Bundesverwaltungsgericht W245 2230220-1

W245 2230220-1Federal Administrative CourtJul 29, 2022

Regest

Auskunftsrecht Aussetzung Datenschutz Empfänger EuGH personenbezogene Daten Präjudizialität Unionsrecht Verfahrensökonomie Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

Full text

Bundesverwaltungsgericht W245 2230220-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2230220.1.00

Spruch

W245 2230220-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 20.12.2019, Zl. DSB-D205.067/0004-DSB/2019, betreffend Art. 15 DSGVO, zu Recht beschlossen:

A)Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f (beim EuGH anhängig unter C-154/21), vorgelegte Frage ausgesetzt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit E-Mails vom 22.02.2019 und 05.03.2019 ersuchte der Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) um Intervention der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) bei der Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“). Diesen E-Mails legte der MB ein Schreiben vom 21.01.2019 bei. In diesem Schreiben ersuchte der BF um Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten die BF über ihn abspeichere und an wen die BF seine Daten weitergeben/veräußert habe (siehe VWA ./1, Punkt II.2).

I.2.Mit Schreiben vom 08.04.2019 teilte die bB dem MB mit, dass seine Eingabe vom 05.03.2019 mangelhaft gewesen sei und forderte ihn zur Verbesserung auf (siehe VWA ./2, Punkt II.2).

I.3.Am 06.05.2019 erfolgte eine Verbesserung des MB im Wege seines Rechtsvertreters HARLANDER Rechtsanwalt GmbH (siehe VWA ./3, Punkt II.2). In seiner Verbesserung führte der MB aus, dass er eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO habe einbringen wollen. Er habe einen Antrag auf Auskunft am 21.01.2019 gestellt. Dahingehend habe der MB am 02.04.2019 eine unvollständige Auskunft erhalten. Es seien lediglich jene personenbezogenen Daten beauskunftet worden, die die BF zu Marketingzwecken verarbeiten würde. Die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern seien nicht gegenüber dem MB offengelegt worden.

Seiner Verbesserung legte der MB sein Auskunftsersuchen gegenüber der BF (siehe VWA ./4, Punkt II.2), eine Beantwortung des Kundenservice der BF (siehe VWA ./5, Punkt II.2), eine Information der BF über die Erledigungsdauer (siehe VWA ./6, Punkt II.2) und die Auskunft der BF gemäß Art. 15 DSGVO (siehe VWA ./7, Punkt II.2) bei.

I.4.Mit Schreiben vom 25.06.2019 forderte die bB die BF zur Stellungnahme auf (siehe VWA ./8, Punkt II.2).

I.5.Mit Stellungnahme vom 16.07.2019 gab die BF an (siehe VWA ./9, Punkt II.2), dass aufgrund der massenhaften Beantwortung von Auskunftsbegehren, zunächst lediglich Auskunft über die Datenverarbeitung erteilt worden sei. Der Stellungnahme ist eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom 16.07.2019 (siehe VWA ./10, Punkt II.2) beigefügt worden.

Zur Auskunft über Empfänger oder Kategorien von Empfängern führte die BF aus, dass über die bereits erteilte Auskunft hinaus keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, Geschäftskunden und Empfängerkategorien detaillierter auf individueller Ebene offenzulegen. Die BF sei nicht verpflichtet, Vertriebswege, individuelle Kundenbeziehungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenzulegen. Darüber hinaus halte die BF auf ihrer Website Informationen zur Tätigkeit als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen in den Datenschutzinformationen bereit.

I.6.Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Eingabe der BF (siehe Punkt I.5) mit Brief vom 23.07.2019 dem MB zur Stellungnahme übermittelt (siehe VWA ./11, Punkt II.2).

I.7.In der Stellungnahme vom 06.09.2019 führte der MB aus, dass die BF seinem Auskunftsbegehren nicht vollständig nachgekommen sei. Darüber hinaus seien einige Datensätze mittels Profiling im Sinne des Art. 4 Abs. 4 DSGVO generiert worden. Diesbezüglich habe die BF lediglich bezüglich zweier Datensätze Auskunft über die involvierte Logik erteilt. Weiters sei dem MB anstelle von Empfängern der Daten lediglich eine Liste mit Auftragsverarbeitern der BF übermittelt worden. Aus dieser Liste bzw. aus der bisher erfolgten Auskunft sei nicht ersichtlich, ob und welche Daten bzw. Datensätze an welche Empfänger übermittelt worden seien. Datenübermittlungen an Unternehmen, welche keine Auftragsverarbeiter der BF seien, seien gar nicht angeführt worden. Hierzu sei die BF jedoch verpflichtet (siehe VWA ./12, Punkt II.2).

I.8.Mit Bescheid der bB vom 20.12.2019 gab die bB dem MB teilweise statt und sprach wie folgt aus:

„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie in der Auskunft vom 2. April 2019 die Empfänger, denen gegenüber die personenbezogenen Daten des MB offengelegt wurden, nicht beauskunftet hat.

2. Der BF wird bei sonstiger Exekution aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten zu bezeichnen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.“

Begründend führte die bB aus, dass nach der einschlägigen Judikatur davon auszugehen sei, dass der Nennung der konkreten Empfänger jedenfalls der Vorrang einzuräumen sei (vgl. Ehmann in Ehmann/Selmayer, DSGVO zu Art. 15 Rz 20, Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG² Art 15 Rz 26, ein Wahlrecht des Verantwortlichen wird an anderer Stelle völlig abgelehnt, vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG² Art 15 Rz 16 f).

Da dem vom Normengesetzgeber der DSGVO verwendeten „oder“ letzten Endes aber kein kumulativer Charakter unterstellt werden könne (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO, RZ 39, Fn. 72), sei auf die Rechtsprechung von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, die sich (zur entsprechenden alten Rechtslage zu § 26 Abs. 1 DSG 2000 und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie) mit der Frage, wann eine Beauskunftung von Empfängerkreisen (in der damaligen Terminologie, entsprechend den Kategorien von Empfängern gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO) ausreiche und wann konkrete Empfänger zu benennen seien, auseinandergesetzt haben (VfSlg. 18.230/2007 bzw. VwSlg. 17.680 A/2009). Demnach bedürfe es einer Einzelfallabwägung, in welcher Gesichtspunkte der Datenschutzinteressen der Beteiligten und öffentlicher Geheimhaltungsinteressen einzubeziehen seien, um festzustellen, ob konkrete Empfänger oder lediglich Empfängerkreise zu beauskunften seien (vgl. auch Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, Rz 7/32).

Im konkreten Fall stehe das nicht weiter begründungsbedürftige Auskunftsinteresse des MB im gesetzlich determinierten Umfang, dass eine möglichst vollständige Auskunft erteilt werde, um unionsrechtlich garantierte subjektive Rechte, z.B.: Berichtigungs- und Löschungsrechte, auch gegenüber Dritten und anderen Verantwortlichen durchsetzen zu können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2009, Zl. 2007/05/0052, mwN, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.05.2009, Rs C-553/07 (Rijkeboer)), dem Geheimhaltungsinteresse der BF gegenüber.

Die BF sähe sich im Fall einer Nennung der Empfänger dadurch beschwert, dass sie die Empfänger ihrer Vertriebswege und Kundenbeziehungen offenlegen müsse. Warum die Offenlegung der Geschäftspartner in der Funktion als Adressverlag schutzbedürftige Interessen berühre, lasse die BF allerdings offen. Es würden dahingehend auch keine offensichtlichen schutzwürdigen Interessen vorliegen. Weiters lasse sich aus dem Prinzip der entgeltlichen Überlassung von Daten durch Adressverlage schließen, dass die BF allein aus verrechnungstechnischen Gründen genaue Kenntnis darüber habe, an wen die betreffenden Daten weitergegeben worden seien. Jedenfalls behauptet die BF nicht einmal, dass ihr die konkreten Adressaten unbekannt gewesen wären.

Der Bescheid wurde der BF am 20.01.2020 per E-Mail übermittelt (siehe VWA ./13, Punkt II.2).

I.9.Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 17.02.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (siehe VWA ./14, Punkt II.2). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass aus der Literatur nicht abgeleitet werden könne, dass die BF zur Beauskunftung konkreter Empfänger verpflichtet sei. Im Gegenteil würden einer Beauskunftung Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Eine Verpflichtung zur Offenlegung von Empfängern statt Empfängerkategorien widerspreche auch dem Wortlaut der DSGVO. Hinzu komme, dass ein solche Verpflichtung auch nicht aus der Rechtsprechung abgeleitet werden könne. Aufgrund der verkürzten Interessensabwägung, bei der die bB insbesondere § 4 Abs. 6 DSG aber auch andere Aspekte außer Acht gelassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

I.10.Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1 bis ./15, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 08.04.2020 von der bB vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage erstatte die bB eine Stellungnahme (siehe VWA ./15, Punkt II.2).

I.11.Am 09.04.2020 und 14.04.2020 übermittelte die bB wiederholt die Bescheidbeschwerde der BF (OZ 2 und 3). Mit Eingabe vom 30.06.2020 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der bB (OZ 4).

I.12.Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 beantragte die BF die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f. Dazu brachte die BF vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, wie Unionsrecht auszulegen sei, eine Vorfrage iSd § 38 AVG bilde. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des OGH sei es iSd Prozessökonomie zweckmäßig und geboten, Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu unterbrechen, für deren Erledigung dieselbe Rechtsfrage zu klären sei, zu deren Beantwortung der EuGH angerufen worden sei. Da die im Vorabentscheidungsverfahren zu lösende Rechtsfrage auch im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblich sei, werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1.Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2.Zum Auskunftsbegehren des MB:

„Welche personenbezogenen Daten sind über uns abgespeichert“

Und an Wen wurden diese Daten veräußert?“

II.1.3.Zur vorgelegten Frage der Vorabentscheidung C-154/21:

Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?

II.2.Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – E-Mails des MB vom 22.02.2019 und 05.03.2019 mit dem er auf ein Auskunftsbegehren gegenüber der BF vom 21.01.2019 hinweist (siehe Punkt I.1), ./2 – Mängelbehebungsauftrag der bB an den MB mit Schreiben vom 08.04.2019, übermittelt per E-Mail am 12.04.2019 (siehe Punkt I.2), ./3 – Verbesserung des MB vom 06.05. 2019 (siehe Punkt I.3), ./4 – Verbesserung des MB vom 06.05. 2019– Beilage A – Auskunftsersuchen des MB vom 21.01.2019 (siehe Punkt I.3), ./5 – Verbesserung des MB vom 06.05. 2019 – Beilage B – Beantwortung des Kundenservice des BF vom 02.03.2019 (siehe Punkt I.3), ./6 – Verbesserung des MB vom 06.05. 2019 – Beilage C – Information der BF über die Erledigungsdauer vom 29.03.2019 (siehe Punkt I.3), ./7 – Verbesserung des MB vom 06.05. 2019 – Beilage D – Auskunftserteilung der BF gemäß Art. 15 DSGVO vom 02.04.2019 (siehe Punkt I.3), ./8 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die BF vom 25.06.2019, übermittelt per E-Mail am 02.07.2019 (siehe Punkt I.4), ./9 – Stellungnahme der BF vom 16.07.2019 (siehe Punkt I.5), ./10 – Stellungnahme der BF vom 16.07.2019 – Beilage – Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom 16.07.2019 (siehe Punkt I.5), ./11 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an den MB mit Brief vom 23.07.2019 (siehe Punkt I.6), ./12 – Stellungnahme des MB vom 06.09.2019 (siehe Punkt I.7), ./13 – Bescheid der bB vom 20.12.2019, per E-Mail am 20.01.2020 übermittelt (siehe Punkt I.8), ./14 – Bescheidbeschwerde der BF vom 17.02.2020 (siehe Punkt I.9) und ./15 – Stellungnahme der bB im Zuge der Aktenvorlage vom 23.03.2020 (siehe Punkt I.10)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1.Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2.Zum Auskunftsbegehren des MB:

Die dahingehende Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (VWA ./1 und ./4).

II.2.3.Zur vorgelegten Frage der Vorabentscheidung C-154/21:

Die festgestellten Fragestellungen stehen allgemein im Internet zur Verfügung (siehe beispielsweise https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=docid=242194pageIndex=0doclang=demode=lstdir=occ=firstpart=1cid=4408890, zuletzt aufgerufen am 28.07.2022).

II.3.Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 15 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2.Zu Spruchpunkt A) – Aussetzung des Verfahrens:

II.3.2.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 38 AVG lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet:

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a)die Verarbeitungszwecke;

b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

II.3.2.2.Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage gemäß § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Verwaltungsgericht) eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (Gerichten) zu entscheiden ist (VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar – dh eine notwendige Grundlage – ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen (VwGH 25.01.2022, Ra 2020/11/0226; 25.05.2021, Ra 2020/22/0137). Der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG kann nur dann erreicht werden, wenn die andere Entscheidung deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Die Behörde ist aber nicht völlig ungebunden: Die Aussetzungsentscheidung kann nämlich in jeder Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie im Sinne des Gesetzes getroffen wurde. Dabei hat die Behörde hinsichtlich Verfahrensökonomie die Kriterien der möglichsten Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen zu berücksichtigen. Demgegenüber steht das Interesse des Einzelnen auf möglichst rascher Beendigung des Verfahrens, insbesondere dann, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010, mwH).

Im Anwendungsbereich des Unionsrechts trifft den Behörden die Verpflichtung, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren. Zudem ist die Rechtsprechung des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Österreichische Behörden haben nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen und den Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbaren Unionsrecht inzident zu beachten (VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120). In diesem Zusammenhang können auch Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden. Eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Im Ergebnis sind Behörden berechtigt (angehalten), ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068, 16.11.2016, Ra 2016/18/0172).

II.3.2.3.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Im gegenständlichen Fall begehrte der BF die Bekanntgabe von Empfängern gemäß Art 15 Abs. 1 lit. c DSGVO. In diesem Zusammenhang legte der OGH mit Beschluss 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f eine Frage zur Vorabentscheidung (siehe Punkt II.1.3) vor.

Der OGH führte dazu in seinem Beschluss vom 18.02.2021 Folgendes aus:

„ Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO lässt keine abschließende Beurteilung der Frage zu.

Die deutsche Fassung deutet, indem sie in Art 15 Abs 1 zweiter Halbsatz DSGVO auf die Reichweite des Auskunftsrechts des Betroffenen und nicht etwa der korrelierenden Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen abstellt, eher auf ein Wahlrecht des Betroffenen hin.

Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden Textabschnitts in der englischen (arg: „[…] the right to obtain […] access to […] the following information: […] the recipients or categories of recipient to whom the personal data have been or will be disclosed“) und der französischen Sprachfassung (arg: „[…] le droit d'obtenir […] les informations suivantes: les destinataires ou catégories de destinataires auxquels les données à caractère personnel ont été ou seront communiquées […]“).

Anders als in Art 15 DSGVO wird in Art 13 Abs 1 lit e und Art 14 Abs 1 lit e DSGVO kein (Auskunfts-)Recht des Betroffenen auf Informationen über „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ statuiert, sondern vielmehr eine Informationspflicht des Verantwortlichen.

Dazu kommt, dass die in Art 13 und 14 DSGVO vorgesehene Informationspflicht am – zwangsläufig der Datenverarbeitung vorgelagerten – Zeitpunkt der Datenerhebung anknüpft, sodass die Informationen stets vorab, also in einem Stadium zu erteilen sind, in dem es noch zu keiner tatsächlichen Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gekommen sein kann. Der Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO erstreckt sich dagegen nicht bloß auf die aktuell verarbeiteten Daten des Betroffenen, sondern schon nach seiner Zweckrichtung auch auf den in der Vergangenheit verarbeiteten Datenbestand (grundlegend EuGH Rs C-553/07, Rijkeboer, ECLI:EU:C:2009:293, Rz 51 ff; die überzeugenden auf das Telos des Auskunftsanspruchs abstellenden Erwägungen dieser Entscheidung sind auch auf den Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO zu übertragen, zumal sich aus ErwGr 9 und 10 der DSGVO ableiten lässt, dass der Europäische Gesetzgeber eine Herabsetzung des Schutzniveaus gegenüber der RL 95/46/EG ganz allgemein nicht intendiert hat).

ErwGr 63 der DSGVO spricht davon, „jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, … wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, …“. Hier wird also nicht bloß von „Kategorien von Empfängern“ gesprochen, was ebenfalls dafür spricht, dass der Verantwortliche die einzelnen Empfänger namentlich nennen muss.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Auslegung des Art 15 Abs 1 lit c DSGVO in erster Linie am Normzweck zu orientieren: Dabei ist zunächst auf das bereits dargelegte Telos des Auskunftsrechts als Hilfsanspruch zur effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere der Betroffenenrechte nach Art 16  ff DSGVO, zu verweisen. Dieser Regelungszweck spricht klar für ein – vom Wortlaut der Bestimmung durchaus gedecktes – Verständnis dahingehend, dass nicht dem Verantwortlichen ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage zukommt, wie konkret er dem Ersuchen um Auskunft über die Empfänger personenbezogener Daten nachkommen will; vielmehr soll grundsätzlich der Betroffene die Wahl haben, ob er Auskunft nur über abstrakte Empfängerkategorien oder über die konkreten Empfänger seiner Daten begehrt. Das gegenteilige Normverständnis, aufgrund dessen sich der Verantwortliche letztlich immer darauf zurückziehen könnte, bloß über die Empfängerkategorie zu informieren, führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vom Europäischen Gesetzgeber angestrebten Effektivität der dem Betroffenen zum Schutz seiner Daten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe: Hat nämlich der Verantwortliche – wie das Berufungsgericht und die Beklagte meinen – die freie Wahl, wird kaum jemals ein Verantwortlicher die mit erheblichem Mehraufwand verbundene Detailauskunft über konkrete Empfänger erteilen. Diesfalls wird der Betroffene in aller Regel nur über abstrakte Empfängerkategorien informiert werden.“

Die Beantwortung der vom OGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage ist für das gegenständliche Verfahren im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist auch präjudiziell: Wird die Frage bejaht, hätte die BFdie Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO mangels namentlicher Nennung der konkreten Empfänger noch nicht vollständig erfüllt und wäre die Beschwerde diesbezüglich – vorbehaltlich der rechtlichen Beurteilung des diesbezüglichen weiteren Vorbringens der BF - voraussichtlich abzuweisen.

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der bB zur Aussetzung von Verfahren im Hinblick auf die Anhängigkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Vorabentscheidungsersuchens (VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0011). Jedoch überwiegen in der gegenständlichen Beschwerdesache die Punkte betreffend die Verfahrensökonomie (Einfachheit, Kostenvermeidung, Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen). Zwecks Vermeidung von Verfahrenswiederholungen ist im vorliegenden Mehrparteiverfahren (BF, MB und bB) die vorausgehende Klärung der Vorfrage zielführend.

Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f (beim EuGH anhängig unter C-154/21), vorgelegten Frage beschlossen.

II.3.3.Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.4.Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.4.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

II.3.4.2.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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