Bundesverwaltungsgericht L511 2255236-1

L511 2255236-1Federal Administrative CourtNov 9, 2022

Regest

Arbeitsaufnahme Nachsichterteilung Notstandshilfe Pandemie Schutzmaßnahmen Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L511 2255236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2255236.1.00

Spruch

L511 2255236-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.03.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 15.02.2022 bis 11.04.2022 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges von Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich seit 01.04.2009 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Ordnungszahl des hg. Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 3).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 22.03.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf gemäß AlVG für den Zeitraum von 15.02.2022 bis 11.04.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 10).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX AG [D AG] am 15.02.2022 vereitelt.

1.3. Mit Schreiben vom 12.04.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 11).

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei zum vereinbarten Vorstellungstermin bei der D AG erschienen, habe aber keinen 3G-Nachweis gehabt. Dass dies erforderlich gewesen sei, habe man ihm vorher nicht mitgeteilt. Man sei so verblieben, dass ein neuer Vorstellungstermin vereinbart werde, bei dem der Beschwerdeführer einen negativen Test vorweisen könne. Der Beschwerdeführer habe in der Folge der D AG zwei neue Terminvorschläge per Mail übermittelt, jedoch keine Reaktion darauf erhalten.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2022, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 12.04.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 15/1-11).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die D AG habe dem AMS im Verfahren mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne Termin, ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne 3G-Nachweis bei der D AG erschienen sei. Man habe ihm gesagt, er solle sich wieder melden, wenn er über einen 3G-Nachweis verfüge. Der Beschwerdeführer habe der D AG in der Folge Terminvorschläge/Terminwünsche für einen neuen Vorstelltermin gegeben, zu welchen er kommen könne. Aus diesem Grund habe die D AG den Beschwerdeführer abgelehnt.

1.5. Mit Schreiben vom 18.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 16).

2. Die belangte Behörde legte am 24.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form, sowie am 29.06.2022 weitere Aktenteile vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]; OZ 3).

2.1. Das BVwG nahm am Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer bezog seit 01.04.2009 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hat in diesem Zeitraum den Leistungsbezug bereits von 26.06.2020 bis 06.08.2020 und von 11.11.2021 bis 05.01.2022 verloren (OZ 3).

1.2. Der Beschwerdeführer erhielt vom AMS am 25.01.2022 (ua) einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei der D AG. Zum Vorstellungsgespräch erschien er trotz der zu diesem Zeitpunkt geltenden COVID-Regelungen ohne Maske und ohne gültigen 3G-Nachweis. Die D AG vereinbarte mit dem Beschwerdeführer, dass er mit einem gültigen 3G-Nachweis einen neuen Vorstellungstermin vereinbaren soll. Der Beschwerdeführer bot der D AG in der Folge per E-Mail 2 Termine an („Ich könnte als neuen Termin den 22.2 oder den 28.2 jeweils um 10 Uhr anbieten.“). Die D AG vereinbarte auf Grund der Formulierung dieses E-Mails keinen weiteren Vorstellungstermin mit dem Beschwerdeführer (AZ 4, 5).

1.3. Seit 01.05.2022 steht der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei jener Arbeitgeberin, für die er seit 20.05.2021 bereits geringfügig gearbeitet hatte und bezieht seither keine Leistungen mehr aus der Arbeitslosenversicherung (OZ 3).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24], OZ 2-3). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 10, AZ 15 S 1-11)

Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 11, 16)

Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (OZ 3)

Vermittlungsvorschlag (AZ 4)

Aktenvermerk über Telefonat des AMS mit der D AG vom 15.02.2022 (AZ 5)

Abfragen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 3)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

4.2. Gewährung von Nachsicht

4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 15.02.2022 bis 06.04.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 uHa GRS 20.10.2010, 2007/08/0231).

4.2.3. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46; VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.2.4. Im vorliegenden Fall steht der Beschwerdeführer seit 01.05.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis.

Dass die tatsächliche Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erst knapp drei Wochen nach dem Ende des vom AMS ausgesprochenen Anspruchsverlusts erfolgt ist, spricht aus Sicht des Senates im gegenständlichen Verfahren nicht gegen die Gewährung von Nachsicht, da „eine gewisse zeitliche Nähe“, wie sie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird, zweifellos noch vorliegt.

4.2.5. Im Hinblick auf das Verschulden ist auszuführen, dass das derzeit aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch dessen eigeninitiatives Verhalten zustande gekommen ist. Dass die Tätigkeit seit nunmehr fast 6 Monaten andauert, lässt den Schluss zu, dass es sich um ein nachhaltiges Dienstverhältnis handelt.

4.2.6. Auch wenn es sich gegenständlich nicht um den ersten Leistungsausschluss handelt, wird daher das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht als höherer Grad des Verschuldens bewertet, sodass im gegenständlichen Fall die Nachsicht zur Gänze gewährt werden kann.

4.2.7. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).

4.2.8. Fallbezogen kann auf Grund der gänzlichen Nachsichterteilung somit dahingestellt bleiben, ob die Formulierung des E-Mails mit den Terminvorschlägen des Beschwerdeführers gegenüber der D AG eine Vereitelung dargestellt hatten.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Nachsichterteilung bei Aufnahme einer Beschäftigung während des Sanktionszeitraumes VwGH 27.01.2016, Ro2015/08/0027; 24.02.2016, Ra2016/08/0001; zur (Nicht)Überprüfung der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände bei gänzlicher Nachsichterteilung VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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