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W288 2252789-6•Bundesverwaltungsgericht W288 2252789-6
W288 2252789-6Federal Administrative CourtJul 29, 2022
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit
W288 2252789-6/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 02.12.2015 die Einreise nach Deutschland verweigert. Er wurde am 03.12.2015 nach Österreich zurückgeschoben und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Am 04.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 14.11.2017 abgewiesen.
2. Auf Grund einer Verurteilung des BF erließ das BFA mit Bescheid vom 17.01.2018 neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und verband diese mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.05.2018 abgewiesen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.11.2021 zugestellt. Am 19.11.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid vom 17.11.2021 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten.
4. Am 11.03.2022 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vor. Das BVwG stellte mit Erkenntnis vom 17.03.2022, Zl. W250 2252789-1/5E, das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt fest.
5. Am 06.04.2022 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur zweiten Haftüberprüfung vor und erstattete eine um die aktuellen Entwicklungen betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (im Folgenden: HRZ) und die voraussichtliche Abschiebung des BF ergänzte Stellungnahme. Nach Gewährung von Parteiengehör zu dieser Stellungnahme des BFA stellte das BVwG mit Erkenntnis vom 13.04.2022, Zl. W117 2252789-2/6E, erneut das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit für die Fortsetzung der Schubhaft fest. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass zwischenzeitlich aufgrund der rückgehenden Einreisebeschränkungen für Marokko mit der marokkanischen Botschaft neu verhandelt und die Abschiebung des BF für den 18.05.2022 geplant wurde.
6. Das BFA legte dem BVwG am 04.05.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur dritten Haftüberprüfung vor und erstattete eine um die aktuellen Entwicklungen, insb. hinsichtlich eines bestehenden Vorführtermins vor die marokkanische Botschaft zwecks HRZ-Ausstellung für die am 18.05.2022 geplante Abschiebung, ergänzte Stellungnahme. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 09.05.2022 übermittelte das BFA das für den BF von der marokkanischen Botschaft am 06.05.2022 ausgestellte HRZ. Das BVwG stellte mit Erkenntnis vom 10.05.2022, Zl. W288 2252789-3/8E, wiederum fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Fortsetzung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
7. Am 30.05.2022 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt zur vierten Haftprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab. Ergänzend zu den bisherigen Stellungnahmen brachte das BFA vor, dass die für den 18.05.2022 vorgesehen Abschiebung storniert werden musste, da der BF die Durchführung des obligatorischen PCR-Tests verweigert habe. Dem BF sei am 18.05.2022 gemäß § 80 Abs. 7 FPG mitgeteilt worden, dass seine nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs. 4 Z 4 FPG basiere, und sei das diesbezügliche Informationsblatt ausgehändigt worden. Der BF habe jedoch die Unterschrift (auf der Niederschrift vom 18.05.2022 und auf dem Informationsblatt) verweigert. Die neuerliche Abschiebung des BF sei für den 27.06.2022 geplant. Auch zu dieser Stellungnahme wurde dem BF Parteiengehör gewährt. Mit Erkenntnis vom 07.06.2022, Zl. W180 2252789-4/13E, stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Fortsetzung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde um die neu hervorgekommenen Umstände hinsichtlich der vom BF in Folge der PCR-Testverweigerung vereitelten Abschiebung ergänzt.
8. Am 27.06.2022 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt zur fünften Haftprüfung vor und und erstattete ihre um die aktuellen Entwicklungen, insbesondere betreffend des erneut ausgestellten HRZ und der Stornierung der für den 27.06.2022 vorgesehenen Abschiebung in Folge der erneuten PCR-Testverweigerung durch den BF, ergänzte Stellungnahme. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Auf Ersuchen des BVwG übermittelte das Polizeianhaltezentrum am 04.07.2022 ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit des BF. Mit Erkenntnis vom 04.07.2022, Zl. W285 2252789-4/14E, stellte das BVwG erneut fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Fortsetzung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
9. Am 26.07.2022 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt zur nunmehr sechsten Haftprüfung vor und übermittelte ihre Stellungnahme, aus welcher sich im Wesentlichen zu den bisherigen Haftüberprüfungen gleichlautend ergibt, dass der offensichtlich mittellose BF in verschiedenste europäische Länder gereist sei und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und den Aufenthalt ignoriert habe. An der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes habe er nicht mitgewirkt und dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr gezeigt. Trotz seiner Ausreiseverpflichtung habe der BF keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen und sei nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF in Betracht zu ziehen, welches zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt habe. Betreffend die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Hinblick auf die Erlangung eines HRZ und die voraussichtliche Abschiebung wies das BFA im Übrigen darauf hin, dass der BF bereits im Jahr 2018 von den marokkanischen Behörden identifiziert wurde, der Ausstellung eines HRZ zugestimmt und dieses auch bereits ausgestellt und verlängert worden sei. Abschiebung für den 18.05.2022 und 27.06.2022 seien gebucht, die Abschiebeunterlagen rechtzeitig versandt und für den BF jeweils rechtzeitig HRZ ausgestellt worden. Der BF haben in beiden Fällen den PCR-Test verweigert, weshalb die Abschiebungen storniert worden seien. Ergänzend zu den bisherigen Stellungnahmen brachte das BFA vor, dass zwischenzeitlich eine neuerliche Abschiebung für den 02.08.2022 terminiert worden sei und ein neuerliches HRZ rechtzeitig ausgestellt werde.
10. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs noch am 26.07.2022 zur Kenntnis gebracht, woraufhin er noch am selben Tag im Wege seiner Rechtsvertreterin insbesondere (und zu den vorhergehenden Stellungnahmen im Wesentlichen gleichlautend) ausführte, dass der BF in der Haft seine Gesinnung geändert habe. Er befinde sich seit November 2021 in Schubhaft. Aufgrund der Gesinnungsänderung könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Da ihm die Behörde keine Möglichkeit gegeben habe, seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen, könne keine Rede davon sein, dass der BF nicht vertrauenswürdig sei. Derzeit sei nicht absehbar, ob bzw. wann ein HRZ für den BF ausgestellt werde, da die marokkanische Vertretungsbehörde bereits im Jahr 2018 der Ausstellung eines HRZ zugestimmt habe. Eine weitere Anhaltung in Schubhaft sei nicht rechtens.
11. Am 28.07.2022 übermittelte das BFA die Abschiebeunterlagen (Flugbuchungsbestätigungen, Zustimmung zur Durchbeförderung, Protokoll zur Rückkehrberatung, etc.) zu der für den 02.08.2022 geplanten Abschiebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. 1. – 11. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten, die Frist der gegenständlichen Haftprüfung endet am 01.08.2022.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
1.3.1. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und versuchte am 02.12.2015 unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen, wo ihm die Einreise verweigert wurde.
1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 17.01.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.05.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
1.3.3. Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.
1.3.4. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Er beabsichtigt nach seiner Freilassung aus der Schubhaft Österreich unrechtmäßig zu verlassen. Der BF ist nicht kooperativ, er hat versucht durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Weiterhin weigerte er sich trotz mehrfacher Aufforderung duschen zu gehen und blieb im Bett liegen und verweigerte etwa die Unterschrift unter die Übernahmebestätigung zum Erkenntnis seiner ersten Haftüberprüfung, unter der Information gemäß § 80 Abs. 7 FPG, die Niederschrift am 18.05.2022 und zuletzt etwa auch unter die Übernahmebestätigung unter das im Beschwerdeverfahren gewährte Parteiengehör am 26.07.2022. Der BF ist weiterhin nicht kooperativ und verweigerte am 16.05.2022 und am 25.06.2022 die Durchführung eines PCR-Tests.
1.3.5. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.03.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der BF hat
fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
-am 27.08.2016 ein vor einer Kirche unversperrt abgestelltes Damenrennrad unbekannten Wertes;
-am 25.08.2016 ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 100,--, einen Laptop im Wert von zumindest EUR 50,--, einer Lederbrieftasche im Wert von zumindest EUR 40,--, Bargeld in Höhe von zumindest EUR 150,--, eine Haarschneidemaschine im Wert von EUR 30,-- sowie einen Rucksack und diverse Kleidungsstücke unbekannten Wertes – diese Sachen stahl der BF im Anschluss an den sexuellen Missbrauch der von ihm missbrauchten Person;
-am 27.08.2016 ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 950,65;
-am 07.11.2016 Kekse und Schokolade unbekannten Wertes;
am 25.08.2016 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, wobei der BF die Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzte und er auch wusste, dass er gegen den Willen seines Opfers – dieses hatte ihm zuvor zu verstehen gegeben keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen und auch versuchte den BF von sich wegzustoßen – handelte;
am 25.08.2016 drei Bankomatkarten mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt – diese Bankomatkarten gehörten der vom BF sexuell missbrauchten Person;
am 25.08.2016 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden – diese Urkunden gehörten der vom BF sexuell missbrauchten Person;
eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben, und zwar jeweils dadurch, dass er ein Messer gegen diese Person richtete bzw. dieser Person im Bereich des Halses ansetzte, somit unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zugeignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
-im Zeitraum Anfang November 2016 Tabak unbekannten Werts;
-im Zeitraum 02.11.2016 bis 12.11.2016 Bargeld in Höhe von zumindest EUR 350,--;
-am 12.11.2016 Lebensmittel unbekannten Werts;
am 15.11.2016 dieselbe Person gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dieser Person einen Sitzpolster so fest gegen das Gesicht drückte, dass diese Person kaum noch atmen konnte;
am 15.11.2016 dieselbe Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Oberkörper vorsätzlich in Form von Abschürfungen am Körper verletzt;
am 15.11.2016 dadurch, dass er dieselbe Person mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 10 cm wuchtig in den rechten Oberschenkel stach, wodurch diese Person eine tiefe Stichverletzung, die mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung einherging, erlitt, absichtlich schwer am Körper verletzt.
1.3.6. Der BF wurde bereits am 14.05.2018 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines HRZ wurde zugesagt. Das BFA urgierte in der Folge in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines HRZ. Da der BF vom 19.11.2016 bis 19.11.2021 in Strafhaft angehalten wurde und Marokko seinen Luftraum von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 gesperrt hatte, konnte zunächst kein HRZ ausgestellt werden. Der BF wurde am 04.05.2022 der marokkanischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Aufgrund des Interviews wurde der BF neuerlich identifiziert und stellte die marokkanische Botschaft am 06.05.2022 ein HRZ für den BF aus.
Eine Abschiebung des BF nach Marokko war für den 18.05.2022 geplant und ein Flug für den BF (und begleitende Beamte) gebucht. Der BF verweigerte am 16.05.2022 die Durchführung eines PCR-Tests. Der für den 18.05.2022 geplante Flug musste daher storniert werden. Das Vorliegen eines PCR-Tests stellte eine Einreisevoraussetzung für Marokko dar.
Ein weiterer Flug nach Marokko wurde für 27.06.2022 gebucht, ein HRZ für 27.06.2022 lag vor, die Zustimmung der Durchbeförderung durch die Türkei lag vor. Der BF verweigerte am 25.06.2022 er erneut die Durchführung eines PCR-Tests.
Der BF vereitelte durch die Verweigerung des PCR-Tests, somit durch sein unkooperatives Verhalten, seine für den 18.05.2022 und 27.06.2022 geplanten Abschiebungen.
1.3.7. Die neuerliche Abschiebung des BF ist für den 02.08.2022 vorgesehen. Der Flug ist bereits gebucht und liegt auch die Zustimmung zur Durchbeförderung durch die Türkei bereits vor. Mit einer abermaligen Ausstellung eines HRZ seitens der marokkanischen Botschaft mit einer Gültigkeit für diesen Flugtermin ist zu rechnen. Bei kooperativen Verhalten des BF ist daher seine Abschiebung nach Marokko in nur wenigen Tagen zu erwarten.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in den vorliegenden Akt des BVwG sowie in die weiteren Akten des BVwG betreffend die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus den Akten des BFA, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF betreffend (insb. die Verfahren zu den Zln. 2138458-1, 2138458-2, 2252789-1, 2252789-2, 2252789-3, 2252789-4, 2252789-5). Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere aus den von Interpol Rabat übermittelten Personendaten, unter denen der BF identifiziert wurde. Da der BF sowohl in seinem Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren angegeben hat, über kein Reisedokument zu verfügen und er bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF über kein Reisedokument verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zumal der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.11.2021 ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2022 überprüft wurde, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 01.08.2022.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und in der Erstbefragung in seinem Asylverfahren. Am 16.11.2021 gab der BF vor dem BFA an, dass er zwar an Tuberkulose leide, diesbezüglich aber keine Medikamente einnehmen müsse. Aus dem im Vorverfahren zur Zl. 2252789-5 übermittelten amtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2022 ergibt sich zudem, dass der BF einen guten Allgemeinzustand aufweist und weiterhin haftfähig ist. Auch im ggstdl. Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Sowohl aus dem Verwaltungsakt als auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden, Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
2.3.1. Da der BF entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung am 04.12.2015 angab, ohne Reisedokument nach Österreich eingereist zu sein, da ihm sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden sei, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist. Dass er am 02.12.2015 unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wollte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Dokumentation der Einreiseverweigerung einer deutschen Bundespolizeidirektion.
2.3.2. Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere zur zuletzt gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, beruhen auf dem Akt des BVwG und dem dort einliegenden, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.01.2018 abweisenden Erkenntnisses vom 03.05.2018.
2.3.3. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich gründen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2021. Dort gab er an, in Österreich weder Freunde noch Verwandte zu haben. Er habe Bekannte aus Tschechien, deren Namen könne er jedoch nicht angeben. In Österreich habe er eine Freundin, von der er zwar den Namen aber weder die Adresse noch das Geburtsdatum angeben könne. Seine Freundin habe ihn während der fünf Jahre, die er in Strafhaft verbracht habe, nicht besucht, da sie weit weg wohne. Aus den Angaben des BF ergibt sich daher, dass er in Österreich über keine engen sozialen Bindungen verfügt. Da er von seiner Freundin weder das Geburtsdatum noch die Adresse kennt und er weder von dieser, noch von seinen Bekannten in Strafhaft oder – wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt – in Schubhaft besucht wurde, kann auch diesbezüglich von keinen substanziellen Beziehungen in Österreich ausgegangen werden, umso mehr als der BF – entsprechend dem strafgerichtlichen Urteil vom 28.03.2017 – seit 19.11.2016 in Haft angehalten wird. Die mangelnde Erwerbstätigkeit des BF in Österreich und das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 16.11.2021. Dort führte er aus, dass ihm von der Caritas eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, dass er darüber hinaus aber keine Wohnmöglichkeit habe. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung verzeichneten verfügbaren Geldbetrag des BF von EUR 0,--.
2.3.4. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, gab er selbst bei seiner Einvernahme durch das BFA am 16.11.2021 an. So antwortete er auf die Frage ob er bereits Vorbereitungen für seine Rückkehr nach Marokko getroffen habe, dass er diesbezüglich nichts veranlasst habe, da er in Marokko nichts habe und nicht nach Marokko zurückkehren wolle. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, dass er selbstständig nach Marokko zurückkehren werde und er Österreich ohne Reisedokumente verlassen werde – so wie er bisher durch Europa gereist sei. Er wisse dass er ohne Reisedokument nicht reisen dürfe und habe verstanden, dass er die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr – unterstützt durch die BBU GmbH – habe. Er werde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen. Da der BF jedoch bisher keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, steht fest, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Die fortgesetzte mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF ergibt sich zudem daraus, dass er sich weigerte die Niederschrift vom 16.11.2021 zu unterfertigen und entsprechend den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung versuchte im Zeitraum vom 16.12. bis 23.12.2022 durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF verweigerte sich auch der Körperhygiene, indem er am 13.02.2022 die mehrmalige Aufforderung duschen zu gehen ignorierte und im Bett liegen blieb, was sich ebenso aus der entsprechenden Eintragung in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt. Weiterhin verweigerte er etwa auch die Unterschrift auf die Übernahmebestätigung zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur ersten Haftüberprüfung vom 17.03.2022, unter die ihm vom BFA übermittelte Information gemäß § 80 Abs. 7 FPG, die Niederschrift am 18.05.2022 und zuletzt auch unter die Übernahmebestätigung zu dem im hg. Verfahren gewährten Parteiengehör vom 26.07.2022, wie sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt ergibt. Sein unkooperatives Verhalten zeigte er zudem auch durch die aktenkundige Verweigerung der PCR-Tests am 16.05.2022 und 25.06.2022, wodurch er jeweils seine bevorstehende Abschiebung vereitelte. Schon diese Umstände sprechen gegen die in der Stellungnahme vorgebrachte Verhaltensänderung und das Wohlverhalten des BF.
3.3.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug und dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil vom 28.03.2017.
2.3.6. Dass der BF von Interpol Rabat identifiziert wurde ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass das BFA die Ausstellung eines HRZ regelmäßig bei den marokkanischen Behörden urgierte. Schon in den Erkenntnissen zu den oben angeführten Vorverfahren wurde auf die Nachvollziehbarkeit der mangelnden HRZ-Erlangung in Folge der mehrjährigen Strafhaft des BF und der Sperre des marokkanischen Luftraums im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 hingewiesen und war dem auch im Zuge der ggstdl. Haftüberprüfung beizupflichten. Die Feststellungen zur neuerlichen Identifizierung des BF im Zuge seiner Vorführung vor die marokkanische Botschaft am 04.05.2022, sowie zur erfolgten HRZ-Ausstellung, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der im Verfahren zur Zl. 2252789-3 vom BFA dbzgl. erstatteten Mitteilung und Vorlage des HRZ. Dass die für den 18.05.2022 geplante Abschiebung aufgrund der PCR-Testverweigerung storniert werden musste ergibt sich aus ebenso aus dem Verwaltungsakt und den im Gerichtsakt zur Zl. 2252789-4 einliegenden Informationen und der vom BFA erstatteten Stellungnahme vom 30.05.2022. Auch, dass die neuerliche Abschiebung des BF für den 27.06.2022 geplant war, sowohl die Zustimmung zur Durchbeförderung als auch neuerlich ein HRZ vorlagen und die Abschiebung wiederum aufgrund der PCR-Testverweigerung durch den BF storniert werden musste, ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und den dahingehend im Gerichtsakt zur Zl. 2252789-5 einliegenden Informationen sowie der vom BFA erstatteten Stellungnahme vom 27.06.2022.
Aufgrund der aus dem Akteninhalt klar hervorgehenden PCR-Testverweigerungen durch den BF waren folglich auch die Feststellungen zum unkooperativen Verhalten des BF und zu den vereitelten Abschiebungen am 18.05.2022 und 27.06.2022 zu treffen, zumal das Verhalten des BF kausal für die bisher unterbliebenen Abschiebungen war.
1.3.7. Die Feststellungen zur für den 02.08.2022 geplanten Abschiebung, insb. auch zur erfolgten Flugbuchung und zum Vorliegen der Zustimmungserklärung zur Durchbeförderung, ergeben sich aus den vom BFA am 28.07.2022 dbzgl. übermittelten Abschiebeunterlagen und der mit 22.07.2022 datierten Stellungnahme des BFA im hg. Verfahren. Da für den BF bereits zwei Mal rechtzeitig ein HRZ erlangt werden konnte, ist auch mit der neuerlichen HRZ-Ausstellung für den bevorstehenden Flug zu rechnen und die Ausstellung daher wahrscheinlich. Demgemäß war auch die Feststellung zu treffen, dass bei kooperativen Verhalten des BF seine Abschiebung nach Marokko in nur wenigen Tagen (und somit jedenfalls auch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer) zu erwarten ist.
1.3.8. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
III. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.4. Der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der BF hat bisher keinerlei Anstrengungen unternommen, um auf legalem Weg seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können und es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF verhält sich während seiner Anhaltung in Schubhaft ausgesprochen unkooperativ. So ist er bereits in den Hungerstreik getreten, um sich aus der Anhaltung in Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten zielte darauf ab, eine Abschiebung zu umgehen oder zu verhindern. Zudem verweigerte er am 16.05.2022 und am 25.06.2022 einen PCR-Test und setzte damit eine Handlung, die intentional darauf gerichtet war, seine jeweils bevorstehende Abschiebung zu verhindern bzw. zu erschweren. Tatsächlich verhinderte der BF damit auch seine für den 18.05.2022 bzw. für den 27.06.2022 vorgesehen Abschiebungen nach Marokko. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher jedenfalls erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung – wie ausgeführt – verhindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF bereits im Jahr 2015 versucht hat unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beabsichtigt hat, Österreich ohne Reisedokument wieder zu verlassen.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF ist – wie ausgeführt – in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal er diesbezüglich auch einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, wobei sich der Deliktszeitraum von August 2016 bis November 2016 erstreckt. Bemerkenswert ist dabei, dass der BF einen Großteil der Delikte begangen hat, als über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz noch gar nicht entschieden war. Die übrigen Delikte beging der BF während die Beschwerde gegen die Entscheidung in seinem Asylverfahren noch anhängig war. Der BF hat dabei eine Reihe von Vermögensdelikten begangen und schreckte auch vor Waffengewalt nicht zurück, indem er sein Opfer mit einem Messer durch einen wuchtigen Stich verletzte. Als besonders verwerflich ist auch der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen Person zu beurteilen, deren Wehrlosigkeit der BF bewusst ausnutzte und er auch wusste, dass er gegen den Willen seines Opfers – dieses hatte ihm zuvor zu verstehen gegeben keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wünschen und auch versuchte den BF von sich wegzustoßen – handelte. Nach Beendigung der geschlechtlichen Handlungen stahl der BF noch eine Reihe von Gegenständen – wie z.B. ein Mobiltelefon, einen Laptop, Bargeld, eine Haarschneidemaschine, einen Rucksack und Kleidungsstücke aus der Wohnung seines Opfers und nahm unbare Zahlungsmittel sowie Urkunden seines Opfers an sich. Da der BF über einen längeren Zeitraum strafbare Handlungen begangen hat, die sich gegen Vermögen, die sexuelle Integrität sowie die körperliche Unversehrtheit gerichtet haben, ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen und überwiegt auf Grund der Schwere der vom BF begangenen Taten das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.
Der BF wird seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. Das BFA leitete noch während seiner Anhaltung in Strafhaft das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für ihn ein, das zu seiner Identifizierung durch Interpol Rabat führte. Das BFA urgierte auch während der Zeit, in der der BF in Strafhaft angehalten wurde, die Ausstellung eines HRZ bei den marokkanischen Behörden und setzte diese Bemühungen auch während der Schubhaft fort. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Erfordernis der Erlangung eines HRZ insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass der BF keinerlei Nachweise seiner Identität vorgelegt hat. Da auf Grund der Schließung des marokkanischen Luftraumes von Ende November 2021 bis Anfang Februar 2022 keine HRZ ausgestellt wurden, ist es auch nachvollziehbar, dass zunächst kein HRZ für den BF erlangt werden konnte.
Nach neuerlicher Identifizierung des BF am 04.05.2022 stellte die marokkanische Botschaft am 06.05.2022 ein HRZ für den BF aus und es wurde für den BF ein Flug für den 18.05.2022 gebucht. Der BF verweigerte am 16.05.2022 jedoch die Durchführung des obligatorischen PCR-Tests und verhinderte damit seine für 18.05.2022 geplante Abschiebung. Wäre die Abschiebung zu diesem Termin nicht vom BF verhindert worden, wäre der BF, der seit 19.11.2021 in Schubhaft angehalten wird, innerhalb der Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG (sechs Monate) außer Landes gebracht worden.
Auch die für den 27.06.2022 geplante Abschiebung, für welche neuerlich ein HRZ ausgestellt wurde, musste storniert werden, da der BF am 25.06.2022 neuerlich die Durchführung des PCR-Tests verweigerte. Der BF verhinderte dadurch auch seine für den 27.06.2022 vorgesehen Abschiebung.
Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens vielmehr selbst verantwortlich. Die Verweigerung eines PCR-Tests stellte ein unkooperatives Verhalten im Sinne des Art. 15 Abs. 6 lit a RückführungsRL 2008/115/EG des betroffenen Drittstaatsangehörigen dar, sein Verhalten ist auch kausal dafür, dass seine Abschiebung trotz angemessener Bemühungen der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten möglich war. Aus der genannten Bestimmung und der diese umsetzenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG folgt daher, dass die Anhaltung des BF über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus grundsätzlich zulässig ist und um höchstens 12 weitere Monate, auf maximal 18 Monate, verlängert werden kann.
Angesichts der schweren Straffälligkeit des BF und der von ihm kausal verursachten längere Anhaltedauer ist die über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende Anhaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch weiterhin verhältnismäßig.
Seitens des BFA wurde nunmehr die Abschiebung des BF für den 02.08.2022 geplant. Der Flug wurde bereits gebucht und liegt auch die Zustimmung zur Durchbeförderung bereits vor. Die neuerliche Ausstellung eines HRZ für diesen Flug ist wahrscheinlich, zumal für den BF schon für die bisherigen Abschiebeversuche HRZ ausgestellt wurden. Vorausgesetzt, der BF verhält sich dabei kooperativ, ist seine Abschiebung nach Marokko zu diesem Termin und somit binnen weniger Tage sehr wahrscheinlich.
Für den Fall, dass der BF weitere PCR-Tests verweigert und weitere Abschiebungen damit verunmöglichen sollte, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die höchstzulässige Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG und Art. 15 Abs. 6 lit a RückführungsRL 18 Monate beträgt, wobei aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Haftprüfung gewährleistet ist, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Das BVwG geht daher davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im gegenständlichen Fall über die Frist von sechs Monaten hinaus zum Entscheidungszeitpunkt zulässig ist und seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 04.07.2022 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist.
3.1.7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der vom BF explizit ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit und des Ansinnens bei Haftentlassung Österreich auch ohne Reisedokument zu verlassen, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit.
Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Vielmehr hat der BF zuletzt zweimal eine PCR-Testung verweigert und damit zwei geplante Abschiebungen verhindert. Damit zeigte er auf, ihm zur Verfügung stehende Mittel zu gebrauchen, um einer Abschiebung zu entgehen. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.9. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.10. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwG nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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