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I413 2224377-1•Bundesverwaltungsgericht I413 2224377-1
I413 2224377-1Federal Administrative CourtNov 11, 2022
Arbeitskraft Betriebsmittel Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Rechnung und Gefahr Sitzgesellschaft unternehmerische Tätigkeit Versicherungspflicht wahrer wirtschaftlicher Gehalt wirtschaftliche Abhängigkeit
I413 2224377-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GMBH, vertreten durch Mag Ghesla Steuerberater GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 09.08.2019, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von XXXX (VSNR XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, 29.01.2020 und am 31.01.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 09.08.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (im Folgenden als Beteiligter bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Zeitraum vom 27.06.2016 bis zum 24.09.2016, vom 20.10.2016 bis zum 18.11.2016 und vom 04.05.2017 bis zum 12.05.2017 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des ASVG und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert war.
2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 14.08.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.09.2019. Begründend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX beschäftigt gewesen sei, was mündlich von XXXX , dem Inhaber dieser Gesellschaft, gegenüber XXXX bestätigt worden sei. Diese Gesellschaft besitze seit 17.11.2015 einen eigenen LKW samt Hänger. Weiters wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund von Feststellungsmängeln betreffend die wirtschaftlichen und unternehmerischen Umstände des XXXX sowie aufgrund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens und seine inhaltliche Rechtswidrigkeit eingewendet.
3. Diese Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt am 15.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht verband dieses Verfahren mit weiteren Verfahren betreffend die Feststellung von LKW-Fahrern als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden teilweisen oder vollständigen Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG und führte am 28.01.2020, 29.01.2020 sowie am 31.01.2020 die mündliche Verhandlung durch, in der verschiedene Beteiligte und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befragt wurden. Der für 28.01.2020, 12:00 Uhr, geladene Beteiligte, der die Ladung am 05.12.2019 übernommen hatte, blieb der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG wird das gegenständliche Verfahren zur Entscheidung von den mit diesem Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren wieder getrennt.
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Ihr Geschäftszweig lautet auf „Transportunternehmen“. Ihre Geschäftsführer und Gesellschafter sind XXXX und XXXX (im Folgenden „Ro.S.“ und „Ru.S.“) Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft selbständig.
Die Beschwerdeführerin führt im Auftrag von Speditionsunternehmen Frachtdienste in Form von fixen Touren bzw Linien durch, indem sie Fracht von einem bestimmten Ort in Vorarlberg jeden Tag oder jede Nacht über eine bestimmte Route an einen bestimmten Ort und von dort wieder Fracht nach Vorarlberg transportiert. Zu solchen Touren zählen beispielsweise die Linien XXXX nach Bozen, XXXX nach München, XXXX nach Mailand, XXXX nach Salzburg. Diese Linien werden von der Beschwerdeführerin für verschiedene Speditionen gefahren, zB die Linie Salzburg für die Fa XXXX , wobei die Zeiten, zu denen spätestens der Transport beginnen und enden sollte, von dem jeweiligen Transportunternehmen der Beschwerdeführerin vorgegeben worden waren. Die Beschwerdeführerin fährt im Wechselbrückenverkehr. Bei dieser Transportart werden aufgeborstene Container vom LKW am Frachtübernahmeort, zB am Gelände der Fa XXXX in Vorarlberg, derart übernommen, dass der LKW mit seinem Ladeteil oder Anhänger unter den aufgeborstenen Container einfährt, anschließend werden die Containerfüße eingeklappt und der Container zum Bestimmungsort, zB das Gelände der Fa XXXX in Innsbruck, transportiert, wo der Container durch Ausklappen der Füße wieder abgestellt wird. Bei dieser Transportart entfällt die Pflicht des Fahrers, sich um das Be- und Entladen oder um die ordnungsgemäße Betreuung der Fracht zu kümmern. Die vom Spediteur ausgestellten Frachtpapiere, welche auch am Container befestigt waren, wurden vom Fahrer bei Aufnahme des Containers übernommen und wurden von diesem am Bestimmungsort abgegeben. Es war nicht erforderlich, der Spedition mitzuteilen, wer konkret den Transport durchführt. Die Fahrer mussten sich nicht um die Maut kümmern, da diese automatisch abgebucht wird. Sie mussten auch nicht selbst für die Betankung des LKW sorgen, da die Kosten für Treibstoff, Versicherung, Maut und Reparaturen von der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglichen Tankkosten waren in der von der Beschwerdeführerin geleisteten Pauschale mitenthalten und wurden nicht gesondert verrechnet.
Der Beteiligte ist LKW-Fahrer und Staatsangehöriger von Bulgarien und arbeitet als LKW-Fahrer für verschiedene Frachtunternehmen.
Die Beschwerdeführerin schloss im Ende Oktober 2012 mit XXXX (auch XXXX ; im Folgenden „B.EOOD“) eine Vereinbarung über die Durchführung von Transporten für die Beschwerdeführerin von XXXX nach Bozen und retour und von XXXX nach Taufkirchen und retour ab. In dieser Vereinbarung werden der genaue zeitliche Ablauf der Transporte in Form eines Fahrplanes mit Abfahrts- und Ankunftsdaten sowie die Entlohnung („Frachtsatz“) hierfür in Form einer Pauschale pro Tour geregelt. Zu Fahrzeug und Anhänger wurde vereinbart, dass das Fahrzeug von B.EOOD zu „Realkosten“ von der Beschwerdeführerin übernommen werden sollte. Damit sollten Kosten für Leasing, Versicherung, Steuer, Aufwände für Reparaturen, Service, Reifen und Selbstbehalte aus Unfällen ohne Abschlag von der Beschwerdeführerin an B.EOOD weiterverrechnet und vom Frachtsatz abgezogen wurden. Nach Ablauf der Leasingdauer sollte das Fahrzeug nach Bezahlung des Restbetrages an die B.EOOD übergehen. Bei Auflösung der Vereinbarung sollte das Fahrzeug im Besitz der Beschwerdeführerin verbleiben. Zudem wurde vereinbart, dass Maut nach Aufwand in Abzug gebracht werden sollte und zur Betankung ein Tankchip der Fa. XXXX zur Verfügung gestellt werden sollte. Die darauf verbuchten Tankungen sollten alle weiterverrechnet werden.
B.EOOD wurde von XXXX (im Folgenden „E.N“), einem Staatsangehörigen von Bulgarien mit seit 16.05.2016 durchgängigem Hauptwohnsitz in Vorarlberg, zum Zweck der Erfüllung dieser Vereinbarung in Bulgarien gegründet. Sie verfügte über eine internationale Transportlizenz, welche der Beschwerdeführerin in kyrillischer Schrift vorgelegt wurde und von dieser auch als korrekt ausgestellte Lizenz akzeptiert wurde. E.N. und seine Gesellschaft verfügten weder über eine eigene technische Ausrüstung, noch über eigene LKW, solche Frachten durchzuführen. Daher vereinbarte E.N. mit der Beschwerdeführerin, dass er deren LKW zur Durchführung des Frachtverkehrs nutzen durfte. Für die Durchführung der Fuhren vereinbarten sie einen bestimmten Pauschalsatz, wobei eine Fuhre einem Tag entsprach und entsprechend abgerechnet wurde. Zur Abwicklung eines konkreten Auftrages wies die Beschwerdeführerin dem betreffenden Fahrer, auch der Beteiligte oder E.N. selbst, einen bestimmten LKW zu. Zudem erhielt er die nötigen Daten betreffend die Destination und die Zeiten der Fracht.
E.N. bzw B.EOOD führte die Fracht durch, indem er selbst LKW fuhr oder indem er einige Fahrer, darunter den Beteiligten, jeweils kurzzeitig als Angestellte für solche Fahrten einsetzte. Im Zeitraum vom 27.06.2016 bis zum 24.09.2016, vom 20.10.2016 bis zum 18.11.2016 und vom 04.05.2017 bis zum 12.05.2017 war der Beteiligte als Angestellter von E.N. bzw B.EOOD ausschließlich auf den von diesen für die Beschwerdeführerin zu bedienenden Frachtlinien eingesetzt. Die Angestellten von E.N. bzw B.EOOD, darunter auch der Beteiligte, wurden in Bulgarien nicht der Sozialversicherung gemeldet. Es liegen betreffend den Beteiligten für die vorangeführten Zeiträume und Zeitpunkte keine A1-Bescheinigungen vor. Weder E.N. noch der Beteiligte verfügen über keine solchen Bescheinigungen. Es liegen auch keine Meldungen der Entsendung (ZKO-Meldung) des Beteiligten durch B.EOOD für seine Tätigkeit in den vorangeführten Zeiträumen und Zeitpunkten in Österreich vor.
Der Beteiligte fuhr als LKW-Fahrer in den vorgenannten Zeiträumen und Zeitpunkten ausschließlich für die Beschwerdeführerin wöchentlich stets die gleichen Touren. Diese Touren waren ihm zeitlich und streckenmäßig von der Beschwerdeführerin genau geplant und organisiert. Beginn- und Endpunkte der jeweiligen Strecke waren genau vorgegeben: Es bestand bei der Durchführung der Linien kein Gestaltungsspielraum weder für E.N., noch seine Gesellschaft oder deren LKW-Fahrer und den Beteiligten. Welche LKW zur Durchführung der jeweiligen Tour verwendet wurden, gab die Beschwerdeführerin vor.
E.N. oder B.EOOD und der Beteiligte arbeiteten ausschließlich mit Betriebsmitteln, die in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin standen. Um Frachtpapiere kümmerte sich die Spedition; sie wurden dem Fahrer, darunter auch dem Beteiligten, jeweils bei Beginn der Fahrt ausgehändigt. Die LKW und Anhänger waren auf die Beschwerdeführerin zugelassen. Ab Anfang 2013 arbeiteten sie auch mit einem eigenen, von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Leasing-Kaufvertrages übernommenen LKW, welcher erst nach vollständigem Erwerb am 17.11.2015 ein bulgarisches Kennzeichen erhielt. Dieser LKW wird regelmäßig am Firmengelände der Beschwerdeführerin abgestellt. Dieser LKW unterscheidet sich von den anderen LKW der Beschwerdeführerin, welche alle einheitlich schwarz lackiert und unbeschriftet sind, nicht. E.N. und andere Fahrer der B.EOOD, darunter auch der Beteiligte, fuhren nicht bloß mit diesem geleasten LKW, sondern daneben auch mit anderen, der Beschwerdeführerin zuzurechnenden LKW, je nachdem, wie die Beschwerdeführerin ihn einteilte.
B.EOOD verpflichtete sich, alle Schäden an Fahrzeugen umgehend der Beschwerdeführerin zu melden. Diese veranlasste die Reparatur solcher Fahrzeuge. E.N. oder B.EOOD konnten Reparaturen nicht in Auftrag geben, da die Beschwerdeführerin den Vertragspartner auswählte.
B.EOOD verfügt weder in Bulgarien noch in Vorarlberg über eine eigene betriebliche Struktur. Weder hat die Gesellschaft einen Parkplatz, noch Betriebsgebäude, Magazine, Tankkarten oder andere typische Infrastruktur eines Transportbetriebs.
Laufende mit dem Betrieb des LKW verbundene Kosten für Treibstoff, Maut, Instandhaltung, udgl beglich die Beschwerdeführerin und wurden im Rahmen der monatlichen Abrechnung der B.EOOD verrechnet. Strafen, die mit dem Zustand und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs in Zusammenhang standen, wurden von der Beschwerdeführerin beglichen.
Die aufgezeichneten Daten in den LKW wurden von der Beschwerdeführerin ausgelesen. B.EOOD hatte keine Daten aus den Fahrerkarten oder den LKW ausgelesen.
B.EOOD wurde in Bulgarien nicht tätig. Sie bot ihre Tätigkeiten nicht am Markt an und hat nur einen einzigen Auftraggeber, die Beschwerdeführerin.
Für die durchgeführten Linienfahrten stellte B.EOOD der Beschwerdeführerin monatsweise im Nachhinein Rechnungen und fakturierte diese Fahrten entsprechend den von der Beschwerdeführerin festgelegten Pauschalpreisen. Diesen Pauschalpreisen lagen keine unternehmerischen Kalkulationen der B.EOOD zugrunde; vielmehr wurden diese von der Beschwerdeführerin kalkuliert und vorgegeben. Den jeweils in Rechnung gestellten Betrag überwies die Beschwerdeführerin abzüglich der von ihr jeweils E.N. bekannt gegebenen Kosten auf ein Bankkonto in Österreich.
Für nicht durchgeführte Linienfahrten durch B.EOOD gab es keine Sanktionen seitens der Beschwerdeführerin. Wäre eine Fahrt ausgefallen, hätte sich die Beschwerdeführerin um einen Ersatz kümmern müssen, wobei es nie zu einem solchen Fall gekommen ist.
Der B.EOOD bzw E.N. wäre es nicht möglich gewesen, Aufträge der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Sie hatten auch keine eigenen Dispositionsmöglichkeiten, Aufträge von anderen Auftraggebern als der Beschwerdeführerin anzunehmen und waren vollständig von Entscheidungen der Beschwerdeführerin abhängig.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.
Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und zu den von ihr durchgeführten Transportlinien ergeben sich aus der Niederschrift der Befragung von Ru.S. vom 18.04.2016 (Niederschrift S 1 ff) sowie seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 3 ff). Die Feststellungen zur Art des Transportes, zur Übernahme und Abgabe des Frachtguts stützen sich auf dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 4). Seiner Aussage ist auch zu entnehmen, dass die Frachtpapiere vom Spediteur ausgestellt und auch am Container angebracht wurden. Sie wurden dem Fahrer übergeben und von diesem am Bestimmungsort abgegeben (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 4). Nach seiner glaubhaften Aussage musste dem Spediteur nicht mitgeteilt werden, wer die Fracht konkret durchführt (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 4). Dass die Maut automatisch abgebucht wird und die Fahrer sich auf eigene Kosten um die Betankung der LKW kümmern mussten, da diese Kosten in der von der Beschwerdeführerin geleisteten Pauschale enthalten waren, ergibt sich auch aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 4).
Die Feststellungen zum Beteiligten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass er als LKW-Lenker auf LKW, die auf die Beschwerdeführerin zugelassen waren, tätig war, ergibt sich aus den digitalen Tachographen der auf die Beschwerdeführerin zugelassenen LKW. Aus diesen Dateien ergibt sich, dass der Beteiligte in den festgestellten Zeiträumen LKW der Beschwerdeführerin gelenkt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesbezüglich lediglich die rechtliche Würdigung der belangten Behörde, den Beteiligten als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin anzusehen. Die Daten und Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Zeiten, in denen der Beteiligte einen LKW der Beschwerdeführerin gelenkt hat (und damit für diese tätig war), werden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt oder auch nur ansatzweise bestritten. Aufgrund des ebenfalls unstrittigen Umstandes, dass die LKW auf die Beschwerdeführerin zugelassen waren, steht fest, dass der Beteiligte in diesen Zeiten bzw Zeiträumen LKW der Beschwerdeführerin lenkte.
Die Feststellungen zur Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und B.EOOD ergeben sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Kopie einer undatierten Vereinbarung zwischen diesen Vertragspartnern den glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers Ru.S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 3 f). Dass diese undatierte Vereinbarung Ende Oktober 2012 abgeschlossen wurde, ergibt sich aus der Aussage von E.N. am 05.03.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Protokoll S 6), in dem er auch bestätigt, er und „Herr XXXX “ auf dem Parkplatz, wo die LKW standen, die Vereinbarung unterschrieben hätten. Ihr Inhalt wird durch die Aussagen von E.N. vor dem UVS Vorarlberg vom 11.12.2013 (Niederschrift S 9), vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 05.03.2014 (Niederschrift S 6), vor der belangten Behörde am 18.02.2019 (Niederschrift S 1) von Ro.S. vor dem UVS Vorarlberg am 11.12.2013 (Niederschrift S 3 f) und Ru.S. bestätigt.
Die Feststellungen zu E.N. ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug und aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Protokoll S 12). Zur Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin und den Umständen der Vereinbarung ergeben sich die Feststellungen auf den glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers Ru.S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 3 f). Die Feststellungen zu der benötigten internationalen Transportlizenz ergeben sich aus diesen Angaben (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020 S 5), ebenso die Art der Prüfung durch die Beschwerdeführerin, welche letztlich aus dem Umstand, dass die drei von E.N., XXXX und XXXX gleich aussehende, in kyrillischer Schrift verfasste Schriftstücke vorgelegt wurden, davon ausging, dass diese Transportlizenzen korrekt ausgestellt worden seien (Verhandlungsschrift aaO). Dass die drei Personen zwar über bulgarische Gesellschaften, nicht aber über die technische Ausrüstung und die LKW, Frachten vorzunehmen, verfügten, ergibt sich ebenfalls aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 (S 3), wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre LKW zur Verfügung stellte und dass man sich auf Tagespauschalen geeinigt hatte (Verhandlungsschrift aaO).
Dass die von der Beschwerdeführerin E.N. bzw seiner Gesellschaft übergebenen Frachtfuhren zum Teil von ihm selbst bewältigt wurden, ergibt sich zweifelfrei aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde am 11.11.2015 (Protokoll S 3 f). Dass er auch kurzzeitig Angestellte beschäftigte, darunter auch den Beteiligten, und diese für solche Fahrten einsetzte, ergibt sich aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde (aaO) und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 (Verhandlungsprotokoll S 13 ff) sowie aus den vorgelegten Arbeitsverträgen 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 (Beilage ./B). Dass der Beteiligte in den festgestellten Zeiten ausschließlich auf den Frachtlinien der Beschwerdeführerin von E.N. bzw B.EOOD eingesetzt worden ist, ergibt sich aus den unbestrittenen Auswertungen der Fahrtzeiten des Beteiligten durch die belangte Behörde sowie dem Umstand, dass keine Hinweise auf andere Fahrten des Beteiligten in diesen Zeiten bestehen sowie dem Faktum, dass E.N. bzw B.EOOD nach eigener Aussage ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig war (Niederschrift vom 18.02.2019, S 2) und sich somit auch vor diesem Hintergrund keine anderen Fahrten des Beteiligten für diese ergeben können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde E.N. zu seiner Beziehung zur Beschwerdeführerin befragt und er teilte mit, eine Geschäftsbeziehung seit 2012 bis heute zur Beschwerdeführerin zu pflegen (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 11). Dass der Beteiligte für die Gesellschaft von E.N. tätig war, wird von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine mündliche Auskunft des E.N. ausdrücklich vorgebracht. Die Feststellung zur unterlassenen Anmeldung der Angestellten, darunter des Beteiligten, bei der Sozialversicherung in Bulgarien ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsprotokoll S 14) gibt E.N. zwar an, seine Fahrer seien in Bulgarien sozialversichert gewesen, jedoch liegt diesbezüglich kein Beleg für diese Behauptung vor. Der Umstand, dass keine A1-Bescheinigungen vorgelegt werden konnten und er am 18.02.2019 vor der belangten Behörde angab, weder ZKO-Meldungen noch A1-Bescheinigungen zu kennen, sowie dass auch Ru.S. hinsichtlich solcher A1-Bescheinigungn immer vertröstet wurde (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 6) bildet einen gewichtigen Grund, dieser Behauptung der Anmeldung zur Sozialversicherung in Bulgarien keinen Glauben zu schenken; dies auch vor dem Hintergrund, dass E.N. selbst dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass er kein solches Dokument habe und es auch nicht über seine Buchhalterin anfordern könne (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 20). Das Bestehen einer aufrechten Anmeldung zur Sozialversicherung in einem Mitgliedstaat ist aber die Grundvoraussetzung für eine allfällige Ausstellung einer A1-Bescheinigung. Die Aussage von E.N., keine A1-Bescheinigungen zu kennen, und der Umstand, dass keine A1-Bescheinigungen trotz ausdrücklicher Ankündigung durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde während der (langen) Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden, deuten daher darauf hin, dass keine Anmeldung des Beteiligten zur Sozialversicherung in Bulgarien erfolgt ist und somit seine diesbezügliche Aussage betreffend die Anmeldung der Arbeiter in Bulgarien zur Sozialversicherung, nicht den Tatsachen entspricht. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass keine Anmeldung des Beteiligten zur Sozialversicherung in Bulgarien erfolgt ist. Dass weder A1-Bescheinigungen noch ZKO-Meldungen bezüglich die Tätigkeit des Beteiligten in den angeführten Zeiträumen vorliegen, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und auch aus den Aussagen des E.N. am 18.02.2019, wonach er weder ZKO-Meldungen noch A1-Bescheinigungen kenne. Ru.S. gab am 28.01.2020 an, er habe keine A1-Bescheinigungen erhalten, obwohl er diese eingefordert habe, aber immer wieder vertröstet worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 6). E.N. erklärte dem Bundesverwaltungsgericht, dass er kein solches Dokument habe und es auch nicht über seine Buchhalterin anfordern könne (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 20). Bezüglich des Beteiligten liegen im vorgelegten Verwaltungsakt keine derartigen Urkunden ein. Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Vorlage von A1-Bescheinigungen angeboten, jedoch wurden solche Bescheinigungen nie vorgelegt. Nach der Rechtsprechung sind Parteien verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 9 ff). Eine solche Mitwirkung ist nicht erfolgt. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass ein Angestellter in Bulgarien über eine Sozialversicherung verfügt, eine solche A1-Bescheinigung ausgestellt wurde. Aufgrund des von E.N. in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks und seiner diesbezüglichen Aussagen ist das Bundesverwaltungsgericht auch überzeugt, dass dieser zu keinem Zeitpunkt über eine A1-Bescheinigung oder eine ZKO-Meldung hinsichtlich der Tätigkeit des Beteiligten für die Beschwerdeführerin verfügte.
In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 schilderte Ru.S. den Auftragsvorgang und gab an, dass „wir dem Betreffenden einen LKW zugewiesen haben“ (Verhandlungsprotokoll S 4). In seiner Einvernahme am 11.11.2015 bestätig E.N., dass der „Tour-Plan“ von der Beschwerdeführerin vorgegeben wurde. Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin vorgab, welcher LKW zur Durchführung der jeweiligen Tour verwendet wurden, von der Beschwerdeführerin vorgegeben waren.
Dass sich ein Fahrer nicht um die Frachtpapiere kümmern musste, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von Ru.S. in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, wonach diese von der Spedition vorbereitet und dem jeweiligen Fahrer bei Antritt der Fahrt übergeben wurden (Verhandlungsprotokoll S 4). Die Feststellung zur Nutzung von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellter Betriebsmittel ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Ru.S. vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020. Dass alle LKW der Beschwerdeführerin schwarz lackiert sind, teilte Ru.S. in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 mit. Er verneinte auch im Zusammenhang mit der Nachfrage, ob der geleaste LKW verändert worden sei, dies. Alle LKW seien nicht beschriftet (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 6). Aufgrund der vorgelegten .ddd-Daten und den Kennzeichen der LKW ist ersichtlich, dass der Beteiligte, wie auch E.N. und andere LKW-Lenker der B.EOOD, nicht nur mit dem einen, von der Beschwerdeführerin geleasten LKW gefahren sind, sondern auch mit anderen LKW der Beschwerdeführerin.
Dass die Beschwerdeführerin die Reparatur für die LKW veranlasste, gibt Ru.S. in der mündlichen Verhandlung an, wobei er angab, diese Reparatur auf Kosten des Schädigers durchgeführt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 5), womit für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen ist, dass weder E.N. noch B.EOOD auf solche Reparaturen und deren Ausführung Einfluss nehmen konnten. Der Beteiligte als Arbeiter der B.EOOD hatte ebensowenig Einfluss hierauf.
Dass B.EOOD über keinerlei nennenswerte betriebliche Struktur verfügte, ergibt sich aus den Aussagen des E.N. im Rahmen der Einvernahme durch die Finanzpolizei am 14.03.2013 (Niederschrift S 5), in der er angab, er habe kein Büro in Bulgarien, der Einvernahme durch den UVS-Vorarlberg am 11.12.2013 (Niederschrift S 10) und durch die belangte Behörde am 18.02.2019 (Niederschrift S 1), worin er schildert, eine Buchhalterin und einen technischen Direktor in Bulgarien zu haben. Eine Buchhalterin und einen „technischen“ Direktor zu haben, genügt für die Annahme einer betrieblichen Struktur nicht, zumal ein Frachtunternehmen eine spezifische betriebliche Struktur benötigt, die nicht bloß aus einem geleasten LKW neben einer Buchhalterin und einem Direktor besteht, sondern typischerweise auch betriebliche Einrichtungen, wie Lagerräume, Garagen, Abstellflächen usw umfasst. Eine solche Struktur fehlt nach den Aussagen in Bulgarien wie auch in Vorarlberg. Aus den übereinstimmenden Aussagen von Ru.S. und E.N. zur Tätigkeit der B.EOOD (Niederschriften vom 18.04.2016, S 2 und vom 11.11.2015, S 2), ergibt sich, dass diese für ihre einzige Auftraggeberin zwei Linien im LKW-Wechselverkehr bedient hat und kein betrieblicher Bezug zu Bulgarien besteht, was auch in der mündlichen Verhandlung unumwunden zugestanden wird, wenn er angab: „Ich habe keine Räumlichkeiten dort. Das Grundkapital beträgt 5.000 Leba“ (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 22). Die dort arbeitende Buchhalterin und der technische Direktor sind vor dem Hintergrund, dass kein Bezug zum Frachtgeschäft der Gesellschaft, das ausschließlich von Vorarlberg aus betrieben wird, nicht als betriebliche Struktur der B.EOOD zu werten, sondern erscheinen, insbesondere auch aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen zur Arbeitsweise, Versteuerung und Versicherung von E.N. im Rahmen der Einvernahme durch die Finanzpolizei am 14.03.2013 (Niederschrift S 4 f), vielmehr der Struktur einer typischen Sitzgesellschaft zu erfüllen, während sich in Vorarlberg, wo effektiv Leistungen im Auftrag der Beschwerdeführerin in den festgestellten Zeiten erbracht wurden, keine Hinweise auf ein Büro, eigene Park- oder Lagerplätze, Magazine uä ergeben. Eine solche betriebliche Struktur besteht nicht. Der geleaste und später ins Eigentum übergegangene LKW der Gesellschaft vermag dieses Manko nicht wettzumachen, da dieser wohl ein wesentliches, aber keineswegs das einzige Betriebsmittel für ein Transportgewerbe darstellt. So zählen zur betrieblichen Struktur eines Unternehmens auch die Einrichtungen zur Verwaltung, Entgegennahme und Abwicklung von Aufträgen, zur Lagerung von Frachtstücken, zum Abstellen des Fuhrparks, Gegenstände wie Planen, Zurrgurte ua, Werkzeug usw. Hiervon kann keine Rede sein. Es wird stattdessen die betriebliche Struktur der Beschwerdeführerin mitbenützt, indem der LKW der Gesellschaft dort abgestellt werden kann. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass die B.EOOD keinerlei eigene betriebliche Struktur aufweist. Soweit somit die Beschwerde diesbezüglich einen Feststellungsmangel ortet, erweist sich dieser Vorwurf als unberechtigt.
E.N. gab am 11.11.2015 gegenüber der belangten Behörde an, dass Versicherung, Maut, Treibstoff, Strafen und Reparaturen zunächst von der Beschwerdeführerin getragen worden sind und dann gegenüber B.EOOD verrechnet wurde. Ähnlich äußerte er sich am 18.02.2019, wenn er angibt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten bei Bedarf bezahlt und diese Kosten ihm im Nachhinein abgezogen werden (Niederschrift vom 18.02.2019, S 2). Gemäß der Aussage von Ru.S. in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsprotokoll S 4) wird die Maut automatisch abgebucht und musste sich daher ein Fahrer nicht darum kümmern. Ru.S. gab an, dass Strafen, die bei einer Fahrt durch den Auftragnehmer der Beschwerdeführerin verursacht worden sind, von diesem getragen werden mussten (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 4). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die laufenden mit dem Betrieb des LKW verbundenen Kosten für Treibstoff, Maut, Instandhaltung, udgl von der Beschwerdeführerin beglichen und wurden im Rahmen der monatlichen Abrechnung der B.EOOD verrechnet worden sind; ebenso verhielt es sich mit Strafen, die mit dem Zustand und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs in Zusammenhang standen. Auch sie wurden von der Beschwerdeführerin beglichen.
Aufgrund seiner Aussage, er lese die digitalen Daten der Tachographen oder Fahrerkarten nicht aus; es gebe keinen Grund dafür (Niederschrift vom 18.02.2019 S 5), gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass aufgezeichneten Daten in den LKW von der Beschwerdeführerin, nicht aber von B.EOOD ausgelesen worden sind.
Dass die Beschwerdeführerin die einzige Auftraggeberin der B.EOOD ist, teilt E.N. im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.02.2019 (Niederschrift S 2) mit. Dass B.EOOD keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, ergibt sich auch aus dem Eindruck der Aussagen des E.N. vor der belangten Behörde am 11.11.2015 und am 19.02.2019 sowie vor der Finanzpolizei am 14.03.2013, in welchem dieser eindrücklich aufzeigte, dass er in keiner Weise als eigenständiger Unternehmer auf dem Markt auftritt, sondern – dies auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 erhaltenen persönlichen Eindrucks – als Arbeiter gegenüber der Beschwerdeführerin auftrat und in der Niederschrift vom 14.03.2014 Ro.S. als ausdrücklich als seinen Chef bezeichnete (Niederschrift aaO, S 4). Insgesamt gelangte damit das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass von einer Marktteilnahme der B.EOOD und einer unternehmerischen Tätigkeit des E.N. keine Rede sein kann.
Die Feststellungen zu den fakturierten Rechnungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der B.EOOD. Gemäß der Aussage von E.N. in der mündlichen Verhandlung war die Vereinbarung, dass er für eine bestimmte Geldsumme im Monat entlohnt werde (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 15). Ru.S. gab an, dass die Fahrten zu einem bestimmten Pauschalsatz pro Fuhre durchgeführt worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 3); zur Abrechnung teilte er mit, dass Rechnungen grundsätzlich im Nachhinein abgerechnet worden sind (Verhandlungsprotokoll, aaO, S 7). Aufgrund der Angaben von Ru.S. zu den Frachtsätzen in der Einvernahme am 18.04.2016 auf die Frage, ob die Frachtpauschalen ausverhandelt worden seien, dass E.N. gefragt worden sei, ob er um diesen Betrag fahren könne und weiter, dass sich B.EOOD nicht leisten hätte können, absagen zu machen, da schnell jemand anderer gefahren wäre (Protokoll vom 18.04.2016, S 3 f), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es für B.EOOD bzw E.N. keinen Verhandlungsspielraum betreffend die Frachtsätze gab, sondern dass diese von der Beschwerdeführerin vorgegeben worden sind. Wie die Beschwerdeführerin konkret mit der Abrechnung verfahren hat, ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vor dem UVS-Vorarlberg am 11.12.2013 (Verhandlungsprotokoll S 4 ff), in welchem dieser schilderte, dass die Abrechnung monatlich erfolgte und diese Rechnungen abzüglich der von ihm E.N. bekannt gegebenen Kosten bezahlt worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2013, S 5). Dass die Beschwerdeführerin die durchgeführten Linienfahrten monatlich im Nachhinein abrechnete, ergibt sich aus der Aussage des Ru.S. in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift, S 7).
In seiner Einvernahme gab E.N. an, dass bei Unmöglichkeit, eine Linie zu befahren, eventuell Ersatz einspringen könne, was aber nicht der Fall gewesen sei. Für einen solchen Ersatz würde Herr XXXX einen eigenen Fahrer und eigene Ressourcen einsetzen (Niederschrift vom 18.02.2019, S 5).
In der Einvernahme am 18.04.2016 gab Ru.S. zur Frage einer Ablehnungsmöglichkeit einzelner Touren durch B.EOOD an, dass das möglich gewesen wäre, wobei die Gesellschaft auch keinen Frachtsatz erhalten hätte und ergänzte, dass sich die B.EOOD solche Absagen eigentlich nicht leisten konnte, weil dann sehr schnell jemand anderes gefahren wäre (Niederschrift, aaO S 3 f). Damit ist erwiesen, dass es für die B.EOOD bzw für E.N. effektiv nicht möglich gewesen ist, Aufträge der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Ebensowenig bestand aufgrund der Aussagen des E.N. eine effektive Möglichkeit, neben jenen der Beschwerdeführerin andere Aufträge anzunehmen. Er meinte zu dieser Frage, vielleicht könne er dies, aber er würde das nicht wollen, weil ihn die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin befriedige. Im Weiteren auf andere Auftragseinsätze des geleasten LKW angesprochen, verneinte er dies, er wisse nicht, wie das gehen solle (Niederschrift vom 18.02.2019, S 5 und 6). Aus dem Umstand, dass er wöchentlich zwei Linien für die Beschwerdeführerin fahren musste, erweist sich auch ein Auftragseinsatz für einen anderen Auftraggeber als unrealistisch. Ru.S. meinte in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 auch, dass „die drei Herren [gemeint sind E.N., XXXX und XXXX ] […] von uns schon so zeitlich ausgelastet worden [sind], dass sie monatlich zahlreiche Fuhren hatten“ (Verhandlungsprotokoll, aaO S 8). Damit relativiert sich die Beteuerung von Ru.S., es hätte E.N. auch andere Fahrten durchführen können (Niederschrift vom 18.04.2016, S 3). Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass es E.N. bzw B.EOOD nicht möglich war, Aufträge sanktionslos abzulehnen und Aufträge von Dritten zu übernehmen.
Der § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 108/2022, lautet samt Überschrift auszugsweise:
„ABSCHNITT IIUmfang der Versicherung1. UnterabschnittPflichtversicherungVollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:1.die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. […]
[…]“
Der § 35 ASVG lautet samt Überschrift auszugsweise:
„Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[…]“
Der § 539a ASVG lautet samt Überschrift
„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen1.die wirtschaftliche Betrachtungsweise,2.Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie3.die Zurechnungnach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die Beschwerde moniert die Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens. Ein solcher vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; 25.04.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091).
Das Bundesverwaltungsgericht hat alle von der Beschwerdeführerin angebotenen Personen als Beteiligte zu den jeweiligen Terminen der mündlichen Verhandlung nachweislich geladen und – soweit die Beteiligten der Ladung folgten – auch einvernommen und auch der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen und zu den Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Damit ist ein allenfalls unzureichend geführtes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde saniert.
Soweit Feststellungsmängel in der Beschwerde angeführt werden, ist die Beschwerde soweit berechtigt, als der Beteiligte formal von B.EOOD beschäftigt war, was jedoch – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, rechtlich unerheblich ist. Im Übrigen erweisen sich die monierten Feststellungsmängel als solche, welche voraussetzt, dass entsprechend der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung, bei E.N. und seiner Gesellschaft handle es sich um ein frei am Markt agierendes und von der Beschwerdeführerin unabhängiges Unternehmen, voraussetzt. Damit werden mit dem entsprechenden Vorbringen keine Verfahrens- sondern inhaltliche Mängel – eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache – aufgeworfen. Hierzu ist auf die nachstehenden Erwägungen (3.2.) zu verweisen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist daher nicht gegeben und die Beschwerde, soweit sie sich hierauf stützt, als unbegründet abzuweisen.
3.2. Im vorliegenden Fall ist es strittig, ob der Beteiligte Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG der Beschwerdeführerin ist.
Der Beteiligte stand in nie lange andauernden Beschäftigungsverhältnissen zur B.EOOD. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der Beteiligte Dienstnehmer dieser Gesellschaft, nicht aber von ihr sein könne.
Hierzu ist zunächst auf die Prinzipien des § 539a ASVG zu verweisen, wonach der wahre wirtschaftliche Gehalt entscheidend ist, nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts. Damit kann wirtschaftlich betrachtet ein formell zwischen einer Gesellschaft und einem Arbeitnehmer geschlossenes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Sachverhaltselementen wirtschaftlich betrachtet dem alleinigen Auftraggeber der Gesellschaft zuzurechnen sein und damit wirtschaftlich betrachtet ein Dienstverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer unter Nichtberücksichtigung der zwischen diesen liegenden Gesellschaft bestehen.
Im vorliegenden Fall fehlt es B.EOOD an jeglichem unternehmerischen Gehalt. Diese Gesellschaft ist eine reine Sitzgesellschaft (im Volksmund auch als Briefkastenfirma bezeichnet) ohne unternehmerische Tätigkeit in ihrem Sitzstaat und ohne dort eine unternehmerische Struktur zu unterhalten. Es fehlt selbst an einem Büro. Ein formal erforderlicher, E.N. namentlich nicht bekannter „technischer“ Direktor und eine in Bulgarien beschäftigte Buchhalterin vermögen die Annahme einer solchen unternehmerische Struktur nicht zu rechtfertigen.
Der Inhaber der B.EOOD, E.N., lebt dagegen in Österreich, fährt selbst für die Beschwerdeführerin LKW – sowohl den seiner Gesellschaft als auch solche der Beschwerdeführerin – auf fix von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Linien weit entfernt von Bulgarien. Der eigene LKW wie auch jene der Beschwerdeführerin befinden sich in Vorarlberg. Über den eigenen LKW kann der Beteiligte ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verfügen. E.N. mangelt es an jeder Möglichkeit, außerhalb der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin tätig zu werden, nicht zuletzt, weil es ihm am Wissen und den Kontakten fehlt, die für die Auftragsakquisition erforderlich sind. Er stellt letztlich ausschließlich seine Arbeitskraft als LKW-Lenker der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wirtschaftlich betrachtet erfolgen somit alle wesentlichen Tätigkeiten in Vorarlberg im Rahmen der einzigen Auftraggeberin, der Beschwerdeführerin, ohne Möglichkeit der B.EOOD auf diese grundlegenden Tätigkeiten wirksam Einfluss zu nehmen. B.EOOD ist mangels eigener betrieblicher Strukturen – sie ist bloß eine Sitzgesellschaft – vollkommen von der Beschwerdeführerin abhängig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs 1 ASVG wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227; VwSlg 12325 A/1986). Unter einem Betrieb im Sinn des § 35 Abs 1 ASVG ist - unter Rückgriff auf die Judikatur zu § 34 Abs 1 ArbVG - jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine Person (Personengemeinschaft) mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 05.12.2019, Ra 2016/08/0109; vgl VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).
Die wesentlichen Bestandteile eines Frachtbetriebes sind LKW, Anhänger, die Anstellflächen für solche LKW und Anhänger sowie die für die Durchführung der Transportaufträge erforderliche Infrastruktur. Alle diese Betriebsmittel sind wirtschaftlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Dies gilt auch für den LKW der B.EOOD. Formal wurde dieser zwar von der Beschwerdeführerin der Gesellschaft übereignet, jedoch verblieb der LKW in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin, auf deren Betriebsgelände er abgestellt wird. Da er ausschließlich für Frachtfuhren der Beschwerdeführerin herangezogen wird, kann diese über den formal fremden LKW letztlich verfügen, wie über ihre eigenen LKW und ihn für ihre Linien einsetzen, zumal E.N. wirtschaftlich völlig von der Beschwerdeführerin abhängig ist und keine anderen Aufträge annehmen kann. Die Beschwerdeführerin wird aus den Umsatzgeschäften, die mit dem LKW getätigt werden, berechtigt und verpflichtet, nicht aber E.N. bzw seine bulgarische Gesellschaft. Wirtschaftlich betrachtet ist gemäß § 539a Abs 1 ASVG B.EOOD keine operativ tätige Gesellschaft und wurde der Betrieb auf Rechnung der Beschwerdeführerin geführt.
Mit der gewählten Konstruktion der Zwischenschaltung der bulgarischen Gesellschaft B.EOOD wird versucht, einen Sachverhalt zu konstruieren bzw einen Anschein zu erwecken, dass diese Gesellschaft Dienstgeberin des Beteiligten ist. Wirtschaftlich betrachtet trifft dies – angesichts der völligen wirtschaftlichen Abhängigkeit der B.EOOD von der Beschwerdeführerin in allen Belangen ihres Tätigkeitsbereiches – jedoch nicht zu, sodass wirtschaftlich betrachtet diese Gesellschaft auch nicht Dienstgeberin des Beteiligten ist. Gemäß § 539a ASVG kommt es nicht auf die äußere Form, sondern auf den wahren Gehalt an, der sich im vorliegenden Fall anders präsentiert. B.EOOD ist nicht Subunternehmerin der Beschwerdeführerin mit eigenen personellen oder betrieblichen Mitteln, sondern tatsächlich eine von der Beschwerdeführerin wirtschaftlich gänzlich abhängige, formell ausgegliederte, im wirtschaftlichen Alltag aber voll in den Betriebsablauf der Beschwerdeführerin integrierte Einheit.
Hieran ändern die Eigentumsverhältnisse am „Fuhrpark“ (ein LKW und ein Hänger) der B.EOOD ebensowenig etwas, wie der Umstand, dass E.N. Fahrer selbst akquirierte, da die Beschwerdeführerin wirtschaftlich betrachtet über diesen „Fuhrpark“ und die Arbeitskräfte disponieren konnte, als ob es eigene wären.
Berücksichtigt man den wahren Gehalt der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der B.EOOD, so ist somit festzuhalten, dass diese Gesellschaft in Wahrheit keine eigenen Betriebsmittel hatte – auch der formal ihr zugeeignete LKW und Anhänger steht wirtschaftlich betrachtet in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin. B.EOOD hatte auch keine eigenen Dispositionsmöglichkeiten und war zur Gänze von den Entscheidungen der Beschwerdeführerin abhängig. Ein Unternehmenswagnis bestand nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Feststellung der belangten Behörde, die B.EOOD hätte keine Unternehmensrisiko zu tragen gehabt, als Feststellungsmangel rügt, wird in Wahrheit eine rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde angefochten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alle relevanten Kosten, wie Maut-, Treibstoff- und andere Kosten trug und erst im Rahmen der monatlichen Abrechnung mit den angefallenen Fahrtenpauschalen gegenverrechnete, kann von einem unternehmerischen Wagnis keine Rede sein und ist der rechtlichen Würdigung der belangen Behörde beizupflichten. Wenn darauf verwiesen wird, dass die Kosten für ein Büro in Bulgarien zu tragen gewesen seien, ist auf die Tatsache zu verweisen, dass kein Büro in Bulgarien bestand und die Kosten für die Buchhalterin und den „technischen“ Direktor vergleichbar den Kosten eines Steuerberaters waren, womit ein unternehmerisches Risiko in nennenswertem Ausmaß nicht verbunden war. Die Tätigkeit des E.N. bzw seines alter ego, der B.EOOD, erweist sich vielmehr als arbeitnehmerähnlich. Es erfolgte keine Tätigkeit für den "Markt", sondern ausschließlich für einen Auftraggeber, der die Aufwendungen im Zusammenhang mit den zu bedienenden LKW-Fahrten vorfinanzierte. Ein werbender Auftritt am Markt erfolgte nie. Im Wesentlichen war E.N. bzw B.EOOD im Rahmen der betrieblichen Struktur der Beschwerdeführerin tätig, deren Betriebsmittel von E.N. zur Erbringung seiner Tätigkeit als Fahrer auf den jeweiligen Linien neben dem LKW seiner Gesellschaft mitgenutzt wurden. Ein unternehmerisches Risiko lag daher bei E.N. bzw B.EOOD nicht vor.
Die Akquirierung von Fahrern zur Bewältigung der von der Beschwerdeführerin eingeteilten und organisierten Frachttouren erweist sich vor dem Hintergrund der völligen Beherrschung durch die Beschwerdeführerin als kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal, um eine Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Beteiligten zu verneinen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass E.N. selbst den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als „Chef“ ansieht und keinerlei unternehmerisches Engagement zeigt, keine Werbung für sein Unternehmen machte und auch keine anderen Aufträge akquirierte, kann das Bedürfnis oder der Wunsch des E.N., tatsächlich eigene Leute zu beschäftigen, in keiner Weise nachvollzogen werden. Der Beteiligte hätte ohne Zwischenschaltung der B.EOOD in völlig gleicher Weise durch die Beschwerdeführerin als Fahrer beschäftigt werden können, freilich zum Preis, Beiträge zur Sozialversicherung in Österreich leisten zu müssen. Darin liegt, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Gestaltungsvorschriften vor, weil der einzige erkennbare Grund für die gewählte Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen B.EOOD und der Beschwerdeführerführerin in Bezug auf den formell von dieser Gesellschaft als Dienstnehmer beschäftigten Beteiligten darin bestand, gesetzliche Vorschriften des ASVG zu umgehen. Kann die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse wie im vorliegenden Fall anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden, ist ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 539a ASVG gegeben. In einem solchen Fall tritt nach § 539a Abs 3 ASVG an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Abs 4 leg.cit. ohne Bedeutung (VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074; vgl VwGH 27.04.2011, 2008/08/0176).
Somit erweist sich die gewählte Rechtskonstruktion als bedeutungslos. Mangels Unternehmenswagnis und eigener Betriebsmittel ist die B.EOOD wirtschaftlich unselbständig und führte ihren Betrieb ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin. Daher sind die Arbeitsverhältnisse, die diese Gesellschaft eingegangen ist, wirtschaftlich betrachtet nicht der B.EOOD, sondern der Beschwerdeführerin zuzurechnen und ist die Beschwerdeführerin Dienstgeberin des Beteiligten gemäß § 35 Abs 1 ASVG.
Der Beteiligte war ausschließlich als LKW-Fahrer beschäftigt, eine Tätigkeit, zu der es mit Ausnahme eines entsprechenden Führerscheins weder besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten, noch besonderer Sprachkenntnisse oder anderer Qualifikationen bedarf. Als einfache manuelle Tätigkeit erlaubt die Tätigkeit als LKW-Fahrer in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstgebers und kann aufgrund fehlender gegenläufiger Anhaltspunkte eine Integration des Beteiligten in den Betrieb der Beschwerdeführerin und somit das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl hierzu Derntl, in Sonntag, ASVG13, § 539a Rz 4g; vgl auch VwGH 04.04.2016, Ra 2015/08/0195; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 24.02.2022, Ra 2020/08/0138, zu Pizzazustellern, einer der Tätigkeit des Beteiligten vergleichbaren Arbeit, sodass diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall übertragbar erscheint).
Hinsichtlich der Zeiträume vom 27.06.2016 bis zum 24.09.2016, vom 20.10.2016 bis zum 18.11.2016 und vom 04.05.2017 bis zum 12.05.2017 wurden betreffend den Beteiligten keine A1-Bescheinigung vorgelegt und muss nicht von einer hypothetischen Ausstellung oder der Möglichkeit, für diese Zeiträume eine A1-Bescheinigung vom möglichen Entsendestaat (Bulgarien) zu erhalten, aufgegangen werden. Es besteht daher keine Bindungswirkung an eine solche, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nie ausgestellte Bescheinigung, da die Bindungswirkung nur einer tatsächlich von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten A1-Bescheinigung zukommen kann (VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074).
Daher liegt ein die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und nach § 1 Abs 1 lit a AlVG in der Arbeitslosenversicherung begründendes Dienstverhältnis des Beteiligten aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27.06.2016 bis zum 24.09.2016, vom 20.10.2016 bis zum 18.11.2016 und vom 04.05.2017 bis zum 12.05.2017 vor. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die oben zitierte, nicht als uneinheitlich zu bezeichnende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen ausgeführt, dass die Beurteilung der Eigenschaft als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG schon in Anbetracht des § 539a ASVG nicht von der "Qualifikation des Rechtsverhältnisses auf anderen Rechtsgebieten sowie von dem durch die Parteien verliehenen äußeren Erscheinungsbild" abhängt (vgl zB VwGH 06.05.2020, Ra 2020/08/0001). Im Erkenntnis wurden die grundsätzlichen, von der Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien bei der Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft, wie sie etwa in VwGH 04.04.2016, Ra 2015/08/0195; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 24.02.2022, Ra 2020/08/0138, bereits judiziert wurden, wurden berücksichtigt und wich das Bundesverwaltungsgericht nicht hiervon ab. Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft stellt – wie auch die Beurteilung des Sachverhalts nach § 539a ASVG – eine Einzelfallbeurteilung dar, die für sich nicht reversibel ist
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