Bundesverwaltungsgericht W156 2255369-1

W156 2255369-1Federal Administrative CourtNov 11, 2022

Regest

Asylverfahren Aussetzung EuGH geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage Zwangsehe

Full text

Bundesverwaltungsgericht W156 2255369-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2255369.1.00

Spruch

W156 2255365-1/10Z

W156 2255368-1/3Z

W156 2255366-1/3Z

W156 2255369-1/3Z

W156 2255363-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2022, 1. Zl. XXXX ,:

A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin 1 (im Folgenden: BF1), eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet, gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern (BF2 bis BF5) am 15.06.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Am 15.06.2022 fand die Erstbefragung der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

1.3. Am 05.10.2021 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.4. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt I.). Den BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).

1.5. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides richtet sich die von den BF fristgerecht erhobene Beschwerde.

1.6. Am 27.05.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Die BF führen die im Spruch genannten Namen und das Geburtsdaten.

Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Die Muttersprache der BF ist Dari. Die BF wurden in der Provinz Baghlan geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan. Die BF reisten spätestens am 26.02.2020 in Griechenland ein. Die BF erhielten in Griechenland den Status der Asylberechtigten und reiste am 11.06.2022 mit dem griechischen Konventionspass nach Österreich ein.

Die BF1 ist verheiratet. Ihr Ehemann ist ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhältig.

Die BF 1 ist Analphabetin. Die BF hat in Afghanistan früher als Hausfrau gearbeitet

Die BF haben keine in Afghanistan lebenden Verwandten und haben Afghanistan wegen des Krieges verlassen.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der BF ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA.

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA.

Die Feststellungen zu ihrem Heimatort, ihrer Herkunftsprovinz und ihren Aufenthaltsorten in Afghanistan ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA.

Die Feststellungen zur Bildung, Ausbildung und Erwerbstätigkeit der BF in ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA.

Die Feststellungen zum Ehemann stützen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF 1vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA.

Die Feststellungen zum Fluchtgrund der BF tützen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).

3.2. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,

der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,

sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“

3.3. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der BF1 wurde seitens des BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten und den BF2 bis BF5 der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehren die BF die Zuerkennung des Status der Asylberechtigen.

Es handelt sich bei der BF1 und den BF4 bis BF5 um afghanische Staatsangehörige, somit um Personen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnte. Die BF 1, BF4 und BF5 könnten daher mitunter in ihrem Herkunftsstaat von folgenden Maßnahmen betroffen sein, nämlich, dass:

ihnen die Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

ihnen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

ihnen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

sie sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

sie ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

die BF4 und BF5 der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

•der BF4 und BF5 der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird.

Es stellt sich daher die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Hauptfrage konkret die Frage, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen, die in Afghanistan von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur (Taliban) gesetzt, gefördert oder geduldet werden, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die BF davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.

Auch die zweite an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage, nämlich ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die BF als Frau in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist, ist gegenständlich maßgeblich.

Aus den dargestellten Gründen kommt daher der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.

Da dem BF2 und BF3 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 ASylG 2005 der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen ist, der der BF1 zuerkannt wird, ist auch deren Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

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