Bundesverwaltungsgericht L516 2166389-1

L516 2166389-1Federal Administrative CourtJul 31, 2022

Regest

Glaubwürdigkeit Homosexualität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr wirtschaftliche Gründe

Full text

Bundesverwaltungsgericht L516 2166389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L516.2166389.1.00

Spruch

L516 2166389-1/54E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zahl 1088117404-151399605, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2020, 25.05.2022, 17.06.2022 und 29.07.2022 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten.

Zu einer für den 09.12.2020 anberaumten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht.

Die Ladung für eine weitere Verhandlung am 17.06.2021 behob der Beschwerdeführer nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach polizeilichen Erhebungen am 16.06.2021 mit Beschluss das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG ein, da der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war.

Am 20.04.2022 wurde das Asylverfahren fortgesetzt, da der Beschwerdeführer inzwischen wieder über eine neue Meldeadresse verfügte.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2022 Länderinformationen zu Pakistan und forderte diesen gleichzeitig auf, seine bisherigen Angaben zu aktualisieren. Der Beschwerdeführer gab dazu am 22.05.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht führte anschließend in der Sache am 25.05.2022, 17.06.2022 und 29.07.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher jeweils der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung teilnahm und kein Vertreter der belangten Behörde erschien. In der Verhandlung am 29.07.2022 wurde ein vom Beschwerdeführer beantragter Zeuge befragt.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Shah sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig XXXX , sein richtiges Geburtsdatum lautet XXXX und der Name seines Vaters lautet XXXX . Im Verfahren vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer mit dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX geführt. (NS EB 21.09.2015 S 1; NS EV 02.05.2017 S 3; pakistanischer ID-Ausweis (CNIC), vorgelegt in der Verhandlung am 25.05.2022 (VS 25.05.2022 S5+Beilage))

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX im Distrikt Mandi Bahauddin, in der Provinz Punjab, wo er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan lebte. Er besuchte in Pakistan acht Jahre lang die Schule und arbeitete in Pakistan als Installateurhelfer. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan, seine Mutter vor ungefähr etwas über zwei Jahren. Seine jüngere Schwester ist inzwischen verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in Pakistan. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers, mehrere Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers wohnen ebenso im Pakistan und bestreiten dort ihre Existenz. (NS EB 21.09.2015 S 3; NS EV 02.05.2017 S 3, 4; VS 25.05.2022 S 7)

Der Beschwerdeführer verließ Pakistan ungefähr im Mai 2015 und reiste im September 2015 in Österreich ein. (NS EB 21.09.2015 S 3)

1. 2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Seit der Antragstellung im September 2015 sind inzwischen über sechs Jahre und elf Monate vergangen. Der Beschwerdeführer befolgte in dieser Zeit die Ladung zur Verhandlung am 08.12.2020 nicht und behob die Ladung für eine weitere Verhandlung im Juni 2021 nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach polizeilichen Erhebungen am 16.06.2021 mit Beschluss das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG ein, da der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war. Der Beschwerdeführer reiste zumindest im Mai 2021 nach Italien und hielt sich dort ungefähr acht Monate in Italien auf, ehe er von dort wieder nach Österreich zurückkehrte. Am 20.04.2022 wurde das Asylverfahren fortgesetzt, da der Beschwerdeführer inzwischen wieder über eine neue Meldeadresse verfügte. (IZR; OZ 27; OZ 33; VS 25.05.2022 S 5)

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich, geht jedoch auch keiner erlaubten sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er trägt Zeitungen und Reklame im unbestimmten Ausmaß aus, zeigt sich damit arbeitswillig und arbeitsfähig und verfügt auch über einen Arbeitsvorvertrag. (GVS; VS 25.05.2022 S 5, 7)

Der Beschwerdeführer kann seinen eigenen Angaben zufolge Deutsch verstehen, aber nicht viel sprechen und er versucht gerade, Deutsch schreiben zu lernen. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 die ihm dort auf Deutsch gestellten Fragen sofort verstehen und diese sehr langsam, mit sehr einfachen Worten und Sätzen beantworten. (VS 25.05.2022 S 6) Er hat bisher keine Deutschprüfung oder Integrationsprüfung positiv abgelegt. (VS 17.06.2022 S 5)

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich aktuell in keiner partnerschaftlichen oder familienähnlichen Beziehung. Er hat in Österreich keine engen Freunde, kennt Leute nur vom Grüßen, und er spielt mit pakistanischen Freunden Kricket. (VS 25.05.2022 S 7)

Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen mit rechtskräftigem Urteil vom 20.12.2017 wegen §§ 223 (2), 224 StGB für eine zuletzt am 17.05.2017 begangenen Tat zu einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Auskunftsbeschränkung trat mit 20.12.2020 ein, die Tilgung wird voraussichtlich mit 20.12.2022 eintreten. (Strafregister der Republik Österreich (SA, SC)

1. 3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Einreise in Österreich wegen Tbc behandelt. Ebenso wurde in Österreich eine Operation wegen Blutkrebs bzw Lymphdrüsenkrebs und eine anschließende neunmonatige Medikamententherapie durchgeführt; diese Therapie ist schon eineinhalb bis zwei Jahre her und er benötigt deshalb keine ärztliche Behandlung mehr. Nach dem letzten Test wurde ihm gesagt, das alles ok sei. Er war vor ungefähr eineinhalb Jahren das letzte Mal bei einem Arzt. (VS 25.05.2022 S 4)

Aktuell hat er seit ungefähr zwei Wochen manchmal, aber nicht ständig, Schmerzen im Körper; er war jedoch deswegen bei keinem Arzt oder Krankenhaus und hat auch keinen Arzttermin vereinbart. (VS 29.07.2022 S 2)

Der Beschwerdeführer leidet damit an keinen akut behandlungsbedürftigen und lebensbedrohlichen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. (VS 25.05.2022 S 4; VS 17.06.2022 S 2; VS 29.07.2022 S 2)

1. 4 Zur Beründung des Antrages auf internationalen Schutz

Bei der Erstbefragung am 21.09.2015 begründete er seinen Antrag damit, dass sein Vater verstorben sei, nach dessen Tod die wirtschaftliche Lage der Familie sehr schlecht gewesen sei und da auch die Hochzeit der Schwester des Beschwerdeführers zu finanzieren gewesen sei, habe er Pakistan verlassen, um in Europa Geld zu verdienen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er vor nichts Angst. (NS EB 21.09.2015 S 5, 6)

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2017 führte der Beschwerdeführer zu seiner Antragsbegründung wie bei seiner Erstbefragung aus, dass sein Vater verstorben sei und er seine Mutter und seine Schwester unterstützen wolle. Zudem gab er – zusammengefasst – an, dass er in Pakistan einen homosexuellen Freund gehabt habe und sie beide vom Bruder jenes Freundes erwischt worden seien. Jener Bruder des Freundes habe den Beschwerdeführer mit dem Umbringen und der Anzeige bei der Polizei bedroht. Der Beschwerdeführer sei mehrmals vom Bruder seines Freundes bedroht worden, habe deshalb Angst vor jenem Bruder gehabt, und da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Beschwerdeführer Pakistan verlassen. In Österreich habe er nur einmal einen homosexuellen Kontakt gehabt. Er suche nur Männer für sich. (NS EV 02.05.2017 S 6 ff)

In der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, dass er nicht mehr nach Pakistan zurückkehren wolle, da er bereits seit sechseinhalb Jahren in Österreich sei, er es hier schon gewohnt und sein Herz hier sei, und er in Pakistan nur eine Schwester und seine anderen Verwandten habe. Er habe in Österreich auch eine schlimme Krankheit gehabt, sei hier operiert worden und er könne sich das in Pakistan nicht leisten, wenn die Krankheit wieder auftauche. Die Kultur, die Leute, das gefalle ihm hier. Wenn er nach Pakistan abgeschoben werde, dann gebe es dort keine Arbeit und er habe dort auch niemanden mehr außer seiner Schwester, seine Mutter sei verstorben. Auch habe er in Pakistan so einen Freund gehabt, wie er ihn nun hier in Österreich habe. Er sei mit jenem Freund in Pakistan zusammengewesen und der Bruder seines damaligen Freundes habe ihm mit dem Umbringen bedroht. Er habe jetzt auch in Österreich seit eineinhalb Jahren eine sexuelle Beziehung mit einem Mann namens XXXX , der sein Freund sei und der als Beweis als Zeuge kommen könne. Sein Freund wolle, dass sie beide zusammenbleiben. Dieser zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung bekanntgegebene und als Zeuge für die Verhandlung angekündigte und auch beantragte Freund sei nun doch nicht zur Verhandlung gekommen, da der Freund gesagt habe, er werde zur Verhandlung kommen, wenn er gerufen werde (VS 25.05.2022 S 8 ff)

In der mündlichen Verhandlung am 17.06.2022 bekräftigte der Beschwerdeführer das Bestehen einer aufrechten sexuellen Beziehung mit XXXX und erklärte dessen Nichtbefolgung der Ladung als Zeuge damit, dass jener seit zwei, drei Tagen krank sei. (VS 17.06.2022 S 3 ff)

In der mündlichen Verhandlung am 29.07.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit XXXX inzwischen keine Beziehung mehr hätte, sie sich inzwischen getrennt hätten. Nachdem XXXX in jener Verhandlung als Zeuge in Anwesenheit des Beschwerdeführers angegeben hatte, dass er nie eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt habe und die Angaben des Beschwerdeführers eine Lüge seien, gab der Beschwerdeführer an, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer das Gericht angelogen hätte. Er habe aber keine Fragen an den Zeugen, da er mit ihm keine Beziehung mehr führe. (VS 25.05.2022 S 3 ff)

1. 5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Familie nach dem Tod seines Vaters ausgereist ist, um die Hochzeit seiner Schwester finanzieren und seine Familie finanziell unterstützen zu können, ist glaubhaft.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er homosexuell sei, er in Pakistan wegen homosexueller Handlungen verfolgt worden sei und er bei einer Rückkehr nach Pakistan wieder Verfolgungshandlungen befürchten müsse, ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

1. 6 Zur Lage in Pakistan

(Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 4, Stand 26.04.2022)

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022).

Sicherheitslage

Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021).

PUNJAB UND ISLAMABAD

Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022).

So fanden im Jahr 2020 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden 2020 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021).

Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022).

Außerdem kam es 2020 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022).

Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022).

Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022).

Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022).

Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021).

Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022).

Rechtsschutz, Justizwesen

Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).

Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).

Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021).

Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021).

Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021).

Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).

Religionsfreiheit

Laut der Volkszählung von 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime. Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, zu welchen auch die Ismaelitischen Schiiten, die Bohra sowie die ethnische Minderheit der Hazara gehören (USDOS 12.5.2021).

MUSLIMISCHE GLAUBENSRICHTUNGEN, INSBESONDERE SCHIITEN

Ausgehend vom letzten Zensus wird der muslimische Bevölkerungsanteil Pakistans auf 96 Prozent geschätzt (UKHO 7.2021). Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islams an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die eher liberal eingeschätzt wird. Innerhalb der Hanafi Rechtsschule sind in Pakistan zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen weit verbreitet, die Barelvi und die Deobandi. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 11.2.2022; vgl. ACCORD 3.2021).

Deobandis vertreten im Wesentlichen den orthodox-sunnitischen Islam. Barelvis verstehen sich als Nachfolger eines genuin südasiatischen Islams mit traditionellen Ritualen. Diese umfassen beispielsweise auch die Verehrung von Sufi-Schreinen, die Deobandis als orthodoxe Sunniten strikt ablehnen. Deobandi und Barelvi unterhalten unterschiedliche politische Parteien sowie Bildungs- und religiöse Einrichtungen (BAMF 5.2020). Barelvis machen einen wesentlichen Anteil der Muslime in Pakistan aus, Schätzungen gehen von 50 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Sie werden als eher moderat gesehen, allerdings ist die in den letzten Jahren entstandene islamistische politische Partei Tehrik-e-Labbaik Pakistan (TLP) eine Partei der Barelvi (OF 9.2021).

Der Wahabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet, in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen (EB 11.2.2022).

Bewegungsfreiheit

Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021).

Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).

Ausweichmöglichkeiten

Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).

Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).

Grundversorgung

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 11.3.2022). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.a). Handwerk und Produktion sind ebenfalls ein bedeutendes Segment. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, was das Wirtschaftswachstum pro Kopf verringert (EB 11.3.2022). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).

Konfrontiert mit der Pandemie fokussierte sich die Regierung auf die COVID-19-Infektionswellen, hat eine Massenimpfkampagne eingesetzt, finanzielle Zuschüsse erhöht und Maßnahmen der Geldpolitik zur Stärkung der Wirtschaft gesetzt. Die Regierung hat auf Mikro-Lockdowns gesetzt, um die Ausbreitung des Virus' zu begrenzen und gleichzeitig die Fortführung ökonomischer Aktivitäten zu gewährleisten und dadurch den wirtschaftlichen Ausfall abzuschwächen (WB 6.10.2021). Der Regierung gelang es damit, eine relativ effektive Antwort auf die COVID-19-Pandemie zu setzen, mit Schul- und Geschäftsschließungen bei gleichzeitiger Ankurbelung von Technologien um "smarte" [Anm.: partielle, lokal begrenzte] Lockdowns zur Viruseindämmung zu ermöglichen (BS 25.2.2022). Die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis über offizielle Kanäle erreichten ein Rekordhoch. Die Produktion hat sich 2021 nach zwei Jahren des Rückgangs etwas erholt, ebenso der Dienstleistungssektor, der 60 Prozent des BIP ausmacht. Durch den sich erholenden heimischen Bedarf wird geschätzt, dass das BIP 2021 um 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist. Die Inflation bleibt mit 8,9 Prozent erhöht, wenngleich sie sich auch verlangsamt hat. Besonders die hohe Inflation bei Nahrungsmitteln hat überproportional starke Auswirkungen auf ärmere Haushalte (WB 6.10.2021).

Arbeitsmarkt

Pakistan verfügt laut Schätzung von IOM über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa zwei Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).

Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 11.3.2022). So stellt die Landwirtschaft laut Angaben des Pakistan Bureau of Statistics die Hälfte aller Beschäftigten (PBS o.D.a). IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 11.3.2022). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021).

Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 PKR und 30.000 PKR. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei fast 6 Prozent (IOM 2021).

Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde außerdem durch die COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021). Eine staatliche Erhebung zu den sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beziffert die Zahl der arbeitenden Pakistanis vor Ausbruch der Pandemie mit ungefähr 55,74 Millionen. Durch den groß angelegten Lockdown 2020 reduzierte sich die Zahl auf 35,04 Millionen. Nach dem Lockdown erholte sie sich demnach wieder auf 52,56 Millionen. Damit verloren 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung ihre Arbeit zumindest vorübergehend (PBS o.D.b).

Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (NEXT o.D.).

Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Unter dem Mantel der Pakistan Bait-ul-Maal wurden Women Empowerment Centers im ganzen Land eingerichtet, inklusive Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Diese Zentren bieten kostenfreie Ausbildung für Witwen, Waisen und bedürftige Frauen und Mädchen in Bereichen wie Schneiderei, Sticken und Weben (PASSD 7.2.2021).

VERSORGUNGSSICHERHEIT BEI NAHRUNGSMITTELN UND WOHNRAUM

Nahrungsmittelsicherheit, Armut

Das solide Wirtschaftswachstums trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut führte. Nichtsdestotrotz lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 11.3.2022). Pakistan ist es in den vergangenen zwei Jahrzehnten gelungen, die Einkommensarmut stark zu senken. Der Anteil der Armen an der Bevölkerung hat sich laut Weltbank von 57,9 Prozent im Jahr 1998 auf 21,9 Prozent 2018 reduziert (BMZ o.D.). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (UNDP 15.12.2020).

Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 11.3.2022). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).

Die Landwirtschaft konnte bedeutend modernisiert werden (EB 11.3.2022). Pakistan hat sich zu einem Land mit einer Überschussproduktion an Nahrungsmittel entwickelt und ist ein wichtiger Produzent von Weizen. Dieser wird zwar über verschiedene Mechanismen, unter anderem das World Food Programme, auch an eigene bedürftige Bevölkerungsgruppen verteilt, doch zeigte die nationale Ernährungssicherheitserhebung von 2018, dass 36,9 Prozent der Bevölkerung mit Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert sind. Im Wesentlichen ist dies auf einen eingeschränkten Zugang der ärmsten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen, besonders Frauen, zu ausreichender Ernährung zurückzuführen. Die Studie zeigte auch die zweithöchste Rate an Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren in der Region. 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung. Doch gerade der Zugang der Mädchen zu Bildung, insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan bleibt eine Herausforderung. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).

Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Lockdowns 2020 hatten 53 Prozent aller pakistanischen Haushalte Einkommensverluste zu verzeichnen. Am stärksten betraf dies Khyber Pakhtunkhwa, wo 64 Prozent von Einkommensverlusten betroffen waren, hier wiederum besonders stark in den städtischen Regionen. Den Punjab betraf es mit 49 Prozent (PBS o.D.b).

Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022).

Wohnraum

Es besteht allgemeiner Konsens darüber, dass ein Wohnraummangel herrscht, besonders in den Städten. Außerdem wird Wohnraum oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).

Konkret wird der Mangel an Wohneinheiten auf 12 Millionen Einheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung zu erhöhen, speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).

IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).

SOZIALWESEN

Soziale Wohlfahrt

Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal verteilen wohltätige Beiträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Systeme sozialer Sicherung sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert. Die Notwendigkeit von Investitionen u. a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).

Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt, das während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie zum Einsatz kam. Es agiert ebenfalls als Geldtransferprogramm und beinhaltete für das Jahr 2020 monatliche Geldzahlungen an 15 Millionen vulnerable Haushalte (BS 25.2.2022). Es verstärkte das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert und somit mehr Menschen miteingeschlossen hat (WFP 1.2.2022). Laut einer Evaluierung der Weltbank erreichten die Notfallzahlungen des Ehsaas-Programmes knapp über 100 Millionen Menschen und waren damit von der Reichweite das viertgrößte Programm weltweit (WB 14.5.2021).

Ehsaas wurde dauerhaft als Schirmorganisation eingerichtet, bei der das BISP nur noch eine von 34 Verwaltungseinheiten darstellt (TET 11.7.2021). Als zentrale, für soziale Wohlfahrt zuständige Stelle, wurde die "Poverty Alleviation and Social Safety Division" eingerichtet, die im allgemeinen Gebrauch auch Ehsaas-Ministerium genannt wird. Zuvor waren für einzelne soziale Programme unterschiedliche Einrichtungen bei verschiedenen Ministerien zuständig, diese wurde nun gebündelt. So wurden die bestehenden Schemen der staatlichen sozialen Wohlfahrt Zakat und Ushr, das BISP und Pakistan Bait-ul-Mal in die Struktur eingegliedert. Die Leistungen umfassen damit Stipendien, Katastrophenhilfe, verschiedene Geldtransferprogramme, Waisenheime, Suppenküchen, zinsfreie Kredite, Unterstützungsleistungen für Behinderte und bedürftige Frauen, Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder, Förderungen für bedürftige religiöse Minderheiten und mit der "Sehat Karte" eine Gesundheitsversicherung für Bedürftige. Insgesamt verfügt Ehsaas über mehr als 260 Einzelprogramme (PASSD 7.2.2021).

Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offen lässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt blieben begrenzt (BS 25.2.2022).

Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung

Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).

In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet. Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6-7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten. Der Workers’ Welfare Fund stellt Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten bereit und betreibt Fair-Price-Shops in Industriegebieten mit ermäßigten Preisen (ILO 2019).

Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vgl PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022).

Private Wohlfahrtsleistungen

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.b).

Medizinische Versorgung

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet. Es mangelt an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie dem hohen Bevölkerungswachstum, der ungleichen Verteilung der medizinischen Fachkräfte, dem Mangel an Arbeitskräften, der unzureichenden Finanzierung und dem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.).

Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören (IOM 30.3.2021; vgl. WHO o.D.) - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen (IOM 30.3.2021). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung, außer in den auf Bundesebene verwalteten Gebieten. Die Gesundheitsversorgung wird traditionell von der Bundes- und der Provinzregierung gemeinsam verwaltet, wobei die Distrikte hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich sind. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicher. Die erste Ebene zur primären medizinischen Versorgung umfasst Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units") und ländliche Gesundheitszentren ("rural health centers"). Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten, auf tertiärer Versorgungsebene auch durch Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.).

Die Aktivitäten des öffentlichen Gesundheitswesens haben in Bezug auf die materielle Infrastruktur und das Personal stetig zugenommen. Die nationale Gesundheitsinfrastruktur umfasst 1.201 Krankenhäuser, 5.518 Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units"), 683 Gesundheitszentren für den ländlichen Raum, 5.802 Apotheken ("dispensaries"), 731 Zentren für Mutterschaft und Kindergesundheit sowie 347 Tuberkulosezentren. Darüber hinaus bieten mehr als 95.000 Gesundheitshelferinnen in sogenannten "health houses" eine medizinische Grundversorgung an. Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.).

In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 28.9.2021). Das Ministerium für nationale Gesundheitsdienste, Regulierung und Koordination hat in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und der Marie Stopes Gesellschaft Pakistan das "Sehat Sahulat Programm" ins Leben gerufen (WHO 31.8.2021; vgl. Dawn 18.1.2022) - ein Pilotprojekt zur Krankenversicherung für ambulante Patienten im Hauptstadtgebiet von Islamabad (WHO 31.8.2021), wobei bis Ende 2021 das Programm ausgeweitet wird, sodass auch alle ständigen Einwohner des Hauptstadtgebiets von Islamabad (ICT), Punjab und Gilgit-Baltistan in den Genuss der Initiative kommen (TNI 12.11.2021). Im Rahmen des Pilotprojekts werden ambulante Leistungen der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner unter Verwendung des Essential Package of Health Services erbracht, einschließlich Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Familienplanung (WHO 31.8.2021). Die Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus unteren sozio-ökonomischen Schichten die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" (auch Qaumi Sehat Card), ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d. h., mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag. Die Karte ist ein Jahr gültig (IOM 30.3.2021; vgl. Dawn 18.1.2022). Sie deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021). Im Rahmen des Programms erhalten die angemeldeten Familien kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten in zugelassenen Krankenhäusern - die Leistungen werden über Qaumi Sehat Cards erbracht und unterstützt Krankenhausaufenthalte und die Behandlung chronischer Krankheiten. Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur die Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2021 waren insgesamt 13,26 Millionen Familien eingeschrieben und mehr als 800.000 Begünstigte haben Leistungen von über 600 zugelassenen Krankenhäusern, einschließlich Privatkliniken, in ganz Pakistan in Anspruch genommen (Dawn 18.1.2022). Das Ministerium für Gesundheitsdienste meldete im Januar 2022, dass die Zahl der Krankenhäuser, die Teil des "Sehat Sahulat-Programms" sind, bis März 2022 auf 1.000 erhöht werden soll (DT 11.1.2022). Da Sindh und Belutschistan das Programm jedoch [Anm.: mit Stand Jänner 2022 noch] nicht übernommen haben, gilt eine große Zahl von Menschen, deren Eltern, in einigen Fällen auch Großeltern, in den 1960er Jahren nach Islamabad kamen, immer noch nicht als Einwohner in der Stadt, da ihre ständigen Adressen in Sindh und Belutschistan auf ihren CNICs (Computerised National Identity Card) eingetragen sind. Der Sprecher des Ministeriums für nationale Gesundheitsdienste (NHS), sagte, dass die Gesundheitskarten unter Berücksichtigung der auf den CNICs vermerkten ständigen Adressen ausgestellt würden, es jedoch für jene Personen die über Eigentum in Islamabad verfügen möglich sei, ihre ständige Adresse ändern zu lassen (Dawn 18.1.2022).

Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche/halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen wie Sui Gas, WAPDA, die Eisenbahn, die Fauji Foundation und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihr eigenes System an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 % der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, sodass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist (AA 28.9.2021).

Psychische Gesundheitsprobleme sind in Pakistan ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist es durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind in Pakistan eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020).

In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 31.12.2020). Abseits davon ist beispielsweise die Telefonseelsorge Talk2Me kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).

Rückkehr

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 28.9.2021). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). In den meisten Fällen geschieht die Ausreise mit gültigen Reisepapieren. Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 25.1.2022).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 28.9.2021). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die illegal ausgereist sind, in Haft genommen und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 29.8.2021).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 28.9.2021). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

(Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel.

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die schriftlichen Eingaben und die vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan (1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Identität steht aufgrund des in der Verhandlung am 25.05.2022 im Original vorgelegten und in Kopie zur Verhandlungsschrift genommenen pakistanischen nationalen Identitätsausweises (CNIC) fest.

Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitstätigkeit, sowie zu seinen Eltern, zu seiner Schwester und seinen weiteren Verwandten waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten vor seiner Ausreise und seinem Ausreisezeitpunkt ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.

2. 2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2)

Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich mit der Unterbrechung während seines Aufenthaltes in Italien, zu seiner aktuellen Lebenssituation in Österreich, dem Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung, zu der Tätigkeit als Zeitungs- und Reklamezusteller und dem Vorliegen eines Vorvertrages, sowie zu seinem Privatleben ergeben sich aus den kohärenten, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und den damit in Einklang stehenden Bescheinigungsmitteln und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. (IZR, ZMR, GVS, Strafregister) Die Deutschkenntnisse ergeben sich direkt aus der in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 in deutscher Sprache geführten Konversation und den diesbezüglich eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Verhandlungen vom 25.05.2022 und 17.06.2022.

2. 3 Zum Gesundheitszustand (1.3)

In der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und habe keine Krankheiten. Zu seinen ärztlichen Behandlungen gab er dabei an, dass er in Österreich eine Krebsoperation wegen Blutkrebs bzw Lymphdrüsenkrebs gehabt habe, die Therapie aber bereits eineinhalb bis zwei Jahre her sei. Er habe zwar noch immer Magenschmerzen, müsse jedoch zu keinem Arzt und auch nicht mehr ins Krankenhaus gehen. Er sei zuletzt vor ungefähr eineinhalb Jahren das letzte Mal beim Arzt gewesen (VS 25.05.2022 S 4). Bei der nachfolgenden Verhandlung am 17.06.2022 gab er an, dass sich seit der Verhandlung am 25.05.2022 nichts an seiner Gesundheitssituation geändert habe (VS 17.06.2022 S 2) und bei der letzten Verhandlung am 29.07.2022 gab er an, es gibt gesundheitlich ein wenig Probleme, er habe Schmerzen in seinem Körper, aber er gab auch dazu an dass er die Schmerzen nicht ständig habe, er die Schmerzen seit ungefähr zwei Wochen habe, aber deswegen nicht beim Arzt gewesen sei und auch keinen Arzttermin ausgemacht habe. (VS 29.07.2022 S 2)

Aus diesem Vorbringen lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer an akut behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet und es besteht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.

2. 4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5)

2.4. 1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 21.09.2015, bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2017 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2022, 17.06.2022 und 29.07.2022.

2.4. 2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Familie nach dem Tod seines Vaters ausgereist ist, um die Hochzeit seiner Schwester finanzieren und seine Familie finanziell unterstützen zu können, ist glaubhaft, da seine Angaben insoweit während des gesamten Verfahrens von Beginn an bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und in den mündlichen Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht in den zentralen Punkten im Wesentlichen gleichbleibend, widerspruchsfrei und schlüssig waren.

2.4. 3 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er homosexuell sei, er in Pakistan wegen homosexueller Handlungen verfolgt worden sei und er bei einer Rückkehr nach Pakistan wieder Verfolgungshandlungen befürchten müsse, nicht glaubhaft ist (oben 1.5), waren – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.4.3. 1 Der Beschwerdeführer gab bei seiner eigenen Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2017 neben den finanziellen Motiven zur Unterstützung seiner Familie als Ausreisegrund an, dass er bereits in Pakistan eine homosexuelle Beziehung mit einem Freund gehabt habe, er deshalb vom Bruder des Freundes bedroht worden sei und er deshalb aus Pakistan ausgereist sei (NS EV 02.05.2017 S 6)

Dazu in Widerspruch sagte der Beschwerdeführer bei einer nachfolgenden Befragung beim BFA am 28.09.2018 als Zeuge im Asylverfahren eines anderen Asylwerbers namens XXXX aus, dass er in Pakistan noch „keine körperliche“ und „keine sexuelle Beziehung“ gehabt habe und erst „seit 6 Monaten“ homosexuell sei. (Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers 28.09.2018 S 6, 11 (OZ 5))

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass inzwischen mehrere Jahre vergangen sind und daher vom Beschwerdeführer jedenfalls keine vollständigen und völlig unverfälschten Erinnerungen mehr erwartet werden kann, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auch unter diesen Umständen die laut seinen Angaben zentralen Ereignisse für seine Ausreise auch über einen längeren Zeitraum durchgehend zumindest annähernd gleichbleibend vorbringen kann.

Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in Pakistan eine homosexuelle Beziehung geführt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies auch als Zeuge gleichbleibend so aussagt, wie er das bei seiner eigenen Einvernahme am 02.05.2017 angegeben hat. Da er das nicht getan hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, homosexuell zu sein und wegen seiner Homosexualität bereits in Pakistan verfolgt worden zu sein.

2.4.3. 2 Der Beschwerdeführer gab bei seiner Zeugenaussage am 28.09.2018 als Grund für das Verlassen seiner Heimat auch nicht an, dass er wegen seine Homosexualität und eine daraus resultierende Verfolgung ausgereist wäre. Auf die entsprechende Frage, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe und deswegen gefährdet gewesen sei; andere Gründe nannte er dabei nicht. (Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers 28.09.2018 S 11 (OZ 5)) Es ist unschlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Zeugenaussage beim BFA am 28.09.2018 nicht die in Pakistan erlebte Verfolgung wegen Homosexualität als Ausreisegrund genannt hat, nachdem er diese bei seiner eigenen Einvernahme beim BFA am 02.05.2017 als Ausreisegrund angegeben hat. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 dazu, dass er Streitigkeiten mit den Kindern seines Onkels väterlicherseits gehabt habe, diese Streitigkeiten aber nicht der Hauptgrund gewesen seien, ist unschlüssig, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Zeugenbefragung als Ausreisegrund lediglich einen Nebengrund angeführt hat, noch dazu einen, den er zuvor nie genannt hatte. (VS 25.05.2022 S 11/12) Auch dies spricht gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Pakistan wegen homosexueller Handlungen verfolgt worden ist.

2.4.3. 3 Der Beschwerdeführer gab bei seiner eigenen Zeugenaussage am 28.09.2018 auch an, dass er in Österreich mit dem Asylwerber XXXX in einer sexuellen Beziehung lebe. Allerdings war der Beschwerdeführer bei seiner Zeugenaussage nicht in der Lage, zu dieser behaupteten Beziehung in zeitlicher Hinsicht konsistente Angaben zu machen. So gab er bei seiner Zeugenaussage am 28.09.2018 an, dass jene sexuelle Beziehung erst seit vier Monaten bestehe, was jedoch zeitlich nicht in Einklang zu bringen ist mit seinen weiteren Angaben, dass der erste gemeinsame Geschlechtsverkehr etwa drei oder vier Monate nach dem ersten Zusammentreffen in Österreich mit XXXX stattgefunden habe, da der Beschwerdeführer bereits seit ungefähr Mitte 2017 an der gemeinsamen Adresse gewohnt habe. Nachfolgend gab er als Zeuge auch an, dass der erste Geschlechtsverkehr erst nach ungefähr einem Jahr und drei bis vier Monaten nach der Anmeldung an der gemeinsamen Adresse erfolgt sei, was wiederum mit seinen davor gemachten Zeitangaben nicht zusammenpasst. Zuletzt gab er bei seiner Zeugenaussage dann noch an, dass er seit sechs Monaten mit jenem Freund zusammen sei. (Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers 28.09.2018 S 3, 4, 5, 11 (OZ 5)). Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer annähernd konsistente Angaben zu jener Beziehung machen hätte können, wenn eine solche tatsächlich bestanden hätte.

2.4.3. 4 Der Beschwerdeführer gab einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 schriftlich bekannt, dass er aktuell eine sexuelle Beziehung mit einem Mann namens XXXX führe, der auch als Zeuge beantragt und zur Verhandlung erscheinen werde. Tatsächlich erschien XXXX nicht zu jener Verhandlung und der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass sein Freund dann kommen werde, wenn dieser vom Gericht eingeladen werde. (Schriftsatz per E-Mail am 24.05.2022 (OZ 38); VS 25.05.2022 S 8) Als der Zeuge dann trotz Ladung nicht zur Verhandlung am 17.06.2022 erschienen war, erklärte der Beschwerdeführer dies damit, dass sein Partner zwei bis drei Tage zuvor krank geworden sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers zeigte dazu ein Foto eines Rezeptes sowie eines Krankenhausgebäudes vor, aber es wurde keine Bestätigung über eine Krankschreibung oder Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt. (VS 17.06.2022 S 3)

XXXX erschien nach neuerlicher Ladung schließlich zur Verhandlung am 29.07.2022. Zu Beginn der Verhandlung am 29.07.2022 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er etwas sagen möchte, was ihm wichtig erscheine und war das Gericht gleich wissen sollte, was vom Beschwerdeführer verneint wurde. Anschließend brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Beziehung offensichtlich nicht bestanden habe. Dazu befragt, gab der Beschwerdeführer dann an, dass die Beziehung am 17.06.2022 noch bestanden habe, sie sich aber nun getrennt hätten und nun keine sexuelle Beziehung mehr bestehe. (VS 29.07.2022 S3) Diesbezüglich ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht von sich selbst aus offengelegt hat, obwohl ihm dazu die Gelegenheit gegeben wurde.

XXXX sagte dann in der Verhandlung am 29.07.2022 als Zeuge unter Wahrheitspflicht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers über eine gemeinsame sexuelle Beziehung eine Lüge seien, es nie zu sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdeführer gekommen sei und niemals eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer bestanden habe. (VS 29.07.2022 S 4, 5)

Der Beschwerdeführer blieb während der Zeugenaussage des XXXX ruhig und gefasst und verzichtete darauf, dem Zeugen selbst Fragen zu stellen, und begründete dies damit, dass er mit dem Zeugen keine Beziehung mehr führe. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass er bereits das dritte Mal zur Verhandlung gekommen sei, was er nicht gemacht hätte, wenn er gelogen hätte; zudem sei der Zeuge auch bei seinem Rechtsvertreter gewesen (VS 29.07.2022 S 5, 6) Sein Rechtsvertreter gab dazu in der mündlichen Verhandlung am 29.07.2022 an, dass er schon in seinem Büro Zweifel an den Angaben über das Bestehen einer möglichen sexuellen Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer gehabt habe und er den Beschwerdeführer darüber informiert habe, dass der Zeuge eine Aussage machen könne, wenn eine solche Beziehung tatsächlich bestanden hätte. (VS 29.07.2022 S 4, 5) Der Beschwerdeführer gab dann noch in jener Verhandlung an, dass er nicht wisse, weshalb der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt habe und der Zeuge vielleicht vor jemanden Angst habe, die Wahrheit zu sagen. (VS 29.07.2022 S 6)

Es ist kein Grund dafür erkennbar und es wurde auch kein Grund konkret substantiiert dargelegt, weshalb der Zeuge XXXX in der Verhandlung am 29.07.2022 trotz Wahrheitspflicht eine Falschaussage machen hätte sollen, da er dadurch weder einen Vorteil erhält noch einen Nachteil erleiden würde, während demgegenüber der Beschwerdeführer sehr wohl ein gravierendes Interesse an einer für ihn günstigen Aussage des Zeugen hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer darauf verzichtete, dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung selbst Fragen zu stellen und diesen auf diese Weise zur Rede zu stellen oder mit Tatsachen aus der behaupteten eineinhalbjährigen Beziehung zu konfrontieren, auf die der Zeuge hätte wahrheitsgemäß antworten müssen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er keine Fragen an den Zeugen stelle, weil die Beziehung nicht mehr bestehe, ist angesichts des Umstandes, was für den Beschwerdeführer auf dem Spiel steht, völlig unschlüssig. Es bestehen damit keine Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussage des XXXX in der Verhandlung am 29.07.2022. Es ist damit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit diesem jemals Sexualkontakte gehabt oder eine intime Beziehung geführt hat.

2.4.3. 5 Der Beschwerdeführer war schließlich in der Verhandlung am 25.05.2022 nicht dazu in der Lage, die Entwicklung seiner vorgebrachten sexuellen Orientierung näher zu beschreiben. Er beschrieb die Entstehung der Beziehung zu seinem Freund in Pakistan – zu deren Unglaubhaftigkeit mit näherer Begründung bereits zuvor (siehe 2.4.3.1 und 2.4.3.2.) – nur in wenigen allgemeinen Sätzen ohne Einzelheiten, dass sie schon von Kindheit an groß geworden seien, bei seinem Freund „auch solche Sachen“ gewesen seien und auch beim Beschwerdeführer, dass das mit der Zeit langsam zustande gekommen sei und sie es dann „miteinander gemacht“ hätten. (VS 25.05.2022 S 10) Der Beschwerdeführer, der über eine achtjährige Schulbildung verfügt, schilderte auch nicht viel mehr über die gemeinsam verbrachte Zeit der rund zehn bis zwölf Jahre andauernden Beziehung, die im Alter von zehn bis zwölf Jahren begonnen und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 angehalten hat, außer dass sie am Fluss Jhelum spazieren gegangen wären. (NS 02.05.2017 S 6)

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 und 17.06.2022 auch an, den Islam ernst zu nehmen (VS 25.05.2022 S 10; VS 17.06.2022 S 4). Dazu befragt, wie er damit umgehe, dass er homosexuell sei, wenn das nach den Regeln des Islams verboten sei, erklärte er dies dahingehend, dass er in Pakistan selbst damit aufhören habe wollen („es verlassen“), er aber von seinem Freund in Pakistan gezwungen worden sei, weil der Freund es schon gewohnt gewesen sei. (VS 25.05.2022 S 11) In der Verhandlung am 17.06.2022 dazu befragt, weshalb der dann nicht in Österreich damit aufgehört habe, wo er von seinem Freund in Pakistan nicht mehr gezwungen werden könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er jetzt nur wenig mache und weniger machen wolle, da er nicht gegen die islamischen Gesetze handeln wolle (VS 17.06.2022 S 5) Ausgehend von der ursprünglichen Antwort des Beschwerdeführers, dass er in Pakistan von seinem Freund zu homosexuellen Handlungen gezwungen worden wäre, gab der Beschwerdeführer keine schlüssige und logische Erklärung auf die Frage, weshalb er dann noch in Österreich homosexuell sei. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität.

2.4.3. 6 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt daher das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages behauptete Homosexualität sowie eine daraus resultierende vergangene und aktuelle Verfolgungsgefährdung in Bezug auf seine Person in Pakistan nicht glaubhaft ist.

2.4. 4 Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab stammt. Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist.

2.4. 5 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente aufgrund des in wesentlichen Punkten inkonsistenten, widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens insgesamt zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages behauptete homosexuelle Orientierung und die deshalb vergangene und aktuelle Verfolgungsgefährdung in Bezug auf seine Person in Pakistan nicht glaubhaft ist. Er hat somit und auch mit seinem Hinweis auf die wirtschaftlich schlechte Lage seiner Familie nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein wird.

2. 5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom April 2022. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind nach wie vor ausreichend aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3. 1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3. 2 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009)

Zum gegenständlichen Fall

3. 3 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

3. 4 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.

3. 5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3. 6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu keiner Risikogruppe, er ist gesund und nimmt keine Medikamente; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.

Es gibt auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3. 7 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3. 8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3. 9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3. 10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3. 11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3. 12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III, Satz 1 des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3. 13 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 14 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sind seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Mitte September 2015 insgesamt sechs Jahre und elf Monate vergangen. Der Beschwerdeführer befolgte jedoch in dieser Zeit die Ladung zur Verhandlung am 08.12.2020 nicht und behob die Ladung für eine weitere Verhandlung im Juni 2021 nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach polizeilichen Erhebungen am 16.06.2021 mit Beschluss das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG ein, da der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war. Der Beschwerdeführer reiste zumindest im Mai 2021 nach Italien und hielt sich dort ungefähr acht Monate in Italien auf, ehe er von dort wieder nach Österreich zurückkehrte. Am 20.04.2022 wurde das Asylverfahren fortgesetzt, da der Beschwerdeführer inzwischen wieder über eine neue Meldeadresse verfügte.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich, geht jedoch auch keiner erlaubten sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er trägt Zeitungen und Reklame im unbestimmten Ausmaß aus, zeigt sich damit arbeitswillig und arbeitsfähig und verfügt auch über einen Arbeitsvorvertrag.

Der Beschwerdeführer kann seinen eigenen Angaben zufolge Deutsch verstehen, aber nicht viel sprechen und er versucht gerade, Deutsch schreiben zu lernen. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 die ihm dort auf Deutsch gestellten Fragen sofort verstehen und diese sehr langsam, mit sehr einfachen Worten und Sätzen beantworten. Er hat bisher keine Deutschprüfung oder Integrationsprüfung positiv abgelegt.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich aktuell in keiner partnerschaftlichen oder familienähnlichen Beziehung. Er hat in Österreich keine engen Freunde, kennt Leute nur vom Grüßen, und er spielt mit pakistanischen Freunden Kricket.

Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen mit rechtskräftigem Urteil vom 20.12.2017 wegen §§ 223 (2), 224 StGB für eine zuletzt am 17.05.2017 begangenen Tat zu einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Auskunftsbeschränkung trat mit 20.12.2020 ein, die Tilgung wird voraussichtlich mit 20.12.2022 eintreten.

Im gegenständlich zu beurteilenden Fall kann die vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewertet werden (vgl zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003). Zwar befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit sechs Jahren und elf Monaten in Österreich, sodass der hier gegebenen Aufenthaltsdauer durchaus ein verstärktes Gewicht beigemessen wird. Allerdings hat der Beschwerdeführer demgegenüber in dieser Zeit, nur verhältnismäßig wenige integrationsbergründenden Schritte gesetzt. Der Beschwerdeführer kann sich nach fast sieben Jahren in der deutschen Sprache nur langsam und mit einfachen Wörtern und Sätzen verständigen. Es besteht keine hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen und keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3. 15 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3. 16 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3. 17 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

3. 18 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III, Satz 2 und 3 des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher ebenso abgewiesen.

Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)

3. 19 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.

Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzten 14 Tage erforderlich ist, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs 3 FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen (vgl VwGH16.05.2013, 2012/21/0072).

3. 20 Die Beschwerde gegen Spruchunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.

Zu B)

Revision

3. 21 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 22 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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