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I421 2261694-1•Bundesverwaltungsgericht I421 2261694-1
I421 2261694-1Federal Administrative CourtNov 9, 2022
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Kassation öffentliche Ordnung Rückkehrentscheidung behoben visumfreie Einreise Voraussetzungen
I421 2261694-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALBANIEN, vertreten durch: RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 25.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2022 von Organen der Landespolizeidirektion Wien angehalten. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem albanischen Reisepass aus und gab dabei an, dass er Tourist sei und verneinte zur Ausübung einer Arbeit in Österreich zu sein.
2. Am 25.09.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am 21.08.2022 von Albanien kommend über Ungarn in das Bundesgebiet zum Besuch eines Freundes, bei welchem er auch Unterkunft bezogen habe, eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt durch Ersparnisse und Unterstützung von seinem Freund finanziert und wollte nur wenige Tage in Österreich bleiben.
3. Mit Bescheid vom 25.09.2022, Zl. XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
4. Dagegen richtet sich die fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.10.2022 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde, eingelangt beim BFA am 21.10.2022. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2022 einen Termin in der Slowakei wegen einer Firmengründung habe und sich in Österreich nur touristisch aufgehalten habe. Der Beschwerde verfüge über ausreichend finanzielle Mittel, nämlich € 5000,00, dies sei auf den beigelegten Lichtbildern ersichtlich, und sei er nun in der Slowakei in XXXX gemeldet. Der BF lebe, wenn er in Wien sei, bei seinem Freund, XXXX . Es sei keine negative Zukunftsprognose anzustellen und habe sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufgehalten.
5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 03.11.2022, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem führte die belangte Behörde in einer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer laut der Antwort des PKZ XXXX über keinen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfüge und wenn der Beschwerdeführer in der Slowakei aufhältig sei, die Ausreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherstellung des Reisepasses illegal sei. Die Angabe des Beschwerdeführers über € 5000,00 zu verfügen widerspreche der Aussage des Beschwerdeführers von seinen Freunden und Bekannten unterstützt zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Albanien und im Besitz eines gültigen albanischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 21.08.2022 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein. Er nahm in Wien bei einem Freund Unterkunft. Seinen Aufenthalt finanzierte der Beschwerdeführer durch seine Ersparnisse durch die Unterstützung von einem Freund.
1. 3 Der Beschwerdeführer hat die sichtvermerkfreie Zeit im Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten und hatte auch nicht die Absicht, in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht melderechtlich erfasst.
2. 1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
2. 2 Die Feststellungen zum Grund des Aufenthaltes und zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, dass er in Österreich nur touristisch aufhältig sei, seine Familienangehörigen in Albanien leben würden und kein Grund gegen seine Rückkehr nach Albanien spreche. Mangels Vorlage einer Ausreisebestätigung oder einer Meldebestätigung in der Slowakei konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nunmehr - wie in der Beschwerde behauptet wird - in der Slowakei gemeldet ist. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer dort über keinen Aufenthaltstitel verfügt, schließt nicht aus, dass er dort aufhältig ist. Dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt – entgegen den Angaben im Bescheid (vergleiche S. 16) - die sichtvermerkfreie Zeit nicht überschritten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Zeitpunkt seiner Einreise in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 21.08.2022 bis zum Datum der hg Entscheidung 90 Tage noch nicht überschritten wurden.
2. 3 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Wien bei einem Freund Unterkunft nahm, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.09.2022 und den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ob der Beschwerdeführer über € 5000,00 verfügt, lässt sich allein anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht belegen. Es war ihm aber zu glauben, dass er seinen Aufenthalt durch Ersparnisse und Unterstützung von einem Freund finanzieren konnte.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde stellte der Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, da der Beschwerdeführer die Einreise- und - Aufenthaltsbestimmungen nicht missachtete, nicht straffällig in Erscheinung getreten ist und nicht bei Schwarzarbeit betreten worden ist.
Zu A)
3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er war als Inhaber eines gültigen biometrischen albanischen Reisepasses nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflicht-Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Beschwerdeführer reiste Ende August 2022 ins Bundesgebiet ein. Demnach hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten. Der Beschwerdeführer missachtete auch nicht die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen. Zudem war der finanzielle Aufenthalt des Beschwerdeführers durch die Unterstützung seiner Ersparnisse und seines Bekannten gesichert. Der kurzfristige Aufenthalt des Beschwerdeführers war somit nicht geeignet, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darzustellen.
3.3. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte daher nicht zu Recht, weshalb auch die übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind.
Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot, zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN). Dem folgend war auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) zu beheben.
In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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