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W155 2176941-6•Bundesverwaltungsgericht W155 2176941-6
W155 2176941-6Federal Administrative CourtJul 31, 2022
Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Ersatzentscheidung Folgeantrag meritorische Entscheidung non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrsituation Sicherheitslage wesentliche Änderung Zulassungsverfahren
W155 2176955-6/28E
W155 2176957-6/28E
W155 2176941-6/26E
W155 2176952-6/26E
W155 2188580-6/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerden
von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX und 5. XXXX , zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Erstes Asylverfahren (in Rechtskrafterwachsen):
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind traditionell islamisch verheiratet und Eltern der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3-BF5). Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der turkmenischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung. Die BF1-BF4 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Die am XXXX im Bundesgebiet geborene Fünftbeschwerdeführerin (BF5) stellte am XXXX durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. BF1 und BF2 wurden am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. BF1 gab nach seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er der turkmenischen Minderheit in Afghanistan angehöre und von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Einige seiner Cousins seien bereits getötet worden, einem Onkel hätten die Taliban beide Beine abgeschnitten. Die BF2 gab auf die Frage nach ihren Fluchtgründen an, dass sie Mitglied der turkmenischen Minderheit in Afghanistan sei und sie und ihre Familie von den Taliban terrorisiert worden seien. Sie sei die Cousine des
BF1, Mitglieder ihrer Familie wären getötet worden.
3. Am XXXX fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) statt. BF1 gab im Wesentlichen an, dass er Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Sein Feind Z.K. sei immer wieder zu seiner Familie gekommen und habe seine Familienmitglieder, insbesondere seinen Onkel geschlagen. Er sei zunächst ohne seine Frau und Kinder geflüchtet und habe erfahren, dass der Sohn seines Onkels erschossen worden wäre. Sein Onkel habe seiner Familie geraten, das Land zu verlassen. Die BF2 gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie Feinde gehabt hätten. Ihr Schwiegervater habe viele Grundstücke besessen und habe große Probleme gehabt. Er sei schließlich von den Taliban getötet worden. Vor drei Jahren hätten Z.K. und dessen Söhne das Haus gestürmt und ihren Onkel und sie geschlagen, als ihr Mann auf dem Feld gewesen sei. Man habe nach dem BF1 gefragt. Sie sei bewusstlos geworden. Als sie aufgewacht sei, seien diese Personen wieder weg gewesen. Ihr Onkel habe bei diesem Vorfall ein Bein verloren. Bei einem weiteren Angriff des Z.K. auf das Haus sei ihr Mann aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet. Als sie die Treppen hinuntergegangen sei, habe sie erneut gesehen, wie man ihren Onkel zusammengeschlagen habe. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen, bei dem der Sohn des Onkels erschossen worden wäre.
4. Mit Bescheiden vom XXXX bzw. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde unter Darlegung näherer Ausführungen zusammenfassend damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft sei und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst prekär und sei zu berücksichtigen gewesen, dass die BF2 als Frau sowie die unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer besonders vulnerabel seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den Beschwerdeführern die Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
6. Das Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wies mit Erkenntnis vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden als unbegründet ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich ihres Vorbringens zu einer Verfolgungsgefährdung keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass sie nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wären. Selbst unter der Annahme einer weiteren Verfolgung durch Privatpersonen stünde den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen, ein Aufenthalt in diesen Städten sei den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände und des psychischen und physischen Zustandes zumutbar. Die BF2 sei in medikamentöser Behandlung mit Antidepressiva und werde fachärztlich einer Diagnose zugeführt. Dass die notdürftigste Lebensgrundlage schon von vornherein entzogen und die Schwelle des Art.3 EMRK überschritten wäre, habe das bisherige Verfahren nicht ergeben.
Zweites Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen):
7. In der Folge verließen die Beschwerdeführer Österreich und suchten am XXXX und XXXX in Deutschland um Asyl an.
8. Am XXXX stellten die Beschwerdeführer nach Rückübernahme aus Deutschland neuerlich (die zweiten) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 gab im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Die Gründe seiner Flucht und der seiner Familie seien seit dem ersten Asylantrag gleichgeblieben. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht, weil er und seine Familie in Österreich zweimal einen negativen Bescheid erhalten haben. Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung ebenso an, dass sich ihre Fluchtgründe und die ihrer Familie seit ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich nicht verändert hätten.
9. Im Rahmen der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte der BF1 die Frage, ob sich bezüglich seiner im ersten Verfahren angegebenen Ausreisegründe etwas geändert habe. Er gab zudem an, dass er inzwischen nicht in Afghanistan gewesen sei und daher keine neuen Fluchtgründe habe. Auch in Deutschland habe er dieselben Gründe angegeben. Andere Gründe habe er nicht. Auch seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, gesund zu sein. Die BF2 gab in ihrer Einvernahme am XXXX an, dass sie in Deutschland gewesen seien und die Polizei sie zurückgeschickt habe. Die Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe etwas geändert habe, verneinte sie.
10. Zum Vorhalt der belangten Behörde, die Asylanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der BF1 aus, dass er in Afghanistan Probleme habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan bedeute ihren Tod. Die BF2 sagte aus, dass sie keine neuen Gründe habe und dies eine Tatsache sei. Sie habe psychische Probleme und könne nicht schlafen, sie weine untertags ständig. Sie nehme Antidepressiva und habe wegen der Schlafstörungen und Depressionen einen Termin bei einem Psychiater.
11. Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgehoben.
12. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erkannt und die zitierten Bescheide behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Situation minderjähriger Rückkehrer in die Provinz Herat auseinandersetzt habe. Die belangte Behörde gehe auf die Minderjährigkeit der BF3-BF5 nicht ein; sie habe jegliche Auseinandersetzung mit den kinderspezifischen Länderberichten und der Frage, ob den derzeit zehn-, fünf- bzw. einjährigen Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, unterlassen.
13. Am XXXX stellten die Beschwerdeführer beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens, der mit Beschluss vom XXXX abgewiesen wurde.
14. Mit Bescheiden vom XXXX wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Ab. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG jeweils nur gegen den BF1 und die BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von XXXX bis XXXX und ab XXXX in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Folgeverfahren lediglich auf Gründe stützten, die bereits Gegenstand der ersten Asylverfahren gewesen seien. Es sei auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei auch vor dem Hintergrund möglich, dass es hinsichtlich der Lage in ihrem Herkunftsstaat zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung gekommen sei. Auch seien in den Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration hervorgekommen, sodass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG weiterhin zulässig sei. Es sei nicht erkennbar, dass es seit Rechtskraft der Vorverfahren zu einer entscheidungsrelevanten Änderung gekommen sei.
15. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden, in denen ausgeführt wurde, dass sich die Bescheide maßgeblich auf die aus Sicht der belangten Behörde unveränderte Sach- und Rechtslage stützten. Der belangten Behörde habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt sein müssen, dass sie das Erstverfahren auf eine falsche Aktenlage gestützt habe. So seien dem BF1 mehrere Straftaten zur Last gelegt worden, die er tatsächlich nicht begangen habe und wäre ihm darauf aufbauend vorgehalten worden, als Person unglaubwürdig zu sein. Tatsächlich sei ein falscher Strafregisterauszug verwendet worden, der sich auf eine andere Person mit ähnlichen Identitätsdaten bezogen habe. Der BF1 sei tatsächlich unbescholten.
16. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , zu den Zahlen XXXX wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Rechtlich wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuerlichen Fluchtgründe hätten und die Fluchtgründe gegenüber den ersten Verfahren gleichgeblieben seien. Dass dem BF1 fälschlicherweise die Begehung von Straftaten zur Last gelegt worden sei und ein sich nicht auf seine Person beziehender Strafregisterauszug im Verfahren verwendet worden sei, sei ohne Relevanz. Das BVwG habe die vermeintliche strafrechtliche Verurteilung des BF1 weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe noch hinsichtlich der Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung als zentrales und maßgebliches Kriterium herangezogen, sodass dieses Beschwerdevorbringen zu keiner Neubewertung im gegenständlichen Verfahren geführt habe. Es sei nicht erkennbar, dass eine Rückkehr etwa in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder jegliche Lebensgrundlage fehle.
17. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom XXXX die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerden ab.
Drittes (verfahrensgegenständliches) Asylverfahren:
18. Am XXXX stellten die Beschwerdeführer einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab der BF1 im Wesentlichen an, dass die Familie seit fünf Jahren in Österreich lebe und sich an das Leben in Österreich gewöhnt habe. Die Söhne gingen in Österreich in die Schule und könnten Dari weder Schreiben noch Lesen. Die Kinder seien in Österreich aufgewachsen und wollen hier leben. Seine am XXXX geborene Tochter N. sei am XXXX verstorben. Der Tod seiner Tochter habe Auswirkungen auf seine Psyche, die seiner Frau und seiner Kinder. Er nehme Antidepressiva. In Afghanistan herrsche Unruhe und Krieg und sei Corona stark verbreitet. Die ärztliche Versorgung sei in Afghanistan nicht gegeben. Er habe Probleme, wie schon beim ersten Asylantrag ausgeführt. Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie und ihr Mann Antidepressiva und auch Schlaftabletten nehmen würden. Es gehe derzeit sehr schlecht, sie sei immer am Weinen und ziehe sich zurück. Sie habe ihre Tochter in Österreich beerdigt. An ihrem Grab beruhige sie sich, dies sei das Einzige was sie noch von ihr habe. Sie habe sich an das Leben hier gewöhnt. Ihre Kinder gingen zur Schule. Sie habe in Österreich Freiheiten, welche sie in Afghanistan nicht hatte. Der Gedanke an eine Rückkehr erzeuge Angst und wirke auf ihre Psyche. Sie habe bisher nicht gesagt, dass sie mit 12 Jahren zwangsverheiratet worden sei. Ihr Vater habe sie „verkauft“. Ihr Mann und sie lebten in einem Haus mit einem Onkel. Dieser habe sie immer wieder belästigt. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Er habe sie auch 2-3 Mal vergewaltigt.
19. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Der BF1 gab zunächst an, dass es ihm auf Grund des Todes seiner Tochter psychisch nicht gut gehe. Er sei immer beim Psychologen gewesen und nehme drei verschiedene Medikamente. Sein Asylantrag aus XXXX sei, wie bei der Polizei angegeben, begründet. Sonst habe er nichts. Auf den Vorhalt der belangten Behörde: „Das was sie heute schildern, war schon Gegenstand der letzten Entscheidung. Gibt es darüber hinaus etwas Neues?“, gab der BF1 zusammengefasst an, dass er seit fünf Jahren in Österreich wohne und nicht in Afghanistan gewesen sei, so dass er dort neue Probleme hätte bekommen können. Der BF1 wiederholte psychische Probleme zu haben und nachts nicht schlafen zu können. Die BF2 gab an, aufgrund einer Depression Medikamente zu nehmen. Befragt, was sich konkret seit Erlassung der letzten Entscheidung des BVwG am XXXX geändert habe, gab sie an, Probleme und Angst zu haben. Sie habe davor nicht gesprochen, dass ihr Vater sie, als sie 12 Jahr alt gewesen sei, verlobt habe. Mit 15 Jahren habe sie heiraten müssen. Nach der Eheschließung habe sie mit ihrem Mann und mit seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Dieser sei gleichzeitig ihr Onkel mütterlicherseits. Dieser Onkel habe immer wieder ihren Körper berührt und ihr unanständige Vorschläge gemacht. Dieser Onkel habe sie zwei oder drei Mal vergewaltigt. In Afghanistan sei die Bestrafung für eine untreue Frau die Steinigung. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass ihrer Tochter etwas Ähnliches passiere und sie auch gezwungen werde, noch jung jemanden zu heiraten. Bisher habe sie nicht über die Vergewaltigungen sprechen wollen. Jetzt sei sie gezwungen zu sprechen, weil sie zurückkehren müsse.
20. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX wurden auch die dritten Anträge der Familie auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe festgestellt werden können. Bereits in den Vorverfahren sei mehrfach ausgesprochen worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand der Beschwerdeführer hätten sich seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert. Zum Vorbringen der BF2 wurde ausgeführt, dass sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, die von ihr nunmehr behaupteten Vergewaltigungen anzuführen. Die Behörde gehe daher davon aus, dass sie diese Behauptungen in den Raum stelle, um eine neuerliche negative Entscheidung zu verhindern.
21. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die Beschwerdeführer günstigere Bescheide erzielt worden wären. Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass die BF2 aufgrund ihrer westlichen Orientierung sowie der Tatsache, dass die Tochter in Österreich geboren worden sei, fürchte, in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Weiters fürchte sie Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen. Zusätzlich drohten den Beschwerdeführern Verletzungen ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK, da sie aufgrund ihrer psychischen Probleme intensive medizinische Zuwendungen bräuchten – vor allem die BF2 aufgrund des Todes ihrer Tochter - , die in Afghanistan jedoch nicht gewährleistet werden könnten. Die BF2 besuche regelmäßig das Grab ihrer Tochter und sei dies für ihre psychologische Behandlung wichtig. Zudem habe die BF2 nunmehr erstmals vorgebracht, in Afghanistan Opfer von Vergewaltigung geworden zu sein. Sie habe bislang nicht über den Vorfall sprechen können, da sie Angst gehabt habe, von der Familie verstoßen zu werden. Sie habe nicht wollen, dass BF1 diese Tatsache erfährt. Weiters sei der psychische Zustand der BF2 sehr labil und habe sie sich erst durch die regelmäßige Behandlung öffnen können. Sie sei aufgrund des Vorfalles sehr belastet und falle es ihr nach wie vor schwer, über diese Tatsache zu sprechen.
22. Mit Erkenntnissen vom XXXX , Zahlen XXXX , wies das BVwG die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ab und behob die Spruchpunkte II. und III. Begründend führte das Gericht aus, dass die Beschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung, die die Gewährung von Asyl rechtfertige, vorgebracht hätten, zumal das Vorbringen der BF2, in Afghanistan vergewaltigt worden zu sein, erstmals im dritten Antrag vorgebracht worden sei und keinen glaubhaften Kern aufweise. Hinsichtlich der Behebung der angefochtenen Bescheide bezüglich deren Spruchpunkte II. und III. führte das BVwG aus, wie folgt:
„[…] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers außer Acht und berücksichtigte nicht die Länderberichte, denen entnommen werden kann, dass die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung haben kann.
Aufgrund der psychischen Probleme nunmehr beider Elternteile in Zusammenschau mit der durch die vorherrschende COVID-19-Pandemie verschärften Schwierigkeiten in Bezug auf die Erwirtschaftung eines ausreichenden Einkommens für eine Familie mit drei minderjährigen Kindern, ergeben sich im Hinblick auf Art. 3 EMRK nunmehr Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich bringen würde. […]“
23. Mit Schreiben vom XXXX wurden BF1 und BF2 aufgefordert, zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand auszuführen. Die Beschwerdeführer legten ärztliche Bestätigungen vom XXXX vor.
24. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Vergleich zu den Feststellungen der Erstverfahren kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe festgestellt werden können. Bereits in den Vorverfahren sei mehrfach festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Was die Sicherheitslage betreffe, werde keineswegs verkannt, dass die Situation in Herat und in Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt sei. Dennoch sei festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Herat und Mazar- e Sharif habe. Der BF1 und die BF2 seien junge Menschen im erwerbsfähigen Alter. Sie hätten den größten Teil ihres Lebens in der Provinz Herat in Afghanistan verbracht und seien mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und der Landessprache vertraut. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF1 und der BF2 sei auszuführen, dass die vorliegenden depressiven Reaktionen sowie Insomnie mit handelsüblichen und überall erhältlichen Medikamenten behandelt würden und eine stationäre Behandlung bzw. eine ambulante Psychotherapie bislang nicht stattgefunden habe. Ihre Beeinträchtigungen würden sich unter der Schwelle der maßgebenden Judikatur zu Art. 3 EMKR befinden. Ihr gesundheitlicher Zustand würde die Gewährung subsidiären Schutzes daher nicht rechtfertigen und würde Art. 3 EMRK durch ihre Abschiebung nicht verletzt.
25. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden brachten die Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe gewürdigt habe. BF1und BF2 würden unter starken psychischen Beschwerden leiden. Sie befänden sich in psychologischer Behandlung aufgrund des Todes ihrer Tochter. Sie könnten sie in ihre Heimat nicht mitnehmen, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei. Zahlreiche Länderberichte bestätigen, dass eine psychische Behandlung in Afghanistan kaum möglich sei. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache gemäß § 68 AVG gesprochen werden, weshalb die Erlassung zurückweisender Entscheidungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig seien. Die Beschwerdeführer hätten sich in Österreich gut integriert und sei die BF5 in Österreich geboren. Es sei zu einem Todesfall in der Familie gekommen und habe sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführer drastisch verschlechtert. Der BF1 leide an einer Anpassungsstörung, einer Depression bzw. einer depressiven Reaktion, die BF2 würde an einer Anpassungsstörung, Schlafstörungen sowie einer schweren Depression leiden. Die Krankheit würde die Beschwerdeführer im Falle ihrer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage bringen.
26. Am XXXX langten die Verwaltungsakten und die Beschwerde beim BVwG ein.
27. Am XXXX wurden die Verfahrensakten auf Grund einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W155 zugewiesen.
28. Mit Verfügung des BVwG vom XXXX wurde für den XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und die Beschwerdeführer hierzu geladen. Unter einem wurde ein Konvolut an Unterlagen zur aktuellen Situation in Afghanistan den Beschwerdeführern übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln.
29. Mit Stellungnahme vom XXXX brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter vor, dass das BVwG in seinen Erkenntnissen vom XXXX unzweifelhaft der Ansicht gewesen sei, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, eine inhaltliche Prüfung durchzuführen. Der psychische Zustand des BF1 und der BF2 sei schlecht und würden beide Medikamente gegen Depressionen und Schlafstörungen einnehmen. Sie seien als vulnerabel anzusehen. Aus derzeitiger Sicht bestehe für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan kein Zugang zu der erforderlichen Therapiemöglichkeit und wären sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt.
30. Am XXXX fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer und ihre bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Die Beschwerdeführer legten Integrationsunterlagen und eine psychologische Stellungnahme bzw. einen Befund vor.
31. Mit Schriftsatz vom XXXX brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass zwischen dem Zeitpunkt der letzten Rückkehrentscheidung am XXXX und dem Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Bescheide vom XXXX , eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten und zu beurteilen sei. Der BF1 habe im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz erstmalig vorgebracht, dass sein psychischer Zustand sehr schlecht sei. Er leide an einer depressiven Reaktion und Schlafstörungen und müsse deshalb Medikamente einnehmen. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom XXXX festgestellt, sei aufgrund der psychischen Probleme der Elternteile in Zusammenschau mit der damals vorherrschenden Covid19-Pandemie mit verschärften Schwierigkeiten für die Familie im Falle einer Rückkehr zu rechnen. Die vulnerable psychische Verfassung des BF1 wirke sich erheblich auf das Wohl der gesamten Familie aus. Es sei notorisch, dass die Covid19-Pandemie in Afghanistan einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft, die Sicherheitslage und das Gesundheitssystem habe. Zusätzlich sei in die Entscheidung des Gerichts miteinzubeziehen, dass es aufgrund des Abzugs der amerikanischen Truppen aus Afghanistan bereits nach der Ankündigung des Abzugs am XXXX , also vor dem XXXX , zu einer erheblichen unwiederbringlichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen sei. Die belangte Behörde habe all diese Informationen nicht in ihre Entscheidung mit einbezogen und seien die Verfahren daher mit Mangelhaftigkeit belastet.
32. Mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX wurden die Beschwerden abgewiesen.
33. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Erkenntnisse des BVwG ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
34. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zahlen E XXXX , E XXXX wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK sowie im Recht gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden seien. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Art. 2 und 3 EMRK zuwiderlaufende Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG vorgenommen habe. Es habe die – ihm im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren - Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 19.Juli 2021 im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt. Aus diesen ergebe sich jedoch, nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliege, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 ausgesetzt wären. Das Erkenntnis des BVwG wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Anträge der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, der Einvernahmen des BF1 und der BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde sowie dem BVwG, der bislang ergangenen Entscheidungen des BVwG, sämtlicher Beschwerden, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs- Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Turkmenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams.
Der BF1 ist mit der BF2 traditionell islamisch verheiratet, sie sind Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF5. Die BF5 wurde in Österreich geboren.
BF1 und BF2 leiden an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie an Schlafstörungen. Sie sind in medikamentöser Behandlung, waren jedoch in Österreich noch nie in stationärer medizinischer Behandlung oder dauerhaften psychotherapeutischer Therapie. Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung des BF1 und der BF2 liegt nicht vor.
Die minderjährigen BF3 – BF5 sind gesund.
BF1 und BF2 sind arbeitsfähig, sie betätigen sich gelegentlich ehrenamtlich. Die BF3 –BF5 besuchen altersentsprechend Schule bzw. Kindergarten.
Die BF1 und BF2 haben keine Deutschzertifikate vorgelegt, beantworten die Fragen in der Beschwerdeverhandlung teilweise auf Deutsch.
Zu den bisherigen und zum gegenständlichen Verfahren:
Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.
Die von den Beschwerdeführern am XXXX (bzw. XXXX ) gestellten (ersten) Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX rechtskräftig abgewiesen.
Die von den Beschwerdeführern am XXXX im Bundesgebiet gestellten (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX rechtskräftig abgewiesen.
Die zuletzt - am XXXX – gestellten (dritten) Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung als Asylberechtigte rechtskräftig abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung als subsidiär Schutzberechtigten bzw. als Aufenthaltsberechtigte aus berücksichtigungswürdigen Gründen, behoben.
Mit Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.).
Mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom XXXX abgewiesen. Die Erkenntnisse des BVwG wurden vom Verfassungsgerichtshof am XXXX behoben. Aus der Begründung des Verfassungsgerichtshofes geht hervor, dass aus auf Grund der dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war und für Rückkehrer die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte im Sinne der EMRK ausgesetzt zu sein, bestand.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Festgestellt wird, dass sich die Lage in Afghanistan nach Erlassung der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom XXXX maßgeblich verschlechtert hat. Auf Grund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen gekommen. Die Arbeitslosenquoten sind gestiegen, sodass insgesamt von einer verschlechterten Situation für Rückkehrer, insbesondere vulnerable Familien auszugehen ist. Zudem ist nicht absehbar, wie sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage weiterhin entwickelt.
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 04.05.2022:
COVID-19
Mit Stand 12.04.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o. D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.01.2021; vgl. UNOCHA 18.02.2021, RFE/RL 23.02.2021a).
Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.03.2021; vgl. WB 28.06.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.03.2021; vgl. DW 17.06.2021).
Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 03.06.2020; vgl. TG 02.05.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.01.2021; vgl. ABC News 27.01.2021).
Mit Stand 04.04.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o. D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 03.06.2021).
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.06.2021; vgl. UNOCHA 03.06.2021, HRW 13.01.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.03.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.04.2022).
Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für fünf bis zwölf Monate (IOM 12.04.2022):
Übernahme der vollen Betriebskosten
•Nangarhar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO
•Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA
•Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE
•Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten- Healthnet TPO
•Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten- AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten
•Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO
•Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA
•Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA
•Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab 1. März
Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.04.2022). [...]
Politische Lage
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vgl. NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).
Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vgl. RFE/RL 19.05.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.04.2021), allerdings sei nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021).
Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vgl. JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vgl. AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021).
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09, 21.09. und 04.10. - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). [...]
Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021).
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vgl. ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.08.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 08.09.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.08.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden USD an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.08.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.08.2021).
Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt, und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 08.09.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 08.09.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (NYT 01.09.2021).
Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 08.09.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 08.09.2021).
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).
Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u. a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 08.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 07.11.2021; vgl. TN 08.11.2021).
Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.01.2022; vgl. USDOS 12.04.2022).
Exilpolitische Aktivitäten
Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).
Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). [...]
Sicherheitslage
Mit April bzw. MAI 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vgl. SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vgl. USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021). Gemäß einer Quelle verändeRTE sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vgl. TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Sharif (TAG 15.08.2021; vgl. BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vgl. BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.01.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.04.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.01.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.01.2022; vgl. PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.01.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vgl. DIS 12.2021).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.08.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.01.2022).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.01.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021, und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vize-Präsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialogs überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vgl. WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vgl. AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021).
Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.01.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vgl. NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am 8.10. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in fünf Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.01.2022).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.01.2022).
Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vgl. AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vgl. BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vgl. NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021).
Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.08.2021; vgl. FP 23.08.2021, BBC 31.08.2021, GN 10.09.2021, Times 12.09.2021, ICG 14.08.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.08.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.01.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.08.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.08.2021; vgl. FP 23.08.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.08.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 02.09.2021). Eine Richterin (REU 03.09.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.09.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 03.09.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.09.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.08.2021).
Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.07.2021; vgl. AI 29.03.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.07.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.01.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).
Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 06.05.2021b ).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.01.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.03.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.06.2021; vgl. VOA 15.06.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.06.2021; vgl. AJ 16.06.2021).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.01.2021). [...]
High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.05. und dem 31.07.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit elf im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 02.09.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 02.09.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 02.09.2021).
Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten „green-on-blue-attack“: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 01.07.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.03.2020).
Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.05. und dem 18.08.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 02.09.2021).[…]
Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vgl. DW 20.08.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vgl. ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021).
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vgl. MMM 20.08.2021).
Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.03.2022).
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anmerkung: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“-Geräte] (TIN 18.08.2021; vgl. HO 08.09.2021, SKN 27.08.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.03.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 08.09.2021; vgl. SKN 27.08.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.03.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80% der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 08.09.2021; vgl. SKN 27.08.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 04.09.2021).
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.08.2021).
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anmerkung: US-amerikanische Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.08.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.08.2021).
Einem Bericht des Human Rights Watch nach führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021). [...]
Regionen Afghanistans
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AJ 12.08.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 01.06.2020) bis 40 Millionen Menschen (WoM 26.10.2021). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (AA 21.10.2021).
Kabul-Stadt
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.06.2020). Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglicherweise 6,5 Millionen Einwohnern (AAN 19.03.2019; vgl. IGC 13.02.2020). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.03.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o. D.; vgl. NPS Kabul o. D.). [...]
Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o. D.).
In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o. D.; vgl. RA KBL 08.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 08.11.2021).
Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er-Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Kart-e Se, Kart-e Chahar, Kart-e Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.03.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).
Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010).
In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Kart-e Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Kart-e Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansäßig (Noori 11.2010).
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2021
Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul (BAMF 29.11.2021). Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor (FP 29.10.2021).
Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 03.10.2021; vgl. France 24 03.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 03.11.2021; vgl. AJ 02.11.2021).
Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vgl. NAT 13.11.2021).
Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vgl. REU 18.11.2021).
Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 07.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 09.11.2021; vgl. REU 07.11.2021), welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein „mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LWJ 09.11.2021).
2022
Das Innenministerium hat eine neue Polizeieinheit für Kontrollpunkte in Kabul gebildet und erklärte, dort würden 500 Soldaten stationiert (BAMF 28.02.2022).
Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 28.02.2022; vgl. REU 28.02.2022, HRW 01.03.2022). Ein Universitäts-Professor gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.02.2022), und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 06.03.2022; vgl. TN 05.03.2022). Die im vergangenen Monat verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 09.03.2022).
Am 11.02.2022 verschwanden zehn Frauen in Kabul (BAMF 28.02.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.02.2022).
Am 01.04.2022 schlossen die Taliban eine schiitische Moschee in Kabul; Gründe für die Schließung wurden nicht genannt (BAMF 04.04.2022; vgl. 8am 01.04.2022).
Am 03.04.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person, und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 04.04.2022; vgl. KP 03.04.2022) [...]
Nordafghanistan
[...] Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS NA o. D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Export- drehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.01.2017).
Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 05.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o. D.; vgl. TD 05.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 04.07.2018).
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (Mawlana Jalaluddin Mohammad Balkhi International Airport) über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o. D.; vgl. RA KBL 08.11.2021, IOM 12.04.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 08.11.2021). [...]
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2021
Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden (AA 21.10.2021). Es wird von Kämpfen zwischen Guerilla-Gruppen, von denen angenommen wird, dass sie Teil der National Resistance Front (NRF) sind, und den Taliban in den Provinzen Baghlan, Balkh, Badakhshan und Faryab berichtet (RFE/RL 29.01.2022). Ende August 2021 gaben Anti-Taliban-Kräfte an, drei Distrikte in Baghlan, an der Grenze zu Panjshir, eingenommen zu haben (REU 21.08.2021; vgl. VOA 20.08.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten von Anti-Talibangruppierungen in Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021, 8am 30.01.2022) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Seit der Eroberung des Panjshir-Tals durch die Taliban im September haben Einheimische behauptet, die Kämpfer hätten Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung begangen, darunter außergerichtliche Tötungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und gewaltsame Vertreibungen (RFE/RL 15.03.2022).
Bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee in der Stadt Kunduz sind Anfang Oktober 2021 nach offiziellen Angaben mindestens 50 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden worden. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Anschlag (BBC 09.10.2021; vgl. TG 08.10.2021).
Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh (HRW 22.10.2021) bzw. AI von Androhungen solcher Vertreibungen in Balkh und Kunduz (AI 29.03.2022). Taliban-Kämpfer werden beschuldigt, an der gewaltsamen Vertreibung von mehr als 1.000 Menschen in Jawzjan mitgewirkt zu haben, wobei sich die Vertreibungen gegen Angehörige der ethnischen Gemeinschaften der Usbeken und Turkmenen richteten (RFE/RL 09.12.2021).
Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin (France 24 06.11.2021; vgl. TG 05.11.2021).
Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Wladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der „Islamische Staat“ (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Länder der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (RFE/RL 15.11.2021; vgl. DW 20.11.2021).
2022
In der Provinz Faryab kam es im Januar zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Grenzlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 17.01.2022). Im Januar kam es nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kämpfen (RFE/RL 29.01.2022; vgl. BAMF 17.01.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den ethnischen usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.01.2022).
Am 18.01.2022 explodierte im Panjshir-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die Nationale Widerstandsfront Afghanistans unter Führung von Ahmad Massoud hat sich zu dem Anschlag bekannt (BAMF 24.01.2022; vgl. 8am 18.01.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.01.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 24.01.2022; vgl. 8am 17.01.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 24.01.2022; vgl. 8am 18.01.2022).
Am 24.01. und 25.01.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.01.2022; vgl. 8am 25.01.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen. Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigte eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpft in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.01.2022; vgl. RFE/RL 29.01.2022).
Am 28.01.2022 wurden bis zu zwei ehemalige Soldaten durch Unbekannte in der Provinz Kunduz getötet. Die Taliban hätten Verdächtige verhaftet. Die Kriminalitätsrate war in der Provinz kürzlich gestiegen (BAMF 31.01.2022; vgl. 8am 28.01.2022).
Berichten zufolge waren am 30.01.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjshir und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjshir haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 07.02.2022; vgl. 8am 30.01.2022).
Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.02.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie „illegale Beziehungen“ hatten (BAMF 21.02.2022).
Am 24.02.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Poliohelfer bei ihrer Arbeit getötet (USAID 28.02.2022; vgl. WHO 06.03.2022).
Die Taliban führen nach Medienberichten in Panjshir (BAMF 07.03.2022), Faryab (BS 05.03.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 07.03.2022; vgl. TN 02.03.2022).
Zwischen dem 27.02.2022 und dem 07.04.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der Nationalen Widerstandsfront (NRF) und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 04.04.2022; vgl. BAMF 11.04.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 04.04.2022; vgl. 29.03.2022, 8am). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 04.04.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 03.03.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 04.04.2022; vgl. 8am 3.04.2022). [...]
West-Afghanistan
[...] Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran. Herat grenzt im Süden an die afghanischen Provinzen Farah, im Norden an Badghis und im Osten an Ghor und grenzt im Norden teilweise an Turkmenistan (NSP Herat o. D.). Herat City ist das größte und bedeutendste Stadtgebiet im Westen Afghanistans, in dem schätzungsweise 400.000 Heratis leben. Die Stadt ist mit Kandahar City und Kabul über den Highway 1 verbunden, der auch als Ring Road bezeichnet wird. Während Landwirtschaft und Viehzucht die Haupterwerbszweige in den ländlichen Distrikten der Provinz Herat sind, dominieren städtische Handels- und Industrieunternehmen die Wirtschaft von Herat-Stadt. Der Handel ist eng mit dem Iran verbunden (NPS Herat o. D.).
In Herat gibt es einen internationalen Flughafen, über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o. D.; vgl. RA KBL 08.11.2021, IOM 12.04.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 08.11.2021). [...]
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2021
Die Klimakrise hat unter anderem auch auf die Provinzen Badghis (AJ 26.10.2021; vgl. France 24 25.10.2021) und Farah (RFE/RL 02.11.2021) große Auswirkungen. Hirten sind aufgrund der vorherrschenden Dürre gezwungen, ihr Vieh zu verkaufen, Bauern fliehen aus ihren Dörfern, und Töchter werden von ihren Eltern zwangsverheiratet und verkauft, um die Familie zu ernähren (AJ 26.10.2021; vgl. France 24 25.10.2021). In Farah warten Tagelöhner auf den Straßen der Stadt auf die seltenen Arbeitsangebote, und die Vertriebenen berichten, dass es kaum Soforthilfe gibt (RFE/RL 2.11.2021). In Herat beobachtet Ärzte ohne Grenzen (MSF) eine besorgniserregende Zunahme der Unterernährung. Die Gesundheitseinrichtungen in der Region werden entweder geschlossen oder bieten nur noch ein Minimum an Leistungen mit den verbleibenden Mitteln an (MSF 10.11.2021).
Kurz nach der Eroberung der Stadt Herat durch die Taliban im August 2021 wurde berichtet, dass viele Frauen von ihrem Arbeitsplatz ausgeschlossen wurden (AI 9.2021). Am 02.09.2021 protestierten Dutzende von Frauen in Herat gegen die Frauenpolitik der Taliban, unter anderem für das Recht auf Arbeit (AI 9.2021; vgl. AJ 02.09.2021). Die Leiterin des Frauengefängnisses von Herat, eine ethnische Hazara, wird mit Stand April 2022 seit mehr als sechs Monaten vermisst (HRW 20.04.2022). Sie kehrte nicht nach Hause zurück, nachdem sie am 02.10.2021 zur Arbeit gegangen war. Nach Angaben von Amnesty International wurde sie offenbar entführt (AI 21.01.2022). Im September erschossen die Taliban nach eigenen Angaben vier mutmaßliche Entführer. Im Anschluss wurden ihre Leichen auf öffentlichen Plätzen in der Stadt Herat zur „Abschreckung“ aufgehängt (BBC 25.09.2021; vgl. TG 25.10.2021). Im Oktober gab der Grenzkommandant von Nimroz an, dass die Zahl der Menschen, die versuchen, die Grenze zu überqueren, auf 3.000 bis 4.000 pro Tag angestiegen ist, wobei die wenigsten die für die Überquerung der Grenze notwendigen Papiere hätten (France 24 09.10.2021). Ende Oktober kam es zu einem Konflikt zwischen Taliban-Mitgliedern und bewaffneten Gruppen in Herat, wobei mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet wurden. Nach Angaben der Taliban-Regierung geschah dies im Zuge einer Sonderoperation, die sich gegen lokale Kriminelle richtete, die an Entführungen beteiligt sind. Drei der Täter aus der Gruppe der bewaffneten Männer in Herat wurden während der Operation erschossen (ANI 25.10.2021; vgl. TN 26.10.2021). Die Sicherheitskräfte der Taliban haben im November in Herat einen jungen Arzt getötet, wie lokale Quellen bestätigten, nachdem er an einem Sicherheitskontrollpunkt der Polizei nicht angehalten hatte, wie Familienmitglieder berichteten (KP 27.11.2021).
2022
Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat (PAJ 24.01.2022), bei dem bis zu sieben Personen starben (BAMF 24.01.2022; vgl. REU 23.01.2022, TN 22.01.2022).
Bei einem Erdbeben in Badghis am 17.01.2022 sind mindestens 26 Menschen gestorben und ca. 800 Häuser zerstört worden (BAMF 24.01.2022; vgl. UNOCHA 21.01.2022).
Im Februar wurde in Qala --Naw, der Provinzhauptstadt von Badghis, bei einer Explosion eine Person getötet und 15 weitere verletzt (TN 11.02.2022).
Am 21.02.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (BAMF 28.02.2022; vgl. 8am 22.02.2022).
Im März 2022 wurde von einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen iranischen und afghanischen Grenzschutzbeamten in Nimroz berichtet, wobei diese vom Verteidigungsminister der Taliban-Regierung später als „Missverständnis“ bezeichnet wurde (TN 10.03.2022; vgl. TN 08.03.2022). Drei Monate zuvor war es schon zu einem ähnlichen Zwischenfall gekommen (TN 08.03.2022).
In Farah wurden am 30.03.2022 bei Kämpfen zwischen dem Islamischen Staat der Provinz Khorasan (ISKP) und den Taliban mehrere Leibwächter eines Taliban-Kommandeurs getötet (BAMF 04.04.2022; vgl. 8am 01.04.2022).
Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April vier Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt (BAMF 04.04.2022; vgl. DW 02.04.2022). [...]
Zentral-Afghanistan
[...] Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o. D.). [...]
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2021
Im August 2021 wurden, nach Angaben von Amnesty International, in der Provinz Daikundi zwölf ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet (AI 29.03.2022; vgl. ANI 08.10.2021)
Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein Dutzend Kinder verhungert wären (PAJ 28.09.2021; vgl. XI 27.09.2021). Wie auch in anderen Provinzen des Landes sind Familien gezwungen, ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren (AnA 31.10.2021)
Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet. Beschuldigt werden die Taliban (BBC 05.09.2021; vgl. CNN 06.09.2021).
Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien (HAT 01.10.2021; vgl. KP 02.10.2021).
Es gibt Berichte von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Daikundi (AI 29.03.2022; vgl. HRW 22.10.2021, USDOS 12.04.2022) und in Uruzgan (AI 29.03.2022; vgl. USDOS 12.04.2022).
Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (AN 31.10.2021; vgl. 8am 27.10.2021).
2022
Am 17.01.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.01.2022; vgl. KP 17.01.2022).
Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in Bamyan gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (BAMF 28.02.2022).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen in Uruzgan (RFE/RL 22.02.2022; vgl. BAMF 28.02.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.02.2022; vgl. BAMF 28.02.2022).
Bei zwei separaten Vorfällen im März wurden bei Mörsergranatenexplosionen in Tirinkot, Uruzgan, vier Menschen verletzt und in der Provinz Ghazni drei Personen getötet sowie eine verwundet (PAJ 12.03.2022).
Die Taliban führen nach Medienberichten in Parwan, Daikundi und Bamyan (BAMF 07.01.2022; vgl. 8am 01.03.2022) umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 07.01.2022). [...]
Ost-Afghanistan
[...] Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS EAo. D.).
In Kabul gibt es einen internationalen Flughafen, über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o. D.; vgl. RA KBL 08.11.2021, IOM 12.04.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 08.11.2021). [...]
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2021
ISKP ist mit Anschlägen gegen Taliban-Kämpfer, die teilweise auch die Zivilbevölkerung treffen, vor allem in den östlichen Provinzen Kunar und Nangarhar aktiv (AA 21.10.2021; vgl SP 12.11.2021).
Bewaffnete, die sich als Taliban zu erkennen gaben, griffen eine Hochzeit in Nangarhar an, um die Wiedergabe von Musik zu stoppen. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (BBC 31.10.2021). Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Bewaffneten gehörten nicht zum „Islamischen Emirat“, und fügte hinzu, der Vorfall sei auf einen persönlichen Streit zurückzuführen. Zwei Verdächtige wurden verhaftet (TN 30.10.2021; vgl. PAJ 31.10.2021).
Im Oktober 2021 gab es Berichte, wonach in Nangarhar in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder der ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021).
Im Oktober 2021 wurden mindestens sieben Personen getötet und 15 weitere verletzt, als in Khost ein Sprengsatz explodierte (XI 07.10.2021; vgl. ANI 07.10.2021). Ebenso kam es im selben Monat in Asadabad der Hauptstadt von Kunar zu einer Explosion (XI 14.10.2021) bei der der Polizeichef der Taliban der Provinz getötet wurde und elf weitere Personen verletzt wurden (RFE/RL 14.10.2021; vgl. TNI 15.10.2021).
Bei einer Explosion in einer Moschee in der Region Spin Ghar in der Provinz Nangarhar während des Freitagsgebets im November 2021 wurden nach Angaben von Anwohnern und TalibanBeamten mindestens drei Menschen getötet und 15 weitere verletzt (AJ 12.11.2021; vgl VOA 12.11.2021, SP 12.11.2021).
Im November 2021 wurden hochrangige Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes durch die Taliban-Regierung zu Gouverneuren von Logar und Khost ernannt (LWJ 10.11.2021).
2022
Am 19.01.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei weitere Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen. Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (BAMF 24.01.2022; vgl. RFE/RL 19.01.2022).
In der Provinz Paktia haben die Taliban am 18.01.2022 zwei Musikern die Haare geschnitten, sie verprügelt und ihre Musikinstrumente verbrannt, weil sie trotz generellem Musikverbot aufgetreten waren (BAMF 24.01.2022; vgl. RFE/RL 18.01.2022). [...]
Süd-Afghanistan
[...] Kandahar - die zweitgrößte Stadt Afghanistans - beherrscht den Süden Afghanistans, der als „Geburtsort“ der Taliban gilt. Die Stadt ist eine wichtige paschtunische Hochburg und war in den letzten 15 Jahren, bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021, Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen nationalen Sicherheitskräften Afghanistans sowie der USA und der NATO. Eine weitere wichtige Stadt im Süden ist Lashkargah, die Hauptstadt der Provinz Helmand (wo der größte Teil des afghanischen Opiums angebaut wird) (NPS SA o. D.).
In Kandahar gibt es einen internationalen Flughafen, über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o. D.; vgl. RA KBL 08.11.2021, IOM 12.04.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 08.11.2021). [...]
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2021
Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee im Polizeibezirk 1 der Stadt Kandahar zahlreiche Zivilisten in einer schiitischen Moschee getötet (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021). Im Oktober 2021 wurde berichtet, dass Zivilisten durch aufgegebene improvisierte Sprengkörper (IEDs) und nicht explodierte Kampfmittel (UXOs) in ländlichen Gebieten der Provinz Kandahar verletzt wurden (UNOCHA 29.10.2021; UNOCHA 21.10.2021).
Lokale Medien berichten im September, dass Taliban-Beamte in Helmand ein Verbot des Rasierensvon Bärten erlassen haben (BBC 26.09.2021; vgl. NPR 27.09.2021).
UNOCHA berichtet, dass Anfang Oktober 2021 14.000 vormals vertriebene Familien in ihre Herkunftregionen in Helmand zurückkehrten (UNOCHA 14.10.2021).
Es gibt Berichte von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Helmand (AI 29.03.2022; vgl. HRW 22.10.2021, USDOS 12.04.2022) und Vertreibungen (HRW 22.10.2021), bzw. die Androhung solcher in Kandahar (AI 29.03.2022).
2022
Im März 2022 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban-Behörden in Helmand als Reaktion auf die jüngsten Tötungen von Taliban-Befehlshabern mit Vergeltungsmaßnahmen gegen Aktivisten und ehemalige Regierungsbeamte gedroht haben. Anwohner berichteten von verstärkten Patrouillen und nächtlichen Razzien sowie von Warnungen lokaler Taliban-Beamter, dass es zu Massenverhaftungen kommen werde, wenn die Angriffe fortgesetzt würden. Afghanische Aktivisten berichteten Human Rights Watch, dass die Taliban in Helmand ihre Überwachung von Einzelpersonen und Gruppen verstärkt haben, die sie beschuldigen, „gegen das Islamische Emirat“ zu sein (HRW 22.03.2022; vgl. ANI 23.03.2022).
In Helmand wurden fünf Kinder durch Landminen getötet (BAMF 04.04.2022; vgl. DW 02.04.2022). [...]
Erreichbarkeit
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 05.12.2017). Seit dem Fall der ersten Talibanregierung wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die [beinahe] Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.01.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z. B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vgl. TD 05.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vgl. USAID o. D.a, WB 17.01.2020).
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise um 20% gestiegen. Zuvor kostete ein Liter Benzin 64 AFN, jetzt sind es 76 AFN (RA KBL 08.11.2021).
Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vgl. AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 01.10.2020).
Die Taliban halten weiterhin Fahrzeuge an und durchsuchen sie. Am 26.12.2021 erließ das Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters eine Richtlinie, die es Frauen nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten erlaubt, weiter als 72 km zu reisen. Der Erlass riet Taxifahrern außerdem, nur Frauen zu befördern, die einen islamischen Hidschab oder ein Kopftuch tragen (IOM 12.04.2022).
Ring Road
[...] Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt (HP 09.10.2015; vgl. FES 2015) und Teil des 3.360 km langen Hauptverkehrsstraßenprojekts ist, das 16 Provinzen und Großstädte wie Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad miteinander verbindet (STDOK 4.201; vgl. TN 09.12.2017, USAID o. D.a).
Trotz der Ankündigung des damaligen Präsidenten Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, ist ein ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab weiterhin unvollständig (SIGAR 15.07.2018). Die fehlenden 150 km sollen künftig den Distrikt Qaisar [Anmerkung: Provinz Faryab] mit Dar-e Bum [Anmerkung: Provinz Badghis] verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte unbefestigte Teil der 2.200 km langen Straße. Im November 2020 sind die Arbeiten an diesem Teil der Ring Road noch im Gange, wenn auch nur zögerlich, weil Hindernisse wie Unsicherheit, mangelnde Kooperation der lokalen Bevölkerung, mangelnde Leistung der zuständigen Behörden und Unterauftragnehmer es schwierig machen, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts abzuschätzen (RA KBL 20.11.2020).
Transportwesen
Öffentliche Verkehrsmittel und Busse sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.04.2022). Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o. D.). Es existierten einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.05.2018; vgl. IWPR 26.03.2018).
Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamyan (vertrauliche Quelle 14.05.2018). Der folgenden Tabelle können die Preise für besagte Reiseziele entnommen werden (Stand 20.11.2021). Diese haben sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht wesentlich geändert (RB KBL 08.11.2021): [...]
Die Preise für öffentliche Verkehrsmittel schwankten in den Jahren 2021-2022, wie aus dieser Grafik hervorgeht, die die Preise (in AFN) für öffentliche Verkehrsmittel für eine Strecke von 5-10 km mit einem Kleinbus in Kabul zwischen August 2021 und April 2022 (IOM 12.04.2022) zeigt.
Ansonsten hatte die Machtübernahme durch die Taliban kaum oder keine Auswirkungen auf die Reisepreise, die Reisezeiten oder die Verfügbarkeit von Dienstleistungen (RA KBL 08.11.2021). Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise und der daraus resultierenden zunehmenden Armut ist die Nachfrage nach Transporten zwischen Städten und innerhalb von Städten drastisch zurückgegangen (IOM 12.04.2022).
Flugverbindungen
Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden (F 24 o. D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - aktuell nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (F 24 o. D.; vgl. RA KBL 31.05.2021). Die vier internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar sind für internationale Flüge geöffnet (RA KBL 08.11.2021; vgl. F 24 o. D., IOM 12.04.2022) auch wenn die Anzahl der Flüge seit der Machtübernahme der Taliban abgenommen hat. Die meisten internationalen Flüge werden über die Flughäfen Kabul und Mazar abgewickelt (RA KBL 08.11.2021).
[Anmerkung der Staatendokumentation: Zu beachten ist, dass es innerhalb von kurzer Zeit zu Änderungen der Flugverbindungen kommen kann] [...]
Zugverbindungen
In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anmerkung), und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anmerkung) und Aqina (in der Provinz Faryab, Anmerkung) in Afghanistan (RoA 25.02.2018; vgl. RoA o. D., RFE/RL 29.11.2016, vertrauliche Quelle 16.05.2018). Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.05.2018), es jedoch in Afghanistan nach wie vor keine Eisenbahn- oder Schienenverbindung für den Personentransport gibt. Es gibt Pläne, dies zu ändern, aber es wird nicht erwartet, dass dies in naher Zukunft geschieht (RA KBL 20.11.2020). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden (RoA o. D.).
Grenzübergänge
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 01.09.2021; vgl. NDTV 14.09.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 01.09.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.09.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 01.09.2021).
Anfang November 2021 wurde der Chaman-Spin Boldak Grenzübergang zwischen Pakistan und Afghanistan für Zivilisten und den Handel wieder geöffnet (ANI 02.11.2021; vgl. Dawn 01.11.2021). Mit Anfang Dezember sind die Landgrenzen Afghanistans zu Pakistan und Iran fast ausschließlich für Personen mit den erforderlichen Pässen und Visa geöffnet, wobei eine kleine Anzahl von medizinischen Fällen ausnahmsweise ohne Dokumente nach Pakistan einreisen darf. Die Landgrenzen zu Tadschikistan und Usbekistan sind für Afghanen vollständig geschlossen (UNHCR 01.12.2021; vgl. RFE/RL 01.12.2021). Während die offiziellen Grenzen für die große Mehrheit der Afghanen geschlossen bleiben, berichtet UNHCR, dass viele Afghanen über inoffizielle Kanäle in die Nachbarländer einreisen. Viele, die in den Iran einreisen, berichten, dass sie die Hilfe von Schmugglern in Anspruch genommen haben, um Afghanistan zu verlassen. Dabei waren sie Schutzrisiken wie Erpressung, Schläge und andere Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen ausgesetzt (UNHCR 01.12.2021). [...]
Zentrale Akteure
Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 01.07.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.08.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 04.06.2021; vgl. AP 25.06.2021).
Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021).
In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.08.2021).
Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als „regierungsfeindliche Elemente“ bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64% der zivilen Opfer verantwortlich. 39% aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9% auf den ISKP und 16% auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als „regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen“ bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2% der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte derAfghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23% der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.07.2021). [...]
[Anmerkung: Die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Konfliktdynamik und politische Landschaft Afghanistans sind mit November 2021 noch nicht abschließend ersichtlich.] [...]
Taliban
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.05.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.02.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.08.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.08.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früheren Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 07.09.2021).
Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.04.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.08.2021). [...]
Struktur und Führung
Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o. D.; vgl. BBC 15.04.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.04.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018).
Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.08.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.08.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 01.06.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 06.08.2021).
Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten (IT 16.08.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021).
Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 06.08.2021). Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.08.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 06.08.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 07.09.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021; vgl. TN 03.09.2021). In Kandahar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).
Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 01.06.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HAT 05.09.2021; BAMF 06.09.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 06.09.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (AJ 04.11.2021; vgl. TG 04.11.2021).
Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.04.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45% der Truppen der Talibanführung. Rund 35% werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25% von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.08.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). [...]
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.08.2021; vgl. AAN 01.08.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.08.2021b).
Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 02.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 01.06.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons „Tausende“ (MEE 27.08.2021) bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.08.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.07.2021).
Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.08.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45% durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA 9% aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beanspruchtwerden (UNAMA 26.07.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20% gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 01.08.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.01.2021; vgl. ACCORD 06.05.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80% der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.08.2021; vgl. BBC 28.08.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.08.2021).
Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vgl. WP 26.08.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.08.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.08.2021; vgl. WP 19.08.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021).
Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.08.2021a; vgl. AM 27.08.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.08.2021; vgl. SC 27.08.2021).
Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seine Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vgl. HRW 25.10.2021, UNGASC 28.01.2022) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vgl. WP 22.11.2021). Neben den Taliban-Behörden nahm die Gruppe auch Zivilisten, vor allem schiitische Minderheiten, in städtischen Gebieten ins Visier (UNGASC 28.01.2022). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in allen Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021). Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in fünf Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.01.2022).
Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021). Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 18.11.2021; vgl. REU 17.11.2021).
Die UNAMA-Vorsitzende Deborah Lyons sagte am 16.11.2021, ISKP sei mittlerweile nicht mehr nur im Osten, sondern im ganzen Land zunehmend aktiver (UNAMA 16.11.2021).
Seit der Regierungsübernahme der Taliban versucht der ISKP seine Anziehungskraft in Zentralasien auszuweiten. Der afghanische Zweig der Gruppe hat in letzter Zeit die Produktion, Übersetzung und Verbreitung von Propaganda, die sich an usbekische, tadschikische und kirgisische Sprecher in der Region richtet, intensiviert. Dieser Vorstoß ist Teil einer Informationskampagne, mit der die neue Taliban-Regierung in Kabul als ethno-nationalistische Organisation der Paschtunen und nicht als glaubwürdige islamische Bewegung delegitimiert werden soll. Dementsprechend sieht der ISKP eine Gelegenheit, Spannungsfelder zwischen den Taliban und verschiedenen ethnischen Gruppen, die sich möglicherweise ausgegrenzt fühlen, auszunutzen und gleichzeitig Anschläge in Usbekistan, Tadschikistan und Kirgisistan zu verüben (EN 17.03.2022). [...]
Rechtsschutz/Justizwesen
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechts[...] dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (EASO 1.2022). Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze (EASO 1.2022; vgl. FH 28.10.2022). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.08.2021; vgl. NYT 19.08.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.08.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.08.2021).
Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Während des Übergangs der Taliban von Aufständischen zu einer Regierung fehlte es dem afghanischen Justizsystem an einer offiziellen Verfassung und offiziellen Gesetzen (FP 28.10.2022; vgl. EASO 1.2022).
Nach der Absetzung der gewählten Regierung im August 2021 übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und ernannten Richter an Zivil- und Militärgerichten (FH 28.02.2022). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Der geltende Rechtsrahmen ist nach wie vor unklar, obwohl eine Überprüfung der Vereinbarkeit der bestehenden Rechtsvorschriften mit dem mit dem islamischen Recht läuft. Am 16.12.2022 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2022 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGASC 28.01.2022). Richter, die unter der ehemaligen Regierung gedient haben, insbesondere Richterinnen, sind arbeitslos; eine beträchtliche Anzahl ist untergetaucht (FH 28.02.2022). Während in den Provinzen zahlreiche Richterstellen neu besetzt wurden, wurden ehemalige Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte nicht in das Justizsystem der Taliban-Behörden integriert. Frauen sind nach wie vor von der Arbeit im Justizsektor ausgeschlossen (UNGASC 28.01.2022).
Unter der Republik waren informelle Rechtssysteme, die sich auf Varianten des Gewohnheitsrechts und der Scharia stützten, zur Schlichtung von Streitigkeiten weitverbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, einige lokale Streitbeilegungsverfahren zu kontrollieren (FH 28.02.2022).
Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.08.2021; vgl. WTN 03.09.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.08.2021; vgl. VOA 24.08.2021). [...]
Sicherheitsbehörden
Die Taliban haben mit ihrer Machtübernahme im August 2021 faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die Ein- und Zuteilung der bisherigen Kämpfer für diese Aufgaben folgt keiner einheitlichen Regelung. Neben bewaffneten Talibankämpfern in Uniform gibt es auch weiter eine Vielzahl von Talibankämpfern in zivil, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, ohne dass klar wäre, in wessen Auftrag oder auf welcher Grundlage sie dies tun (AA 21.10.2021). Die Einrichtung und der Betrieb der Sicherheitsministerien, insbesondere des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums, gelten als eine der Prioritäten der Taliban-Verwaltung. Sirajuddin Haqqani und Mohammad Yaqoub Omar, der Sohn des verstorbenen Taliban-Führers Mullah Omar, wurden zum Innenminister bzw. zum Verteidigungsminister ernannt. Die Taliban-Behörden erklärten, zu den Prioritäten im Sicherheitssektor gehören die Bekämpfung des Islamischen Staates (ISKP), des bewaffneten Widerstandes in und um die Provinz Panjshir und die Bekämpfung von Kriminalität sowie die Sicherung der Grenzen und die Drogenbekämpfung. Frauen in Uniform, die früher im Sicherheitssektor gedient haben, wurden vom Dienst ausgeschlossen. Am 11.11.2021 hat das Taliban-Regime eine Säuberungskommission eingerichtet, um „unerwünschte Personen“ aus den Reihen der Taliban zu entfernen, die kriminelles Verhalten an den Tag legen oder die nicht die Werte der Taliban vertreten. Berichten zufolge wurden bisher etwa 700 Personen entlassen (UNGASC 28.01.2022).
Wachsende Kriminalität war bereits in den vergangenen Jahren ein Problem, insbesondere in den Städten. Die Taliban nehmen für sich in Anspruch, dem entgegenzuwirken. Ihnen nahestehende Medien veröffentlichen beispielsweise Berichte über die Befreiung von Entführungsopfern oder die Gefangennahme von Dieben und Drogenschmugglern. Gleichzeitig existieren Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen gegen und Zurschaustellung von Verbrechern durch die Taliban. Dies entspricht auch dem gängigen Vorgehen des ersten Talibanregimes (AA 21.10.2021).
Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (UNGASC 28.01.2022; vgl. AI 9.2021, USDOS 12.04.2022). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 08.09.2021; vgl. BBC 05.09.2021). Es gibt weitere Berichte, wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).
Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vgl. TD 10.11.2021).
Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem „Verschwindenlassen“ ausgesetzt (HRW 30.11.2021).
Angaben des amtierenden Oberbefehlshabers der Taliban Qari Fasihuddin zufolge planen die Taliban den Aufbau einer regulären Armee unter Einbeziehung bisheriger Sicherheitskräfte, deren gute Ausbildung man nutzen wolle. Gleiches soll auch für die Polizei gelten. Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Planungen liegen bisher nicht vor (AA 21.10.2021).
Nach Angaben von BBC Pashto erließen die Taliban am 08.11.2021 einen Erlass, der die Namen der bisherigen Armeekorps (Qol-e Ordou) wie folgt änderte (BBC 08.11.2022; vgl. KP 08.11.2022, EASO 1.2022):
•Korps Kabul wird in Korps Kabul Central umbenannt
•209. Shaheen-Korps in Mazarwird in Al-Fatha-Korps umbenannt
•17. Pamir-Korps in Kunduz wird in Omary-Korps umbenannt
•205. Attal-Korps in Kandahar geändert in Badar-Korps
•201. Silab-Korps in Laghman geändert in Khalid Ibn-e Walid-Korps
•203. Tander-Korps in Paktia geändert in Mansouri-Korps
•207. Zafar-Korps in Herat geändert in Al-Farooq-Korps
•215. Maiwand-Korps in Helmand wurde in Azm-Korps umbenannt [...]
Allgemeine Menschenrechtslage
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021). Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden (FH 28.02.2022). Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (AI 21.03.2022).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.08.2021; vgl. AA 21.10.2021, USDOS 12.04.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.04.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.08.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.03.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021).
UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (USDOS 12.04.2022).
Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.07.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.07.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.08.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 05.09.2021).
Die EURpäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 02.09.2021; vgl. REU 03.09.2021). [...]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.06.2020; vgl. BBC 27.02.2020, Taz 06.02.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 06.02.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anmerkung: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln oktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 03.09.2019).
Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 08.03.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 – März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.03.2021; vgl. CPAWJ 07.03.2021).
Die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen wurden trotz den Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, einschließlich des Rechts auf Bildung, stark beschnitten (UNGASC 28.01.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.01.2022). In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.01.2022; vgl. UNOCHA 17.01.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung und das Recht auf friedliche Versammlung. Die Taliban suchten auch hochrangige Frauen auf und verwehrten ihnen die Bewegungsfreiheit außerhalb ihrer Häuser (HRW 13.01.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mitTalibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.09.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.09.2021; HRW 13.01.2022).
Experten äußerten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.01.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 03.09.2021), und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 06.09.2021; vgl. BBC 05.09.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 06.11.2021; vgl. TG 05.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.01.2022; vgl. RFE/RL 22.01.2022, HRW 24.01.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.02.2022; vgl. AJ 13.02.2022).
Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.08.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.08.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.09.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16% zurück, und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21% ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlässe der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.04.2022).
Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 03.09.2021; vgl. WP 07.09.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.01.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 07.09.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 08.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 08.09.2021). Am 11.09.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.09.2021; vgl. France 24 11.09.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.01.2022). Mehrere dutzend Personen haben Ende März in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.03.2022).
Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 03.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022, TN 26.02.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 03.02.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.02.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 03.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.02.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.02.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.02.2022). Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmerzurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.03.2022; vgl. HRW 25.03.2022, IPS 24.03.2022).
Am 19.09.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2022, dass die Taliban „Überprüfungen“ von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.04.2022).
Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen, und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 08.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 04.11.2021; vgl. BAMF 08.11.2021).
Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).
Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 03.12.2021; vgl. AJ 03.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen, und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 03.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.01.2022).
Die Religionspolizei der Taliban affichierte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 07.01.2022; vgl. Dawn 08.01.2022).
Anmerkung: Weitere Informationen zu Schulbildung von Mädchen sind im Unterkapitel „Schulbildung in Afghanistan“ im Kapitel „Kinder“ zu finden. [...]
Kinder
Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 01.06.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 06.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.07.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.04.2022).
Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 03.12.2021; vgl. AJ 03.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden infolge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.01.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vgl. UNGASC 28.01.2022, USDOS 12.04.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021), und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vgl. UNGASC 28.01.2022).
Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).
Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 07.06.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 01.01. und 31.12.2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).
In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32% aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.08.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 01.09.2021).
Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahingehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.04.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.04.2022).
Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.03.2022; vgl. TN 15.03.2022). [...]
Schulbildung in Afghanistan
Am 18.09.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vgl. TG 17.09.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vgl. BBC 18.09.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vgl. AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Derzeit können Mädchen nur in einigen Provinzen wie Balkh (Mazar-e Sharif) eine Sekundär- oder Oberschule besuchen. In den anderen Provinzen können Mädchen nur die Primarstufe besuchen. Alle Mädchen, die eine Schule besuchen, müssen in von den Jungen getrennten Klassen von weiblichen Lehrern unterrichtet werden und den Hidschab tragen (RA KBL 11.11.2021; vgl. AI 13.10.2021, REU 12.10.2021).
Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.03.2022; vgl. HRW 25.03.2022, IPS 24.03.2022). [...]
Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen
In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vgl. AF 02.11.2016, TN 14.05.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 02.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan, und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.05.2019). Menschen mit Behinderungen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsdiensten, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln wie andere. Menschen mit Behinderungen sehen sich mit Barrieren konfrontiert, wie z. B. eingeschränktem Zugang zu Bildungsangeboten, der Unmöglichkeit, Regierungsgebäude zu betreten, Schwierigkeiten beim Erwerb von Ausweisen, die für viele staatliche Dienstleistungen und (vormals) Wahlen erforderlich sind, fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und sozialer Ausgrenzung aufgrund von Stigmatisierung. Die frühere Regierung stellte staatliche Informationen und Kommunikation nicht in zugänglicher Form zur Verfügung (USDOS 12.04.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 06.09.2021; vgl. TNA 02.09.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 06.09.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 02.09.2021). Nach Angaben der IOM Afghanistan bieten Krankenhäuser und NGOs Dienstleistungen für Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen an. Derzeit ist die Internationale Psychosoziale Organisation in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig. Darüber hinaus bieten Action contre la Faim (ACF) und INTERSOS psychosoziale Dienste an. Das IKRK und Handicap International bieten Dienste für Menschen mit Behinderungen an (IOM 12.04.2022).
Physische Beeinträchtigungen
Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.04.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.04.2020; vgl. EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u. a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.04.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020).
Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72% der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53% soziale Unterstützung erhielten, 80% keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vgl. UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.04.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z. B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vgl. EASO 8.2020b, TN 14.05.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4% der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.05.2020; vgl. EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anmerkung] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe (USDOS 12.04.2022).
Menschen mit schweren Beeinträchtigungen sind im COVID-19-Kontext besonders gefährdet, da Abriegelungsmaßnahmen und Bewegungseinschränkungen ihre eingeschränkte Mobilität, Transportmöglichkeiten sowie den Zugang zu Unterstützungsdiensten und einkommensschaffenden Möglichkeiten weiter einschränken (UNOCHA 19.12.2020).
Es gibt zwar keine nationale NGO, die Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan vertritt, aber eine Reihe von afghanischen NGOs bot zumindest vor der Machtübernahme durch die Taliban Programme zur Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen an, die von rehabilitativen Diensten über Berufsausbildung bis hin zu Lobbyarbeit reichten. Dazu gehörten die Accessibility Organization for Afghan Disabled, die Afghan Landmine Survivors Organization, die Development and Ability Organization, die Afghanistan Association of the Blind und die Afghan National Association of the Deaf. Zu den wichtigsten internationalen Organisationen, die Afghanen mit Beeinträchtigungen unterstützen, gehören das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Afghanische Rothalbmondgesellschaft, das Schwedische Komitee für Afghanistan, Humanity and Inclusion (das als Handicap International in Afghanistan tätig ist) und Serve Afghanistan (HRW 28.04.2020).
Psychische Beeinträchtigungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.07.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.07.2021; vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates nEURpsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).
Patienten werden zu stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.04.2019).
Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Beeinträchtigungen betroffen sind (HRW 28.04.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020). [...]
Bewegungsfreiheit
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.07.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (HRW 17.08.2021).
Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (AAN 19.03.2019).
Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (AA 16.07.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen (AI 9.2021). Am 01.03.2022 erklärte ein Sprecher der Taliban, Besitzer legaler Reisedokumente könnten das Land ungehindert verlassen. Nur illegale Migration solle verhindert werden. Frauen dürfen nur mit männlicher Begleitung und einem triftigen Grund ausreisen. Gleichzeitig veröffentlichte das Nachrichtenportal „8am“ ein Dokument der für die Grenzsicherheit zuständigen Behörde des Innenministeriums, das Sicherheitskräfte an den Landgrenzen und Flughäfen auffordert, die Ausreise ehemaliger Angestellter der NATO und der amerikanischen Armee zu verhindern (BAMF 07.03.2022).
Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vgl. SIGAR 30.01.2022), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021) und Pakistan die Einreise bei einer kleinen Anzahl von medizinischen Fällen ohne Dokumente erlaubt hat (SIGAR 30.01.2022). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 07.01.2022; vgl. VOA 03.01.2022).
Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021), und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vgl. DIS 12.2021). Mit Stand Jänner 2022 sind die Landgrenzen nach Tadschikistan und Usbekistan für Afghanen geschlossen (SIGAR 30.01.2022).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 12.04.2022). Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren. Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, die keine Kleidung tragen, die den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden (FH 28.02.2022).
Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 km (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 06.01.2022; vgl. DW 26.12.2021).
IDPs und Flüchtlinge
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten (AA 16.07.2021).
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 12.04.2022).
IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 12.04.2022). Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Über-Weisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Halle 12.2020).
Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch, und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren (AI 30.03.2021). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging (Halle 12.2020).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
736. 889 Menschen sind seit Anfang 2021 [Anmerkung: bis 13.03.2022] in Afghanistan intern vertrieben worden, 72.487 bislang im Jahr 2022 (UNHCR 15.03.2022). Im gesamten Jahr 2021 waren es 682,031 Menschen (AI 29.03.2022). Im Jahr 2020 hatte UNOCHA 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und von Naturkatastrophen bestätigt (UNOCHA 27.12.2020; vgl. NRC 11.2020, AI 30.03.2021). Bis Oktober 2021 stieg die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen auf mehr als 3,5 Millionen Menschen (AA 21.10.2021). Ihre genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen (STDOK 10.2020).
Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021; vgl. NH 30.08.2021, UNGASC 28.01.2022). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.04.2022). Darüber hinaus erlebte Afghanistan 2021 die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, die die Nahrungsmittelproduktion stark beeinträchtigte (UNHCR 15.10.2021; vgl. NH 30.08.2021, UNGASC 28.01.2022).
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 01.09.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 01.09.2021). Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen (IOM 19.08.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 01.09.2021).
Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen (AA 21.10.2021; vgl. UNHCR 27.02.2022). Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 21.10.2021).
Aufgrund des Winters gingen viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hofften (UNHCR 15.10.2021). Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden (XI 05.10.2021; vgl. KP 03.10.2021). [...]
Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o. D.). Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage, massivem wirtschaftlichem Rückgang, der Lähmung des Banken- und Finanzsystems und der Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss (UNGASC 28.01.2022).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 07.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020).
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (AAN 11.11.2021).
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anmerkung: 10% Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (AAN 11.11.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben dieVereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Milliarden USD (7,66 Milliarden EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.08.2021; vgl. AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 09.11.2021; vgl. ANI 09.11.2021).
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen (AAN 11.11.2021). Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (BAMF 06.12.2021).
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort - mit Abstrichen - weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13.09.2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde USD an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (AA 21.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4% der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80% der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66% in Mazar-e Sharif und 45% in Herat. Ebenso gaben 8% der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24% in Mazar-e Sharif und 42% in Herat (ATR/STDOK 18.01.2022).
Dürre und Überschwemmungen
Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, HundeRrte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 05.05.2021; vgl. UNOCHA 11.05.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.05.2021).
Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vgl. AAN 06.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 06.11.2021)
Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar (XI 20.03.2022; vgl. ANI 20.03.2022). [...]
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80% der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise (UNOCHA 15.03.2022). Es ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.07.2021; AF 2018). Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli 2021 (UNOCHA 15.03.2022; vgl. IPS 24.03.2022). 95% der Bevölkerung haben nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100% steigt (UNOCHA 15.03.2022; vgl. IPS 24.03.2022, WFP 2.2022).
Auch das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherhei“" leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vgl. IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37% gestiegen ist (WFP/FAO 25.10.2021). Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen sind mit März 2022 die Krankenhäuser voll mit Kindern, die an Unterernährung leiden (UNOCHA 15.03.2022).
Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Millionen Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet (UNAMA 16.11.2021). Am 06.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (XI 06.12.2021).
Die folgende Karte zeigt die Situation im Oktober 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von November 2021 bis März 2022 (IPC o. D.). [...] Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an (RA KBL 08.11.2021), und für den nahenden Winter wurde ein weiterer Anstieg prognostiziert (BAMF 08.11.2021; vgl. TN 31.12.2021). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (WFP 15.11.2021; vgl. BAMF 29.11.2021).
Nachfolgend eine Tabelle mit Vergleichspreisen vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban (RA KBL 08.11.2021, IOM 12.04.2022): [...]
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6% der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53% der Befragten in Herat, 26% in Balkh und 12% in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33% der Befragten in Herat und Balkh und 57% der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.01.2022). [...]
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.07.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen, zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020).
Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.07.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vgl. STDOK 21.07.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2020).
Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat, wobei abhängig vom Verbrauch diese Kosten auch höher liegen konnten. In ländlichen Gebieten konnte man mit mindetens 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen als in den Städten (IOM 2020).
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40% gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt, je nach Standort und Art der Einrichtung (RA KBL 08.11.2021). Einer anderen Quelle zufolge liegt die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in Kabul im April 2022 bei 120-150 USD. Die monatliche Miete für ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern in einem Vorort liegt bei etwa 100 USD. In Mazar-e Sharif und Herat liegt dieser Satz bei 150 USD pro Monat für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern, und für eine Lage weitab vom Stadtzentrum beträgt er 80 USD pro Monat (IOM 12.04.2022).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66%) und Mazar-e Sharif (63%) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50% der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3% der Befragten in Kabul, 48,4% in Balkh und 8,7% in Herat an, dass sie 5.000-10.000 AFN (ca. 40 bis 80 EUR) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3% der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3% und in Balkh 48,4%. Nur 4,3% der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.01.2022). [...]
Arbeitsmarkt
Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (UNDP 30.11.2021).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 03.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 03.12.2020).
Nach Angaben der Weltbank ist dieArbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.07.2020; vgl. IOM 18.03.2021), ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 03.12.2020).
Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 01.06.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenige Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.06.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.07.2020; vgl. STDOK 13.06.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen, und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.06.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbesondere Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.03.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden (IOM 18.03.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr (IPC 10.2021; vgl. RA KBL 08.11.2021). Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (MSF 10.11.2021; vgl. IPC 10.2021). Viele Unternehmen und NGOs haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Versorgungsketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben den privaten Sektor stark beeinträchtigt und zwingen die Unternehmen, in Nachbarländer auszuweichen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um die Kosten zu senken. Ein Tagelöhner verdient bis zu 350 AFN (3,55 EUR) pro Tag. Tagesarbeit ist jedoch meist nur für zwei Tage in der Woche zu finden. Es ist schwierig geworden, Tagesarbeit zu finden, da viele, die zuvor für Unternehmen, NGOs oder die Regierung gearbeitet haben, jetzt nach Tagesarbeit suchen, um die Einkommensverluste auszugleichen (IOM 12.04.2022).
Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10% sinken werden (UNDP 30.11.2021). Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20% der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird sich das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird (UNDP 30.11.2021).
Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag (IPC 10.2021). Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche (BAMF 29.11.2021).
Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95% der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76% einen erheblichen Einkommensrückgang (83% bei städtischen und 72% bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42%) und Konflikte (41%) (IPC 10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3% der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3%, Frauen: 81,3%). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62% der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25% eine Teilzeitstelle hatten, 9% als Tagelöhner arbeiteten und 2% mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1%) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 USD) pro Monat zu haben. 8,7% der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 USD) pro Monat zu haben, und 2,2% stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 USD) pro Monat ein (ATR/STDOK 18.01.2022).
Es wird geschätzt, dass mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer im dritten Quartal 2021 ihren Arbeitsplatz verloren haben und dass der Verlust von Arbeitsplätzen bis zum zweiten Quartal 2022 auf fast 700.000 ansteigen wird. Wenn sich die Situation der Frauen weiter verschlechtert und die Abwanderung zunimmt, könnten die Beschäftigungsverluste bis zum zweiten Quartal 2022 auf mehr als 900.000 Arbeitsplätze ansteigen. Die sich verschärfende Wirtschaftskrise hat sich besonders stark auf einige der wichtigsten Sektoren der afghanischen Wirtschaft ausgewirkt, darunter Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung, soziale Dienstleistungen und das Baugewerbe, wo Hunderttausende von Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz verloren oder keinen Lohn erhielten (ILO 1.2022). [...]
Bank- und Finanzwesen
Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern (DW 24.08.2021). Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen (REU 25.08.2021). Nach Aussagen des Vorsitzenden der Bankiersgewerkschaft in der Hauptstadt Kabul hätten die Banken ihren Betrieb aufgrund technischer Probleme noch nicht wieder aufgenommen. Gerüchte, dass die Banken kein Bargeld mehr hätten, dementierte er, und fügte hinzu, dass die Banken voraussichtlich in den nächsten Tagen wieder normale Dienstleistungen anbieten würden (AnA 28.08.2021).
Ab November 2021 haben die Banken wieder geöffnet. Bargeldabhebungen und Kundendienste wie Kontoeröffnungen und -schließungen sind derzeit möglich. Einzahlungsmöglichkeiten, z. B. für Stromrechnungen, sind ebenfalls möglich. Die Online-Banking-Systeme funktionieren mit Stand 4.2022 nicht (IOM 12.04.2022). Derzeit kann man 30.000 AFN (ca. 400 USD) pro Woche abheben (RA KBL 11.08.2021; vgl. BAMF 11.08.2021, IOM 12.04.2022). Allerdings kann derzeit nur die Afghanistan International Bank (AIB) in Kabul 400 USD oder 30.000 AFN (367,31 EUR) pro Kunde und Woche auszahlen. In den Provinzen zahlen einige Banken nur den Gegenwert von 100-200 USD (91,83-183,66 EUR) pro Woche aus, je nach Verfügbarkeit der Mittel (IOM 12.04.2022). Anfang November 2021 verbot die Taliban-Regierung die Verwendung von Fremdwährungen im Land. Nur der Afghani dürfe für Zahlungen verwendet werden (BBC 02.11.2021; vgl. REU 02.11.2021). Das Bezahlen der täglichen Ausgaben in USD ist nur in größeren Geschäften möglich, die meisten täglichen Einkäufe werden in der Landeswährung getätigt (IOM 12.04.2022).
Firmenkunden können Inlandsüberweisungen an andere Banken vornehmen; Abhebungen sind auf bis zu 5% ihres Guthabens oder 25.000 USD pro Monat (22.957 EUR) begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für neue Bareinlagen, die vollständig abgehoben werden können. Was internationale Überweisungen betrifft, so hat die DAB (Da Afghanistan Bank) die Banken angewiesen, am 28.12.2021 die Bearbeitung ausgehender internationaler Überweisungen an Firmenkunden wieder aufzunehmen, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die DAB und der unten aufgeführten Einschränkungen (IOM 12.04.2022).
Ausgehende internationale Überweisungen sind auf den Kauf der folgenden Artikel beschränkt (die durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden müssen) (IOM 12.04.2022):
•Lebensmittel
•Medikamente
•Treibstoff (einschließlich Gas)
•Hygieneartikel
•Elektrizität
•Rohmaterial und Ersatzteile für die Produktion
•Transport und Kommunikation
•Wartung des Systems
•Andere von der DAB für notwendig erachtete Zahlungen
Überweisungen sind auf 25% des gesamten Kontosaldos eines jeden Lieferanten begrenzt. Wenn die 25%-Grenze erreicht ist, sind keine weiteren Abhebungen mehr zulässig. Die Obergrenze von 25% gilt jedoch nicht für neue Bareinlagen (IOM 12.04.2022).
Mitte März 2022 haben die Taliban die Tätigkeit der Versicherungsgesellschaften in Afghanistan bis auf weiteres eingestellt. In einem offiziellen Schreiben an die Versicherungsgesellschaften kündigte die amtierende Regierung die Aussetzung aller Aktivitäten der öffentlichen und privaten Versicherungsunternehmen an. In dem Schreiben heißt es, dass die Wissenschaftsakademie Afghanistans den Geist des Versicherungswesens diskutiert, um zu entscheiden, ob es gegen islamische Praktiken verstößt oder nicht (KP 16.03.2022; vgl. ANI 18.03.2022).
Hawala-System
Derzeit nutzen viele Einwohner das „Hawala“-System (IOM 12.04.2022), eine Form des Geldtausches. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig, und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003, FA 07.09.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z. B. 10.000 EUR und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z. B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003). [...]
Medizinische Versorgung
In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vgl. UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischen Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.07.2021).
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan, und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen inAfghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser waren. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken bestand, war es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 16.07.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen, und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (IWA 8.2017).
Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.07.2021; vgl. WHO 8.2020).
Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wurde berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzten. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte lebten, bevorzugten die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität war als in öffentlichen Einrichtungen (MedCOI 5.2019).
Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (AA 16.07.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war das afghanische Gesundheitssystem fragil. Es wies jahrelang große Lücken auf, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 schwer in Mitleidenschaft gezogen (IOM 12.04.2022) und ist nun nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen (MSF) (MSF 10.11.2021) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Zusammenbruch bedroht (WHO 24.01.2022).
Das Programm der Weltbank, das unter der vorherigen Regierung im Rahmen des Sehatmandi-Projekts für Afghanistan Finanzmittel für wichtige Gesundheitseinrichtungen bereitstellte und die Gehälter des medizinischen Personals bezahlte, hatte seine Aktivitäten zunächst weitestgehend eingestellt (WHO 28.08.2021; vgl. HRW 03.09.2021, IOM 12.04.2022). Mehr als 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Gesundheitsfachkräften, die im Rahmen des von der Weltbank finanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, waren davon betroffen. Mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, waren ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung durch das Projekt führte zur sofortigen Einstellung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, darunter Überweisungen und ambulante Essensausgabe. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügten über ausreichende medizinische Vorräte, um die Versorgung für mehrere Monate aufrechtzuerhalten (WHO 28.08.2021).Das Sehatmandi-Projekt, das von der WHO und UNICEF gemeinsam durchgeführt und von dem von der Weltbank geleiteten Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans (ARTF) finanziert wird, geht jedoch vom 2.2022 bis 6.2022 in seine zweite Phase (WHO 21.03.2022).
Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dass 15 Millionen USD für die Aufrechterhaltung des Sehatmandi-Projekts und die Bezahlung von Medikamenten für die Kranken verwendet worden seien und dass alle Gehälter für Ärzte und Personal direkt auf deren Konten überwiesen worden seien (insgesamt 8 Millionen USD für 23.500 Mitarbeiter in 31 Provinzen) (BAMF 15.11.2021; vgl. UN 10.11.2021, NPR 21.12.2021), und bis zum 15.01.2022 haben UNICEF und die WHO den Zugang zu 100 Millionen USD gesichert, um Einrichtungen der primären und sekundären Gesundheitsversorgung in 34 Provinzen zu unterstützen (WHO 15.01.2022, vgl. IOM 12.04.2022). Allerdings gibt es noch viele Lücken zu schließen (IOM 12.04.2022).
Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp (BBC 15.12.2021; vgl. NPR 21.12.2021). Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahegelegenen Apotheken zu kaufen (BBC 15.12.2021). Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten (NPR 21.12.2021). Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (TD 17.12.2021).
In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder (BBC 15.12.2021) sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet (NPR 21.12.2021). Die Vereinten Nationen (BBC 15.12.2021) und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021).
Ab dem 08.11.2021 war geplant, in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben (UNICEF 18.10.2021; vgl. BBC 18.10.2021). In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können (NPR 21.12.2021).
Die WHO bestätigte am 08.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (BAMF 15.11.2021; vgl. AN 08.11.2021).
Gemäß einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie haben 43,3% (45% der männlichen und 42,3% der weiblichen) Befragten Zugang zu Ärzten. 42,3% haben Zugang zu Fachärzten, 37,3% zu Zahnärzten und 31,3% zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7% der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes (ATR/STDOK 18.01.2022).
Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen
In den Jahren nach der US-geführten Militärinvasion und dem Sturz der Taliban-Regierung Ende 2001 gaben die [ehemalige] afghanische Regierung und die internationalen Geber dem Aufbau eines effektiven Gesundheitssystems Priorität, einschließlich der Ausweitung des Zugangs zu medizinischer Grundversorgung auf alle Teile des Landes. Die Bemühungen führten zu wichtigen Erfolgen, darunter ein signifikanter Rückgang der Müttersterblichkeit und ein Anstieg der pränatalen Versorgung, der Nutzung moderner Verhütungsmittel und betreuter Geburten (HRW 5.2021). Dennoch bleibt Afghanistan einer der gefährlichsten Orte der Welt um zu gebären, mit der dritthöchsten Sterblichkeitsrate weltweit (SIGAR 2021; vgl. AIHRC 06.07.2021). Laut dem VN-Bevölkerungsfonds sterben pro 100.000 Geburten durchschnittlich 638 Frauen. Dies liegt u. a. auch an dem großen Mangel an ausgebildeten Hebammen (AA 16.07.2021).
Afghanistan gehört zu den wenigen Ländern, in welchen die Selbstmordrate von Frauen höher ist als die von Männern. Die weite Verbreitung psychischer Erkrankungen unter Frauen wird von Experten mit den rigiden kulturellen Einschränkungen, welchen Frauen unterworfen sind und welche ihr Leben weitgehend auf das eigene Heim beschränken, in Verbindung gebracht (BDA 18.12.2018).
Derzeit ist es für Frauen und Mädchen schwierig, auch nur die grundlegendsten Informationen über Gesundheit und Familienplanung zu erhalten (HRW 5.2021). Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind (HRW 28.04.2020), während der Mangel an psychischen Gesundheitsdiensten für Frauen als besonders besorgniserregend gilt. HRW (Human Rights Watch) dokumentierte in Interviews mit Frauen über ihre Erfahrungen bei der Suche und Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung sowie mit Gesundheitspersonal und Experten große Hindernisse für Frauen beim Zugang zu Dienstleistungen, selbst in der Hauptstadt Kabul, wo sich die meisten der qualitativ besten Dienstleistungen des Landes befinden (HRW 5.2021). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Anbieter psychischer Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020). Medizinische Einrichtungen auf dem Land sind oft unterbesetzt oder haben wenig oder kein weibliches Personal (HRW 5.2021). Gemäß afghanischen Gesellschaftsnormen sollten Frauen von Ärztinnen untersucht werden. Es kommt somit zu Einschränkungen bei der Gesundheitsversorgung von Frauen, wenn keine Ärztinnen verfügbar sind. Manche Frauen konsultierten in den Dörfern oder Distrikten [Anmerkung: vor der Machtübernahme der Taliban] allerdings unter Umständen auch Ärzte (STDOK 21.07.2020).
Frauen und Mädchen in Afghanistan sind stark gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (ASP/YHDO 3.2021; vgl. SIGAR 2.2021) und sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen (ASP/YHDO 3.2021, vgl. AAN 02.12.2014), darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 02.12.2014), Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 02.12.2014; vgl. UNOCHA 17.12.2019, STDOK 13.06.2019). Die Covid-19-Pandemie hat den Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung in mehrfacher Hinsicht verschlechtert, u. a. indem sie viele Familien tiefer in die Armut stürzte und die der Regierung zur Verfügung stehenden Mittel zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung reduzierte (HRW 5.2021; vgl. WHO 18.06.2020).
Nach der Übernahme des Landes durch die Taliban haben sich die grundlegenden gesundheitsdienstlichen Dienste für Frauen und Mädchen, speziell für jene, die geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben, weiter reduziert. Es wird berichtet, dass Taliban Schutzeinrichtungen für Frauen geschlossen (HRW 13.01.2022; vgl. AI 06.12.2021), in einigen Fällen auch deren Personal drangsaliert haben. Durch die Schließungen waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken, andere wurden von Familienmitgliedern gewaltsam zurückgeholt oder waren gezwungen, bei den Mitarbeitern der Unterkünfte oder auf der Straße zu leben (AI 06.12.2021; vgl. VOA 10.12.2021) oder wurden in Frauengefängnisse überstellt (HRW 13.01.2022). Taliban haben Gefangene aus dem Gefängnis entlassen, darunter viele, die wegen geschlechtsspezifischer Gewalt verurteilt wurden (AI 06.12.2021; vgl. VOA 10.12.2021).
Auch ist das weibliche Gesundheitspersonal seit der Machtübernahme neuen Beschränkungen unterworfen. So dürfen beispielsweise einige Hebammen keine Hausbesuche ohne männliche Begleitung machen. Nach Angaben einer Hebamme in einer Gesundheitseinrichtung in Kandahar hatten die Taliban mit Ende Dezember 2021 bislang die Familienplanung in der Einrichtung nicht verhindert, jedoch liegen keine Informationen darüber vor, wie es in den ländlichen Gebieten aussieht (NPR 21.12.2021).
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen wirken sich negativ auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten aus. In einigen Provinzen wurden Frauen Berichten zufolge daran gehindert, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, weil sie nicht von einem Ehemann begleitet wurden (ACCORD 07.04.2022).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 42,3% der befragten Frauen an, Zugang zu einem Arzt zu haben. 40% gaben an, Zugang zu einem Spezialisten, z. B. einem Gynäkologen zu haben (ATR/STDOK 18.01.2022). [...]
Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan (Kabul, Herat, Balkh...)
[Anmerkung: Wie dem Überkapitel „Medizinische Versorgung“ zu entnehmen ist, sind die medizinischen Einrichtungen in Afghanistan aktuell, durch die Einstellung eines Großteils der internationalen Hilfsmittel, stark unterfinanziert. Viele der Gesundheitseinrichtungen können daher ihre Dienste nur eingeschränkt oder gar nicht anbieten]
Rückkehr
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.02.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.01.2021; vgl. NH 26.01.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Millionen Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.02.2022).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.04.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.04.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme, und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.06.2019, IOM KBL 30.04.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.04.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, der ohnehin großen Familienverbände und individueller Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.06.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politischen Netzwerken usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.06.2019, STDOK 4.2018).
„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.03.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.07.2021; vgl. SFH 26.03.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.06.2019; vgl. SFH 26.03.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.06.2019).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 08.09.2021; vgl. IOM 19.08.2021).
Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z. B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.08.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.08.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.04.2022).
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anmerkung: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.08.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“, die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen, und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde, und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022). [...]
Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, den Asylverfahren und der Lage in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, den Verfahrensverlauf der vorangegangenen ersten und zweiten Asylverfahren sowie der gegenständlichen Asylverfahren sowie des darin vorgebrachten Vorbringens werden auf Grundlage des entsprechenden Aktes der belangten Behörde getroffen.
Die Feststellungen zur Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der BF1 und die BF2 machten diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand von BF1 und BF2 stützen sich auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der minderjährigen BBF3–BF5 ergeben sich aus dem Umstand, dass ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin weder im Rahmen der vorangegangen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren gesundheitliche Beschwerden der Kinder ins Treffen führte. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer beruhen auf Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX bzw. teilrechtskräftigem Erkenntnis vom XXXX sowie den Angaben der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift.
Die Feststellung, dass sich die Lage in Afghanistan nach Erlassung der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde maßgeblich verschlechtert hat, ergibt sich aus dem aktuell vorliegenden und festgestellten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX und den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2022 mit Bezugnahme auf die Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 21.07.2021.
Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den ehemaligen Regierungstruppen in ganz Afghanistan, die zur vollständigen Machtübernahme der Taliban führten, sodass diese aktuell das gesamte Land kontrollieren. Seit Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer zwar deutlich zurückgegangen. Es kommt aber zu Übergriffen von Taliban-Kämpfern gegenüber der Zivilbevölkerung, zur Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen und Hinrichtungen im Schnellverfahren.
Nach der Machtübernahme der Taliban haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. Dollar verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen würden, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise. Die fehlenden Dollarlieferungen haben dazu geführt, dass die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen ist. Zwar sind die Mieten seit der Machtübernahme der Taliban um 20-40 % gesunken, die Preise für Lebensmittel haben sich jedoch im Gegenzug erhöht und steigen immer noch an. Den Länderfeststellungen zufolge hat sich somit die ohnehin prekäre wirtschaftliche Lage in Afghanistan, wo die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung und insbesondere für Rückkehrer eine tägliche Herausforderung ist, stetig weiter verschlechtert. Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation wahrscheinlich noch verschärft werden wird.
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die aktuellen zitierten Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das BVwG hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide)
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. Vorerkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/18/0376, VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen.
Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
Wurde ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 mwN). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des diesbezüglich bekämpften Teils des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführer im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrags auf internationalen Schutz bildenden Rechten in Betracht (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178, VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0323 mwN).
In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist "Sache des Beschwerdeverfahrens" vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006; 28.11.2019, Ra 2019/19/0329).
Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer – fallgegenständlich im noch offenen Umfang des Status der subsidiär Schutzberechtigten – gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Das Verwaltungsgericht darf hierbei nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Behörde zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Es ist der Rechtsmittelbehörde verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH; VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006).
Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, dass im Vergleich zu den bisherigen rechtskräftigen Verfahren kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe festgestellt werden können und eine Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführer, der Situation in Herat und Mazar-e Sharif nach den Länderberichten und der bisherigen Lebenssituation der Beschwerdeführer (jung, erwerbsfähig) keine Verletzung im Sinne der EMRK darstelle.
Das BVwG vertrat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass die Zurückweisung der (dritten) Asylanträge durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ( XXXX ) zu Recht erfolgte und die nach Bescheiderlassung eingetretene Umbruchssituation auf Grund des Machtwechsels in Afghanistan in einem allfälligen Folgeverfahren zu berücksichtigen sein würde.
Dementgegen beanstandete der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2022, dass „insbesondere auf Grund der – im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren – Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen“ war, „sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl. VfGH 30.9.2021, E 3445/2021; 16.3.2022, E 273/2022, jeweils mwN).“
Da das BVwG in seinem Erkenntnis vom 11.01.2022 die Länderinformationen spätestens ab 20.07.2021 nicht berücksichtigt hat und von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer ausgegangen ist, verstößt diese Entscheidung gegen das Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK sowie das Recht gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und war nach Ansicht der Verfassungsgerichtshofes zu beheben (vgl. auch zB VfGH 30.11.2021, E 3097/2021; ferner VfGH 5.10.2021, E 2996/2021).
Da insoweit nunmehr von einer Änderung der maßgeblichen Sachlage auszugehen ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt, liegt hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine entschiedene Sache (mehr) vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könnte.
Da das BVwG in diesem Zusammenhang nicht über den Antrag selbst inhaltlich entscheiden kann (vgl. VwGH 21.01.2020, Ra 2019/0170393) war in diesem Zusammenhang den Beschwerden der Beschwerdeführer stattzugeben und Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz aufzuheben.
In Folge der Behebung von Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide verliert auch der von der belangten Behörde getroffene Ausspruch in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG) seine rechtliche Grundlage, weshalb auch diese Spruchpunkte zu beheben sind.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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