Bundesverwaltungsgericht L521 2194887-1

L521 2194887-1Federal Administrative CourtNov 11, 2022

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L521 2194887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L521.2194887.1.00

Spruch

L521 2194887-1/59Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Oliver Mathis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 7, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1075503507-150753419, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

In Erledigung der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 02.11.2022 wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022, W268 2194887-1/54E, gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass in dessen Erkenntniskopf anstelle der Wortfolge „ XXXX “ die Wortfolge „ XXXX “ tritt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG 2014, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (VwGH 22.07.2022, Ra 2022/14/0096 mwN).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/16/0056).

Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen (VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 29.04.2011, Zl. 2010/12/0115).

Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 10.06.2022, Ra 2020/09/0060 mwN; grundlegend 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221).

Im vorliegenden Fall erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1075503507-150753419. Während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der beschwerdeführenden Partei ein (österreichischer) Führerschein ausgestellt. Die beschwerdeführende Partei legitimierte sich im bezughabenden Verfahren gegenüber der Landespolizeidirektion Tirol mit ihrem irakischen Reisepass.

Eine Kopie des irakischen Reisepasses wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2019 zur Kenntnis gebracht (OZ 27 des zur Zahl W268 2194887-1 geführten Gerichtsaktes). In seinem Erkenntnis vom 28.06.2022, W268 2194887-1/54E, bezog sich das Bundesverwaltungsgericht zwar in Bezug auf die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich auf die im Akt enthaltene Kopie seines irakischen Reisepasses, führte jedoch im Erkenntniskopf – auf den im Spruch des Erkenntnisses sowie in den Feststellungen ohne gesonderte Anführung der Identität des Beschwerdeführers verwiesen wird – eine davon maßgeblich abweichende Schreibweise seines Namens an. Aufgrund der expliziten Bezugnahme auf den dem Bundesverwaltungsgericht schon bei der Erlassung seines Erkenntnis vom 28.06.2022 vorliegenden irakischen Reisepass im Rahmen der Beweiswürdigung liegt ein berichtigungsfähiger Schreibfehler vor, zumal offenkundig versehentlich der Vorname der beschwerdeführenden Partei in einer vom Reisepass abweichenden und damit unrichtigen Schreibweise in den Erkenntniskopf übertagen wurde.

Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie in Erledigung der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 02.11.2022 ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022, W268 2194887-1/54E, daher entsprechend zu berichtigen. Die allenfalls erforderliche Beantragung neuer Identitätsdokumente ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmen.

Die gegenständliche Entscheidung war von der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zu treffen, da aufgrund einer Karenzierung ihrer Leiterin der Gerichtsabteilung W268 eine Neuzuweisung des Verfahrens vorzunehmen war und das Verfahren am 02.11.2022 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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