Bundesverwaltungsgericht W287 2248149-1

W287 2248149-1Federal Administrative CourtJul 29, 2022

Regest

Glaubwürdigkeit Kind mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W287 2248149-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W287.2248149.1.00

Spruch

W287 2248149-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Sekau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der mündige minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 03.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 04.12.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des minderjährigen Beschwerdeführers statt. Am 22.06.2021 fand in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters und der bevollmächtigten Vertreterin eine niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als Bundesamt bzw. belangte Behörde) statt.

3. Mit Schreiben vom 01.07.2021 erstattete die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme.

4. Mit Bescheid vom 11.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.

5. Mit Schreiben vom 08.11.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 11.10.2021.

6. Am 11.11.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 31.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers

1.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er besuchte in Afghanistan eine Schule.

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Kot, im Dorf Shaista Kel geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sechs Brüdern auf.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2019 im Alter von etwa vierzehn Jahren aus Afghanistan in den Iran aus, von wo er allein, mit Hilfe eines Schleppers nach Europa weiterreiste. Die Ausreise wurde von seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits beschlossen und vom Letzteren organisiert und finanziert. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor mit seiner Familie und seinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt und möchte seine Mutter und Geschwister nach Österreich holen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem 03.12.2020 in Österreich auf (vgl. AS 23).

1.1.6. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem insofern in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 11.10.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (vgl. AS 161ff).

1.1.7. Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der minderjährige Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland Afghanistan keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren seine körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt. Ihm droht keine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung. Weder der minderjährige Beschwerdeführer noch sein Vater wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Vater des Beschwerdeführers war kein Mitglied der afghanischen Armee und er wurde nicht von den Taliban aus diesem Grund entführt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

1.2.3. Die Familie des Beschwerdeführers lebt seit ca Ende 2021 in Pakistan und war bis zur Ausreise im Heimatdorf Shaista Kel aufhältig. Er hat aktuell keine Familienangehörigen und kein Netzwerk in Afghanistan, allerdings steht er in Kontakt mit seiner Familie und wurde von dieser ohne Begleitung nach Europa geschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan besteht kein reales Risiko, dass dem Beschwerdeführer individuell und konkret Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie oder alleine deswegen, weil er ein alleinstehendes Kind ist, droht.

1.2.4. Der Beschwerdeführer war weder einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt, noch droht dem Beschwerdeführer die konkrete und individuelle Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.

1.2.5. Der Beschwerdeführer war weder von sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt und Kinderarbeit betroffen, noch besteht das reale Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr davon betroffen wäre.

1.2.6. Es besteht beim Beschwerdeführer auch nicht die Gefahr, dass ihm der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird.

1.2.7. Der Beschwerdeführer ist auch sonst im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter ausgesetzt. Darüber hinaus gilt der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan nicht als westlich orientiert. Dem Beschwerdeführer droht daher insbesondere keine Verfolgung als Rückkehrer aus einem westlichen Land.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat Afghanistan, generiert am 04.05.2022, Version 7;

EUAA Country Guidance Afghanistan (April 2022)

UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Februar 2022).

1.4. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, aus dem COI-CMS vom 04.05.2022, Version 7:

1.4.1. Politische Lage

Letzte Änderung: 02.05.2022

[…]

Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).

Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)

[…]

1.4.2. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 03.05.2022

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022).

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).

Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).

Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).

[…]

1.4.3. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung: 02.05.2022

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).

Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).

Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022).

Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021).

Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).

Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).

Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).

1.4.4. Regionen Afghanistans

Letzte Änderung: 02.05.2022

[…]

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AJ 12.8.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 40 Millionen Menschen (WoM 26.10.2021). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (AA 21.10.2021).

[…]

OST-AFGHANISTAN

[…]

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangahar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS EA o.D.).

In Kabul gibt es einen internationalen Flughafen, über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).

[…]

1.4.5. Zentrale Akteure

Letzte Änderung: 17.01.2022

Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).

Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021).

In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021).

Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021).

[…]

Taliban

Letzte Änderung: 17.01.2022

Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).

Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).

Struktur und Führung

Letzte Änderung: 17.01.2022

Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021).

Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021).

Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).

Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vgl. TG 4.11.2021).

Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).

1.4.6. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung

Letzte Änderung: 03.05.2022

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung betrug 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellte, bestand grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften (AA 16.7.2021).

Das Problem der Rekrutierung von Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen, Milizen oder afghanische Sicherheitskräfte bestand bis zur Übernahme der Taliban weiter. Für 2020 ist die Rekrutierung von insgesamt 196 Jungen belegt, davon 172 durch die Taliban. Weitere 17 Vorfälle gingen auf das Konto der staatlichen Sicherheitskräfte (AA 16.7.2021).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren (LI 29.6.2017).

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020).

In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).

Sympathisanten der Taliban waren Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive waren der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlten sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glaubten nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schlossen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven waren die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).

Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien konnten die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternahmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten lief über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LI 29.6.2017).

Die erweiterte Familie konnte angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien waren, die Kämpfer stellten, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LI 29.6.2017).

Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 12.4.2022; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen (ArN 26.10.2021; vgl. AJ 22.2.2022), welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen (KP 8.11.2021). Es gibt kaum Anzeichen dafür, dass die Taliban ehemalige Truppen in ihre Reihen aufgenommen haben, aber Ende Februar 2022 ernannten sie zwei hochrangige ehemalige Offiziere der afghanischen Nationalarmee zu leitenden Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums (AJ 22.2.2022).

1.4.7. Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 03.05.2022

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).

Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).

Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.1.2022).

Paschtunen

Letzte Änderung: 04.05.2022

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).

Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).

Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 21.10.2021).

1.4.8. Relevante Bevölkerungsgruppen

KINDER

Letzte Änderung: 04.05.2022

Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.7.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.4.2022).

Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.1.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022, USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021) und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022).

Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).

In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021).

Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahingehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.4.2022).

Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.3.2022; vgl. TN 15.3.2022).

1.4.9. Rückkehr

Letzte Änderung: 04.05.2022

IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022).

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Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).

Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).

"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).

Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022).

Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022).

1.4.10. UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)

Letzte Änderung: 27.01.2022

Mit dem Begriff „unbegleitete Minderjährige“ werden Personen bezeichnet, die unter 18 Jahre alt sind, bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne die Obhut eines Vormundes leben (MPI 11.2017). Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken (EASO 2.2018), wobei Minderjährige oft selbst eine mögliche Migration ansprechen und schließlich ihre Familie davon überzeugen (Hall 19.7.2020). Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich, die Reise nach Europa anzutreten; dies ist eine wichtige Netzwerkentscheidung, die u. a. die Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind dies junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien. Dies wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland gefördert, die über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln (EASO 2.2018).

Eine von der norwegischen COI-Einheit Landinfo zitierte Analystin des AAN (Afghanistan Analysts Network), legt dar, dass Familien in Afghanistan in der Regel den Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten und genau Bescheid wissen, wo sich die Person aufhält und wie es ihr in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (STDOK 4.2018).

Die genaue Zahl der nach Afghanistan zurückkehrenden Minderjährigen, sowohl unbegleitet, von den Eltern getrennt oder gemeinsam mit ihrer Familie, kann von staatlichen Behörden nicht angegeben werden (STC 16.10.2018). Ca. 58% der Rückkehrer nach Afghanistan sind unter 18 Jahre alt (UKHO 4.2018). Der größte Teil rückkehrender Minderjähriger sind Buben (STC 16.10.2018).

Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste (MPI 11.2017; vgl. USDOS 25.6.2020).

[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind noch keine validen Informationen bekannt.]

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2022 im Beisein seines vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Rechtsvertreters.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der Jugend liegt, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind. Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme beim Bundesamt 15 bzw. 16 Jahre alt. Bei der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer 17 Jahre alt. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählungen der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Jugendlichen erfolgten, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Ausreise ein mündiger Minderjähriger war und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das 17. Lebensjahr vollendet hatte.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 21, 121 ff, VP S 6).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation, zu seiner Schulausbildung gründen sich auf seine diesbezüglich weitgehend schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln (AS 21 ff, AS 121 ff, VP S 6 ff).

Die Feststellungen zur Ausreise, zur Reiseroute, zur Organisation und Finanzierung der schlepperunterstützten Ausreise durch den Onkel mütterlicherseits und zum Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers, die ebenfalls im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichgeblieben sind (AS 29, 125, 127). Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie hat und diese nach Österreich holen möchte, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP S 7 und 9).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 119, VP S 4).

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers stützen sich auf die Aktenlage (AS 17ff).

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der erteilten Aufenthaltsberechtigung stützen sich unmittelbar auf den angefochtenen Bescheid vom 11.10.2021 (AS 161 ff).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Als Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes Afghanistan brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer Zwangsrekrutierung bzw Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei, letzteres insbesondere aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Nationalarmee. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (vgl. Beschwerde, AS 261). Es gebe einen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Taliban (die Gegner seines Vaters) und der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Familie seines Vaters, insbesondere als ältester Sohn (vgl. Beschwerde, AS 253). Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer als minderjährigem Asylwerber um eine besonders vulnerable Person (vgl. Beschwerde, AS 262).

2.2.1. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention kommt es auf eine gegen den Asylwerber selbst (und nicht gegen Verwandte) gerichtete oder bevorstehende Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention an. Im Rahmen einer Beurteilung der Gesamtsituation eines Asylwerbers ist die einem Familienangehörigen drohende Verfolgung insofern nicht außer Betracht zu lassen, als diese grundsätzlich geeignet wäre, eine dem Asylwerber selbst drohende individuelle Verfolgung zu untermauern. Dahingehende Behauptungen müssen vom Asylwerber jedoch aufgestellt und glaubhaft gemacht werden (vgl. VwGH 30.09.1997, 96/01/0467).

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr bzw. ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Vaters, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

2.2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Es ergaben sich viele Unplausibilitäten und auch Widersprüche, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon etwas zurückliegen und das jugendliche Alter des Beschwerdeführers sowie Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten und stringenten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings trotz seines jugendlichen Alters nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Rahmengeschichte handelt.

2.2.1.2. Dass der Vater des Beschwerdeführers bei der nationalen afghanischen Armee tätig gewesen sei, ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer verfügte über nahezu kein Wissen über die Tätigkeit und Ausbildung seines Vaters. Er konnte insbesondere nicht angeben, welche Tätigkeit sein Vater bei der nationalen Armee ausführte, welchen Dienstgrad er hatte und wo er arbeitete (AS 123, VP S 8). Befragt zu den Aufgaben seines Vaters für die nationale afghanische Armee gab der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung an, dass er verschiedene Posten aufgesucht, beobachtet sowie Gespräche geführt habe. Auch hier blieben die Angaben jedoch auf einem äußerst vagen und oberflächlichen Niveau (VP S 8). Vor dem Hintergrund, dass sein Vater bereits seit der Geburt des Beschwerdeführers bei der nationalen Armee tätig gewesen sein soll und diese Tätigkeit bis zum fluchtauslösenden Vorfall ausgeübt haben soll (VP S 8), kann von einem zum Zeitpunkt der Erstbefragung 15jährigen und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 17jährigen mündigen Minderjährigen erwartet werden, dass dieser zumindest gewisse Details zur Tätigkeit seines Vaters machen kann. Wäre sein Vater tatsächlich bei der Armee tätig gewesen, so hätte der Beschwerdeführer zumindest nach seiner Einvernahme nähere Informationen über die Tätigkeit seines Vaters über seine Mutter oder seinen Onkel mütterlicherseits in Erfahrung bringen können. Dass er keine Dokumente im Hinblick auf die Tätigkeit seines Vaters in Vorlage bringen könne, weil er die Dokumente, die er besessen habe, im Dorf zurückgelassen habe und daher keine Dokumente über die Tätigkeit seines Vaters vorlegen könne (AS 129), überzeugt ebenfalls nicht, zumal der Beschwerdeführer behauptete, die Entführung des Vaters durch die Taliban sei fluchtauslösend gewesen (AS 140). In diesem Fall hätte ihm bzw seiner Mutter oder seinem Onkel klar sein müssen, dass Angaben und Dokumente zur Tätigkeit des Vaters im Asylverfahren essentiell sein würden.

2.2.1.3. Abgesehen davon, dass bereits die behauptete Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die afghanische Nationalarmee nicht glaubhaft ist, kommt auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Überfall seines Vaters durch die Taliban keine Glaubhaftigkeit zu: Sein diesbezügliches Vorbringen blieb sowohl in den verschiedenen Einvernahmen als auch in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab hierzu erstmals in der Einvernahme an, er habe in der Moschee mitangesehen, wie drei Personen mit verhüllten Gesichtern den Imam festgenommen und ihn außerhalb der Moschee geköpft hätten (AS 126). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nicht mehr an, dass der Imam geköpft worden sei, sondern dass die Taliban mit dem Mullah gesprochen und drei Leute geköpft hätten (VP S 10). Wiederum nachgefragt, warum die Taliban drei Personen aus dem Nachmittagsgebet einfach mitnehmen und umbringen sollten, gab der Beschwerdeführer an, es sei nur eine Person geköpft worden, er wisse aber nicht, was der Grund dafür gewesen sei (VP S 11). Ferner gab er in der Einvernahme an, dass am selben Tag in der Nacht (etwa halb drei in der Früh) dieselben Leute, die den Imam geköpft hätten, bei ihnen eingedrungen seien. Es seien vier bis fünf Männer über die das Haus umgebende Hofmauer eingedrungen (AS 126). Obwohl der Beschwerdeführer zunächst noch angab, dass die Gesichter dieser Männer in der Moschee verhüllt gewesen seien, konnte er die Eindringlinge als die Männer in der Moschee identifizieren, gab darüber hinaus deren Anzahl nicht mit drei sondern mit vier bis fünf an. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, er hätte diese Personen nicht persönlich gesehen, seine Mutter habe sie gesehen (VP S 11). Völlig unklar blieb ferner der Zusammenhang zwischen dem Vorfall in der Moschee und dem Angriff auf den Vater, zumal der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb die Taliban die Personen in der Moschee geköpft hätten und warum daher gerade dieser Vorfall eine Angst in der Familie gefolgt vom nächtlichen Angriff der Taliban ausgelöst habe.

Der Beschwerdeführer vermochte weiters im ganzen Verfahren nicht plausibel darzulegen, inwiefern nur er in der Familie der Gefahr ausgesetzt sei, aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Vaters durch die Taliban verfolgt zu werden. Seine Befürchtung, durch die Taliban verfolgt zu werden, begründete der Beschwerdeführer wie folgt: „Sie (seine Mutter und sein Onkel) haben beschlossen mich wegzuschicken, da sie geglaubt haben, dass ich als ältester Sohn meines Vaters getötet werden könnte.“ (AS 127), „Wie ich schon gesagt habe, sie sind zu uns nach Hause gekommen. Das bedeutet was. Sie hatten mich ins Visier genommen. Wenn das der Fall ist, ist man nirgendwo sicher.“ (AS 129), „Ich bin der älteste Sohn und wie Sie wissen, die ältesten Söhne sind gefährdet. Die jüngeren Geschwister haben nicht so große Probleme.“ (AS 129), „Mein Leben ist in Gefahr. Ich nehme an, dass mein Vater getötet wurde und ich somit im Visier bin. Sie werden mich in keiner Provinz Afghanistans am Leben lassen.“ (AS 131). Der Beschwerdeführer glaube, dass das persönliche Interesse der Taliban an ihn einzig darin liege, dass er der älteste Sohn seines Vaters sei und sein Vater immer gegen diese Leute gewesen sei (VP S 12). Wenn allerdings der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich einem Risikoprofil entsprochen hätte, dann wäre nach den Länderberichten seine ganze Familie der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und nicht nur der Beschwerdeführer als ältester Sohn (siehe dazu im Detail unten).

Widersprüchlich blieben die Aussagen des Beschwerdeführers auch dahingehend, von wem er erfahren habe, dass es sich bei den Angreifern um Taliban gehandelt habe. Während er in der Einvernahme angegeben hatte, dass seine Mutter seinen Onkel beauftragt habe, sich zu informieren, wer diese Leute gewesen seien und dieser ihm dann von den Taliban am Telefon erzählt habe, als der Beschwerdeführer bereits in Griechenland gewesen sei (AS 129), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass die Leute sicher von den Taliban gewesen seien, als er bereits in Griechenland war (VP S 11). Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Zeitpunkt des Vorfalls bzw kurz danach tatsächlich nicht wussten, dass es sich bei den Angreifern um Taliban handelte und der Onkel sich erst erkundigen musste, so erscheint es völlig lebensfremd, dass die Familie dennoch unverzüglich die Ausreise des minderjährigen Beschwerdeführers in die Wege geleitet habe, zumal zu diesem Zeitpunkt völlig unklar gewesen sein musste, ob für den Beschwerdeführer überhaupt eine Bedrohung bestand.

2.2.1.4. Selbst bei Wahrunterstellung der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Vor der Machtübernahme durch die Taliban war in den Jahren des Konflikts war das ANSF-Personal sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes ein vorrangiges Ziel für die Taliban. Nach dem Abkommen von Doha im Februar 2020 verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf die Regierungstruppen, vor allem in ländlichen Gebieten. Angriffe gegen Regierungskräfte auf Armeestützpunkte, Polizeistationen und Kontrollpunkte, gezielte Tötungen, Hinrichtungen, Entführungen und Folterungen von Gefangenen, einschließlich Angehöriger der ANSF, wurden berichtet und ausdrücklich von der Taliban-Layeha legitimiert. Der Layeha zufolge waren die Taliban angewiesen, ANSF-Angehörige dazu zu bringen, sich zu ergeben und/oder sich der Gruppe anzuschließen. Auch Familienangehörige von Sicherheitskräften sind ins Visier der Aufständischen geraten. Außerdem wurden während der Jahre des Konflikts Familienangehörige häufig unter Druck gesetzt, ihre Verwandten davon zu überzeugen, ihre Position bei den Sicherheitskräften aufzugeben. Es gab auch Berichte über ehemalige Angehörige der ANSF, die nach ihrem Ausscheiden aus der ANSF ins Visier genommen wurden. Der Beschwerdeführer gab jedoch über das gesamten Verfahren hinweg kein einziges Mal an, er und seine Mutter sowie seine Geschwister oder sein Onkel wären aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Vaters von den Taliban unter Druck gesetzt worden. Vor allem gab der Beschwerdeführer an, vor diesem einen Vorfall keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben, obwohl sein Vater zumindest seit der Geburt des Beschwerdeführers als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee tätig gewesen sein soll. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass aufgrund einer solchen Tätigkeit nur der älteste Sohn ins Visier der Taliban geraten würde. Hinzu kommt, dass Hauptziel der Taliban die Personen waren, die eine solche Position bei den Sicherheitskräften innehatten, die Familie diente in der Regel lediglich als Druckmittel, um diese Personen ausfindig zu machen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 verkündeten die Taliban auf ihrer ersten Pressekonferenz eine Generalamnestie an und erklärten, sie hätten all jene begnadigt, die gegen sie gekämpft hätten. Trotz dieser Amnestie kam es zu Vergeltungsmaßnahmen von Taliban-Mitgliedern gegen ehemaliges ANSF-Personal und gegen Beamte der ehemaligen Regierung und der Justiz. Es wurden auch Hausdurchsuchungen durchgeführt, um Personen auf der schwarzen Liste zu finden. Der Vater des Beschwerdeführers ist nach den Angaben des Beschwerdeführers von den Taliban bereits entführt und getötet worden, sodass dieser nicht mehr bei der Armee tätig ist und daher auch nicht mehr von den Taliban gesucht werden kann. Hinzu kommt, dass sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass (nur) die ältesten Söhne bereits verstorbener ehemaliger Sicherheitskräfte einer Verfolgung ausgesetzt wären. Vielmehr ergibt sich aus der Berichtslage, dass Familienangehörige einiger Personen dieses Profils ebenfalls der Gefahr eine Verfolgungshandlung ausgesetzt sein könnten, etwa im Zusammenhang mit der Suche der Taliban nach der genannten Person. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Vater von den Taliban bereits ausfindig gemacht und sogar getötet, sodass es unwahrscheinlich ist, dass er und seine weiteren Familienangehörigen weiterhin etwas zu befürchten hätten. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan wurde auch niemand aus seiner Familie bedroht (VP S 12).

2.2.1.5. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira des Beschwerdeführers kurz vor seiner Ausreise den Verdacht nahelegt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers sorgfältig geplant wurde und nicht etwa die Folge eines Überfalles durch die Taliban war, der den Beschwerdeführer innerhalb eines Tages zur Ausreise gezwungen hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira wurde am 14.09.2020 ausgestellt (AS 112), also kurz vor seiner Ausreise, denn in Österreich stellte er seinen Antrag am 03.12.2020 (AS 23) und gab die Dauer seiner Reise mit etwa drei Monaten an (AS 29). Darüber hinaus gab er in seiner Erstbefragung am 04.12.2020 (AS 21) an, den Entschluss zu seiner Ausreise vor etwa vier Monaten gefasst zu haben (AS 27), also etwa einen Monat vor der Ausstellung seiner Tazkira. Diese Zeitangaben stehen im völligen Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer nach dem behaupteten Eindringen der Taliban in ihr Haus bereits am nächsten Tag ausgereist sei, weil sein Onkel und seine Mutter dies ein Tag zuvor beschlossen hätten (AS 127). Gestützt wird diese Beurteilung durch die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Familie alles wirtschaftlich Verwertbare verkauft hätte, damit er nach Europa gelangen könne (VP S 9). Auch dies steht in unauflösbarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er spontan unmittelbar nach dem Übergriff auf seinen Vater ausgereist sei.

2.2.1.6. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren blieben auch in Hinblick auf weitere Details in sich widersprüchlich und sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Während diesen Widersprüchen per se vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist und bei der Würdigung derartiger Widersprüche besondere Vorsicht geboten ist, keine überragende Bedeutung zukommt, tragen sie dennoch in einer Gesamtschau dazu bei, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheint:

Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hatte, sein Vater sei verstorben (AS 25), gab er in der Einvernahme an, dass er „bestimmt gestorben sei“, er wisse nicht, was mit ihm sei (AS 127) und in der mündlichen Verhandlung wiederum, dass ihm seine Mutter während seines Aufenthaltes in Griechenland erzählt habe, dass sie seinen Vater getötet hätten (VP S 10).

Zum Aufenthalt seiner Familie in Pakistan gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass sie sich seit Oktober 2021 dort befänden (AS 252), in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2022 hingegen, dass sie sich seit etwa vier bis fünf Monaten dort aufhielten (VP S 7), also erst seit Anfang des Jahres 2022 bzw. Jänner 2022. Davor habe die Familie im Dorf Shaista Kel gelebt (VP S 8). Jedenfalls aber lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers nach der behaupteten Bedrohung des Vaters und der Ausreise des Beschwerdeführers noch längere Zeit unbehelligt im Heimatdorf leben konnte (VP S 12), sodass auch vor diesem Hintergrund das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.

2.2.1.7. Insgesamt ist es daher für das erkennende Gericht weder glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers für die afghanischen Nationalarmee tätig war, noch dass tatsächlich eine Bedrohung durch die Taliban stattgefunden hat. Daher droht dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung aus diesem Grund.

2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er befürchte von der Taliban zwangsrekrutiert zu werden, ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer gab durch seinen Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme zur Einvernahme erstmals an, die Versuche der Rekrutierung durch die Taliban stellten Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK dar, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund wohlbegründeter Furcht außerhalb seines Heimatlandes befinde (AS 159), ohne dazu Näheres auszuführen. In der Beschwerde führte der Rechtsvertreter an, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Zwangsrekrutierung substantiiert und nachvollziehbar angegeben habe (AS 249), obwohl der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme ein solches Vorbringen erstattet hatte bzw. lediglich in der Stellungnahme zur Einvernahme erstmals vorgebracht hatte, die Versuche der Rekrutierung durch die Taliban stellten Verfolgungshandlung im Sinne der GFK dar, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund wohlbegründeter Furcht außerhalb seines Heimatlandes befinde. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum nicht an, die Taliban hätten ihn rekrutieren wollen. Er sei deswegen nicht konkret angesprochen worden (VP S 12). Auch ergaben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, dass ihm eine solche Rekrutierung droht. Der Beschwerdeführer begründete seine dahingehende Befürchtung in der Beschwerdeverhandlung lediglich damit, dass er der Meinung sei, die Taliban würden Leute für den Djihad wollen und sie würden ihn daher rekrutieren wollen (VP S 11).

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass die Taliban in Einzelfällen Kinder rekrutierten, obwohl sie eine interne Politik verfolgten, keine Kinder zu rekrutieren (EUAA, 2.4 Persons fearing forced recruitment by armed groups). Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der in der EUAA Country Guidance formulierten Risikoprofile (insbesondere 2.8.3. Child recruitment) ist eine Bedrohung bzw. eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban unwahrscheinlich: Nach der Berichtslage hatten die Taliban bis zur Machtübernahme im August 2021 keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Darüber hinaus stammten die meisten der von den Taliban rekrutierten Kinder aus armen Familien oder ländlichen Gebieten (EUAA 2.8.3. Child recruitment) und war die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert. Für 2020 ist die Rekrutierung von insgesamt 196 Jungen belegt, davon 172 durch die Taliban. Zudem sind sie nun auch aktiver als bisher bemüht, Personal mit militärischem Hintergrund oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen. Vor dem Hintergrund der wenig detaillierten und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser tatsächlich zwangsrekrutiert werden sollte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass jeder junge Erwachsene bzw. wehrfähige Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan automatisch einer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.

2.2.3. Zur befürchteten Verfolgung aufgrund kinderspezifischer Gefahren wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder in Afghanistan ist auszuführen (vgl. Stellungnahme, AS 157 und Beschwerde, AS 262):

Vorab ist anzumerken, dass die Ausreise des Beschwerdeführers von seiner Mutter und seinem Onkel entschieden wurde. Er steht weiterhin mit seinen Familienangehörigen in Kontakt, sodass es sich beim mündigen minderjährigen Beschwerdeführer nicht um ein von seiner Familie „verlassenes“, also im Stich gelassenes Kind handelt (VwGH vom 26. April 2021, Ra 2020/01/0025-11). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Österreich geschickt wurde, um seine Familie nachzuholen (VP S 9).

Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend alleine wäre, erhöht zwar seine Vulnerabilität. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch nicht, dass minderjährige Kinder generell einer gezielten und systematischen Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes ausgesetzt wären. Allein aufgrund seiner Eigenschaft als Kind droht dem Beschwerdeführer keine gezielte Verfolgung in Afghanistan. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger einer gezielten und systematischen Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes ausgesetzt wäre. Auch nach der Einschätzung von EUAA begründet das Fehlen eines Unterstützungsnetzes an sich noch keine Verfolgung, wenn auch das Risiko für diese Kinder, Handlungen ausgesetzt zu sein, die aufgrund ihrer Schwere, Wiederholbarkeit oder Häufung eine Verfolgung darstellen könnten, erheblich erhöht wird (EUAA, 2.13.6 Children without a support network in Afghanistan, 103). Im konkreten Fall besteht dieses Risiko nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht, zumal der minderjährige Beschwerdeführer weiterhin in ständigem Kontakt mit seiner Familie in Pakistan steht und die Reise nach Europa von seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits entschieden und vom Letzteren finanziert wurde. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich längere Zeit in Afghanistan alleinstehend zubringen müsste, ohne von seiner Familie unterstützt zu werden. Schlussendlich wurde dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als mündiger Minderjähriger in seinem Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt sei, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, bereits von der belangten Behörde Rechnung getragen, indem es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hatte (VwGH vom 8. Juli 2021, Ra 2021/20/0202-5).

Im Hinblick auf Zugang zur Bildung ist auszuführen, dass in Afghanistan Kindern grundsätzlich Schulbildung gewährt wird, insbesondere unterliegen Jungen keinen Einschränkungen. Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Die allgemeinen Defizite im Bildungssystem und die begrenzten Möglichkeiten für Bildungsmöglichkeiten können als solche nicht als Verfolgung angesehen werden (EUAA, 2.13.5 Education of children and girls in particular, 101f). Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer der Schulbesuch systematisch verwehrt worden wäre.

Dass der Beschwerdeführer bislang Opfer von Kinderarbeit oder (sexueller) Gewalt wurde, wurde nicht vorgebracht, auch ergeben sich keine Hinweise, dass ihm solche droht. Nach der Einschätzung des EUAA führt nicht jede Form von Kinderarbeit per se zu einer Verfolgung (EUAA, 2.13.4 Child labour and child trafficking, 99f). Was den Kindesmissbrauch betrifft, ist auszuführen, dass dieser in der afghanischen Gesellschaft weit verbreitet ist. Kinder in afghanischen Familien werden häufig körperlich bestraft, z. B. durch Ohrfeigen, Beschimpfungen, Schläge, Tritte und Schläge mit dünnen Stöcken, elektrischen Kabeln und Schuhen. Auch der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem, wobei Mädchen am häufigsten in ihren Familien oder Gemeinschaften missbraucht werden (vgl. EUAA, 213.1 Violence against children: overview, 96f). Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter haben im Verfahren keine die Person des Beschwerdeführers betreffende konkrete Befürchtungen, die den Grad einer Verfolgung ausmachen könnten, dargelegt. Insbesondere brachte er nicht vor, innerhalb seines Familienverbandes Opfer von Gewalt geworden zu sein.

Nach den Ausführungen finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gefährdet ist, in Afghanistan aufgrund seiner Minderjährigkeit oder weil er (zumindest vorübergehend) unbegleitet zurückkehren würde, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

2.2.4. Auch ist im Verfahren vor dem erkennenden Gericht und auf Basis der oben angeführten Länderberichte nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban oder sonstige Gruppierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Religionszugehörigkeit oder der Tatsache, dass sich dieser in einem westlichen Land aufgehalten hat, drohen könnte. Auf Grund der Dauer seines Aufenthalts ist in Zusammenhang nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hat, zumal beim Beschwerdeführer keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen ist, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines „westlichen Verhaltens“ oder eine „westliche Lebensführung“ als wesentlicher Bestandteil seiner Identität angenommen werden kann (zur besonderen Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung s. für viele VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316). Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass Rückkehrer aus den westlichen Ländern verfolgt werden bzw. Rückkehrer per se als Gegner eingestuft würden, auch wenn es zutrifft, dass Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden. Überdies haben die Taliban in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Nach den Ausführungen finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gefährdet ist, in Afghanistan asylrelevant in das Blickfeld der Taliban zu geraten und von diesen verfolgt zu werden, weil er aus einem westlichen Land zurückkehrt. Besondere risikoerhöhende Faktoren (insbesondere eine „westliche“ Lebenseinstellung oder exilpolitische Tätigkeit) sind im Verfahren nicht hervorgekommen, eine „westliche Orientierung“ wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ergaben sich Anhaltspunkte in diese Richtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, insbesondere sind die aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen angeführt sodass auf die sich dynamisch verändernde Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan möglichst zeitnah eingegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 12, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinien) (vgl. etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 12; 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, jeweils mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).

3.2. Im vorliegenden Fall konnte keine Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Personen erkannt werden. Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine sonstige Familie wurden – wie beweiswürdigend ausgeführt – nie in Afghanistan bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch auf Basis der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.3. Vor dem Hintergrund der Länderberichte droht dem Beschwerdeführer – wie unter II.2.2.2. beweiswürdigend ausgeführt – auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban: Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Organisation der Taliban nicht systematisch Zwangsrekrutierungen betreibt und Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, nicht zwangsläufig rechtsverletzende Reaktionen angedroht werden. Die Taliban hatten in der Vergangenheit auch keine Schwierigkeiten beim Zugang zu neuen Rekruten, weshalb sie auch noch nicht genötigt waren Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zudem sind sie nun auch aktiver als bisher bemüht, Personal mit militärischem Hintergrund oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren, dies insbesondere über Netzwerke. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass jeder junge Erwachsene bzw. wehrfähige Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan automatisch einer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Eine Verfolgungsgefahr ist aus diesem Grund zu verneinen.

3.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen der behaupteten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder vor: Eine Gruppe ist als eine „bestimmte soziale Gruppe“ zu qualifizieren, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. zu alldem VwGH 14.8.2020, Ro 2020/14/0002, Rn. 13 bis 15, mwN; VwGH 26. April 2021, Ra 2020/01/0025-11). Im Fall des Beschwerdeführers, dessen Familie in Pakistan lebt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass eine anzunehmende Eigenschaft als verlassenes Kind ein angeborenes oder nicht veränderliches Merkmal sei und ebensowenig dass eine solche Eigenschaft für ihn identitätsstiftend wäre.

Unstrittig ist zwar, dass alleinstehende Kinder in Afghanistan besonders vulnerabel sind und ihre Gefährdung besonders hoch ist. Allerdings handelt es sich bei (alleinstehenden) Kindern in Afghanistan nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der oben angeführten EuGH- bzw. VwGH-Judikatur und fehlt es daher am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund: Weder nehmen (alleinstehende) Kinder in Afghanistan sich selbst als Gruppe mit einer deutlich abgegrenzten Identität wahr, noch werden sie von der sie umgebenden Gesellschaft als solche betrachtet. (Alleinstehende) Kinder werden in Afghanistan nicht verfolgt, weil sie (alleinstehende) Kinder sind, sondern lediglich in spezifischen Konstellationen. Auch aus EUAA ergibt sich, dass Kinder nur bei Hinzutreten bestimmter Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können. Mangels kausalen Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass einer allfälligen Gefährdungs- oder Bedrohungssituation in Afghanistan aufgrund kinderspezifischer Gefahren bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausreichend Rechnung getragen wurde.

3.5. Wie beweiswürdigend erörtert, droht dem Beschwerdeführer auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung als Rückkehrer aus einem westlichen Land.

3.6. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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