Bundesverwaltungsgericht W138 1237342-4

W138 1237342-4Federal Administrative CourtNov 11, 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Diebstahl Erwerbstätigkeit gefährliche Drohung Integration Interessenabwägung Jugendstraftat Körperverletzung Nötigung Privatleben Raub Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Wohlverhalten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W138 1237342-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W138.1237342.4.00

Spruch

W138 1237342-4/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2022, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2022 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 idgF erteilt wird.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis V. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 09.09.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 09.09.2020 gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchteile II. bis V.).

Begründend wurde ausgeführt, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen würden. Der BF sei nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und vorbestraft.

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 24.07.2022 erhobene Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid (ausgenommen Spruchpunkt III.), welche fristgerecht beim BFA einlangte. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Eltern des BF von diesem abhängig seien. Der BF lebe mit seinem Vater zusammen und dieser sei täglich auf den BF angewiesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides habe sich der BF bereits 18 Jahr in Österreich aufgehalten. Der BF bereue seine Strafen zutiefst und sei gewillt in Zukunft ein rechtskonformes Leben zu führen. Er spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und habe eine Lehre zum Koch absolviert.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zur Person des BF:

Der BF wurde am XXXX geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit dem Jahr 2004 und somit bereits 18 Jahre in Österreich. Der BF spricht perfekt Deutsch. Er absolvierte in Österreich die Volks- und Hauptschule und eine Lehre zum Koch. Die Eltern des BF leben ebenfalls in Österreich. Der BF lebt mit seinem Vater im selben Haushalt und kümmert sich um ihn. Er hält die Wohnung sauber, geht für seinen Vater einkaufen, vereinbart ärztliche Termine und begleitet ihn zu diesem. Zudem unterstützt er seinen Vater finanziell. Der Vater des BF ist durch eine Knieoperation körperlich beeinträchtigt und spricht sehr schlecht Deutsch. Der Vater des BF lebt in Scheidung und wird daher auch nicht mehr, wie in der Vergangenheit, von seiner noch Ehefrau unterstützt. Die noch Ehefrau lebt mit dem Vater des BF nicht mehr im selben Haushalt. Er bezieht nur sehr geringe Sozialhilfe (EUR 325,00).

Der BF weist folgende Verurteilungen auf:

  • Urteil des LG Linz vom 10.12.2009, 33HV 91/2009T, wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 (1. Fall) §§ 241 e Abs. 3, 229 Abs. 1, 105 Abs. 1, 134 Abs. 1, 297 Abs. 1 (1. Fall), §§ 15, 299 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, Jugendstrafhaft;

  • Urteil des LG Linz vom 20.07.2010, 22 HV 25/2010G, wegen §§ 127, 129 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstrafhaft;

  • Urteil des LG Steyr vom 01.09.2010, 10HV/2010P, wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 (1. Fall), 83 Abs. 1, 107b Abs. 1 und 3 Z 2, §§ 12 1. Fall, 142 Abs. 1 (1. Fall); §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 (1. Fall), 143 (2. Fall); 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1. Fall), 229 Abs. 1, 241e Abs. 3, 135 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 (1. Fall) StGB: Freiheitstrafe von 22 Monaten, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz 22HV 25/2010G, Jugendstrafhaft;.

  • Urteil des LG Linz vom 24.01.2012, 33HV83/2011v, wegen §§ 83 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1, §§ 107 Abs. 1 und 2, §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB: Freiheitstrafe von 9 Monaten, Jugendstraftat;

  • Urteil des LG Linz vom 20.11.2012, 33HV93/2012s wegen §§127, 131 2. Fall StGB; Freiheitstrafe von 12 Monaten, junger Erwachsener;

  • Urteil des LG Linz vom 09.01.2014, 25HV115/2013v, wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB: Freiheitstrafe von 18 Monaten, junger Erwachsener;

  • Urteil des LG Wels vom 29.04.2014, 25HV9/2014m, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 (4. Fall) StGB, § 229 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz 25HV 115/2013v, junger Erwachsener;

  • Urteil des BG Steyr vom 25.02.2021, 005 U 4/2021i, wegen § 88 (1 u 4) 1. Fall StGB, Geldstrafe von 160 Tags zu je 16,00 EUR (2.560,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

  • Urteil des LG Linz vom 10.02.2022, 040 HV 2/2022z, wegen § 28a (1) 5. Fall SMG, §§ 28 (1), 28 (2) SMG, § 27 (1) Z 1 7. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG: Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Der BF ist Vollzeit als Koch beschäftigt und erhält einen Bruttolohn in Höhe von EUR 2.350,00. Der BF ist somit selbsterhaltungsfähig. Er ist bestrebt, künftig die Meisterprüfung als Koch zu absolvieren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen und vorgelegten Unterlagen (Lohnzettel, Zwischenzeugnis, Arbeitsbestätigung) des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht („BVwG“).

Dass der BF straffällig geworden ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister.

Bei genauerer Betrachtung der Straftaten des BF wird deutlich, dass es sich bei sieben der neun Straftaten um Jugendstraftaten handelt, wobei die letzte Straftat als junger Erwachsener 8 Jahr zurückliegt. Der BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass er eine schwere Kindheit hatte und sich durch falsche Kreise beeinflussen lies. Nach der letzten Straftat als junger Erwachsener im Jahr 2014 hat sich der BF sieben Jahre wohlverhalten und eine Lehre als Koch absolviert. Aufgrund eines Arbeitsunfalls der eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hatte, wurde der BF im Jahr 2021 zu einer Geldstrafe von EUR 2.560,00 und einem Teilschmerzensgeld von EUR 500,00 verurteilt. Durch die hohe finanzielle Belastung war der BF verzweifelt und hoffte durch den Handel mit Cannabiskraut seine Schulden los zu werden. Der BF bereut diese Tat und ist sich seiner Schuld vollends bewusst. Er besucht seine Bewährungshilfe regelmäßig. Zudem ist er Vollzeit als Koch berufstätig und möchte zukünftig die Meisterprüfung ablegen. Der BF kümmert sich außerdem um seinen Vater und seine Mutter. Der Vater des BF ist finanziell und mangels Deutschkenntnisse und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der täglichen Lebensführung auf den BF angewiesen. Der BF lebt seit 18 Jahren in Österreich, spricht perfekt Deutsch und ist gut integriert. Von seinem Arbeitgeber wird das hohe Engagement, die Eigeninitiative, Kollegialität und Zuverlässigkeit des BF hervorgehoben. Auch wenn der BF zuletzt aufgrund des Unfalls wieder auf die schiefe Bahn geraten ist, ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom BF persönlich gewonnenen Eindrucks davon auszugehen, dass er sich wie die letzten 7 Jahren, vor der letzten Verurteilung, sich zukünftig wohlverhalten und weiterhin berufstätig und selbsterhaltungsfähig sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A.):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0016, mwN). Bei dieser Beurteilung ist somit stets auf die den konkreten Einzelfall betreffenden Aspekte abzustellen. (vgl. VwGH Ra 2020/20/0189, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über übliche Bindungen hinausgehen (vgl. etwa VwGH, 17.12.2019, Ro 2019/18/0006; VwGH 2.3.2021, Ra 2020/18/0385, mwN).

Der Vater des BF spricht kaum Deutsch, wurde am Knie operiert und ist in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er ist deshalb im täglichen Leben, bei Behördengängen und Arztbesuchen auf den BF angewiesen. Zudem erhält der Vater des BF nur geringe Sozialhilfe und könnte damit alleine seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Der BF versorgt seinen Vater, unterstützt ihn finanziell und führt mit seinem Vater einen gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt somit über schützenswerte familiäre Beziehungen in Österreich. Zudem lebt der BF seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich. Nach der Begehung diverser Straftaten in seiner Kindheit und Jugend hat der BF eine Lehre zum Koch gemacht und sich langjährig (7 Jahre) wohlverhalten. Bei den vom BF begangenen Straftaten handelt es sich großteils um solche, die der BF als Jugendlicher oder als junger Erwachsener begangen hat. Der BF bereut seine zuletzt begangenen Taten glaubwürdig zutiefst und möchte sich zukünftig rechtmäßig verhalten und seine Meisterprüfung machen. Der BF ist gut integriert, spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau und ist Vollzeit berufstätig. Der BF verfügt somit über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Insgesamt ist bei dem BF keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, die es erlauben würde, gegen den in Österreich seit seinem 9 Lebensjahr aufhältigen, 27-jährigen BF, der im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. (vgl. VwGH 12.05.2022, Ra 2022/21/0075, VwGH 15.02.2021 VwGH Ra 2020/21/0246)

Im gegenständlichen Fall ist aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Zur Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten:

Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen

Der BF erhält für seine Tätigkeit als Koch einen Lohn in Höhe von EUR 2.350,00 brutto, welcher die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und übt somit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht bzw überschritten wird.

Dem Beschwerdeführer war gegenständlich daher gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist daher unzulässig und waren die weiteren Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.