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L511 2252950-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2252950-1
L511 2252950-1Federal Administrative CourtNov 9, 2022
Anspruchsverlust Dienstverhältnis Kausalität Mitverschulden Notstandshilfe Sperrfrist vorzeitige Entlassung
L511 2252950–1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.01.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Beschwerdeführer stellte gegenständlich am 02.11.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe (OZ 8). Im Zuge einer Niederschrift beim AMS am 09.11.2021 gab er an, im Zuge eines Streits mit seinem Dienstgeber über die Bezahlung von im Dienst als Chauffeur erhaltenen Radarstrafen habe der Dienstgeber gesagt, dass er die Strafen nicht bezahlen werde und wenn der Beschwerdeführer die Strafen nicht zahle, können er gehen oder kündigen; daraufhin sei der Beschwerdeführer gegangen (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 1).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 11 (iVm § 38) AlVG für den Zeitraum vom 30.10.2021 bis 26.11.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 2).
Begründend wurde ausgeführt, das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH [K GmbH] habe durch fristlose Entlassung geendet. Gründe für eine Nachsicht haben nicht berücksichtigt werden können.
1.3. Mit Schreiben vom 14.01.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 3).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei mit dem Abmeldegrund „Austritt“ abgemeldet worden. Seinen Austritt habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt erklärt. Sein Chef habe unmissverständlich zu ihm gesagt, dass er nicht wiederzukommen brauche. Wenn das der Chef zu einem sage, dann komme man auch nicht wieder.
1.4. Im weitergeführten Ermittlungsverfahren holte das AMS eine Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers ein (AZ 4-5) und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme (AZ 6-7).
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2022, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 14.01.2022 ab (AZ 8).
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe durch seinen unberechtigten, vorzeitigen Austritt geendet. Er habe die schriftliche Vereinbarung, wonach Radarstrafen und Bußgeldbescheide von ihm selber bezahlt werden müssten, nicht einhalten wollen. Er habe schließlich im Rahmen eines Streitgesprächs am 29.10.2021 seine privaten Sachen aus dem Dienstwagen in seinen privaten PKW geräumt und seinen Arbeitsplatz verlassen und sei am Folgetag, an dem er laut Dienstplan arbeiten hätte müssen, nicht erschienen. Später habe er die K GmbH (vergeblich) um Änderung des Kündigungsgrundes ersucht.
1.6. Mit Schreiben vom 04.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 9).
2. Die belangte Behörde legte am 17.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-10]) und über Ersuchen des BVwG weiter Aktenteile vor (OZ 8).
2.1. Über Ersuchen des BVwG (OZ 3, 4) legten der Beschwerdeführer und die K GmbH jeweils den Monatsdienstplan für Oktober 2021 (OZ 5-7) vor.
2.2. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2, 9).
II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer arbeitete von 26.07.2021 bis inklusive 29.10.2021 als Chauffeur des Geschäftsführers für die K GmbH (AZ 1, 5). Dazu wurde dem Beschwerdeführer ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt und (ua) die Vereinbarung getroffen, dass Radarstrafen und Bußgeldbescheide vom Beschwerdeführer zu zahlen seien (AZ 5/4).
1.2. Am späten Nachmittag des 29.10.2021 kam es zu Differenzen mit dem Geschäftsführer über offene zu bezahlende Verkehrsstrafen. Der Beschwerdeführer teilte dem Geschäftsführer mit, dass er Verkehrsstrafen erhalten habe, von denen er nur die Hälfte bezahlen wolle. Der Geschäftsführer wies den Beschwerdeführer daraufhin, dass dieser die Strafen vereinbarungsgemäß zu bezahlen habe (AZ 1, 3, 5).
Über den weiteren Verlauf des Gespräches differieren die Schilderung des Geschäftsführers und des Beschwerdeführers im Detail, insbesondere aber im Hinblick auf das Nichtantreten des Dienstes am Samstag. (AZ 1, 3, 5).
1.3. Zum am Samstag 30.10.2021 laut Dienstplan von 07:00 bis 16:15 vorgesehenen Dienst erschienen der Beschwerdeführer nicht (OZ 5, 6) und wurde von der K GmbH am 02.11.2021 mit dem Grund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ mit 29.10.2021 abgemeldet. (OZ 8-11)
1.4. Seit 25.07.2022 ist der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig und steht nicht mehr im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (OZ 9)
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-8]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 2, 8)
Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 3, 7, 9)
Niederschrift vom 09.11.2021 (AZ 1)
Stellungnahme K GmbH vom 30.11.2021 (AZ 5)
Dienstplan Oktober 2021 (OZ 5, 6, 7)
Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 10)
Abmeldedaten Hauptverband (OZ 8)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bis auf nachstehendes unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, welche weder vom Beschwerdeführer noch vom AMS in Zweifel gezogen wurden.
2.2.1. Es ist gegenständlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zu Beginn des Dienstverhältnisses unterzeichnete Vereinbarung über die Zahlung von Verkehrsstrafen, welche er als Chauffeur erhalten hatte, nicht mehr einhalten wollte. Zumal dies aus Sicht des erkennenden Senates bereits rechtliche Wirkungen entfaltet (siehe dazu 4. Rechtliche Beurteilung) brauchte auf die strittige Frage, wer das Nichterscheinen am Samstag verursacht hat, nicht mehr eingegangen zu werden.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer am 30.10.2021 nicht zum Dienst erschien ist ebenso unstrittig, wie dass dieser Dienst laut Dienstplan vorgesehen war (OZ 1, 5, 6).
Zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 04.02.2022, wonach das Wochenende für ihn „immer frei“ gewesen wäre (AZ 7), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Dienstplan zwar an den übrigen Wochenenden im Oktober 2021 Samstag und Sonntag nicht zum Dienst eingeteilt war, am 30.10.2021 jedoch schon.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
4.2. ad spruchpunkt I – Abweisung der Beschwerde
4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 30.10.2021 bis 26.11.2021 gemäß § 11 AlVG keine Notstandshilfe gebühre, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
4.2.2. Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg.cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Im Ermittlungsverfahren ist vom Arbeitsmarktservice von Amts wegen zu prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Nachsicht vom Ausschluss vom Leistungsbezug handelt es sich um eine aus einer gebunden Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung ob Nachsicht zu gewähren ist, ist kein Ermessen zu üben. Im Hinblick auf das Ausmaß der Nachsicht liegt hingegen eine Ermessensentscheidung vor (idS Sdoutz/Zechner AlVG-Praxiskommentar §11 Rz296).
4.2.3. Eigenes Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat, da Entlassungsgründe idR ein Verschulden des Dienstnehmers voraussetzen (zB §27 AngG). Zumal § 11 nicht auf eine Entlassung abstellt kann auch eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, welches den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte oder wenn ein dem Dienstnehmer vorwerfbares Verhalten den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst hat. Die Frage ob der nun arbeitslosen Person ein Verschulden an der Beendigung des Dienstverhältnisses zuzurechnen ist, stellt im AlVG-Verfahren eine Vorfrage dar.
Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses, etwa Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, vorzeitiger Austritt, aber auch die Initiierung einer einvernehmlichen Auflösung. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. (Sdoutz/Zechner AlVG Praxiskommentar §11 Rz293, 295; Pfeil in Pfeil AlV-Komm § 11 Rz4)
4.2.4. Nach den getroffenen Feststellungen wollte der Beschwerdeführer die zu Beginn des Dienstverhältnisses unterzeichnete Vereinbarung über die Zahlung von Verkehrsstrafen durch ihn, welche er als Chauffeur erhalten hatte, nicht mehr einhalten, und teilte dies seinem Chef auch mit.
4.2.5. Zumal die diesbezüglich getroffene Vereinbarung über die Zahlung der Radarstrafen nicht sittenwidrig ist, hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Radarstrafen vereinbarungswidrig nicht (mehr zur Gänze) selbst bezahlen wollte, die Auflösung des Dienstverhältnisses jedenfalls mitverursacht.
4.2.6. Vor dem Hintergrund, dass § 11 AlVG – anders als die Sanktion nach § 10 AlVG – die Dauer des Leistungsanspruchs nicht verringert, sondern nur den Anfallstag der Versicherungsleistung hinausschiebt (vgl. dazu Pfeil in Pfeil AlV-Komm § 11 Rz30), und auch freiwillige Auflösungen durch den Dienstnehmer von § 11 erfasst sind, erfüllt die Mitverursachung der Auflösung jedenfalls den Tatbestand des § 11 AlvG.
4.2.7. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf Umstände die zur Nachsicht des ausgesprochenen Leistungsaufschubes führen könnten. Weder hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine andere Beschäftigung aufgenommen, noch haben ihn etwa gesundheitliche Gründe zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst.
4.2.8. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer an der Auflösung des Dienstverhältnisses jedenfalls ein Mitverschulden, und es sind keine Nachsichtsgründe ersichtlich. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung des AMS, dass kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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