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L511 2252486-2•Bundesverwaltungsgericht L511 2252486-2
L511 2252486-2Federal Administrative CourtNov 9, 2022
Anspruchsverlust Befristung Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
2252486–/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.12.2021, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Beschwerdeführerin bezieht seit Oktober 2005 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3-4, OZ 3).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 28.12.2021, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf gemäß AlVG für den Zeitraum von 06.12.2021 bis 16.01.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 1/38-39).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft über die Firma XXXX GmbH [M GmbH] vereitelt bzw. verweigert.
1.3. Mit Schreiben vom 29.12.2021, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 2/3-7).
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe mit der M GmbH in einem Telefonat vereinbart, dass sie eine Stunde Bedenkzeit habe, um sich über die Befristung der Arbeitsmöglichkeit rechtlich informieren zu können. Als sie nach der vereinbarten Stunde bei der M GmbH wieder angerufen habe, sei sie schockiert gewesen, da die Stelle zwischenzeitig bereits an eine andere Person vergeben worden war.
1.4. Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das AMS weitere Auskünfte beim potentiellen Dienstgeber M GmbH ein (AZ 2/8) und gewährte der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör (AZ 2/9-11).
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 02.03.2022, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 29.12.2021 eingelangte Beschwerde ab (AZ 2/15-30).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt der potentielle Dienstgeber habe dem AMS mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die vermittelte Stelle erhalten hätte, sie habe sie jedoch nicht annehmen wollen. Von einer Bedenkzeit sei nie gesprochen worden.
1.6. Mit Schreiben vom 04.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2/32).
2. Die belangte Behörde legte am 10.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-4]).
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] und das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2, 3).
II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin steht verfahrensgegenständlich seit 11.08.2021 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS. Zuvor erreichte sie ihre letzte Anwartschaft im Jahr 2005. In den Jahren 2005 bis 2021 hatte sie immer wieder Dienstverhältnisse, wovon keines länger als zwei Monate dauerte. Im Jahr 2022 stand sie bisher von 10.01.2022 bis 31.01.2022 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, sowie am 31.01.2022, von 07.02.2022 bis 24.02.2022, und von 07.06.2022 bis 24.06.2022 jeweils in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. (AZ 3, 4; OZ 3).
1.2. Zum Entscheidungszeitpunkt steht die Beschwerdeführerin weder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis noch im Leistungsbezug des AMS. (OZ 3)
1.3. Am 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Vermittlungsvorschlag bei der M GmbH eine Stelle als Reinigungskraft für 20 Wochenstunden angeboten. Sie bewarb sich auf diese Stelle, absolvierte ein Vorstellungsgespräch bei der M GmbH und wurde bei der M vorgemerkt. (AZ 1/1-7, 36-39).
1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Vermittlungsvorschlag vom 30.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin erneut bei der M GmbH eine Vollzeitstelle als Reinigungskraft angeboten (AZ 1/8-12). Auf Grund ihrer Bewerbung wurde die Beschwerdeführerin am 06.12.2021 von der M hinsichtlich einer möglichen Arbeitsaufnahme am 09.12.2021 telefonisch kontaktiert.
In diesem Telefonat erhielt die Beschwerdeführerin erstmals die (im Vermittlungsvorschlag nicht enthaltene) Information, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um ein befristetes Anstellungsverhältnis als Krankenstandsvertretung handelte (AZ 2/8, 37; AZ 1 8-12).
1.5. Die Beschwerdeführerin gibt an, ihr sei im Telefonat auf ihren Wunsch hin eine Bedenkzeit gegeben worden, da es sich um eine befristete Stelle gehandelt habe. Sie habe sich bei der Arbeiterkammer erkundigen wollen, ob sie verpflichtet sei, eine befristete Stelle annehmen zu müssen. Nachdem sie sich erkundigt hatte, habe sie bei der M GmbH wieder angerufen, die Stelle sei jedoch schon besetzt gewesen. (AZ 1/17-19, 36-37; 2/3-4, 13-14)
Die M GmbH gibt an, die Stelle sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, weil es sich um eine Krankenstandsvertretung gehandelt habe, eine etwaige Bedenkzeit sei nicht Thema des Telefonates gewesen. Als die Beschwerdeführerin später noch einmal angerufen hatte, war die Stelle schon besetzt worden. (AZ 1/13, 34; AZ 2/8)
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 1/38-39; AZ 2/15-30)
Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 2/3-7; AZ 2/32)
Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (AZ 1/17-19, 36-37; AZ 2/13-14)
Stellungnahme M GmbH (AZ 1/13, 34; AZ 2/8)
Vermittlungsvorschläge (AZ 1/1-4, ./8-12)
Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 3, 4)
SV-Auszug (OZ 3)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
2.3. Im Hinblick auf den vorhandenen strittigen Punkt, ob die Beschwerdeführerin im ersten Telefonat mit der M um eine Bedenkzeit gebeten (und diese erhalten) habe oder ob sie die Stelle gegenüber der M GmbH zunächst abgelehnt habe, ist festzuhalten, dass dies aus Sicht des erkennenden Senates rechtlich nicht von Relevanz ist (siehe dazu Rechtliche Begründung).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Leistungsbezug von 06.12.2021 bis 16.01.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
4.2.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
4.2.3.1. Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der M GmbH nicht entgegengetreten. Zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein nur befristet angebotenes Beschäftigungsverhältnis zumutbar ist (VwGH 19.10.2022, 2010/08/0206), ergeben sich auch aus Sicht des erkennenden Senates keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit.
4.2.4. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
4.2.4.1. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass die Beschwerdeführerin das Einstellungsangebot der M GmbH beim ersten Telefonat nicht annahm, weil es sich um eine befristete Stelle handelte.
Die diesbezügliche Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, ihr sei auf ihren Wunsch hin eine Bedenkzeit gegeben worden, weil es sich um eine befristete Stelle gehandelt habe, entschuldigt fallbezogen die Nichtannahme nicht. Vor allem vor dem Hintergrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und der jeweils nur maximal 2-Monate andauernden Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 musste ihr bewusst gewesen sein, dass jede zumutbare Stelle ihre Arbeitslosigkeit beenden könnte, und sie hätte vor diesem Hintergrund auch ein befristetes Dienstverhältnis annehmen müssen.
4.2.5. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da ihr Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ergibt, dass sie die Nichteinstellung zumindest in Kauf genommen hat.
4.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ist der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen ist, weshalb sich die Dauer der Sperre als korrekt erweist.
4.2.7. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG ergeben. Die zwischenzeitig eingegangenen Dienstverhältnisse vom 31.01.2022 sowie von 07.02.2022 bis 24.02.2022, und 07.06.2022 bis 24.06.2022 vermögen es nicht, den durch die Ablehnung der Stelle bei der M GmbH entstandenen Schaden der Versicherungsgemeinschaft in ausreichendem Maß auszugleichen.
III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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