Bundesverwaltungsgericht W294 2261538-1

W294 2261538-1Federal Administrative CourtNov 10, 2022

Regest

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

Full text

Bundesverwaltungsgericht W294 2261538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W294.2261538.1.00

Spruch

W294 2261538-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vertreten durch ASYL IN NOT, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zl. 1123655310/200057161, den folgenden Beschluss gefasst:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde dem BF aufgetragen, in einem namentlich bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.10.2022 rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid grobe Verfahrensmängel aufweise, die den Bescheid mit Aktenwidrigkeit und das Verfahren mit Rechtswidrigkeit behaften. Das von Seiten der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden. So habe die Behörde unterlassen, Ermittlungen zur Situation der Unterstützer:innen der LGBTQ Community in Senegal durchzuführen. Beweismittel zur Tätigkeit des BF in Senegal seien ignoriert worden und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde habe es unterlassen, notwendige Schritte zur Ermittlung des Gesundheitszustandes zu unternehmen und damit das Verfahren mit einem erheblichen Mangel behaftet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Festgestellt wird der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Diese Grobprüfung bedeutet keine tatsächliche Feststellung einer tatsächlich drohenden Verletzung der EMRK per-se, sondern beurteilt lediglich, ob eine Verletzung der vorzitierten Rechte realistisch erscheinen könnte, weshalb es geboten erscheint, dass der BF den Ausgang des Verfahrens im Bundesgebiet abwarten kann.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, eine Gefährdung kann aufgrund des Vorbringens des BF, der behauptet, aufgrund seiner Unterstützung für die LGBTQ Community in Senegal verfolgt zu werden, nicht ausgeschlossen werden kann. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen nach Art. 2, 3 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann aufgrund der Länderinformationen zu Senegal nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Vielmehr sind im gegenständlichen Fall ergänzende Ermittlungen erforderlich, weshalb der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde – entgegen dem anderslautenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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