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W195 2260022-1•Bundesverwaltungsgericht W195 2260022-1
W195 2260022-1Federal Administrative CourtNov 11, 2022
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Teilstattgebung
W195 2260022-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 21.07.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 222,60 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 21.06.2022, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.07.2022 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache Urdu geladen wurde.
2. In der Folge fand am 11.07.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Am 21.07.2022 bzw. 03.08.2022 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 05.10.2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die von ihm geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG nicht im geltend gemachten Ausmaß zuerkannt werden könne, da die mündliche Verhandlung vom 11.07.2022 eine Dauer von insgesamt fünf begonnenen halben Stunden aufweise und im Rahmen der Verhandlung lediglich ein Beschwerdeführer, jedoch keine weiteren Personen, einvernommen wurden. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 07.10.2022 zugestellt.
5. Vom Antragsteller langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2022 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm am 21.07.2022 bzw. 03.08.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Gebührennote begehrte.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX dem Gebührenantrag vom 21.07.2022 bzw. 03.08.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2022, GZ. W195 2260022-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG (idF BGBl I Nr. 202/2021) beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro; übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.
In seiner Honorarnote betreffend die Übersetzungstätigkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2022, machte der Antragsteller eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG wie folgt geltend:
€
a)für die erste halbe Stunde € 40,00
80,00
b)für die zweite halbe Stunde € 30,00
30,00
c)für weitere 0 halbe Stunde(n) á € 25,00
50,00
Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.2022 im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ist zu entnehmen, dass diese um 14.00 Uhr begonnen und um 16.15 Uhr geendet hat. Daraus ergibt sich eine Anzahl von insgesamt fünf begonnenen halben Stunden.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Verhandlung lediglich ein Beschwerdeführer einvernommen und geht aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervor, dass in diesem Rahmen keine Einvernahme von (weiteren) Personen erfolgte.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann daher eine Gebühr für Mühewaltung lediglich für eine erste halbe Stunde in Höhe von € 40,00, für eine zweite halbe Stunde in Höhe von € 30,00 und für drei weitere halbe Stunden in Höhe von € 75,00 (3*25,00) zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung für das gegenständliche Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. 33 GebAG
€
2 begonnene Stunden á 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
48 km á € 0,42
20,16
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG
a) für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
b) für die zweite halbe Stunde € 30,00
30,00
c) für 3 weitere halbe Stunden á € 25,00
75,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
12,00
Zwischensumme
222,56
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
0,00
Gesamtsumme
222,56
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
222,60
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 222,60 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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