Bundesverwaltungsgericht L511 2255724-1

L511 2255724-1Federal Administrative CourtNov 9, 2022

Regest

Arbeitsaufnahme Entgelt Nachsichterteilung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L511 2255724-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2255724.1.00

Spruch

L511 2255724–1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.03.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 18.02.2022 bis 31.03.2022 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges von Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Beschwerdeführerin bezog verfahrensgegenständlich seit 03.01.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 23).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf gemäß AlVG für den Zeitraum von 18.02.2022 bis 31.03.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 13).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX [N] vereitelt.

1.3. Mit Schreiben vom 13.04.2022, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 9).

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe sich beworben und es sei ein Probearbeitstag vereinbart worden. Zu Beginn des Probearbeitstages bei der Firma N sei sie im Gespräch gefragt worden, ob sie mit dem Lohn in der Höhe von EUR 650,00 (Teilzeitbeschäftigung) leben könne. Dies habe die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier Kinder wahrheitsgemäß verneint. Eine Vereitelung habe dies keinesfalls dargestellt.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2022, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 19.04.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 5).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Verdienst zu gering sei und die Wochenstunden zu wenige seien, stelle keinen Grund dar, die verbindlich angebotene Beschäftigung mit Unzumutbarkeit zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Bewerbungsverhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt, die Folgen bewusst in Kauf genommen und sohin vorsätzlich gehandelt. Die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin am 02.05.2022 könne aufgrund der zeitlichen Lagerung zur Vereitelung deren negative Konsequenzen nicht ausgleichen und sei daher nicht als Nachsichtsgrund heranzuziehen.

1.5. Mit Schreiben vom 31.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 4).

2. Die belangte Behörde legte am 09.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-24]).

2.1. Das BVwG nahm am Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).

2.2. Am 01.07.2022 langte ein ergänzender Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein (OZ 3).

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst ab 03.01.2020 Arbeitslosengeld, ab 22.08.2020 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Es handelt sich um den ersten Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG der Beschwerdeführerin (AZ 23, 24).

1.2. Die Beschwerdeführerin erhielt vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für die Firma XXXX . Sie bewarb sich und im Vorstellungsgespräch wurde ein Probearbeitstag vereinbart. Vor Beginn dieses Probetages wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gespräches gefragt, ob sie mit dem Bruttolohn in der Höhe von EUR 800,00 monatlich für die gebotene Teilzeitbeschäftigung als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern das Auslangen finden könne. Dies verneinte die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß, weshalb die Firma N die Beschwerdeführerin als potentielle Mitarbeiterin nicht mehr berücksichtigte (AZ 6, 7, 8, 9, 11, 14, 15).

1.3. Seit 02.05.2022 steht die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht ist und bezieht seither auch keine Leistungen mehr aus der Arbeitslosenversicherung (OZ 2).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 13, 5)

Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 9, 4)

Parteiengehör (AZ 7)

Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (AZ 6, 11, 14)

Stellungnahmen der Firma XXXX (AZ 8, 15)

Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 23, 24)

Abfragen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 2)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

4.2. Gewährung von Nachsicht

4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Leistungsbezug von 18.02.2022 bis 31.03.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

4.2.3. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46; VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.2.4. Im vorliegenden Fall steht die Beschwerdeführerin seit 02.05.2022 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Dass die tatsächliche Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erst vier Wochen nach dem Ende des vom AMS ausgesprochenen Anspruchsverlusts erfolgt ist, spricht aus Sicht des Senates im gegenständlichen Verfahren nicht gegen die Gewährung von Nachsicht, da „eine gewisse zeitliche Nähe“, wie sie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird, zweifellos vorliegt.

4.2.5. Im Hinblick auf das Verschulden ist auszuführen, dass das derzeit aufrechte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin seit nunmehr 6 Monaten andauert, was den Schluss zulässt, dass es sich um ein nachhaltiges Dienstverhältnis handelt. Es handelt sich auch um den ersten Verlust des Leistungsbezuges, so dass das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin nicht als höherer Grad des Verschuldens zu bewerten ist und im gegenständlichen Fall die Nachsicht zur Gänze gewährt werden kann.

4.2.6. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).

4.2.7. Fallbezogen kann auf Grund der gänzlichen Nachsichterteilung somit dahingestellt bleiben, ob die Angaben der Beschwerdeführerin im Vorfeld des Probearbeitstages gegenüber der Firma N eine Vereitelung dargestellt hatten.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Nachsichterteilung bei Aufnahme einer Beschäftigung während des Sanktionszeitraumes VwGH 27.01.2016, Ro2015/08/0027; 24.02.2016, Ra2016/08/0001; zur (Nicht)Überprüfung der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände bei gänzlicher Nachsichterteilung VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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