Bundesverwaltungsgericht W217 2261180-1

W217 2261180-1Federal Administrative CourtNov 10, 2022

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Desertion Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Militärdienst politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W217 2261180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2261180.1.00

Spruch

W217 2261180-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 06.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in Folge: Asylantrag). Am 06.08.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 27.04.2022 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 06.09.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (Spruchpunkt II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.09.2022 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2015 habe er sich 4 Jahre in der Türkei aufgehalten, bis er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien (dort habe er sich 18-19 Monate aufgehalten) und Ungarn am 04.08.2021 nach Österreich gereist sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien wegen des Krieges und der unruhigen Lage verlassen. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er zum Militär einrücken müsse. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er um sein Leben.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.04.2022 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei in Syrien, in XXXX /Aleppo geboren. Im Sommer des Jahres 2016 sei er mit Freunden in die Türkei ausgereist. Es habe Krieg geherrscht und er habe nicht zum Militär gewollt. In der Türkei habe er gearbeitet, so etwa im Restaurant, auf der Baustelle und in einer Schuhfabrik. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund. In Syrien habe er lediglich 1 Jahr die Grundschule in XXXX besucht. Er habe weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten, da er sich in der Türkei aufgehalten habe.

Er legte einen Auszug aus dem Personenstandsregister für XXXX , geboren am XXXX in XXXX /Aleppo, ausgestellt am XXXX in XXXX /Aleppo, mit dem Vermerk „Zur Vorlage im Ausland“ im Original vor. Diesen habe seine Mutter nach seiner Ankunft in Österreich beantragt. Bei der Ausstellung des Personenstandsregisters habe es keine Probleme gegeben.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er den Militärdienst ableisten müsse. Dies wolle er nicht, man würde ihn töten.

4. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 06.09.2022 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, da der Beschwerdeführer ein syrisches Personenstandsregister, ausgestellt am XXXX , vorgelegt habe. Dieses sei am 16.05.2022 durch die LPD Salzburg einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und für unbedenklich befunden worden. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei ledig, kinderlos und gesund.

Er habe den Herkunftsstaat aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges, daraus resultierender Sicherheitsbedenken und weil er den Militärdienst nicht absolvieren wolle, verlassen.

Er sei im Herkunftsstaat nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Da er Syrien verlassen habe, ohne im aktiven Armeedienst zu stehen, sei er nicht als Deserteur anzusehen. Er sei nie „gemustert“ und seine militärische Dienstfähigkeit bzw. Tauglichkeit sei seinen eigenen Angaben nach bis dato nie festgestellt worden. Eine grundsätzliche Ablehnung des Militärdienstes aus Gewissensgründen könne nicht erkannt werden. Bei Vorliegen solcher Gründe gäbe es die Möglichkeit des Freikaufes – das syrische Gesetz erlaube auch im Ausland aufhältigen Personen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst nachhaltig zu befreien.

Der in Syrien herrschende Bürgerkrieg stelle jedoch ein Rückkehrhindernis dar. Im Fall seiner Rückkehr würde derzeit eine reale Gefahr für ihn, ein Rückkehrhindernis im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK, bestehen. Es wurde ihm daher subsidiärer Schutz gewährt.

Das BFA traf auf den Seiten 18 bis 136 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus, dass Personen, die sich durch eine Ausreise aus Syrien dem Wehrdienst entzogen hätten, bei Rückkehr nach Syrien nicht automatisch verfolgt, sondern möglicherweise bestraft im Sinne einer Inhaftierung oder direkt bzw. in weiterer Folge zum Militärdienst eingezogen würden. Jedenfalls knüpfe weder eine derartige Bestrafung noch eine Zwangsverpflichtung an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund an. Diese Sanktionen des syrischen Staates würden allein dem Ziel dienen, die Wehrpflicht durchzusetzen und würden sich nicht gegen eine unterstellte politische Gesinnung der Betroffenen richten. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass der syrische Staat allen Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Beim Wunsch, sich dem Militärdienst in Kriegszeiten zu entziehen, handle es sich um ein kulturübergreifend verbreitetes und auch nachvollziehbares Phänomen, welches nichts mit politischer Opposition zur syrischen Regierung zu tun habe. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat einfache Wehrdienstentzieher automatisch als politische Oppositionelle ansehe. Auch könnten sich im Ausland aufhaltende Wehrpflichtige durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes vom Wehrdienst freikaufen. Dies gelte auch für Männer, die Syrien illegal verlassen hätten. Bei Auswertung der aktuellen Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass mit der Ableistung des Wehrdienstes für einen nach Syrien zurückkehrenden Wehrpflichtigen nicht die unmittelbare Beteiligung an Kriegsverbrechen verbunden sei. Es könnten keine konkreten Informationen gefunden werden, wonach Wehrpflichtige der syrischen Armee an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien. Auch den aktuellen Länderinformationen sei nicht zu entnehmen, dass Wehrpflichtige in jüngerer Vergangenheit oder aktuell gezwungen würden, sich mittelbar oder unmittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Es könne somit auch nicht festgestellt werden, dass in der jüngeren Vergangenheit oder aktuell systematischer Druck auf junge wehrpflichtige Rekruten ausgeübt würde, sich mittelbar oder unmittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Es könne demnach auch in diesem Zusammenhang kein Konnex zur GFK erkannt werden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da sich Syrien im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen und innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne hieraus auch eine Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson abgeleitet werden.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (Spruchpunkt III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

5. Gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 27.09.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Er sei im Dorf XXXX in Aleppo geboren und stamme aus einer sunnitisch-muslimischen Familie von Arabern. Er habe seinen Grundwehrdienst noch nicht geleistet. Er habe Syrien 2016 aus Angst, zum Militär eingezogen zu werden, illegal in die Türkei verlassen. Er habe nie zum Militär gewollt. Er wolle weder jemanden töten noch wolle er selbst getötet werden. Im Falle einer Rückkehr würde ihn das syrische Regime als Verräter bezeichnen, er müsse gleich zum Militär und dort entweder Menschen töten oder werde er selbst getötet.

Laut Gesetz seien in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werde man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer würden in einer zentralen Datenbank erfasst werden. Die Ableistung des Wehrdienstes sei für alle syrischen Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren verpflichtend. Rückkehrer aus dem Ausland würden Berichten zufolge festgenommen werden, um sie zum Wehrdienst zu verpflichten. Weiters würden sie Berichten zufolge willkürlich inhaftiert, verschwindengelassen, gefoltert und ihr Eigentum konfisziert, unter anderem wegen einer angenommenen regierungskritischen Haltung. Zahlreiche Rückkehrer seien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, von willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen bis hin zu sexueller Gewalt und Folter. Die syrischen Behörden würden weiterhin erhebliche Menschenrechtsverletzungen gegen Individuen begehen, was dem Muster der Vorgangsweise des syrischen Regimes gegen vermeintliche politische Opponenten entspreche. Der Beschwerdeführer zähle als Araber, der aus einem vormals vom IS besetzten Gebiet stamme, zu einer verfolgten Gruppe. Die Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Zwangsrekrutierung gehe aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten eindeutig hervor, insbesondere sei die Realisierung dieser Gefahr bei einem Zwanzigjährigen sehr wahrscheinlich anzusehen. Aufgrund der im syrischen Bürgerkrieg herrschenden Notwendigkeit und Willkür, seiner körperlich und psychisch guten Verfassung, sowie der Tatsache, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde und niemals den Wehrdienst geleistet habe, habe er eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung. Damit zusammenhängend befürchte er schwere Menschenrechtsverletzungen, sowohl im Fall einer tatsächlichen Einberufung und insbesondere im Falle einer Weigerung, den Militärdienst abzuleisten. Darüber hinaus habe er Syrien illegal verlassen.

Die belangte Behörde stelle im angefochtenen Bescheid ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer noch keinen Wehrdienst abgeleistet habe, nicht gemustert worden sei und über kein Militärbuch verfüge. Der Aufgriff eines Wehrdienstverweigerers müsse nicht zwingend zur direkten Einberufung führen, sondern seien auch eine Inhaftierung und Folter jedenfalls mögliche Konsequenzen. Neben anderen Personengruppen seien insbesondere auch Wehrdienstverweigerer und Deserteure Ziel der umfassenden Antiterrorgesetzgebung der syrischen Regierung. Ein Freikaufen vom Wehrdienst biete keine Garantie, dass dies auch funktioniere. Darüber hinaus wolle der Beschwerdeführer das Regime nicht auch noch finanziell unterstützen.

Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime komme es nicht darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt sei, ob eine behördliche Suche bereits stattgefunden habe oder ob die Ausreise legal erfolgt sei, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär auszugehen sei, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen sei. Ein „Herausfiltern“ von Militärpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints sei weit verbreitet. Aufgrund dieser Umstände (Alter des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes, seiner aufrechten Militärpflicht und dem Bedarf der syrischen Armee an Soldaten) bestehe die reale Gefahr, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bei Kontrollen oder Checkpoints anhalten würde. Auch sei bereits notorisch, dass es im syrischen Bürgerkrieg zu durch staatliche Stellen zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen komme. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien hätten schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäreres Recht begangen.

In Syrien drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der männlichen Syrer, die sich im wehrdienstfähigen Alter befinden und das Land während des Krieges illegal verlassen haben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er gleich nach der Einreise zum Militärdienst eingezogen zu werden, die Waffe gegen das eigene Volk richten zu müssen und an Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen teilnehmen zu müssen.

Beim Dienst in der syrischen Armee wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen, im Falle einer Weigerung müsste er mit einer unverhältnismäßigen Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen, mit Folter, oder gar dem Tod rechnen.

Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX , in der Provinz Aleppo, geboren und dort aufgewachsen. Im Alter von etwa 16 Jahren verließ der Beschwerdeführer Syrien und reiste illegal in die Türkei ein, wo er sich ca. 4 Jahre aufgehalten hat und schließlich nach Österreich eingereist ist, wo er am 04.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien 1 Jahr die Grundschule besucht, in der Türkei hat er in Restaurants, auf der Baustelle und in einer Schuhfabrik gearbeitet.

Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 22 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er wäre sohin, nach Erreichen des 18. Lebensjahres, im Falle einer Rückkehr nach Syrien wehrpflichtig und müsste spätestens ab jenem Zeitpunkt in Syrien damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

Es ist daher mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert werden würde, sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden. Möglicherweise würde er bei einer (allfälligen) Rückkehr von den Grenzorganen festgehalten und sogleich den syrischen Militärbehörden übergeben werden. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, bevor er zum Wehrdienst eingezogen werden konnte, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ und würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit baldigst zum Wehrdienst einberufen werden.

Vor dem Hintergrund der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen Auszug aus dem syrischen Zivilregister belegt (vgl. AS 191). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, sowie zu seinem schulischen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel.

Dass er gesund ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben in seinen Befragungen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm im Zuge der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 06.08.2021 explizit angegeben, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, da er zum Militär einrücken müsse. Bezüglich einer möglichen Rückkehr hat er im Zuge der Einvernahme am 27.04.2022 darüber hinaus die Befürchtung geäußert, dass er in diesem Fall zum Militärdienst für das syrische Militär gezwungen werden würde. Er hat diesbezüglich zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in seiner Heimat zu leisten. Dass der Beschwerdeführer einen Aufschub oder eine Befreiung vom Militärdienst bekommen könnte, ist im Hinblick auf die nicht abgeschlossene Schulbildung des Beschwerdeführers, seinen Gesundheitszustand und den weiterhin bestehenden Bedarf an wehrfähigen Männern nahezu ausgeschlossen.

Im Gegensatz dazu hat sich das BFA im Wesentlichen mit der Feststellung begnügt, dass eine Ablehnung des Militärdienstes aus Gewissensgründen nicht erkannt werde und dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit des Freikaufes, sohin die Möglichkeit, sich durch die Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst nachhaltig zu befreien, offenstehe. Das Bundesamt hat dabei jedoch vor allem übersehen, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge einer Rückkehr aus dem Ausland einer entsprechenden „Sicherheitsprüfung“ durch die Grenzbehörden ausgesetzt werden würde, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden bestimmte Unterstellungen (Wehrdienstentziehung, oppositionelle Gesinnung) anstellen.

Jedenfalls sind männliche Staatsbürger in Syrien ab dem 18. Lebensjahr zum Wehrdienst beim syrischen Militär verpflichtet. Daraus folgt, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, als Volljähriger zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Da der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Schulbildung verfügt und daher auch die Voraussetzungen für den Besuch einer Universität nicht erfüllt, ist im konkreten Fall weder von der Möglichkeit eines Aufschubs noch einer Befreiung auszugehen.

Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Bürgerkriegsparteien kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdiensts) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen.

Der zum Zeitpunkt der Ausreise etwa 16 Jahre alte Beschwerdeführer hat noch keinen Militärdienst abgeleistet, da er zu diesem Zeitpunkt noch zu jung und damit noch nicht wehrpflichtig war. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer 22 Jahre alt, sodass er volljährig ist und damit des wehrpflichtige Alter erreicht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdiensts aufgefordert werden würde und er im Falle der Wehrdienstverweigerung aus Sicht des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ gelten würde.

Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Falle seiner Rückkehr unmittelbar rekrutiert zu werden, und hat sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen.

Völlig unberücksichtigt blieb vom Bundesamt zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus Aleppo stammt, aus einem Gebiet, sechs Jahre nach der Wiedereroberung durch die syrischen Regierungskräfte. Hierzu sind in den Länderberichten der Staatendokumentation vom 10.08.2022 folgende Informationen zu Versöhnungsabkommen festgehalten:

‚In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020)“ LIB, Seite 95.

[..]

Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). (Seite 22-23 LIB vom 10.08.2022)

[..]

„Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019)“‘ (LIB, Seite 177).

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auf keine Garantien seitens der syrischen Regierung vertrauen kann.

Nicht nachvollziehbar ist zudem, wie das BFA zur Ansicht gelangt ist, der Beschwerdeführer könnte sich vom Militärdienst freizukaufen. Wie den Länderfeststellungen (LIB, Seite 87f) entnommen werden kann, ist dafür neben einem längeren Auslandsaufenthalt auch eine große Geldsumme notwendig. Das BFA führte in seiner Beweiswürdigung nicht aus, ob bzw. woher der Beschwerdeführer über derartige Geldmittel verfügt (vgl. Bescheid S. 138). Jedenfalls kann nicht allein aus dem Vorhandensein von Mitteln für die Reise nach Österreich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) über derartig viel Geld verfügt.

Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhalts bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten wird.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation, die von einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen geprägt ist, keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrags – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.