Bundesverwaltungsgericht G308 2248632-1

G308 2248632-1Federal Administrative CourtNov 11, 2022

Regest

Anspruchsverlust Arbeitszeit Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht G308 2248632-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2248632.1.00

Spruch

G308 2248632-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die mit Vorlageantrag vom 06.10.2021 vorgelegte Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , vom 13.07.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.09.2021, GZ: XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.07.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 17.06.2021 bis 11.08.2021 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Nah- und Distributionslogistikerin beim Dienstgeber XXXX (nachfolgend: Dienstgeber) mit möglichem Arbeitsantritt am 17.06.2021 zugewiesen worden sei. Die Stelle wäre zumutbar gewesen. Nachsichtgründe lägen keine vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per E-Mail vom 13.07.2021 eingebrachte Beschwerde der BF.

Begründend brachte die BF im Wesentlichen vor, sie hätte gerne die Stelle beim Dienstgeber angenommen. Es habe sich jedoch nur um eine Stelle im Ausmaß von 15 Wochenstunden gehandelt bei einem Vollzeit-Bruttogehalt von EUR 1.623,00. Umgerechnet auf 15 Wochenstunden hätte sie ein Gehalt von rund EUR 600,00 erhalten, was ihrer Ansicht nach nicht zumutbar sei, zumal die Mindestsicherung monatlich EUR 900,00 betrage. Sinngemäß beantragte die BF die Stattgabe ihrer Beschwerde und die Auszahlung ihrer Notstandshilfe für die Monate Juni und Juli 2021.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2021 wurde der Beschwerde der BF gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Verlust der Notstandshilfe auf den Zeitraum 17.06.2021 bis 14.07.2021 reduziert wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF beziehe seit 30.09.2016 Notstandshilfe, habe in der Zwischenzeit mehrmals geringfügig gearbeitet und einmal für zwei Monate vollversicherungspflichtig. Von 18.01.2021 bis 28.02.2021 sei die BF bereits einmal vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen worden, weil sie eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angenommen habe.

Der BF sei eine Arbeitsstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr zu einem Brutto-Monatsgehalt auf Vollzeitbasis von EUR 1.623,18 angeboten worden. Insbesondere gehe aus der vermittelten Arbeitsstelle auch hervor, dass auch Bewerbungen von Quereinsteigerinnen, zB Hilfsarbeitern, Helfern oder Reinigungskräften erwünscht seien. Die BF habe die Stelle wegen der geringen Entlohnung bzw. wegen des geringen Wochenstundenausmaßes von angeblich nur 15 Stunden abgelehnt. Tatsächlich habe es sich nach Rücksprache mit dem Dienstgeber aber auch um eine 20-Stunden-Stelle gehandelt. Die BF habe am 23.08.2021 aber eine Teilzeitstelle bei einem Gebäudereinigungsunternehmen aufgenommen und erhalte zur Entlohnung noch eine Kombilohnbeihilfe dazu.

Die zugewiesene Stelle habe zweifelsfrei und unbestritten den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen. Die BF beziehe seit Jahren Notstandshilfe und genieße weder Berufs- noch Entgeltschutz. Jede über der Geringfügigkeitsgrenze und zumindest kollektivvertraglich entlohnte Stelle sei daher zumutbar und hätte sie die zugewiesene Stelle daher annehmen müssen. Da bereits für den Zeitraum von 18.01.2021 bis 28.02.2021 eine sechswöchige Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden sei und die BF keine neue Anwartschaft erworben habe, sei diesmal grundsätzlich zu Recht eine Sperre von acht Wochen verhängt worden. Da die BF jedoch knapp nach Ende des Sanktionszeitraumes eine Beschäftigung aufgenommen habe, werde halbe Nachsicht gewährt, sodass der BF im Zeitraum von 15.07.2021 bis 11.08.2021 die Notstandshilfe gebühre, die sie bereits mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlt erhalten habe. Die zu viel ausgezahlte Notstandshilfe würde jedoch zurückgefordert werden.

4. Mit Schreiben der BF vom 05.10.2021, am 06.10.2021 bei der belangten Behörde einlangend, beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 25.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge insgesamt drei Mal eine mündliche Beschwerdeverhandlung, und zwar für den 21.01.2022, den 05.04.2022 sowie den 23.05.2022, an, die jeweils aufgrund des anhaltenden Krankenstandes der BF wieder abberaumt werden mussten.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022 wurde die BF aufgefordert bekanntzugeben, bis wann sie voraussichtlich an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen könne und dem Bundesverwaltungsgericht dazu binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Mitteilung zu machen, andernfalls eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen werde.

8. Am 27.09.2022 langte ein mit 25.09.2022 datiertes handschriftliches Schreiben der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach sie nicht abschätzen könne, wie lange sie im Krankenstand sein werde. Es stehe für die BF ohnehin fest, dass das Gericht nicht zu ihren Gunsten entscheiden werde. Ohnehin könne sich nicht verstehen, weshalb wegen rund EUR 400,00 Notstandshilfe, die für die BF selbst sehr viel Geld darstelle, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt werde, die sicherlich mindestens EUR 4.000,00 kosten würde. Zum Fall wolle sie ergänzen, dass der Dienstgeber sie angerufen habe und ihr eine Stelle mit wöchentlicher Arbeitszeit von 15 Stunden bei einem Bruttogehalt von monatlich EUR 1.650,00 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung angeboten habe. Sie habe geschätzt, dass sie damit so ca. EUR 700,00 monatlich verdient hätte, wovon sie nicht leben könne und abgesagt habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass die belangte Behörde ihr eine Kombilohnbeihilfe gewährt hätte. Es wäre doch selbstverständlich, dass die belangte Behörde sie vorher darüber informieren hätte müssen.

9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.09.2022 wurde der belangten Behörde das Schreiben der BF vom 25.09.2022 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

10. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.10.2022 langte am 10.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde ausgeführt, die BF sei in der Betreuungsvereinbarung vom 21.04.2021 über die Möglichkeit des Kombilohns informiert worden und sei dies auch schriftlich festgehalten worden. Die Nachfrage beim Dienstgeber habe zudem ergeben, dass die verfahrensrelevante Stelle tatsächlich mit 20 Wochenstunden ausgeschrieben gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF bezog seit 30.09.2016, unterbrochen durch eine vollversicherte Beschäftigung von 16.09.2019 bis 30.11.2019, Notstandshilfe von zuletzt EUR 29,18 täglich. Während des Notstandshilfebezuges ging sie auch einigen geringfügigen Beschäftigungen nach (vgl. aktenkundiger Bezugsverlauf, dem Versicherungsverlauf und den Versicherungszeiten jeweils vom 24.11.2021; darüber hinaus unstrittig).

Die BF hat Berufserfahrung als Pflegehelferin. Sie verfügt darüber hinaus über Ausbildungen zum Heilmasseur- u. Heilbademeister (Abschluss April 2003), zur Pflegehelferin (Abschluss Mai 2005) und über eine Meisterprüfung für Damenkleidermacher (vgl. etwa Betreuungsvereinbarung vom 21.04.2021; darüber hinaus unstrittig).

Bereits im Zeitraum von 18.01.2021 bis 28.02.2021 wurde die BF gemäß § 10 AlVG vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen (vgl. aktenkundiger Bezugsverlauf vom 24.11.2021; darüber hinaus unstrittig).

1.2. Seitens der belangten Behörde wurde mit der BF am 21.04.2021 eine verbindliche und bis 21.10.2021 geltende Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise:

„[…]

Ihre Ausgangssituation:

Sie sind seit 12.09.2015 mit einer kurzen Unterbrechung von 76 Tagen beim AMS arbeitslos gemeldet, wurden durch die Gesellschaft zur Förderung seelischer Gesundheit GmbH betreut und konnten bisher nicht in den Arbeitsmarkt reintegriert werden. Zur Zeit keine Betreuung.

Sie suchen eine neue Arbeitsstelle.

Eine Vermittlung wird durch lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, Alter erschwert.

Sie haben bisher folgende Schritte gesetzt eine Beschäftigung zu finden:

Bis dato wurden keine Bewerbungen getätigt – da Sie nicht wissen wo Sie sich bewerben sollen

Sie haben Berufserfahrung als Pflegehelferin und darüber hinaus verfügen Sie über Ausbildung zum Heilmasseur- u. Heilbademeister in XXXX Abschluss 1.4.03

Pflegehelferausbildung XXXX 5/05. Meisterprüfung für Damenkleidermacher.

Ziel der Betreuung

Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Anlernkraft (w.) sämtliche Hilfsarbeiterstellen/Anlerntätigkeiten.

Das AMS unterstützt sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar Eingliederungsbeihilfe, Kombilohnbeihilfe.

Gewünschter Arbeitsort: Bezirk XXXX

Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit 20-30 Stunden.

Gewünschte Arbeitszeit: von 00:00 bis 24:00 Uhr

Es liegen keine Betreuungspflichten vor.

Um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen Ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.

Was wir von Ihnen erwarten:

[…]

Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Sie erstellen eigenständig zwei Bewerbungen pro Woche auf offene Stellen (z.B. in Zeitungen, im Internet oder auf der AMS-Homepage) und teilen dem AMS die Ergebnisse dieser Bewerbungen mit. Sprechen Sie mit Freunden und Bekannten darüber, dass Sie eine neue Arbeit suchen. Tätigen Sie eigenständig Initiativbewerbungen an interessante Betriebe (schriftlich oder telefonisch) und nutzen Sie das Angebot des AMS (Samsomat, Internet-Homepage). Über die Rechtsfolgen wurde informiert.

Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.

Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil.

Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen).

Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.

Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

Das Gutachten der PVA inclusive Leistungskalkül ergab, dass Sie arbeitsfähig sind. Dies haben Sie auch in der Niederschrift am 04.01.2021 durch Ihre Unterschrift bestätigt.

Sie sind für den 2. Arbeitsmarkt vorgemerkt. Den Termin für den Erstkontakt erhalten Sie gesondert.

Sie beziehen Notstandshilfe. Laut den Zumutbarkeitsbestimmungen für NotstandshilfebezieherInnen werden Sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch Helferstellen für Sie zumutbar sind. Ein Einkommensschutz bzw. ein Berufsschutz ist nicht mehr gegeben. Angebotene Stellen unterliegen den kollektivvertraglichen Bestimmungen. Sie müssen dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet für Sie auch eine Vermittlung auf freie Stellen, bei denen eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist, sofern ein Quartier zur Verfügung gestellt wird.

In fachärztlicher Betreuung sind Sie nicht.

Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.

[…]“

1.3. Am 10.06.2021 wurde der BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Nah- und Distributionslogistikerin im Ausmaß einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag von monatlich brutto EUR 1.623,00 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und einem möglichen Arbeitsantritt am 17.06.2021 zugewiesen (vgl. Niederschrift vom 23.06.2021; wörtliche Wiedergabe des Stellengesuchs in der Beschwerdevorentscheidung, S 5).

Die BF lehnte die Stelle nach einem Telefonat mit dem Dienstgeber mit der Begründung ab, tatsächlich seien ihr nur 15 Wochenstunden angeboten worden und das daraus resultierende Nettogehalt daher zu gering (vgl. etwa Niederschrift vom 23.06.2021; Beschwerde).

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die angebotene wöchentliche Arbeitszeit tatsächlich nur 15 Stunden betragen hätte.

Die BF hatte zudem Anspruch auf die Kombilohnbeihilfe – Neustartbonus (vgl. ua. Betreuungsvereinbarung vom 21.04.2021).

1.4. Darüber hinaus hatte die BF keine Einwendungen gegen die konkrete Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit oder der Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, wegen Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe (vgl. Niederschrift vom 23.06.2021).

Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe ursprünglich für den Zeitraum vom 17.06.2021 bis 11.08.2021 eingestellt.

Am 23.08.2021 nahm die BF jedoch eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit bei einem Gebäudereinigungsunternehmen auf. Aufgrund der Beschäftigungsaufnahme am 23.08.2021 wurde der BF seitens der belangten Behörde mit der gegenständlich angefochtenen Beschwerdevorentscheidung bereits halbe Nachsicht erteilt und der Zeitraum des Verlustes der Notstandshilfe von 17.06.2021 bis 14.07.2021 (halbe Nachsicht) reduziert. Die BF bezog im Zeitraum von 18.01.2022 bis 19.01.2022 und seit 03.02.2022 bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes laufend Krankengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 19.05.2022 und vom 17.10.2022).

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls unstrittig den Kenntnissen und Möglichkeiten der BF und hat die BF – abgesehen vom konkreten Wochenstundenausmaß - auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF beim Telefonat entgegen den Angaben in der gegenständlichen Stellenausschreibung tatsächlich nur 15 Wochenstunden (statt 20) angeboten worden sind, ergibt sich aus den widerstreitenden Angaben der BF und der Auskunftsperson des Dienstgebers im gegenständlichen Verfahren. Fest steht jedoch, dass in der Stellenausschreibung jedenfalls ein Arbeitszeitausmaß von 20 Wochenstunden angeboten wurde. Im gegenständlichen Fall ist diese Feststellung aber insofern nicht von besonderer Bedeutung für das Verfahren, da der BF bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 21.04.2021 die Unterstützung durch die Kombilohnbeihilfe der belangten Behörde zugesichert wurde. Dass die BF – wie sie zuletzt in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.09.2022 ausführte – nicht gewusst habe, dass ihr diese Möglichkeit von der belangten Behörde zugesichert worden sei, erweist sich angesichts der aktenkundigen Betreuungsvereinbarung sowie vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung der BF mit der belangten Behörde als unglaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu werten.

Insgesamt hat die BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine weitere Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:

Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]“

Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]“

§ 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

[…]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

3.4. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde, sie von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt und dennoch – trotz der zugesicherten Kombilohnförderung – abgelehnt hat.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

Die angebotene Stelle war der BF gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren – abgesehen hinsichtlich des Wochenstundenausmaßes der Beschäftigung - nicht bestritten.

Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) grundsätzlich gestützt auf § 9 AlVG kein Recht des Arbeitslosen auf Ablehnung einer bestimmten Arbeitsstelle wegen ihres Arbeitszeitausmaßes anerkennt. So muss ein Arbeitsloser jedenfalls zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit damit ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. VwGH vom 19.03.1996, 95/08/0212). Lediglich währen des Bezuges von Arbeitslosengeld bildet der gesetzlich vorgesehene individuelle Entgeltschutz eine Zumutbarkeitsgrenze, die bei Vermittlung einer Teilzeitbeschäftigung zu beachten ist (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 244).

Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass – wie sich aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt – Leistungsbezieher angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden (vgl. VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084, mit Verweis auf VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0076, mwN). Der Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls verhalten gewesen, eine ihm gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, auch wenn sich daraus für ihn eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Leistungsbezug ergeben hätte. Dies folgt aus dem Umstand, dass – nach der hier maßgebenden Rechtslage – beim Bezug von Notstandshilfe kein Entgeltschutz mehr besteht (vgl. abermals VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat die BF jedoch unstrittig eine zumutbare, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende und damit Arbeitslosigkeit ausschließende Stelle abgelehnt. Berufs- und Entgeltschutz liegt in ihrem Fall nicht mehr vor und musste ihr die zugesicherte Kombilohn-Beihilfe bewusst sein.

Das Verhalten der BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe die zugewiesene Stelle abgelehnt hat. Dolus eventualis liegt vor.

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Die von der BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen.

Sie hat kurz nach Ablauf des ursprünglich verfahrensgegenständlichen Zeitraumes bis 11.08.2021 am 23.08.2021 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, sodass der BF seitens der belangten Behörde bereits mit der gegenständlich angefochtenen Beschwerdevorentscheidung halbe Nachsicht iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gewährt und der Zeitraum des Verlustes der Notstandshilfe bereits auf 17.06.2021 bis 14.07.2021 verkürzt wurde. Für eine gänzliche Nachsicht der Rechtsfolgen findet sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein weiterer Raum.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der gegenständlich verfahrensrelevante Sachverhalt geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme ihr Unverständnis dahingehend äußerte, dass überhaupt in ihrem Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt hätte werden sollen. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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