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L511 2258148-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2258148-1
L511 2258148-1Federal Administrative CourtNov 9, 2022
Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt Ruhen des Anspruchs Urlaubsreise
2258148–/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.07.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Beschwerdeführerin bezog verfahrensgegenständlich ab 15.06.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3).
1.2. Mit Schreiben vom 30.06.2022 suchte die Beschwerdeführerin um Nachsicht vom Ruhen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG wegen eines Auslandsurlaubes von 13.07.2022 bis 29.07.2022 beim AMS an, da der Urlaub bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht gewesen sei (AZ 8).
1.3. Am 13.07.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS einen Dienstvertrag vom 06.07.2022 mit dem ein Arbeitsbeginn per 05.09.2022 mit ihrem zukünftigen Dienstgeber vereinbart wurde (AZ 13).
1.4. Von 14.07.2022 bis 29.07.2022 stellte das AMS den Bezug der Beschwerdeführerin ruhend (AZ 3).
1.5. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2022, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen (AZ 15).
Begründend wurde zu Spruchpunkt A ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken haben können. Zu Spruchpunkt B wurde ausgeführt, das öffentliche Interesse erfordere für den Bezug von Arbeitslosengeld die Verfügbarkeit der arbeitslosen Person für den österreichischen Arbeitsmarkt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit habe der Gesetzgeber das Ruhen vorgesehen, das Gewähren der aufschiebenden Wirkung würde diesem Normzweck widersprechen.
1.6. Mit Schreiben vom 01.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 17).
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, der Familienurlaub sei bereits 2019 gebucht gewesen, jedoch wegen der Coronapandemie mehrmals verschoben worden. Sie habe am 14.06.2022 ihren Job verloren, sich sofort bei mehreren Unternehmen beworben und schon kurze Zeit später einen Dienstvertrag unterschrieben. Die Arbeitsaufnahme am 05.09.2022 beruhe auf den Vorgaben des Unternehmens. Es habe daher keine Notwendigkeit mehr bestanden, dass sie sich weiter bei anderen Unternehmen bewerben hätte müssen und es hätte daher keinen Unterschied gemacht, ob sie die Zeit bis zum Arbeitsbeginn zu Hause oder im Urlaub verbringe. Bis auf zwei Überbrückungszeiträume habe sie noch nie Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, die Leistung stehe ihr zu.
1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2022, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 01.08.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 18).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Familienurlaub im Ausland stelle keinen berücksichtigungswürdigenden Umstand im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG dar. Das Gesetzt biete keinen Spielraum, den Zeitpunkt der Buchung oder die Dauer der Arbeitslosigkeit in die Entscheidung, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, einzubeziehen.
1.8. Mit Schreiben vom 10.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 19).
2. Die belangte Behörde legte am 11.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-19]).
2.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 24.08.2022 eine ergänzende Stellungnahme (OZ 2), worin sie ausführte, dass die Urlaubsreise 2019 für 2020 gebucht worden sei, diese jedoch coronabedingt zwei Mal verschoben werden musste. Sowohl die Buchung, als auch die Umbuchungen seien vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten.
II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog ab 15.06.2022 Arbeitslosengeld (AZ 3).
1.2. Am 06.07.2022 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Dienstvertrag mit Arbeitsbeginn per 05.09.2022, den sie dem AMS am 13.07.2022 übermittelte (AZ 13).
1.3. Von 13.07.2022 bis 29.07.2022 hielt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Familienurlaubes mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern im Ausland auf (OZ 8, 11). Der Urlaub war bereits 2019 gebucht worden, auf Grund der Coronapandemie jedoch zweimal verschoben worden (AZ 8, OZ 2).
1.4. Vor Antritt des Urlaubes suchte die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum um Nachsicht vom Ruhen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG an (AZ 8).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-19]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 15, 18)
Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 17, 19)
Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 2, 3)
Nachsichtansuchen und Stellungnahme der Beschwerdeführerin (AZ 8, OZ 2)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.07.2022 bis 29.07.2022 gewährt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
4.2. Abweisung der Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 lit.g und Abs. 3 AlVG (Spruchpunkt A des Bescheides)
4.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein.
Dies bedeutet, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (vgl. VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN). Darauf, ob die Verfügbarkeit der arbeitslosen Person tatsächlich eingeschränkt ist, kommt es hingegen nicht an (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm §16 Rz26 uHa VwGH 15.11.2000, 96/08/0194 und 17.12.1999, 99/02/0273).
4.2.2. Fallbezogen reiste die Beschwerdeführerin am 13.07.2022 ins Ausland und am 29.07.2022 wieder in Österreich ein, so dass ex lege Ruhen für den Zeitraum 14.07.2022 bis 29.07.2022 eingetreten ist, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194 mwN).
4.2.3. Gemäß Abs. 3 leg.cit ist auf Antrag der Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 16 Abs. 3 AlVG ist Nachsicht zwingend zu erteilen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN).
4.2.4. Der Wortlaut und die sich aus der Regierungsvorlage ergebenden Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können. Die Verwendung des Begriffes „zwingend“ in diesem Zusammenhang, muss als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird). Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem „zwingenden familiären Grund“ im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkomme (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297; sowie RV 282 BlgNR. XVII. GP S9 zu § 16 Abs. 3 AlVG).
In der Judikatur wurden bis dato weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums als zwingende familiäre Gründe angesehen (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1999, 99/02/0273 und 08.03.1994, 93/08/0110). Auch dem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, wurde seitens des VwGH nicht als zwingender familiärer Grund iSd § 16 Abs. 3 AlVG anerkannt (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Im Gegensatz dazu erkannte er das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich eines vorgenommenen Besuches der alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die schon mehrere Jahre nicht mehr besucht wurden, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Großeltern mit dem mittlerweile fünfjährigen Enkelkind gedient hatte, auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Elemente an (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Im Hinblick auf die Pflege und Betreuung eines Verlobten im Ausland, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen können, als es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).
4.2.5. Gegenständlich hat sich die Beschwerdeführerin nicht zum Zwecke der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben, so dass ausschließlich zu prüfen bleibt, ob der Familienurlaub einen zwingenden familiären Grund für den Auslandsaufenthalt darstellte.
4.2.6. Wenngleich die Judikatur zu § 16 Abs. 3 AlVG kasuistisch erscheint, so ist ihr dennoch gemein, dass die zwingenden familiären Gründe nur dadurch entstehen können, dass ein Teil der Familie im Ausland lebt(e). Ein Erholungsurlaub mit der gesamten im Inland wohnhaften Familie stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend jedenfalls keinen zwingenden familiären Grund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG dar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe – Urlaub bereits vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit gebucht und diesen coronabedingt zweimal verschieben müssen, keine Vermittlung mehr notwendig, da neuer Dienstantritt ab 05.09.2022, 27 Arbeitsjahre – können somit, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht diese nicht anzweifelt, per se nicht zum Erfolg führen.
4.2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall das Ruhen und die Versagung der Nachsicht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
4.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des Bescheides)
Durch Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht keine Folge gegeben und damit ihr Antrag auf Erhalt einer Leistung im betroffenen Zeitraum negativ entschieden. Die Versagung einer iwS beantragten Geldleistung ist einem Vollzug nicht zugänglich, weshalb eine dagegen erhobene Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung entfalten kann (VwGH 19.10.2012, AW2012/08/0079).
III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 3 AlVG und weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Zur Zurechnung der Ab- und Rückreisetage VwGH 15.11.2000, 96/08/0194; zum Vorliegen von zwingenden Gründen VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297 und VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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