrvertrag als XXXX ).

P3 hat die XXXX laut Zeugnis vom XXXX positiv mit Beurteilung in Deutsch „gut“ abgeschlossen.

Zur Integration der Beschwerdeführer wurde unter anderem am 21.10.2022 auch ein Empfehlungsschreiben, datiert mit XXXX vorgelegt, worin über die „Ehrlichkeit“ von „ XXXX “ (Anmerkung: tatsächlich XXXX ) sinniert wird.

P1 und P2 beziehen seit 21.09.2013 laufend Leistungen aus dem österreichischen Grundversorgungssystem, P2 jedoch seit XXXX nicht mehr, da sie eine Lehre begonnen hat (Anmerkung: Abfragedatum 10.11.2022).

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

Die Identitäten von P1 bis P3 können mangels Vorlage usbekischer Identitätsdokumente mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Die usbekischen Geburtsurkunden von P2 und P3 stellen mangels Fotos keine Identitätsnachwiese dar. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und beruhen auf den Angaben von P1 und P2 in den Verfahren. Die sehr guten Russischkenntnisse zeigten sich, ebenso wie die vorhandenen Deutschkenntnisse von P1 und P2, in der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2022. Die guten Deutschkenntnisse von P3 wurden durch Vorlage ihrer Schulzeugnisse glaubhaft gemacht.

b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:

Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

c) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruht auf dem Vorbringen von P1 und P2 im Lauf der Verfahren, den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

P1 bis P3 sind seit mehr als neun Jahren durchgehend in Österreich und leben im gemeinsamen Haushalt.

P1 konnte einen Arbeitsvertrag, P2 einen Lehrvertrag vorlegen, aus welchen sich ein monatliches Bruttoeinkommen für P1 von € 895,10 bzw. Lehrlingsentschädigung für P2 (die aktuelle Lehrlingsentschädigung im XXXX beträgt monatlich XXXX , siehe XXXX abgerufen am 10.11.2022) lukrieren lassen wird, welches auf eine baldige Selbstversorgung der Beschwerdeführer außerhalb des österreichischen Grundversorgungssystems schließen lässt und woraus sich eine positive Zukunftsprognose für die gesamte Familie erkennen lassen kann. P3 schloss die XXXX positiv am XXXX ab.

Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Familienleben seit mehr als neun Jahren in Österreich abspielt, wohingegen P1 bis P3 zu ihrem Herkunftsstaat mit den dort noch lebenden Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweisen. Die Schulerfolge von P2und P3 lassen auf eine erfolgreiche Integration in die Schulgemeinschaft schließen, welche in positiven Abschlüssen mündete.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse:

Noch vor Beginn der Befragungen in der Beschwerdeverhandlung zogen P1 und P2 für sich und P3, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (Verhandlungsschrift Seite 08f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich mit P1 und P2 nach ausführlicher Beratung und Manuduktion bezüglich der Rechtskraft dazu entschlossen habe, alle Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide zurückzuziehen (siehe Verhandlungsschrift Seite 09). Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen über die Spruchpunkte I. bis III. in den Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit den Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.

Zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse:

In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen:

P1 bis P3 stellten am 21.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz und weisen somit einen mehr als neunjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf.

P1 hat aufgrund des vorliegenden Arbeitsvertrages über brutto € 895,10, die Chance auf ein selbstbestimmtes Leben außerhalb des österreichischen Grundversorgungssystems. Ebenso P2, die aufgrund ihrer begonnenen Lehre XXXX ) eine Lehrlingsentschädigung erhält. Da diese Einkommen in Verbindung mit der künftigen Erwerbstätigkeit von P3 sowie die zu erwarteten künftigen Einkünftesteigerungen der Familie eine gesicherte Existenz verschaffen wird können, ist von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, haben sie doch den Großteil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht was die Dauer ihres Aufenthaltes bzw. die Bindungen in Österreich jedenfalls relativiert; jedoch befindet sich die Mutter von P1 ebenfalls in Österreich XXXX

Auch wenn es P1 anzulasten ist, dass sie ihr Asylverfahren samt erfundener Asylgründe zur Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen missbraucht hat, ist der mittlerweile volljährigen P2 zugute zu halten, dass diese – im Gegensatz zu ihrer Mutter P1 – niemals frei erfunden Asylgründe behauptet hat und es auch nicht die Entscheidung der damals minderjährigen P2 und P3 war illegal nach Österreich zu einzureisen. Zu Gunsten von P1 bis P3 ist zu werten, dass diese seit ihren Asylantragstellungen im Jahr 2013 mittlerweile deutliche Integrationsbemühungen gezeigt haben (siehe dazu die vorgelegten Unterlagen bzw. 1. Feststellungen c zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Bei P1 bis P3 liegt offensichtlich illegale Migration bzw. bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor. Zu ihren Gunsten ist aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass P1 und P2 noch vor Beginn ihrer Befragungen in der Beschwerdeverhandlung von sich aus zugaben unwahre Identitätsangaben gemacht zu haben, und P1 nicht länger bzw. P2 nicht erstmals versuchten mit erfundenem Vorbringen zu angeblichen Asylgründen günstige Verfahrensausgänge zu erzwingen, womit P1 und P2 ihr erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung bzw. ihren Respekt vor dieser zum Ausdruck brachten.

P1 bis P3 haben mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als neun Jahren die höchstgerichtliche Judikatur insoweit ausgenützt als der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall - diese Beschwerdeführerin weigerte sich sogar (im Gegensatz zu P1 bis P3) auch noch beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte einen unbegründeten (Folg-)Asylantrag, wobei sie aber (im Gegensatz zu P1 bis P3) auch noch bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte – judiziert hat, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt auch der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration Gewicht zuzuerkennen ist und die Behörden nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren keine ausreichenden Schritte gesetzt haben, die auferlegten Ausreiseverpflichtungen durchzusetzen (VwGH vom 06.04.2020, Ra 2020/20/0055-9).

In einem anderen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof am 07.10.2021, Ra 2021/21/0139-9, ausgesprochen, dass es nämlich, wie die Revision zutreffend darlegt, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass - außer in den Feststellungen des BVwG aber nicht zu entnehmenden Ausnahmekonstellationen - bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Die Revisionswerberin hielt sich nach den Feststellungen des BVwG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses seit neun Jahren und neun Monaten in Österreich auf. Die Grenze von zehn Jahren war also noch nicht ganz erreicht. Allerdings wurde die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ abgestellt wurde, bedeutet - entgegen der Ansicht des BVwG, das mit dem Fehlen einer „im hohen Grad ausgeprägten“ Integration argumentierte - nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht „überhaupt nicht genützt“ wurde (siehe zum Ganzen etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, Rn. 12/13, mwN, und darauf Bezug nehmend jüngst VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209, Rn. 10).

Auch wenn bei P1 bis P3 offensichtlich Missbrauch der Asylverfahren zwecks illegalen Migration vorliegt, war dies die alleinige Entscheidung von P1 und waren P1 und P2 auch nicht länger bereit ihre unwahren Behauptungen aufrecht zu halten. Bei der Anlegung altersgemäßer Maßstäbe für die Integration der mittlerweile volljährigen P2 und immer noch minderjährigen P3, den erfolgreichen Abschlüssen ihrer Schulausbildungen, der bereits bestehenden beruflichen Integration von P1 und P2 und unmittelbar bevorstehenden von P3 ist gemäß der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass P1 bis P3 mittlerweile eine Verletzung ihrer Privatleben in Österreich drohen würde, weshalb die Rückkehrentscheidungen von P1 bis P3 in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,6.einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,7.über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder8.mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (§ 10 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019).

Gemäß § 12 Abs. 1 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 12 Abs. 2 IntG).

Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt (§ 12 Abs. 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022).

Dass bei den Beschwerdeführern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, welches das Zusammenleben der Familie schützt und ein Privatleben, welches dem Einzelnen einen Bereich zusichert, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, wurde bereits oben ausführlich dargelegt. P1 ist seit XXXX erwerbstätig und liegt mit ihrem monatlichen Einkommen iHv € 895,10 über der derzeit bestehenden Geringfügigkeitsgrenze iHv derzeit € 425,70. P2 schloss in Österreich die Pflichtschule positiv ab und hat seit XXXX eine Lehre als XXXX begonnen woraus sie mindestens XXXX monatlich lukriert. Die noch minderjährige P3 konnte die XXXX am XXXX positiv abschließen (Deutschnote: gut).

Da bei P1 bis P2 somit die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P3 einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen; P1 bis P3 haben daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.

Da die Rückkehrentscheidung von P1 bis P3 behoben werden, ist den Spruchpunkten V. und VI. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen und diese sind ersatzlos zu beheben.

Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach der öffentlich mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass P1 bis P3 die deutsche Sprache verstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung der Integration der Beschwerdeführer in Österreich und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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