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G308 2261136-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2261136-1
G308 2261136-1Federal Administrative CourtNov 9, 2022
Beitragszuschlag Meldeverstoß Sozialversicherung Versicherungspflicht
G308 2261136-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter KRASSNIG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, vom 20.01.2021, GZ: XXXX , betreffend Beitragszuschlag, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 20.01.2021 sprach diese gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1, 1a und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG aus, dass XXXX (nachfolgend: Beschwerdeführer oder kurz BF) mit der Beitragskontonummer XXXX als Dienstgeber wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,00 binnen 15 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides an die belangte Behörde zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 20.11.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Bescheides dar.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Pizzeria des BF am 25.10.2020 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden habe, während deren Verlaufes festgestellt worden sei, dass XXXX (nachfolgend: S.P.) und XXXX (nachfolgend: E.R.) zumindest seit 25.10.2020 für die Pizzeria als Kellnerin bzw. Aushilfe tätig gewesen und vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. S.P. sei vom BF als Dienstgeber nach der Kontrolle, jedoch verspätet am 27.10.2020 um 07:46:17 Uhr über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA-Protokollnr. XXXX ) zur Sozialversicherung angemeldet worden. E.R. sei vom BF am 05.11.2020 um 12:31:03 Uhr über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA-Protokollnr.: XXXX ) zur Sozialversicherung angemeldet worden. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die beiden Dienstnehmer zum Betretungszeitpunkt durch die Finanzpolizei nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen seien und somit gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei.
2. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 28.01.2021, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen des Sachverhalts durch die belangte Behörde wären unzutreffend. Tatsächlich sei nur S.P. beim BF angestellt gewesen und sei auch zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Anmeldung sei jedoch feiertagsbedingt erst am 27.10.2020 eingelangt. S.P. sei erstmals am 25.10.2020, einem Sonntag, im Lokal anwesend gewesen und seien ein bis zwei Stunden „Probearbeit“ vereinbart worden. Die tatsächliche Anstellung sei aber erst später erfolgt und könne die Tätigkeit am 25.10.2020 nicht als Beschäftigung gewertet werden. E.R. hingegen sei zu keiner Zeit beim BF beschäftigt gewesen. Er sei selbstständiger Zeitungszusteller. Richtig sei, dass er fallweise mit dem Fahrzeug des BF gefahren sei, welches ihm fallweise zur Verfügung gestellt worden sei. Im Gegenzug habe er dafür kleinere Besorgungen sowie das Tanken des Fahrzeugs übernommen. Es habe sich aber nie um eine Beschäftigung gehandelt. Es sei auch nicht richtig, dass E.R. über den Auftrag des BF Speisen an Dritte zugestellt habe. Es sei aber durchaus möglich, dass er fallweise Speisen aus dem Lokal abgeholt und im Auftrag Dritter an diese geliefert habe.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde erst am 17.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 19.10.2022 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.1.2. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2022, Zahl: XXXX , sprach diese gegenüber dem BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG zusätzlich aus, dass die im Anhang 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen, nämlich S.P. und E.R., aufgrund ihrer für den BF als Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 2 ASVG (geringfügige Beschäftigung) unterliegen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2022 im Verfahren G305 2257347-1/7Z).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13.07.2022 wurde mit am 14.10.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G305 2257347-1/7Z als unbegründet abgewiesen. Die Verhandlungsniederschrift wurde der belangten Behörde sowie dem Rechtsvertreter des BF noch am 14.10.2022 zugestellt. Es langte binnen der zweiwöchigen Frist kein Ausfertigungsantrag ein, sodass das Erkenntnis rechtskräftig ist (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2022 sowie Zustellnachweise im Verfahren G305 2257347-1/7Z).
Das Bundesverwaltungsgericht traf im mündlich verkündeten Erkenntnis zur Zahl G305 2257347-1/7Z nachfolgende Feststellungen, welche auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2022 im Verfahren G305 2257347-1/7Z):
„1.1. Der Beschwerdeführer betreibt am Standort XXXX XXXX , eine gewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart einer Pizzeria.
1.2. Am 25.10.2020, 19:30 Uhr, stellten Organe der Finanzpolizei XXXX fest, dass XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligte oder kurz: MB1) in der Pizzeria des BF als Kellnerin und XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) als Pizzazusteller tägig waren, ohne vor deren Dienstantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein.
1.3. Die MB1 hatte bei ihrer Betretung durch die Organe der Finanzpolizei eine mit Weselgeld in Höhe von EUR 265,00 ausgestattete Kellnerbrieftasche umgehängt. Während ihrer als „Probearbeitszeit“ deklarierten Arbeitszeit war XXXX im Lokal anwesend, um sie einzuarbeiten. Eine von ihm ausgedruckte Rechnung reichte sie an die Gäste weiter. Hinzu kam, dass sie zwei Organe der Finanzpolizei nach einem Getränkewunsch fragte.
Sie wurde in der Folge vom BF am 27.10.2020, um 07:46:17 Uhr nachträglich über das ELDA-System zur Protokoll-Nr. XXXX zur Sozialversicherung angemeldet.
1.4. Am selben Tag (25.10.2020) wurde der MB2 bei der Zustellung von Speisen beobachtet.
Hiefür bediente er sich eines Zustellfahrzeuges des BF der Marke XXXX , das auf das amtliche Kennzeichen XXXX zugelassen war und mit einer auf die Pizzeria des BF hinweisenden Aufschrift versehen war.
Den Beobachtungen der Organe der Finanzpolizei zufolge führte er folgende Zustellfahrten durch:
am 25.10.2020, 17:44 Uhr: Abfahrt in Richtung XXXX
am 25.10.2020, 17:56 Uhr: Rückkehr aus Richtung XXXX
am 25.01.2020, 18:01 Uhr: Abfahrt aus XXXX . Hier wurde der MB2 dabei beobachtet, wie er bei einem Einfamilienhaus in XXXX (hinter der Fa. XXXX ) stehen blieb und ausstieg. Danach fuhr er auf der XXXX Landesstraße weiter, blieb in der Ortschaft XXXX stehen und übergab einer am Straßenrand stehenden Person eine nicht festgestellte Anzahl an Pizzakartons. Danach fuhr er weiter auf der B70 in Richtung XXXX .
am 25.10.2020, 19:10 Uhr: Abfahrt in Richtung XXXX
am 25.10.2020, 19:25 Uhr: Abfahrt aus Richtung des XXXX
Noch am selben Tag wurde der MB2 zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt von den Organen der Finanzpolizei in der Küche der vom BF bzw. der KG betriebenen Pizzeria angetroffen, entzog sich jedoch durch Verschwinden der weiteren Kontrolle.
Am 01.11.2020, 13:05 Uhr wurde er durch Organe der PI XXXX mit dem Firmenfahrzeug des BF der Marke XXXX , amtliches Kennzeichen XXXX bei weiteren Zustelldiensten für den BF beobachtet.
Auch am 05.11.2020 um 11:40 Uhr wurde er dabei beobachtet, wie er mit dem oben angeführten Fahrzeug weitere Liefertätigkeiten für den BF durchführte. An diesem Tag, um 12:07 Uhr, kam das vom MB2 gelenkte Fahrzeug von Richtung XXXX gefahren und bog in den Innenhof der Pizzeria am XXXX , XXXX ein. Dort angekommen entlud er den Kofferraum.
Damit steht fest, dass der MB2 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dienstnehmerhaft für den BF tätig war.“
Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht dazu auszugsweise aus [Fehler im Original, Anm.]:
„[…]
Anlassbezogen wurde zwischen dem BF und der MB1 ein „Probearbeitsverhältnis“ als Kellnerin vereinbart und wurden von ihr im Betrieb des BF zweifellos auch Servicetätigkeiten ausgeübt. Sie verrichtete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Servicetätigkeiten ausschließlich im Betrieb des BF in der Pizzeria XXXX in XXXX , XXXX .
Der MB2 verrichtete für den BF Liefertätigkeiten, wobei er i, beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit einem ihm vom DG zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug Pizzen zustellte.
Sowohl beim MB1 als auch bei der MB2 ist eine Bindung an Arbeitszeiten anzunehmen gewesen. Dem ist der BF mit seiner Beschwerde auch nicht nähergetreten.
Der MB1 und die MB2 unterlagen Weisungs- und Kontrollrechten. Die Aufgabe der MB2 bestand darin, Speisenbestellungen entgegen zu nehmen und Speisen an die Tische der Gäste zu bringen. Während ihrer Probearbeitszeit war XXXX im Lokal anwesend, um sie einzuarbeiten. Eine von ihm ausgedruckte Rechnung reichte sie an die Gäste weiter. Hinzu kam, dass sie zwei Organe der Finanzpolizei nach deren Wunsch fragte.
Der MB2 lieferte mit einem ihm vom BF zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug auf Grund von Bestellungen Speisen an Kunden aus.
Bei ihrer Tätigkeit waren die MB1 und der MB2 in den Geschäftsbetrieb des BF eingebunden und unterlagen sie somit seiner Weisungs- und Kontrollbefugnis.
Die MB1 verrichtete ihre Tätigkeit im Betrieb des BF in XXXX , XXXX . Dabei wurden ausschließlich die vom Betrieb des BF zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke serviert. Für die Inkassotätigkeit stand ihr überdies eine Brieftasche mit Wechselgeld zur Verfügung. Damit sind in ihrem Fall die Merkmale der wirtschaftlichen Abhängigkeit als erfüllt anzusehen.
Für seine Auslieferungstätigkeit bediente sich der MB2 eines vom DG zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs. Hinzu kommt, dass die Speisen an KundInnen der Pizzeria des BF ausgeliefert wurden. Dem MB2 standen für diese Tätigkeit keine eigenen Betriebsmittel zur Verfügung, weshalb in seinem Fall ebenfalls die Merkmale der wirtschaftlichen Abhängigkeit als erfüllt anzusehen sind.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
[…]“
1.3. Die Versicherungspflicht von S.P. und E.R. ab zumindest 25.10.2020 im gegenständlichen Verfahren steht somit fest.
1.4. Es steht weiters fest, dass S.P. vom BF als Dienstgeber erst am 27.10.2020 um 07:46:17 Uhr über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA-Protokollnr. XXXX ) und E.R. vom BF erst am 05.11.2020 um 12:31:03 Uhr über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA-Protokollnr.: XXXX ) zur Sozialversicherung angemeldet worden sind.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch durch Einsichtnahme in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl G305 2257247-1, und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Versicherungspflicht der gegenständlichen Dienstnehmer S.P. und E.R. ab zumindest 25.10.2022 wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022 zur Zahl G305 2257247-1 rechtskräftig festgestellt. Unstrittig waren die beiden Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei am 25.10.2020 nicht zur Pflichtversicherung angemeldet und erfolgte die Anmeldung verspätet am 27.10.2020 für S.P. und am 05.11.2020 für E.R.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – gemäß § 33 Abs. 1b ASVG innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.
Der mit „Beitragszuschläge“ betitelte § 113 ASVG idgF BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:
„§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“
Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe (vgl. etwa VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. RS 1 zu VwGH vom 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mit Verweis auf VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117, mwN).
3.2.2. Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass die beiden gegenständlichen Dienstnehmer S.P. und E.R. in einem (teil-)versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zum BF als Dienstgeber zumindest ab 25.10.2020 standen, jedoch zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei am 25.10.2020, obwohl sie arbeitend angetroffen wurden, jeweils nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren.
Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gesundheitskasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher der BF als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre des BF zuzurechnen (vgl. BVwG vom 20.12.2021, W156 2243156-1/3E).
Es liegen daher im gegenständlichen Fall objektiv zwei Meldeverstöße vor. Umstände, aus welchen hervorginge, dass gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, der eine Herabsetzung des Beitragszuschlages iSd. § 113 Abs. 3 ASVG rechtfertigen könnte liegen nicht vor.
Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind, sodass im vorliegenden Fall zu Recht von einer Herabsetzung des Beitragszuschlags abgesehen wurde (vgl. dazu RS 2 zu VwGH vom 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mit Verweis auf VwGH vom 03.04.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erweist sich daher als rechtmäßig und hat die belangte Behörde zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd. § 113 Abs. 3 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Strittig ist im gegenständlichen Fall zwar eine Rechtsfrage, deren mündliche Erörterung jedoch eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, zumal der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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