projects
L517 2249343-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2249343-1
L517 2249343-1Federal Administrative CourtNov 10, 2022
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
L517 2249343-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 27.10.2021, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
24.03. 2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
20.06. 2021 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
08.07. 2021 - Stellungnahme der bP
29.09. 2021 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Fachärztin für physikalische Medizin), Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel / Parteiengehör
12.10. 2021 – Stellungnahme der bP
20.10. 2021 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
27.10. 2021 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP
01.12. 2021 - Beschwerde der bP und Befundvorlage
16.12. 2021 - Beschwerdevorlage am BVwG
25.07. 2022 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurochirurgie, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
03.08. 2022 – Parteiengehör / keine Stellungnahmen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist seit 14.04.2017 im Besitz eines Behindertenpasses, zuletzt wurde am 28.08.2000 erneut ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt.
Am 24.03.2021 stellte die bP einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO bei der bB.
In der Folge wurde am 20.06.2021 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Antrag auf Parkausweis
Vorgutachten vom 05.07.2017 durch Dr. XXXX AM mit 70% Gesamtgrad wegen Hüftgelenksbeschwerden 50%, Wirbelsäulenbeschwerden 40%, Zustand nach Herzinfarkt 40%, Varikositas 10%, Schilddrüsenunterfunktion 10%.
Herzbeschwerden:
bei Zustand nach zweimaligem Myocardinfarkt und Zustand nach Lungenembolie nimmt er zur Antikoagulation Xarelto.
Bezüglich der im Vorgutachten angeführten Hauptdiagnose Hüftbeschwerden werden in der Anamnese keine Beschwerden vorgebracht. Es finden sich sowohl in den Befunden in den Vorgutachten als auch in den aktuellen Befunden keine Angaben zu einem Hüftleiden.
Lesebrille nach Staroperation bds., Visus von 1.0
Derzeitige Beschwerden:
Wirbelsäulenbeschwerden
Er tut sich beim Gehen schwer, Schmerzen in der unteren Wirbelsäule, hat in den Oberschenkelaußenseiten ein Gefühl wie wenn die Muskeln zu kurz wären, kann keine großen Schritte machen und nicht lange Gehen, höchstens 500m-1km, lieber mit Walkingstöcken zum Durchstrecken des Rückens. Auch längeres Stehen sei anstrengend, unruhige Beine, Brennen der Fußsohlen. Keine Blasenentleerungsstörung. Bekannt sind multisegmentale schwere degenerative Veränderungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule (hier auch Bandscheibenvorfälle und Zustand nach Operation). Wiederholt Infiltrationen CT gezielt an die Nervenwurzeln, was 3-6 Monate Linderung bringt.
Zustand nach operativer Entfernung eines neuroendokrinen Tumors am Bauchspeicheldrüsenkopf mit Milzentfernung am 15.05.2019. Keine Folgebehandlung. Verlaufskontrollen. Keine Beschwerden nur wegen der queren Abdomennarbe könne er nicht mehr als 5kg heben, sonst schmerzhaft.
Prostatakrebs:
Z.n. Adenokarzinom Prostata cT1 ED 08/2018, Hormontherapie seit 10/2018, Z.n. Strahlentherapie. In der Medikamentenliste ist jedoch kein Hormonmedikament vorhanden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Anamnestisch: Metoprolol 95mg, Thyrex 50, Xarelto 20mg, Lisinopril 0.5, Daflon 1g, Parkemed 500mg oder Voltaren bei Bedarf., 2-3x Berodualspray bei Bedarf
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
LKH XXXX Chirurgie 13.05.2019
Neuroendokrine Neoplasie Pankreaskorpus Grad 2, Resektion und Splenektomie, (gut differenzierter neuroendokriner Tumor). Z.n. Adenokarzinom Prostata cT1 ED 08/2018, Hormontherapie seit 10/2018, Z.n. Strahlentherapie, Z.n. MCI 1982, VHF, Z.n. Pulmonalembolie
03.02. 2021: R Cat. Cort. Nuc.prov., L Pseudophakie 01/21, Visus 1.0
LKH XXXX Physik. Med. 02.11.2020
ISG Irritation bds, Infiltration mit Volon und Xyloneural am 22.06.2020
LKH XXXX 27.01.2020 Physikalische Medizin
Zervikobrachialgie rechts, Multisegmentale schwere erosive Osteochondrosen und dorsale Randosteophyten mit Foramenstenosen vorwiegend C3/4, C4/5 und C5/6 vorwiegend rechtsseitig. C6/7 links CT HWS vom 05.02.2016. Z.n wiederholten Orthokin-Infiltrationen an die Wurzel C6 rechts zuletzt 03.05.2018. Linksbetonter Diskusprolaps L4/5 mit mäßiger Spinalstenose L3/4 MRT LWS vom 30.07.2018. Z.n. Facettengelenksinfiltration L5/S1 und L4/5 rechts am 16.01.2020 und mehrfachen epiduralen Infiltrationen lumbal zuletzt am 05.08.2019. Z.n. Dekompression L4/5 von rechts Zystenexstirpation L4/5 von rechts am 18.10.2017. Hochgradige Osteochondrose und epidurale Fibrose L5/S1 nach Diskektomie rechts (1986+1993).
N. prostatae non op – laufende Hormonblockade 10/2018, laufende Radiotherapie.
Z.n. Pankreas Links Resektion mit Splenektomie am 15.05.2019 (NET).
KHK und Zustand nach Myokardinfarkt 1982, Vorhofflimmern-Xarelto.
Arterielle Hypertonie.
Maßnahmen: CT gezielte Wurzelinfiltration C6 rechts.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter AZ
Ernährungszustand:
leicht erhöhter EZ
Größe: 178,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck: 115/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Lesebrille, Z.n. Kataraktoperation bds., HG beidseits, Teilprothesen oben und unten, Narbe nach STE bland, Carotiden auskultatorisch frei; Lnn. äußerlich nicht vergrößert; Cor rhy. HA, kein pathologisches Geräusch; Pulmo VA, Basen hochstehend; Abdomen: quere blande Laparotomienarbe, kein DS; OE: normal beweglich, keine neurologischen Ausfälle; Wirbelsäule: HWS mäßige Hyperlordose, kein wesentlicher Reizzustand; BWS Rundrücken, Hohlkreuz, FBA 30cm, Lasegue beidseits negativ, Narbe an der unteren LWS bland, DS und KS paravertebral entlang der gesamten LWS; Narbe verbreitert nach Sacraldermoid-Op, untere Ex.: Hüften 0-10-120 beidseits, Rotation 20-0-20, Kniegelenke normal beweglich, keine postthrombotischen Veränderungen, Fußpulse tastbar. Sichtbare Krampfadern ohne trophische Störung, keine Ödeme.
Gesamtmobilität – Gangbild:
kleinschrittig, frei gehend ohne Gehhilfe, beim Einbein- und Liniengang jedoch sehr wackelig mit Fallneigung.
Status Psychicus:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Wirbelsäulenbeschwerden (Hals- und Lendenwirbelsäule)
2 Herzbeschwerden (Z.n. Herzinfarkt, Vorhofflimmer, Bluthochdruck)
3 Varikositas/Krampfadern
4 substituierte Schilddrüsenunterfunktion
5 Prostatakrebs
6 Zustand nach Neuroendokrinen Tumor
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die bisherige Hauptdiagnose Hüftleiden entfällt, da keine Fachbefunde vorliegend und keine Beschwerdeangaben gemacht wurden. Eine Überschneidung durch die Wirbelsäulenbeschwerden ist denkbar.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine kurze Wegstrecke von 300 - 400m kann ohne Unterbrechung und ohne Gehhilfe in maximal 10min zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Bedingungen möglich. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist sicher möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag Parkausweis werden nicht erfüllt.“
Mit Schreiben der bB vom 28.06.2021 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In ihren Stellungnahmen vom 08.07.2021 und 16.07.2021 führte die bP wie folgt aus: „Zum ärztlichen Befund kann ich wenig sagen, außer dass er auf einen Zustand in Ruhe beruht. Der Anlass, dass ich um die Zusatzeintragung angesucht habe, beruht auf den Problemen, die sich im täglichen Leben ergeben, z.B. der tägliche Einkauf: Zwischen unserer Wohnung und der nächsten Einkaufsmöglichkeit liegen ca. 800m und ein Geländeeinschnitt ca. 100m Höhenunterschied, der uns beim normalen Begehen schon Schwierigkeiten macht, und erst mit einer vollen Einkaufstasche. Und das Tragen meiner 83jährgen Gattin, die an starker Osteoporose leidet, zu überlassen, ist auch eine Zumutung. Die öffentlichen Verkehrsmittel sind auch keine große Hilfe, denn zu Arztbesuchen, Apotheke, Behörden etc. sind Terminprobleme, größere Wegstrecken und Umsteigen eine zusätzliche Belastung.
Ergänzend zu meinem Schreiben vom 6.07.2021 möchte ich noch folgende Fakten anführen: Wegstrecken über 100 Meter werden mir zu einem Problem - wenn keine Sitzgelegenheit vorhanden ist - muss ich mich auf die Straße setzen, wo mir jemand beim Aufstehen helfen muss. Wobei die Hügellage erschwerend hinzu kommt. Das Ein -und-Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmittel funktioniert nur unter Zuhilfenahme beider Hände mit einem Art Klimmzug, und mit Handgepäck bin ich auf Hilfe angewiesen. Und diese Hilfsbedürftigkeit geht ja über das Ein/Aussteigen hinaus. Sitzplätze sind ja ausreichend vorhanden, außer in Stoßzeiten, aber was mache ich unterwegs bei Erledigungen? Manchmal bewege ich mich wie ein Betrunkener bis zur nächsten Sitzgelegenheit. Beigelegt habe ich Berichte über die laufenden medizinischen Hilfen, die ich immer in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen muss.“
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.07.2021 führte die bP aus:
„[…]
Wegstrecken über 100 Meter werden mir zu einem Problem - wenn keine Sitzgelegenheit vorhanden ist - muss ich mich auf die Straße setzen, wo mir jemand beim Aufstehen helfen muss. Wobei die Hügellage erschwerend hinzu kommt. Das Ein -und-Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmittel funktioniert nur unter Zuhilfenahme beider Hände mit einem Art Klimmzug, und mit Handgepäck bin ich auf Hilfe angewiesen.
Und diese Hilfsbedürftigkeit geht ja über das Ein/Aussteigen hinaus. Sitzplätze sind ja ausreichend vorhanden, außer in Stoßzeiten, aber was mache ich unterwegs bei Erledigungen? Manchmal bewege ich mich wie ein Betrunkener bis zur nächsten Sitzgelegenheit. Beigelegt habe ich Berichte über die laufenden medizinischen Hilfen, die ich immer in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen muss.“
In der Folge wurde am 29.09.2021 ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Physikalische Medizin eingeholt, das erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte. Das Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:
„Anamnese:
Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung.
Vorgutachten Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 07/2017: GdB 70 % (mittelgradige Funktionsbehinderung der Hüftgelenke beidseits - 50 %, chronische Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule - 40 %, Zustand nach Myocardinfarkt - 40 %, Varicositas - 10 %, substituierte Schilddrüsenunterfunktion - 10 %).
Vorgutachten Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 06/2021: Ablehnung der Unzumutbarkeit.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient klagt über belastungsabhängige Schmerzen in beiden Hüften beim Gehen, die maximale Gehstrecke beträgt 100 m.
Zusätzlich Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung rückseitig, über die gesamten Beine bis zu den Fersen beidseits.
Ein entzündungshemmendes Schmerzmittel (Parkemed 500 mg) wird zweimal täglich benötigt.
Nieren- und Verdauungsbeschwerden werden verneint.
Beim schwereren Heben Schmerzen im Narbenbereich nach Bauchspeicheldrüsenoperation.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen:
Kein Behandlungsnachweis vorliegend.
Medikamente, anamnetisch:
Metoprolol 95 mg, Thyrex 100 μg, Xarelto 20 mg, Lisincomp, Daflon 500 mg, Metformin 500 mg, Kreon 25000 Einheiten.
Hilfsmittel:
Hörgeräte beidseits.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle elektronisch vorliegenden Befunde, inklusive allfällig vorhandener Vorgutachten, wurden eingesehen und berücksichtigt. Maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet.
Mitgebrachter Befund MR LWS, 11.09.2021: Hochgradige hypertrophe Facettgelenksarthrose mit höhergradiger Spinalkanalstenose L3/4 - derzeit kein Hinweis für mechanische Wirksamkeit, höhergradig degenerative Antelisthese L4/5, Discusprolaps L5/S1, knöchernes Engeverhältnis für die absteigende Nervenwurzel S1 rechts.XXXX -Klinikum, Physikalische Medizin, 14.04.2021: Sacroiliacalgelenksirritation beidseits, Zustand nach wiederholten Interventionen Schmerztherapien, KHK, Vorhofflimmern, Zustand nach Pulmonalarterienembolie, laufende Therapie mit Xarelto.XXXX -Klinikum, Akutaufnahme, 11.06.2021: Ausgeprägtes chronisch lumbales Schmerzsyndrom mit konsekutiver Mobilitätsstörung, Zustand nach mehrmaligen Bandscheibenoperationen sowie Infiltrationen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut.
Ernährungszustand:
Normal.
Größe: 180,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck: 150/80 mmHg
Klinischer Status – Fachstatus:
Sensorik:
Visus:
ausreichend
Hörvermögen:
ausreichend, trägt zwei Hörgeräte
Somatischer Status:
Caput:
unauffällig
Hals/Weichteile:
keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel
Wirbelsäule:
nicht klopfdolent
HWS: in Ante- und Retroflexion sowie in Rotation endgradig bewegungseingeschränkt, keine Schmerzprovokation
BWS: unauffällig
LWS: FBA 20 cm, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation hochgradig bewegungseingeschränkt, Schmerzprovokation vor allem lumbal, Lasegue beidseits negativ
Herz:
normofrequente, rhythmische, reine Herztöne
Lunge:
Vesikuläratmen beidseits
Abdomen:
weich, im Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen
obere Extremitäten:
in allen Ebenen frei beweglich
untere Extremitäten:
minimale diffuse Muskelatrophie beidseits,
Flexion beider Hüften knapp über 90°, Außen- und Innenrotation rechts 30/0/20, rotationsempfindlich, links 40/0/30, schmerzfrei,
beide Knie in S 0/0/120°,
OSG endgradig bewegungseingeschränkt
Gesamtmobilität – Gangbild:
Etwas kleinschrittiges Gangbild, fehlende endgradige Hüft- und Knieextension, verkürzte Schwungphase.
Der Patient kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung.
Zehen- und Fersengang kurzfristig möglich.
Transfers gelingen selbstständig.
Status Psychicus:
Der Patient ist allseits orientiert, indifferente Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Wirbelsäulenbeschwerden, belastungsabhängige Schmerzen, Wirbelkanaleinengung ohne mechanische Wirkung, Bandscheibenschaden L5/S1, Nacken/Arm Scherzen (Zervikobrachialgie) rechts, keine Lähmungserscheinungen, negativer Nervendehnungstest, keine Dauertherapie, keine Gangunsicherheit.
2 Hüftgelenksabnützung beidseits, im Status endgradige Bewegungseinschränkung rechtsbetont, belastungsabhängige Schmerzen, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1), keine aktuelle Bildgebung vorliegend.
3 Zustand nach Herzinfarkt, Herzrhythmusstörung (Vorhofflimmern), dauerhafte Blutverdünnung, Bluthochdruck, klinisch kompensiert.
4 Krampfadern, Haut intakt, keine Gelenkseinschränkung.
5 Schilddrüsenunterfunktion, medikamentöse Therapie.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden unter Position 2 wird aufgrund der klinischen Einschränkung entsprechend beurteilt, radiologische bzw. orthopädische Fachbefunde sind nach wie vor nicht vorliegend.
Bezüglich Leiden unter Position 1 wird das aktuelle CT der LWS in der Beurteilung mitberücksichtigt. Eine hochgradige Einschränkung der Gehstrecke lässt sich daraus nicht ableiten.
Keine Einschätzung bei:
Bauchspeicheldrüsen- und Prostatakrebs - laut Patient Zustand nach Bauchspeicheldrüsenoperation 2019 und Bestrahlung Prostata 2019 - keine Fachbefunde vorliegend, daher nicht korrekt beurteilbar.
Zustand nach Verstopfung der Lungengefäße (Pulmonalembolie) - abgeheilt.
Nierenzyste und Zustand nach Abgang Harnleiterstein links, kein Hinweis auf Funktionsstörung.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Weder aus den vorliegenden Befunden noch bei der klinischen Untersuchung lässt sich eine erhebliche Mobilitätseinschränkung feststellen. Eine Wirbelkanaleinengung ist beschrieben, jedoch ohne mechanische Auswirkung. Es ist daher eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe, zurücklegbar. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen noch die Standsicherheit sind wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen aus ärztlicher Sicht nicht vor.“
Mit Schreiben der bB vom selben Tag wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
In ihrer daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 12.10.2021 führte die bP aus, dass auf ihr eigentliches Problem trotz ausdrücklichem Hinweis nicht näher eingegangen worden sei. Bei beiden Untersuchungen sei zwar das Gangbild beschrieben worden, nachdem die bP 5 Meter vor- und zurückgegangen sei. Das habe ihr noch nie Beschwerden bereitet, problematisch werde es nach einer Strecke ab 50, 60 Metern, da müsse sie schon nach einer Sitzgelegenheit Ausschau halten. Ihr gesamter Gehapparat sei schwer beeinträchtigt. Ein MRT-Befund wurde beigebracht.
Aufgrund der Stellungnahme der bP wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und am 20.10.2021 ein Aktengutachten eingeholt. Dieses weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine aktuellen Befunde vorliegend.
Der Befund MR-LWS vom 11.9.2021 (Eingang laut System 12.10.2021), wurde vom Patienten schon bei der klinischen Untersuchung am 28.9.2021 mitgebracht und auch dort zitiert.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente, anamnetisch - laut VGA 09/2021: Metoprolol 95 mg, Thyrex 100 μg, Xarelto 20 mg, Lisincomp, Daflon 500 mg, Metformin 500 mg, Kreon 25000 Einheiten. Hilfsmittel: Hörgeräte beidseits.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Wirbelsäulenbeschwerden. Belastungsabhängige Schmerzen, Wirbelkanaleinengung ohne mechanische Wirkung, Bandscheibenschaden L5/S1, Nacken/Arm Scherzen (Zervikobrachialgie) rechts, keine Lähmungserscheinungen, negativer Nervendehnungstest, keine Dauertherapie, keine Gangunsicherheit.
2 Hüftgelenksabnützung beidseits. Im Status endgradige Bewegungseinschränkung rechtsbetont, belastungsabhängige Schmerzen, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1), keine aktuelle Bildgebung vorliegend.
3 Zustand nach Herzinfarkt. Herzrhythmusstörung (Vorhofflimmern), dauerhafte Blutverdünnung, Bluthochdruck, klinisch kompensiert.
4 Krampfadern. Haut intakt, keine Gelenkseinschränkung.
5 Schilddrüsenunterfunktion. Medikamentöse Therapie.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gleichbleibendes Beschwerdebild.
Das übermittelte CT-LWS vom 11.9.2021 wurde bereits im VGA 09/2021 unter Position 1 mitberücksichtigt, weiters keine aktuellen Fachbefunde vorliegend.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Weder aus den vorliegenden Befunden, noch bei der klinischen Untersuchung lässt sich eine erhebliche Mobilitätseinschränkung feststellen. Eine Wirbelkanaleinengung ist beschrieben, jedoch ohne mechanische Auswirkung. Es kann daher eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe zurücklegt werden. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen aus ärztlicher Sicht nicht vor.“
Mit Bescheid der bB vom 27.10.2021 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 20.10.2021 abgewiesen.
Am 01.12.2021 erhob die bP unter Vorlage von Befunden Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abweisenden Bescheid. Die bP führte aus:
„Bevor ich den ablehnenden Bescheid erhielt, wurde ich wegen starker Schmerzen am 1. November mit der Rettung ins Krankenhaus XXXX eingeliefert.
Am 4.11.2021 wurde eine MRT-Untersuchung durchgeführt.
Am 12.11. Besuch beim Konsiliararzt aus XXXX im Krankenhaus XXXX : Schwerer Bandscheibenvorfall, Operation aber erst in 14 Monaten möglich (Warteliste), keine Besserung.
Am 17.11.Vorsprache in der Ordination Dr. XXXX .
18.11. Einweisung in die Privatklinik EMCO in XXXX .
9.12. Kontrolle in der Ordination Dr. XXXX .
Diese Operation muss ich privat zahlen, aber ich sah keine andere Alternative, da Infiltrationen kurze Schmerzlinderungen gebracht hätten, aber in kurzer Zeit wäre ich im Rollstuhl gelandet. Und so werde ich mit Stöcken bzw Rollator doch wieder eine gewisse Beweglichkeit erlangen. Das Geschehen der letzten Wochen war zu erwarten, hat mich aber doch mit ihrer Heftigkeit überrascht. Soviel zur so oft zitierten Zumutbarkeit.“
Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Dieses, am 25.07.2022 erstellte Gutachten stellte die erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Vorliegende Befunde:
Arztbrief der Abteilung für Neurologie XXXX , Aufenthalt 1. bis 10. 11. 2021:
Diagnosen: Wurzelkompressionssyndrom L3 rechts bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich, Claudicatio spinalis bei hochgradiger sekundärer Spinalkanaleinengung p.m. Segment L3/L4, Z.n. wiederholten epiduralen Infiltrationen, zuletzt 2019, Z.n. wiederholten Infiltrationen der lliosakralgelenke und Facettengelenksarthrosen
Entlassungsbericht Abteilung für Neurochirurgie XXXX , 21. 11. 2021: Therapie: Mikrochirurgische Dekompression L3/L4 von rechts, Foraminotomie L3 und L4, Facettenektomie L3/ L4 rechts, am 19.11.2021
Anamnese:
Befragt nach seinen Beschwerden, gibt der Beschwerdeführer folgendes an: „Kurz gesagt, die Geherei funktioniert nicht mehr. Ich habe schon lange Beschwerden mit der Wirbelsäule, wurde insgesamt schon 4 mal operiert. Es ist irgendwie gegangen mit Infiltrationen in längeren Abständen, es wurde aber immer schlechter. Nach einer Gehstrecke von ca. 150 m kommen krampfartige Schmerzen im Kreuz und die Beine werden schwer. Ich muss dann stehen bleiben und mich auf meinen Stöcken abstützen. Noch besser ist es, wenn ich mich niedersetzen kann. Nach etwa 3-4 Minuten Pause kann ich wieder weitergehen. Stiegensteigen geht, allerdings muss ich bei jeder Stufe das andere Bein abstellen. Einen Handlauf oder einen Stock brauche ich unbedingt zum Stiegensteigen.
Zu Hause wohne ich auf 3 Ebenen, Keller, Erdgeschoss, das Schlafzimmer im Obergeschoss. Diese Stiegen erachte ich als meine Trainingsmöglichkeit. Das hat mir nach der letzten Operation im November 2021 sehr viel geholfen, da ich
unmittelbar nach der Operation nur wenige Schritte in der Ebene gehen konnte. Diese Stiegen steige ich pro Tag 10-20 mal. Wir gehen schon draußen spazieren, aber nur mehr sehr eingeschränkt. Ein akutes Problem ist jetzt das Einkäufen, in den Ort geht es ungefähr 200 Höhenmeter bergab und dann wieder bergauf. Diesen Weg kann ich kann ich nur mit dem Kfz zurücklegen. Früher hatte ich eine 3er-BMW, bei dem das Aussteigen sehr schwer war. Darum habe ich mir jetzt einen BMW X1 gekauft, da geht das Aus- und Einsteigen leichter.
Problematisch ist es auch, wenn ich zum Hörgeräteakkustiker oder in die Apotheke nach XXXX fahren muss, weil ich dort immer erst einen Parkplatz suchen muss.
Befragt nach Schmerzmedikamenten gebe ich an: Ich nehme bei Bedarf Parkemed. Morphium-Präparate möchte ich wegen der Suchtgefahr und wegen dem Autofahren nicht nehmen.
Ich war früher sehr sportlich, bin oft in der Früh noch vor der Schicht auf den Traunstein gegangen. Ich bin viel geklettert, dabei hatte ich 5 Abstürze, damals noch Hanfseile, dabei habe ich mir wahrscheinlich meine Wirbelsäulenschäden zugezogen“
Dauermedikation:
Xarelto, Thyrex 100mcg, Metohexal 95mg, Lisinocomb, Dioscomb, Metformin 500mg, Kreon
Neurologischer Status:
Der Beschwerdeführer ist mit dem Privat-Pkw alleine angereist, vom Parkplatz ins Stiegenhaus sind es etwa 100 m Kopfsteinpflaster, die er mit einem Nordic-walking-Stock ohne Pause zurücklegt. In den ersten Stock geht er ohne Lift, den weiteren Weg ca. 30 m in die Ordination legt er ohne Pause zurück.
Hirnnerven nicht überprüft
obere Extremität: Tonus/Trophik unauffällig, Kraft allseits Kraftgrad V, Reflexe seitengleich untermittellebhaft, Sensibilität ohne Defizit, Halte- und Zeigeversuche sicher
untere Extremität: Keine wesentliche Atrophie, Hüftbeugung und Kniestrecker rechts Kraftgrad 5-, sonst allseits Kraftgrad V, Reflexe allseits untermittellebhaft, Babinski negativ. Gangbild leicht schlurfend mit einem Nordic Walking Stock und Sandalen
Zur Gangprobe wird eine Strecke von 250 m in meiner Begleitung zurückgelegt, die Strecke enthält ein Stockwerk Treppenhaus, das der Patient abwärts im Wechselschritt zurücklegt, aufwärts den ersten Halbstock im Wechselschritt, dann zügiger Nachstellschritt. Sowohl beim Treppauf- als auch beim Treppabgehen benutzt er den Handlauf, der Gehstock wird nicht eingesetzt. Die Gehstrecke beinhaltet Kopfsteinpflaster, Asphalt, Rasen-Betonsteine und 20m Schottenweg, etwa 3 Höhenmeter bergauf. Die oben beschriebene Strecke wird in 6 Minuten zurückgelegt, der Beschwerdeführer kann währenddessen ein Gespräch führen. Nach 175 Metern muss er wegen Rückenschmerzen ½ Minute Pause machen. Anzumerken ist noch, dass am Tag der Untersuchung große Hitze mit Temperaturen über 30° herrscht.
Gutachten
Zusammenfassung des gutachtensrelevanten Gesundheitszustandes:
Beim Beschwerdeführer liegen hochgradige abnutzungsbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule vor. Er wurde 4-mal an der Lendenwirbelsäule operiert, zuletzt im November 2021. Er benutzt außer Haus einen Gehstock. Er nimmt bei Bedarf leichte Schmerzmedikamenten. Opiate nimmt er nicht ein. Als Folge der Schäden an der Wirbelsäule besteht einerseits eine leichte Schwäche der Hüftbeugung und Kniestreckung rechts. Außerdem treten nach einer Gehstrecke von 150-200 m Wirbelsäulenschmerzen auf, die eine Pause von etwa 2 Minute erforderlich machen.
Stellungnahme zur Fragestellung lt. Gutachtensauftrag:
Eine Gehstrecke von 300-400m kann zurückgelegt werden. In meiner Begleitung legte der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 250 m inklusive einem Stockwerk Stiegenhaus und verschiedenen, auch unebenen Untergründen, problemlos zurück. Für längere Gehstrecken wären wohl weitere kurze Pausen alle 150-200 m erforderlich.
Zum Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln - so diese nicht barrierefrei gestaltet sind - bedarf es der Überwindung von Niveauunterschieden von maximal 4 Treppenstufen in das Verkehrsmittel. Der Beschwerdeführer konnte ein ganzes Stockwerk treppauf und treppab ohne Pause durchgehen. Dies wäre auch der übliche Niveauunterschied, der überwunden werden müsste, wenn eine Haltestelle nicht barrierefrei gestaltet wäre.
Aus obigen Erläuterungen geht auch hervor, dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht in so einem erheblichen Ausmaß eingeschränkt ist, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dass Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht würde.
Harn- oder Stuhlinkontinenz, eine psychische Funktionsbeeinträchtigung, gravierende Verhaltensauffälligkeiten oder erhebliche Einschränkungen des Immunsystems liegen nicht vor.
Es stehen auch keine sonstigen, sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden Umstände der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen.
Somit sind die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gegeben.“
Am 03.08.2022 wurde der bB und bB Parteiengehör gewährt, es langten keine Stellungnahmen ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Die von der bP in ihrer Beschwerde erhobenen Einwände waren geeignet, die erstinstanzliche gutachterliche Einschätzung im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zweifel zu ziehen und wurde in der Folge vom BVwG ein neurochirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kommt zum Schluss, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte neurochirurgische Sachverständigengutachten vom 25.07.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es ist das aktuellere Gutachten, das die vorgelegten Befunde berücksichtigt.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründetet der Mediziner in seinem Sachverständigengutachten, welches der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt wird, damit, dass zwar nach einer Gehstrecke von 150-200m Wirbelsäulenschmerzen auftreten die eine Pause von etwa zwei Minuten erforderlich machen, jedoch in Summe eine Gehstrecke von 300-400m zurückgelegt werden kann. Übliche Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen sind, wie die bP in Begleitung des Sachverständigen beim Treppauf- und Treppabgehen eines Stockwerkes ohne Pausen gezeigt hat, überwunden werden.
Zusammengefasst führte der Mediziner aus, dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht in so einem erheblichen Ausmaß eingeschränkt ist, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dass Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht würde.
Somit sind die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gegeben.
Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgte die Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Der Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Das Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).
Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.
Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).
Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2249343-2 verwiesen.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.
3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).
Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.