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W257 2247691-1•Bundesverwaltungsgericht W257 2247691-1
W257 2247691-1Federal Administrative CourtJul 29, 2022
Besoldungsgruppe Diplomstudium Ernennung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Überstellung Verwendungsgruppe Vorbildungsausgleich
W257 2247691-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 12.09.2021, GZ: XXXX betreffend des Vorbildungsausgleiches nach § 12a des Gehaltsgesetzes, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge kurz „BF“) steht seit 2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Aufgrund der Überstellung des BF von einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, erließ die belangte Behörde am 12.09.2021 den nun folgenden Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt aufweist:
„Auf Grund Ihrer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2021 erfolgten Ernennung mit dem der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Arbeitsplatz XXXX gebühren Ihnen nach dem Gehaltsgesetz 1956 unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ab 1. Oktober 2021 die Bezüge der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 4, mit der nächsten Vorrückung am 1. Jänner 2023.“
3. Die Behörde begründete diese Festsetzung damit, dass der BF vor der Betrauung mit dem im Spruch erwähnten Arbeitsplatz, als Beamter in der Verwendungsgruppe E2b, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2022, eingestuft gewesen sei. Durch die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 sei gemäß §12a Gehaltsgesetz 1956 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 5 Jahren in Abzug zu bringen.
4. Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 11.10.2021 Beschwerde und führte begründend aus, dass in vorliegendem Fall der § 12a GehG 1956 falsch angewendet worden sei, da in § 12a Abs. 2 GehG 1956 lediglich Master- und Bachelorstudien angeführt seien, er jedoch ein Diplomstudium abgeschlossen habe. Weiter sei auch eine Matura Voraussetzung für eine Ernennung auf eine A1 Planstelle, welche er bereits vor Eintritt in den Bundesdienst absolvierte habe, sodass diese Zeit von 2 Jahren, analog zu A2, von seinem Vorbildungsausgleich abgezogen werden müsste. Auch habe er von 2002 bis 2010, vor seinem Eintritt in den Bundesdienst, Wirtschaftsingenieurwesen Techn. Chemie studiert, welches ihm für sein Diplomstudium der Rechtswissenschaften teilweise angerechnet worden sei. Somit sei auch dieses Studium für die Bemessung des Abzuges gem. § 12a Abs. 4 GehG 1956 relevant.
Zusätzlich zur falschen Anwendung des § 12a GehG 1956 führte er noch die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung an. Besagte Bestimmung verstoße aufgrund der Ungleichbehandlung von Beamten, die vor ihren Eintritt in den Bundesdienst ihr Studium absolviert haben, zu Beamten die während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Bundesdienst ihr Studium absolviert haben, gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG in Verbindung mit Art. 2 StGG bzw. gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot.
5. Der Verwaltungsakt langte am 27.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom 02.12.2021 forderte des Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zu den Vorbringungen des BF in seiner Beschwerde Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 05.01.2022 reichte die belangte Behörde eine Stellungnahme hinsichtlich der Vorbringungen des BF ein. Begründend führte diese aus, dass der BF mit Wirksamkeit vom 01.09.2021 vom Bundesministerium für Inneres zum Bundesministerium für Justiz, Planstellenbereich Justizanstalten, Justizanstalt XXXX versetzt und per 01.09.2021 mit dem Arbeitsplatz „ XXXX Bewertung gemäß § 137 BDG 1979: A1/1) in der Justizanstalt XXXX betraut worden sei.
Mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 sei der BF gemäß §§ 2, 12 Abs. 5 BDG 1956 durch die Frau Bundesministerin für Justiz auf den Arbeitsplatz „ XXXX Bewertung gemäß § 137 BDG 1979: A1/1) in der Justizanstalt XXXX ernannt worden.
Aufgrund der Ernennung des BF in die Verwendungsgruppe A1 und der daher entsprechend vorzunehmenden Überstellung von der Verwendungsgruppe E2b in die Verwendungsgruppe A1 (akademische Verwendungsgruppe) (§ 12 Abs. 1 Z 2 GehG 1956) sei der (indivudelle) Vorbildungsausgleich gemäß § 12a (Abs. 4) GehG 1956 entsprechend der vorgelegten Unterlagen zur Absolvierung des Diplomstudiums berechnet und mittels Bezugsfestsetzungbescheid vom 12.09.2021 nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften festgesetzt (§ 12a Abs. 4 Z 3 lit. a GehG 1956) worden. Nach § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG 1956 werde die Verwendungsgruppe A1 (in welche der BF mit 01.10.2021 durch seine Ernennung überstellt worden ist) dem Master-Bereich zugeordnet, weshalb ein Abzug von fünf Jahren vorzunehmen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
1.2. Der BF steht seit 2010 in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hatte bis Ende August 2021 eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b im Bundesministerium für Inneres inne. Parallel zu dieser Tätigkeit mit Beginn Februar 2013, studierte er das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ und beendete dies im September 2020 mit dem Titel „Mag. iur.“
1.3. Mit 01.09.2021 wurde der BF gemäß § 38a Abs. 2 BDG 1979 aufgrund eines Ansuchens in das Bundesministerium für Justiz versetzt und mit Arbeitsplatz XXXX Bewertung gemäß § 137 BDG 1979: A1/1) in der Justizanstalt XXXX betraut.
1.4. Mit 01.10.2021 wurde der BF eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz gemäß §§ 2, 12 Abs. 5 BDG 1979 ernannt.
1.5. Vor dieser Ernennung befand sich der Beschwerdeführer auf folgender Planstelle: Verwendungsgruppe E2b, Grundlaufbahn, Gehaltstufe 6 mit der nächsten Vorrückung am 01.01.2022.
1.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 4 (bisher Gehaltsstufe 6) und mit der nächsten Vorrückung am 01.01.2023 (bisher 01.01.2022) entsprechend des Vorbildungsausgleiches eingereiht.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
3.1. Zur Abweisung [Spruchpunkt A)]
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 12a GehG 1956 lautet wie folgt:
Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich1.der Begründung des Dienstverhältnisses,2.der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie3.des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind1.im Master-Bereicha)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,b)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,c)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,e)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,g)im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,h)in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 undi)bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und2.im Bachelor-Bereicha)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,b)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,c)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 unde)im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt1.für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,2.für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mita)vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,b)drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,3.für das Master-Studium im Master-Bereich mita)fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,b)zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,c)einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt1.im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,a)ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,b)zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, undc)fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,2.im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
3.2. Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (siehe VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht; siehe VwGH 17.10.2001, 99/12/0043). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage auszugehen (siehe etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
3.3. Im Kern des Vorbringens führt der Beschwerdeführer aus, dass er ein Diplomstudium abgeschlossen hat. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz umfasst eine Regelstudienzeit von acht Semestern und wird mit der Verleihung des akademischen Grads "Magister/Magistra der Rechtswissenschaften (Mag.iur.)" abgeschlossen. Der Arbeitsaufwand für das gesamte Diplomstudium umfasst 240 european credits (ECTS-Punkte).
3.4. In § 12a Abs. 4 GehG ist allerdings nach Ansicht des Beschwerdeführers dieses Diplomstudium nicht angeführt, sondern nur der „Master-Bereich“ und der „Bachelor-Bereich“. Diese beiden Bereiche würden von einem Abschlag betroffen sein, nicht aber das Diplomstudium, weil dieses nicht genannt werde.
Damit ist der Beschwerdeführer allerdings nicht im Recht:
3.5. Unbestritten ist, dass durch die Überstellung vom Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz mit Wirkung der Ernennung vom 01.10.2021 eine Änderung hinsichtlich der Besoldungsgruppe, als auch der Verwendungsgruppe eingetreten ist. Es liegt somit eine „Überstellung“ gem. § 12a Abs. 1 GehG vor.
3.6. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach dem erstmaligen Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund durch die Überstellung auf einen Arbeitsplatz des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Justiz, in eine akademische Verwendungsgruppe überstellt wurde. Es ist somit nach § 12a Abs. 1 dritter Satz GehG, ein Ausbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. § 12a Abs. 2 beschreibt die akademische Verwendungsgruppe im Master-Bereich und im Bachelor-Bereich. In § 12a Abs. 2 Z 1 lit a) ist jene Verwendungsgruppe angeführt, in welcher der Beschwerdeführer aufgenommen wurde (A1).
3.7. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in das Bundesdienstverhältnis, eine akademische Ausbildung absolviert hat, diese von Z 1.12 a) der Anlage 1 zum BDG 1979 umfasst ist welche eine solche akademische Vorbildung voraussetzt, hat die belangte Behörde gemäß § 12a Abs. 4 GehG eine Vorbildungsausgleich von fünf Jahren festgesetzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das absolvierte Diplomstudium in § 12a Abs. 4 GehG nicht ausdrücklich genannt ist und somit kein Abzug vorzunehmen ist, geht insofern ins Leere, da § 12a Abs. 2 GehG den „Master-Bereich“ bzw. den „Bachelor-Bereich“ festlegt und die Verwendungsgruppe, in welcher der Beschwerdeführer ernannt wurde, in Z 1 lit a) ausdrücklich genannt ist.
3.8. Zudem findet sich eine Zuordnung des Diplomstudiums zum Master-Bereich auch in universitätsrechtlichen Bestimmungen (vgl. die in § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 UG, erfolgte Einordnung des Diplom- und des Masterstudiums zu Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG [Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren], dem die in § 51 Abs. 2 Z 4 UG entsprechende Qualifikation des Bachelorstudiums als Qualifikationsniveau im Sinn von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG [Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren] gegenübersteht; siehe VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061).
3.9. Das absolvierte Diplomstudium wird somit durch die Festlegung in § 12a Abs. 2 GehG welche Arbeitsplätze bzw. Verwendungsgruppen den akademischen Verwendungsgruppen zuzuordnen ist, mitumfasst. Nachdem die Verwendungsgruppe A1 dem Master-Bereich zugeordnet wird, war ein Abzug von 5 Jahren (Studienzeit von 2013 – 2020) vorzunehmen.
3.10. Insofern der BF vermeint, dass gegenständliche Bestimmung verfassungswidrig sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG in Verbindung mit Art. 2 StGG verstoße, wird auf Punkt 3.2. verwiesen. Weiter hat der der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.09.2018 unter E 3648/2018-5 (siehe VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061) die Behandlung einer ähnlich lautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt.
3.11. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
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