Bundesverwaltungsgericht W220 2218625-1

W220 2218625-1Federal Administrative CourtJul 29, 2022

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht W220 2218625-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W220.2218625.1.00

Spruch

W220 2218625-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sri Lanka, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch DDr. Rainer LUKITS, LLM., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019, ZI.: 1178147609-180332113, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 23.01.2018 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, in das österreichische Bundesgebiet ein und noch am selben Tag weiter in die Schweiz. Aufgrund der Zuständigkeit Österreichs nach dem Dubliner Übereinkommen wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag unter seiner nunmehrigen Identität, lautend auf XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 06.04.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Lokalpolitiker viele Probleme gehabt hätte. Auch sein Vater sei Politiker gewesen und wäre deswegen 2006 umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei von den eigenen Parteileuten mit dem Umbringen bedroht worden und wäre aus Angst um sein Leben aus Sri Lanka nach Indien geflüchtet. Dort hätte er die gleichen Probleme bekommen.

Am 27.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sein Vater eine höhere Position innerhalb der PLOTE-Partei gehabt hätte und dieser vor den Augen des Beschwerdeführers erschossen worden sei. 31 Tage nach dem Tod seines Vaters hätten Mitglieder der Partei den Beschwerdeführer mitgenommen und festgehalten. In dieser Zeit sei er unter anderem zu vom Beschwerdeführer näher beschriebenen Tätigkeiten gezwungen, psychisch gefoltert und misshandelt worden. Auch hätte ihn die Polizei Sri Lankas wegen Waffenschmuggels gesucht. Er sei von Sri Lanka nach Indien geflüchtet und hätte dort von 2013 bis 2018 gelebt. Im Jahr 2017 sei er jedoch in Indien auf einer Protestveranstaltung gewesen, auf welcher er öffentlich über die Probleme in Sri Lanka und Indien bezüglich Politik und LTTE öffentlich gesprochen hätte; ein Video dazu sei auch auf YouTube auffindbar. Danach sei er von mehreren Personen mit Messern attackiert, Steinen beworfen worden und hätte er nach zwei Tagen mehrere anonyme Drohanrufe erhalten. Der indische Geheimdienst hätte ihn vorgewarnt, dass die Regierung Sri Lankas nach ihm suche. Er hätte sich von 2017 bis 2018 in Indien versteckt gehalten und hätte sodann Indien in Richtung Österreich verlassen. Zum Nachweis seines Fluchtvorbringens legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.

Mit oben zitiertem Bescheid vom 20.03.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer – ginge man von der Authentizität des vorgelegten Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers aus – nur eine Mitgliedschaft für den Zeitraum vom XXXX bei der PLOTE-Partei nachgewiesen hätte. Da sich daraus nehmen ließe, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise um kein aktives Parteimitglied mehr gehandelt hätte, wäre schon von daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der verfeindeten LTTE geraten sein könnte. Angesichts der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei nicht von einer Exponiertheit seiner Person innerhalb der PLOTE auszugehen. Sein übriges Vorbringen zu einer Verfolgung in Sri Lanka wertete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nicht glaubhaft. Ausgehend von der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hätte sich zudem kein Nachweis dafür finden lassen, dass der Beschwerdeführer in Indien exilpolitisch für die LTTE aktiv gewesen wäre. Da das von ihm angeführte YouTube-Video zum Entscheidungszeitpunkt zudem seltener als 70.000-mal „geklickt“ worden sei, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von keiner übermäßigen Bekanntheit des Videos sowie weiters davon aus, dass er deshalb nicht von staatlicher Seite mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka, des Alters, der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit, der Anknüpfungspunkte und der Auslandserfahrung des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde weiters nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes aus. Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von etwa einem Jahr im Bundesgebiet, den geringen Deutschkenntnissen und des Fehlens enger sozialer und wirtschaftlicher Bindungen sprach das Bundesamt die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus.

Gegen diesen Bescheid wurde durch die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegengetreten und zum Beweis der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers auf ein weiteres YouTube-Video verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Indien ein Interview mit einer sri-lankischen Ministerin geführt hätte. Nach diesem Interview hätte diese dem Beschwerdeführer gedroht und gesagt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet würde. Im Hinblick auf die Lage in Sri Lanka hätte dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Auch die „Fällung“ einer Rückkehrentscheidung greife massiv und unverhältnismäßig in die geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers ein. Zum Beweis seines Fluchtvorbringens legte er noch weitere Fotos bei.

Mit dem am 07.06.2022 eingelangten, durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 03.06.2022 eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz erstattete der Beschwerdeführer Anmerkungen zum bisherigen Akteninhalt, nahm Protokollberichtigungen vor, stellte einen Antrag auf Vorführung zweier YouTube-Videos, das eine Gedenkfeier der Mitglieder der PLOTE und seinen Vater zeigen solle, legte eine deutsche Übersetzung seiner Rede in Indien vor und verwies auf die drohende Verfolgung von Seiten der PLOTE, der Regierung Sri Lankas und Anhängern der LTTE. Zur Situation in Sri Lanka wurden mehrere aktuelle Medienberichte zitiert. Darüber hinaus wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

Am 09.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein von zwei Dolmetschern für die Sprachen Tamil und Englisch sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Im Zuge dessen wurde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sri Lanka vom 07.07.2021 verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde eine einwöchige Frist eingeräumt, welche mit der Schriftsatz vom 17.06.2022 wahrgenommen wurde.

Am 23.06.2022 langte eine weitere Stellungnahme, insbesondere mit ergänzendem Vorbringen, Protokollberichtigungen und einem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und der Volksgruppe der Tamilen sowie der Glaubensrichtung des Christentums zugehörig. Er führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tamil.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX , in Sri Lanka geboren und aufgewachsen, hielt sich von 2009 bis 2013 in Colombo auf, erhielt in Sri Lanka Schulbildung im Umfang von elf Jahren, ehe er seinen Lebensmittelpunkt von 2013 bis 2018 nach Indien verlegte, wo der Beschwerdeführer von 2014 bis 2017 als Journalist arbeitete. Im Jänner 2018 verließ der Beschwerdeführer Indien und reiste am 23.01.2018 unter falscher Identität, Vorlage eines falschen indischen Reisepasses und einem auf diese Weise erlangten Visum in das österreichische Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag reiste er in die Schweiz weiter und stellte dort unter seiner nunmehrigen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Zuständigkeit Österreichs nach dem Dubliner Übereinkommen wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte er am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Sri Lanka leben nach wie vor die Mutter, eine ältere Schwester sowie ein älterer und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers.

1.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im April 2018 durchgehend in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises.

Der Beschwerdeführer hat von 10.09.2018 bis 21.09.2018 eine gemeinnützige Beschäftigung in Form von Mithilfe am XXXX in seiner Wohngemeinde ausgeübt, engagierte sich auch durch freiwillige Hilfe im Tourismussektor sowie im sportlichen Bereich, wie beispielsweise durch die Abhaltung von XXXX mit Schülern der ortsansässigen Berufsschule und durch Mithilfe bei einer Sportveranstaltung, und besuchte am 05.10.2018 einen achtstündigen Erste-Hilfe-Auffrischungskurs. Im Übrigen beteiligte er sich ehrenamtlich als Produktionsassistent, Tonmann, Schauspieler und Bildmischer bei Filmprojekten und verbringt seine Freizeit mit dem Schreiben von Liedern.

Nach Einholung einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 14.08.2020 bis 30.10.2020 hat der Beschwerdeführer im Sommer 2020 in einem Restaurant als Küchenhilfe und teilweise im Service gearbeitet, bezieht im Übrigen Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse, hat am 25.08.2018 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 sowie am 20.04.2021 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz und zu Werte- und Orientierungswissen, bestanden und spricht ausreichend Deutsch.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er war mit hausärztlicher Überweisung bei rezidivierenden Panikattacken von 09.01.2022 bis 18.01.2022 und selbstzuweisend von 19.01.2022 bis 27.01.2022 in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie in einem Klinikum in Behandlung. Danach wurde dem Beschwerdeführer im März 2022 ein kostenloser Psychotherapieplatz zugewiesen. Nach einem Erstgespräch am 23.03.2022 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkung an einem Film verhindert und setzte die therapeutischen Einheiten sodann am 18.05.2022 fort. Der Beschwerdeführer leidet nach der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 25.05.2022 an einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und nach einem klinisch-psychologischen Befund vom 03.06.2022 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die Erkrankungen des Beschwerdeführers sind in Sri Lanka medizinisch behandelbar; der Beschwerdeführer hat zu dieser medizinischen Behandlung Zugang und würde sich bei einer Rückkehr keine lebensbedrohliche Verschlechterung seines psychischen Zustandes ergeben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka kein Politiker, kein Mitglied der People’s Liberation Organisation of Tamil Eelam (in der Folge kurz: PLOTE) und wurde von Mitgliedern der PLOTE auch nicht festgehalten, zu Tätigkeiten gezwungen oder psychisch und physisch gefoltert.

1.3.2. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der im XXXX in Indien gehaltenen Rede beim XXXX aktuell in Sri Lanka nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle Gewalt.

1.3.3. Dem Beschwerdeführer droht auch aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit in Indien aktuell in Sri Lanka nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle Gewalt. Der Beschwerdeführer wurde in Indien nicht von einer sri-lankischen Ministerin bedroht.

1.3.4. Dem Beschwerdeführer drohen aktuell im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka:

Der Beschwerdeführer läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Sri Lanka:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Sri Lanka basiert auf folgenden, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichten:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sri Lanka vom 07.07.2021, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen:

„COVID-19

Zur Verhinderung einer Ausbreitung von COVID-19 verhängt(e) die Regierung inselweite Ausgangssperren, die den freien Personenverkehr einschränk(t)en (USDOS 30.3.2021). Während der ersten Covid-19-Welle wurden harte Maßnahmen verhängt (wochenlange durch das Militär durchgesetzte, zum Teil landesweite Ausgangssperren), um die Lage in den Griff zu bekommen. Mit der zweiten Welle kommt es seit Oktober 2020 wieder zu Ausgangssperren und Reisebeschränkungen insbesondere in der Westprovinz einschließlich Colombo, die aber bisher nicht das Ausmaß der Maßnahmen der ersten Welle erreichen (AA 18.12.2020).

Nach Angaben von Vertretern der Zivilgesellschaft und Politikern nutzen die Behörden in manchen Fällen die COVID-19-Maßnahmen, um politische Kundgebungen der Opposition zu verhindern, während Kundgebungen der Regierung ungehindert stattfinden. In ähnlicher Weise versucht die Polizei, oft auf einstweilige Anordnungen von Richtern hin, Proteste, die von den Familien der im Bürgerkrieg Verschwundenen, politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Akteuren organisiert werden, unter Berufung auf COVID-19-Vorschriften zu behindern (USDOS 30.3.2021). Zwar ist eine direkte Instrumentalisierung dieser Maßnahmen zum Zweck gezielter Einschränkungen der Menschenrechte nicht zu beobachten (AA 18.12.2020), doch nutzt die Regierung die COVID-19-Pandemie, um „kommunale Spannungen zu schüren“ und die Religionsfreiheit einzuschränken. So greifen die Behörden nicht ein, wenn Nutzer sozialer Medien fälschlicherweise behaupten, Muslime würden COVID-19 absichtlich verbreiten, oder wenn zum Boykott von Geschäften in muslimischem Besitz aufgerufen wird (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung nutzt die Pandemie für eine Militarisierung von staatlichen Strukturen und zivilen Behörden. Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von COVID-19 wurde dem Militär übertragen. Der Armeechef ist Leiter des Nationalen Einsatzcenters (AA 18.12.2020).

Im Zuge der COVID-Krise kehrten tausende Gastarbeiter, v.a. aus dem Nahen Osten, wieder in ihre Heimat zurück, da sie ihre Arbeit verloren hatten bzw. in Zwangsurlaub geschickt oder aber ausgewiesen wurden (ÖB 10.2020; vgl. BHRRC 21.7.2020).

[…]

Politische Lage

Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020).

Die bestehende Präsidialrepublik räumt dem Staatsoberhaupt eine starke Position vor allem bei der Zusammensetzung der Regierung und in der Außenpolitik ein. Die Legislative ist in einem Ein-Kammer-System mit 225 Mitgliedern organisiert, wobei die Abgeordneten direkt gewählt und bei Freiwerden eines Mandats von der jeweiligen Partei nachbesetzt werden (ÖB 9.2020).

2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019).

Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vgl. DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vgl. ACLED 26.11.2019).

Bei den dann am 5. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistische Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020).

Reisebeschränkungen, als Folgen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhinderten eine internationale Wahlbeobachtung und schränkten die inländische Wahlaufsicht ein. Einheimische Beobachter beschrieben die Wahl als friedlich, technisch gut geleitet und in Anbetracht der COVID-19-Pandemie als sicher, merkten aber an, dass unregulierte Wahlkampfausgaben, Missbrauch staatlicher Ressourcen und Medienverzerrungen die Chancengleichheit beeinträchtigten (USDOS 30.3.2021).

Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Auch ist die Innenpolitik nach wie vor vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation LTTE und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). Schon unter der alten Regierung gab es vereinzelt Berichte von Einschüchterungen gegen Menschenrechtsaktivisten (Hasspropaganda in sozialen Medien, Demonstrationen vor Privatwohnungen) verbunden mit Klagen über mangelndes Engagement der Polizei nach erstatteten Anzeigen. In Gebieten mit mehrheitlich tamilischer Bevölkerung gibt es weiterhin Beschwerden von NGOs über Behinderungen bei ihren Tätigkeiten und Vorladungen durch die Polizei bei friedlichen Demonstrationen. NGOs und unabhängige Institutionen fühlten sich nach den Präsidentschaftswahlen offen und systematisch eingeschüchtert, können aber bislang weiter arbeiten. Insgesamt hat sich das politische Klima mit der neuen Regierung deutlich verändert. Nicht nur in Ministerien, sondern auch bei staatlichen Medien und Behörden hat ein massiver Personalwechsel stattgefunden. Zahlreiche hohe zivile Posten wurden mit Militärs besetzt (AA 18.12.2020). Über 30 staatliche Behörden, vielen davon ohne Verteidigungsbezug, wurden dem Verteidigungsministerium zugeordnet (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Ein wichtiges Vorhaben der Vorgängerregierung im Rahmen der nationalen Wiederversöhnung war die Verlagerung von mehr Kompetenzen auf die Provinzen („devolution of power“). Daran hat die neue Regierung keinerlei Interesse. Der Präsident erklärt, dass für die nationale Versöhnung die wirtschaftliche Entwicklung der Nord- und Ostprovinz entscheidend ist, nicht deren Kompetenzerweiterungen (AA 18.12.2020).

Eine Änderung der Verfassung, die im Oktober 2020 verabschiedet wurde, räumt dem Präsidenten weitreichende neue Befugnisse, einschließlich der Ernennung von hochrangigen Richtern, Mitgliedern der Menschenrechtskommission und anderen unabhängigen Institutionen, wie etwa Antikorruptionsgremien, der Ernennung und Entlassung von Ministern, des Premierministers, und der Auflösung des Parlaments mindestens zweieinhalb Jahre nach den Wahlen ein. Überarbeitungen der Novelle verwässern zwar einige Bestimmungen, ohne jedoch die allgemeine Bedrohung des Menschenrechtsschutzes durch die Novelle wesentlich zu verringern (HRW 13.1.2021).

Auf internationaler Ebene hat Sri Lanka 2015 die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 mit eingebracht und sich damit bereit erklärt, mutmaßliche Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung rechtlich aufzuklären. In Umsetzung der Resolution wurden 2018 das Office of Missing Persons (OMP), welches insbesondere das Schicksal von Verschwundenen im Bürgerkrieg aufklären soll und das Office for Reparations (OFR) eingerichtet, das für Reparationszahlungen für erlittene Schäden zuständig ist. Beide können bislang weiter arbeiten, ihre Kompetenzen sollen aber überprüft und ggf. ein Personalwechsel angestrebt werden. Der Präsident hatte schon im Wahlkampf angekündigt, „Kriegshelden“ zu rehabilitieren. Gegen sie ermittelnde Beamte wurden umgehend versetzt oder suspendiert und durch Rajapaksa-getreue Polizeioffiziere ersetzt. Zum 11. Jahrestag der Beendigung des Bürgerkriegs (19. Mai) bestätigte der Präsident erneut, keine Aktivitäten gegen Kriegshelden zuzulassen und nicht zu zögern, internationale Organisationen zu verlassen, die ständig grundlose Vorwürfe erheben. Im März 2020 begnadigte er einen wegen Mordes an acht Zivilisten rechtskräftig verurteilten Unteroffizier. Der problematische Prevention of Terrorism Act (PTA), nachdem Tatverdächtige u.a. bis zu 18 Monate ohne Anklageerhebung festgehalten werden können, ist noch immer in Kraft. Ein von der Vorgängerregierung eingebrachte Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen. Anlässlich des 1. Jahrestags der Osteranschläge von 2019 kam es erneut zu zahlreichen Verhaftungen unter dem PTA. Der Generalsekretär der SLPP kündigte vor den Parlamentswahlen sogar eine weitere Verschärfung des PTA an, ohne dass diese bisher umgesetzt wurde (AA 18.12.2020; vgl. AA 6.11.2020a, HRW 3.3.2020).

Singhalesisch und Tamilisch sind Amtssprachen in Sri Lanka (CIA 8.6.2021).

[…]

Sicherheitslage

Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten (BS 2020). Die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere im Norden und Osten, hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich verbessert (DFAT 4.11.2019), der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat ist insbesondere im Norden und Osten wieder intakt. Nach der erfolgten Präsidentschaftswahl wird von verstärkter Präsenz [von Sicherheitskräften] im Norden und Osten berichtet (AA 18.12.2020). Es gibt Anzeichen dafür, dass die bewaffnete Opposition gegen den Staat nicht völlig aufgegeben wurde (BS 2020).

Am 21. April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am 22. April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am 22. September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020).

Regierungsangaben zufolge wurden alle direkt an den Anschlägen vom Ostersonntag beteiligten Personen getötet oder festgenommen. Möglichkeiten zur Durchführung von Anschlägen der NTJ und der JMI sollen verringert worden sein. Fast 2.300 Personen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet (DFAT 4.11.2019). Die islamistischen Angriffe im April 2019 verschärfen die bestehenden kommunalen Bruchlinien zwischen Sri Lankas buddhistischer Mehrheit und muslimischer Minderheit. Dies hat das Risiko antimuslimischer Ausschreitungen insbesondere in Colombo, Galle, Gampa und Kalutara erhöht (GW 30.7.2020).

Als Reaktion auf die erfolgten Anschläge war es im Land zu Unruhen gekommen (Nau.ch 21.4.2021). Schon einige Tage nach den Anschlägen kam es zu Übergriffen von Christen (7,6 Prozent der Bevölkerung) und Buddhisten (70,1 Prozent der Bevölkerung) gegen die muslimische Minderheit Sri Lankas (9,7 Prozent). Im Zuge der sich häufenden Ausschreitungen kam es auch zu einem Todesopfer (ÖB 9.2020). Es wurde durch den Staat verabsäumt, Einzelpersonen, wie auch Gruppierungen strafrechtlich zu verfolgen, die im Zuge der Unruhen im Mai 2019, die auf die Terroranschläge vom Ostersonntag folgten, an der Zerstörung von Moscheen, Geschäften und Häusern in muslimischem Besitz beteiligt waren. Einige extremistische buddhistische Mönche, wie auch andere extremistische Gruppen wiegeln weiterhin ungestraft Nutzer in sozialen Medien auf (USDOS 30.3.2021).

Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitdem deutlich und erkennbar verschärft und die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Das strikte Terrorismuspräventionsgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) wird seitdem wieder häufiger angewendet (AA 18.12.2020). Nach den Anschlägen auf Kirchen und Hotels am Ostersonntag 2019 muss weiterhin von einem erhöhten Risiko von Terroranschlägen ausgegangen werden (BMEIA 21.6.2021).

Die Kriminalitätsrate in Sri Lanka variiert, ist aber im Bezirk Colombo am höchsten. Die Häufigkeit von Tötungsdelikten ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und ist nun mit anderen südasiatischen Ländern vergleichbar (DFAT 4.11.2019).

Obwohl einige Splittergruppen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterhin existieren, ist eine Rückkehr zum Bürgerkrieg sehr unwahrscheinlich. Militante Gruppierungen in Sri Lanka und wohl ebenso im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verfügen aufgrund der umfassenden militärischen Überwachung nur über sehr begrenzte Möglichkeiten einer Entfaltung (GW 30.7.2020). Das Militär unterhält eine beträchtliche Präsenz im Norden, einschließlich etwa 30.000 Mann auf der Jaffna-Halbinsel. Die meisten Militärangehörigen sind auf das Security Forces Cantonment auf der Jaffna-Halbinsel und kleinere umliegende Militärlager beschränkt. Die Einmischung des Militärs in das zivile Leben hat abgenommen, obwohl das Militär in der Nordprovinz weiterhin in einige zivile Aktivitäten, insbesondere in die Wirtschaft, eingreift (DFAT 4.11.2019).

Sri Lanka sieht sich nur einer begrenzten Bedrohung durch einen zwischenstaatlichen Krieg ausgesetzt (GW 30.7.2020).

[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Rechtsstaatlichkeit sowie die Unabhängigkeit der Gerichte sind auf den oberen Ebenen der Justiz einigermaßen gegeben, untere Instanzen sind hingegen weit mehr anfällig für Korruption, bzw. unterliegen einer starken politischen Einflussnahme, die oft zu vorauseilendem Gehorsam im Sinne der Regierung, bzw. wichtiger Persönlichkeiten (z.B. Parlamentsabgeordnete, hohe Beamte, Personen mit einer Nahebeziehung zum Präsidenten und dessen Familie, etc.) führen. Rechtsschutzmöglichkeiten, bzw. Möglichkeiten gegen falsche Anzeigen vorzugehen müssen in diesem Licht betrachtet werden (ÖB 9.2020).

Während das sri-lankische Strafrecht auf englischem Common Law basiert, beruht der Rest des Rechtssystems mehrheitlich auf dem kontinentaleuropäischen Rechtssystem. Allerdings gelten Ausnahmen in den Bereichen des Familien- und Erbrechts. Diese unterliegen teilweise dem Gewohnheitsrecht der drei ethnischen Gemeinschaften. Singhalesen berufen sich auf Kandyan Law, Tamilen auf Thesavalamai und Moslems auf den Muslim Marriage and Divorce Act 1951, der wiederum auf der Scharia beruht. Letzterer wird regelmäßig kritisiert, da Polygamie und die Verheiratung minderjähriger Mädchen innerhalb der muslimischen Gemeinde erlaubt sind (ÖB 9.2020).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Von sogenannten „Altfällen“ mit Bezug auf die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befindet sich nach Einschätzung des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) niemand mehr aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) in Haft. Nach den islamistischen Terroranschlägen wurden hunderte Personen aufgrund des PTA verhaftet, die große Mehrzahl muslimischen Glaubens. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 18.12.2020).

Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020).

Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).

[…]

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).

Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von COVID-19 wurde dem Militär übertragen. Der Armeechef ist Leiter des Nationalen Einsatzcenters. Während der ersten COVID-19-Welle wurden harte Maßnahmen verhängt (wochenlange durch das Militär durchgesetzte, zum Teil landesweite Ausgangssperren), um die die Lage in den Griff zu bekommen. Eine direkte Instrumentalisierung der Maßnahmen zum Zweck gezielter Einschränkungen der Menschenrechte ist aber nicht zu beobachten (AA 18.12.2020).

Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021). Gemäß dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020).

Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021).

Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 30.3.2021). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, haben aufgrund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020).

Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen sind zwar verboten, kommen aber weiterhin vor (AA 18.12.2020). Darüber hinaus werden oftmals Frauen, die sich wegen ihrer verschwundenen oder im Bürgerkrieg gefallenen Männer an die Behörden wenden, sexuell missbraucht bzw. zu sexuellen Handlungen gezwungen, damit diese ihnen zustehende Informationen erhalten können (ÖB 9.2020).

[…]

Korruption

Es besteht die verbreitete Ansicht, dass Korruption nach wie vor in der Verwaltung präsent ist (BS 2020; vgl. GW 21.7.2020). Die öffentlichen Beschaffungssysteme sind anfällig für Bestechung, und es gibt praktisch keine Rechenschaftspflicht der Amtsinhaber in Form von Vermögenserklärungen oder Regeln für Interessenkonflikte (BS 2020). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind oftmals in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 30.3.2021).

Das Gesetz verpflichtet alle Kandidaten für Parlaments-, Kommunal-, Provinz- und Präsidentschaftswahlen, ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Parlamentspräsidenten offenzulegen. Einige – aber nicht alle – Kandidaten bei den Parlamentswahlen, haben ihre Finanzberichte vorgelegt. Die Behörden haben die Einhaltung nicht durchgesetzt. Nach dem Gesetz kann man gegen Zahlung einer Gebühr auf die Aufzeichnungen über das Vermögen und die Schulden der gewählten Amtsträger zugreifen (USDOS 30.3.2021).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 179 Ländern und Territorien an 94. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (2019: 93/38) (TI 2020; vgl. TI 2019). In der Unterskala „Abwesenheit von Korruption“ des World Justice Project nimmt Sri Lanka 2020 Rang 61 von 128 Staaten (2018: 58/113) ein (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).

Im September 2020 verhafteten die Behörden 18 Beamte des Police Narcotic Bureau, die Medienberichten zufolge Drogenhändlern beim Transport und Vertrieb von Drogen unterstützt und dabei hohe Provisionszahlungen erhalten haben (USDOS 30.3.2021).

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

NGOs arbeiten relativ frei, auch wenn Aktivisten, die sich mit heiklen Themen befassen - darunter Korruption, Menschenrechtsverletzungen aus der Kriegszeit und Vermisste - weiterhin über Überwachung, Belästigung und Einschüchterung durch die Sicherheitskräfte berichten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021, DFAT 4.11.2019). Diese Überwachungsmaßnahmen ereignen sich vor allem im Norden und Osten, aber auch anderorts (FH 3.3.2021; vgl. DFAT 4.11.2019). Im November 2019 ist das Verteidigungsministerium als Aufsichtsorgan für NGOs eingesetzt worden (AI 28.2.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Tamilische Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten, einschließlich Angehörige von Verschwundenen, berichteten von Überwachung und Belästigung durch Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsaktivistinnen im Norden und Osten berichteten, dass Interaktionen mit der Polizei oft mit sexueller Erniedrigung einhergingen (ÖB 9.2020). Eine 2016 durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass das Vertrauen gegenüber NGOs bei der tamilischen Minderheit (über 73 Prozent) und bei Muslimen (65 Prozent) viel größer ist als bei der singhalesischen Mehrheit (35,3 Prozent) (BS 2020).

Die Behörden haben begonnen, Finanzierungen durch ausländische Geldgeber mit der Behauptung zu kontrollieren, dass diese Gelder zur Unterstützung des „Terrorismus“ verwendet würden (HRW 13.1.2021). Durch diese Maßnahme steigt die Gefahr einer Überwachung für die NGOs. Von mehr als einem Dutzend NGOs und Medienorganisationen werden Einschüchterungsbesuche durch Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste gemeldet (AI 28.2.2020). Aktivisten befürchten, dass die Behörden Fehler in der Buchführung als Vorwand für das Einstellen von Tätigkeiten der betroffenen NGOs oder für Strafanzeigen geltend machen werden (HRW 3.3.2020).

Viele NGOs kooperieren mit der Regierung bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen der Abriegelungsmaßnahmen in der COVID-19-Pandemie. Einige Beobachter äußern die Befürchtung, dass diese Zusammenarbeit den Geheimdiensten auch Informationen über die Aktivitäten und das Personal der NGOs liefern könnte. Diese Informationen können im Bedarfsfall gegen die NGOs eingesetzt werden (FH 3.3.2021).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt (ÖB 9.2020). Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert (AA 18.12.2020). Die Verfassung betont mehrfach das Recht auf freie Ausübung von Kultur, Sprache und Religion. Sie spricht darüber hinaus jedem Staatsbürger das Recht zu, sich im Falle der Verletzung eines Grundrechts direkt an den Supreme Court wenden zu können (ÖB 9.2020).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstellen gehören rechtswidrige Tötungen durch die Regierung, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige staatliche Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten und Blockaden sozialer Medien, Korruption, Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens (USDOS 30.3.2021).

Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen, kann jedoch nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 30.3.2021).

Einige tamilische Politiker und lokale Menschenrechtsaktivisten bezeichnen mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer (Liberation Tigers of Tamil Eelam), denen terrorismusbezogene Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, als politische Gefangene. NGOs berichten, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen terroristischen Tätigkeiten und/oder krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und dem Board of Prison Visits Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 30.3.2021).

Als Folge dess Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vgl. IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021).

Im Februar 2020 zog sich Sri Lanka im Rahmen der 43. Tagung des UN-Menschenrechtsrates als Ko-Sponsor der Resolution 30/1, welche die Mechanismen der Transitional Justice legitimiert, zurück und stellte fest, man werde in Eigenregie, ohne Einmischung der internationalen Gemeinschaft, die Verbrechen des Bürgerkrieges aufarbeiten. Tatsächlich wird die Regierung die Tätigkeiten der o.a. Institutionen zum Stillstand bringen, bzw. ganz abschaffen, da Präsident Gotabaya Rajapaksa und sein Bruder, Premier Mahinda Rajapaksa, selbst in die Verbrechen involviert waren bzw. wenigstens davon wussten. Außerdem ist die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen den konservativen buddhistisch-singhalesischen Bevölkerungsschichten, auf die sich die Macht der Rajapaksas stützt, ein Dorn im Auge, da sie jene Vertreter der Sicherheitskräfte, die die Kriegsverbrechen begangen haben, als Helden wahrnehmen und somit nicht zur Rechenschaft ziehen. Entschädigungen für die Opfer wird es aller Voraussicht nach ebenfalls nicht geben (ÖB 9.2020).

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Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (FH 3.3.2021), allerdings wird dieses Grundrecht häufig von der Regierung missachtet (ÖB 9.2020). Die Opposition hat nur begrenzten Zugang zu den staatlichen Medien (BS 2020).

Seit den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 wird die Arbeit von Journalisten erheblich behindert. Im Zuge des Antritts der neuen Regierung unter Präsident Gotabaya Rajapaksa, der sich für v.a. für eine erhöhte Sicherheit im Land einsetzt, üben Journalisten immer häufiger Selbstzensur, um einer Verhaftung zu entgehen (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020) – auch wenn von einer anderen Quelle ein „Spielraum für Meinungsvielfalt“ bei der Berichterstattung erkannt wird (BS 2020).

Eine im April 2020 erlassene Anordnung weist die Polizei an, Personen, die Amtsträger in ihrer Dienstverrichtung mit Bezug auf Maßnahmen zur Verbreitung der COVID-19 Pandemie „kritisieren“ oder „falsche“ wie auch „bösartige“ Nachrichten zur Pandemie weitergeben, zu verhaften (HRW 13.1.2021). Mehrere Journalisten berichten von Einschüchterungen und Morddrohungen. Einige Journalisten verließen das Land (HRW 13.1.2021).

Auf dem World Press Freedom Index 2020 der Organisation Reporter ohne Grenzen belegt Sri Lanka Platz 127 von 180 Ländern, eine Verschlechterung um einen Rang im Vergleich zu 2019 (ÖB 9.2020; vgl. RwB 2020).

Unabhängige Medien sind aktiv und äußern sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen Norden und Osten berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen durch den Sicherheitsapparat, wenn sie über sensible Themen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg oder seinen Folgen berichteten. Tamilische Journalisten berichteten, dass Militäroffiziere die Herausgabe von Fotos, Listen von Teilnehmern an Veranstaltungen und Namen von Quellen für Artikel fordern. Sie berichteten auch, dass das Militär Journalisten auffordert Berichterstattungen über sensible Ereignisse wie Gedenkfeiern zum Tamilenkrieg oder Proteste gegen Landbesetzungen, einzustellen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).

Die tamilischen Berichterstatter befürchten Konsequenzen, wenn sie nicht kooperieren (USDOS 30.3.2021).

Es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Die Regierung erlässt begrenzte Beschränkungen für Webseiten, die sie als pornografisch einstuft (USDOS 30.3.2021).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Freiheiten der friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind zwar gesetzlich garantiert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020), aktuell werden diese Rechte allerdings durch mehrere Gesetze behindert. Verschiedenste Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu verhindern, dass sich Menschen entlang spezieller Themen organisieren (ÖB 9.2020).

Unter der Regierung von Mahinda Rajapaksa wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs entweder verboten oder verhindert, indem Störer (hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische buddhistische Mönche zum Einsatz) nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind zwar Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt (AA 18.1.2020) und Oppositionsparteien und regierungskritische Gruppen der Zivilgesellschaft können relativ offen agieren (BS 2020).

Diese Rechte der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sowie zur Opposition werden aber in einer begrenzten Anzahl von Fällen durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Gemeint sind unter anderem der Prevention of Terrorism Act, aber auch ein Erlass gegen Vagabunden, der speziell gegen die sexuelle Minderheiten angewandt wird. Verschiedenste Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu verhindern, dass sich Menschen entlang spezieller Themen organisieren, z.B. Landrechte oder das Verschleppen von Personen (ÖB 9.2020).

Auch erlaubt die Verfassung die Einschränkung der Versammlungsfreiheit im Interesse der religiösen Harmonie, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral, im Interesse der Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse des allgemeinen Wohlergehens der demokratischen Gesellschaft. Nach Artikel 77(1) der Polizeiverordnung müssen Demonstrationen bei der örtlichen Polizei genehmigt werden (USDOS 30.3.2021). Gemäß den Notfallregelungen der Verordnung über die öffentliche Sicherheit hat der Präsident einen weit gefassten Ermessensspielraum, um Sektoren als „wesentlich“ für die nationale Sicherheit, das Leben der Gemeinschaft oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erklären und damit die Rechte der Arbeiter, legale Streiks durchzuführen, zu widerrufen. Mit dem Essential Public Services Act von 1979 kann der Präsident auch „Dienstleistungen“ von Regierungsstellen als „wesentliche“ öffentliche Dienstleistungen deklarieren (USDOS 30.3.2021).

Vereinigungsfreiheit ist durch das Gesetz garantiert. Eine Verbindung zu oder eine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wird jedoch kriminalisiert. Das Gesetz sieht das Recht der Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Davon ausgenommen sind Angehörige der Streitkräfte, Polizisten, Justiz- und Gefängnisbeamte. Das Gesetz erkennt das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich an, aber die Gerichte haben ein implizites Streikrecht auf der Grundlage der Gewerkschaftsverordnung und des Arbeitskonfliktgesetzes anerkannt (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung verhängt(e) inselweite Ausgangssperren, die die Bewegungsfreiheit von Personen unter Berufung auf Maßnahmen der Pandemiebekämpfung (COVID-19) einschränk(t)en. Nach Angaben von Vertretern der Zivilgesellschaft und Politikern nutzen die Behörden in einigen Fällen die COVID-19-Gesundheitsrichtlinien, um politische Kundgebungen der Opposition zu verhindern, während regierungsfreundliche Kundgebungen ungehindert stattfinden können. In ähnlicher Weise versucht die Polizei, oft auf richterliche Anordnungen hin, wiederholt, Proteste, die von den Familien von im Bürgerkrieg oder danach verschwundenen Personen, politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Akteuren organisiert werden, unter Berufung auf COVID-19-Vorschriften zu behindern (USDOS 30.3.2021).

Berichten zufolge hat der Staat zur Unterdrückung friedlicher Proteste zur Abschreckung Einschüchterungsmaßnahmen eingesetzt (CPA 2.2020).

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Haftbedingungen

Mit Dezember 2020 befanden sich rund 28.900 Personen in Haft (2018: 23.355), was einem Durchschnitt von 135 Häftlingen auf 100.000 Einwohner entspricht (2018: 105). Etwa 60 Prozent der Insassen der Haftanstalten im Land sind Untersuchungshäftlinge. 4,9 Prozent der Häftlinge waren zur Jahresmitte 2018 Frauen, 0,1 Prozent waren Jugendliche unter 18 Jahren (WPB 2020; vgl. ICPR 2018).

Die 60 Strafvollzugseinrichtungen im Land (Stand 2019: vier Gefängnisse, 18 Untersuchungsgefängnisse, zehn Arbeitslager, zwei offene Gefangenenlager, zwei Strafvollzugszentren für junge Straftäter, ein Ausbildungszentrum für junge Straftäter, 23 Haftanstalten (WPB 2020) sind überbelegt (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Gemäß der Aussage des Generalbeauftragten für den Strafvollzug im Land, sind die Gefängnisse um 173 Prozent überfüllt, das Colombo Welikada-Gefängnis ist sogar zu 300 Prozent überbelegt (USDOS 30.3.2021; vgl. CT 2.12.2020).

Jugendliche und Erwachsene werden oftmals zusammen in Hafträumen untergebracht. Untersuchungshäftlinge sind oft nicht von verurteilten Straftätern getrennt inhaftiert (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). In den Gefängnissen soll es zu Misshandlungen und Folter kommen (DFAT 4.11.2020), Schläge bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen weiterhin vor (AA 18.12.2020). Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen aufgrund mangelnder sanitärer Einrichtungen und starker Überbelegung nicht internationalen Standards (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In vielen Gefängnissen schlafen Insassen auf Betonböden und es mangelt an natürlichem Licht und ausreichender Belüftung (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 4.11.2019).

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie protestierten die Gefangenen gegen die überfüllten Haftanstalten. Seit März 2020 töteten Sicherheitskräfte 14 Gefangene bei drei verschiedenen Vorfällen im Zusammenhang mit Häftlingsprotesten gegen den Ausbruch von COVID-19 in den Haftanstalten. Mehr als 100 Gefangene wurden verletzt (USDOS 30.3.2021).

Die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist ausreichend, die Bewegungsmöglichkeiten für Gefangene erscheinen relativ gut (viel Freigang, soweit keine Verurteilung zur Todesstrafe). In minder schweren Fällen können sich Gefangene bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung frei im Land bewegen. Zwangsarbeit ist in Sri Lanka kaum verbreitet (AA 18.12.2020).

Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (Human Rights Commission of Sri Lanka, HRCSL) prüft Haftbeschwerden und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Behörden weiter. Die HRCSL berichtete, dass es einige glaubwürdige Behauptungen über Misshandlungen von Gefangenen erhalten habe, das Ministerium für Gefängnisreformen jedoch berichtete, keine Beschwerden erhalten zu haben. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat ebenfalls ein Mandat zur Überwachung der Haftbedingungen (USDOS 30.3.2021).

Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten und jede Person hat das Recht die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Dennoch gab es weiterhin Berichte über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).

Nach Angaben der Polizei haben die Behörden nach den Anschlägen vom Ostersonntag im April 2019 insgesamt 2.299 Personen verhaftet, hauptsächlich unter dem PTA. Im Dezember befanden sich noch 135 Verdächtige in Gewahrsam, gegen die jedoch keine Anklage erhoben wurde (USDOS 30.3.2021).

Die Polizei hält Häftlinge manchmal ohne Kontakt zur Außenwelt fest, und Rechtsanwälte müssen eine Erlaubnis beantragen, um sich mit Klienten zu treffen, wobei die Polizei bei solchen Zusammenkünften häufig anwesend ist. In einigen Fällen umfassten die unrechtmäßigen Festnahmen Berichten zufolge auch Verhöre mit Misshandlung oder Folter (USDOS 30.3.2021).

Während die Regierung die Anzahl der unter der PTA festgehaltenen Personen nicht meldete, berichteten Menschenrechtsgruppen im Norden von mindestens 22 PTA-Verhaftungen, die nicht mit den Angriffen vom Ostersonntag 2019 in Verbindung stehen. Im April 2020 ordnete der Generalinspekteur der Polizei die Verhaftung von Kritikern der Regierungsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie an. Medien berichteten von mindestens 20 Verhaftungen wegen der Veröffentlichung oder Weitergabe von „Fehlinformationen“ (USDOS 30.3.2021).

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Todesstrafe

Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt, seit 1976 aber nicht mehr vollstreckt (CLS 2020; vgl. FAZ 6.2.2019, AFP 7.2.2019, Himal 28.9.2018), wobei kein offizielles Moratorium existent ist (Himal 28.9.2018; vgl. AA 18.12.2020).

Die Todesstrafe ist in Sri Lanka für zahlreiche Verbrechen im Strafgesetzbuch definiert (Himal 28.9) und wird für vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag (werden nicht unterschieden), Vergewaltigung und Drogendelikte häufig verhängt (AA 18.12.2020; vgl. AFP 7.2.2019). Sri Lanka stimmte am 17.11.2020 im Dritten Ausschuss der UN-Generalversammlung für die Resolution zum „Moratorium on the use of the death penalty“. Ein Ende des Moratoriums, das der damalige Präsident Sirisena Mitte 2018 erstmals angekündigt hatte, wurde nicht umgesetzt und wird von der neuen Regierung bisher nicht weiter verfolgt (AA 18.12.2020).

Im Jahr 2019 unterzeichnete der ehemalige Präsident Maithripala Sirisena die Todesurteile für vier Gefangene, die wegen Drogendelikten verurteilt worden waren. Der Oberste Gerichtshof gewährte einen vorübergehenden Aufschub der Urteile. Diese Aufhebung wird angefochten und war Ende 2020 noch nicht abgeschlossen (AI 7.4.2021). 2020 wurde in mindestens 16 Fällen die Todesstrafe verhängt (LD.info 2021), 2019 waren es mindestens 34 Fälle (AI 4.2020).

Es herrscht aktuell Unklarheit darüber, ob die Todesstrafe (Erhängen), die in Sri Lanka seit 1976 nicht vollstreckt wurde, wieder durchgeführt oder gar abgeschafft werden könnte (ÖB 9.2020).

Ende März 2020 begnadigte Präsident Rajapaksa einen im Jahre 2015 zum Tode Verurteilten, ehemaligen Unteroffizier, nachdem er im Jahr 2000 am Mord von acht tamilische Binnenflüchtlinge 2015 schuldig gesprochen wurde (USDOS 30.3.2021).

Eine am 24.6.2021 erfolgte Begnadigungen von 94 wegen Terrorismus inhaftierten, mutmaßlichen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), darunter 16 Tamilen und der frühere Parlamentsabgeordnete Duminda Silva, (dieser wurde wegen Mordes an einem politischen Rivalen zum Tode verurteilt) durch den sri-lankischen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa löste Kritik aus. Rund 150 zum Tode verurteilte Personen traten aus Protest über die Begnadigung in verschiedenen Gefängnissen in den Hungerstreik (BAMF 28.6.2021).

[…]

Religionsfreiheit

Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu (AA 18.12.2020) und verpflichten die Regierung, den Buddhismus zu schützen und gleichzeitig die Rechte der religiösen Minderheiten zu respektieren. Das Gesetz erkennt vier Religionen an: Buddhismus (70,2 Prozent), Islam (9,7 Prozent), Hinduismus (12,6 Prozent) und Christentum (7,4 Prozent) (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 18.12.2020).

Die Mehrzahl der Singhalesen ist buddhistisch. Tamilen, hauptsächlich Hindus mit einer bedeutenden christlichen Minderheit, bilden die Mehrheit in der Nordprovinz und stellen nach den Muslimen die zweitgrößte Gruppe in der Ostprovinz des Landes. Die meisten Muslime identifizieren sich selbst als eigene ethnische Gruppe und nicht als Tamilen oder Singhalesen, sind aber tamilischsprachig. Tamilen indischer Herkunft, die meist Hindus sind, haben eine große Präsenz in den Provinzen Central, Sabaragamuwa und Uva. Muslime bilden eine Mehrheit in der Ostprovinz, und es gibt beträchtliche muslimische Bevölkerungen in den Provinzen Central, North-Central, Northwestern, Sabaragamuwa, Uva und Western. Christen (7,4 Prozent) leben im ganzen Land, haben aber eine größere Präsenz in den östlichen, nördlichen, nordwestlichen und westlichen Provinzen und eine kleinere Präsenz in den Provinzen Sabaragamuwa und Uva. Laut Regierungsstatistiken sind schätzungsweise 81 Prozent der Christen römisch-katholisch (USDOS 12.5.2021).

Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Nach den Terroranschlägen auf Kirchen und Hotels durch islamische Extremisten zu Ostern 2019 hat sich allerdings eine skeptische Grundstimmung gegen die muslimische Minderheit entwickelt, die zeitweise zu einem informellen Boykott muslimischer Geschäfte führten (AA 18.12.2020). Es gab darüber hinaus weitreichende Ausschreitungen gegen die muslimische Bevölkerung, im Rahmen derer Eigentum zerstört, Personen aus ihren Häusern vertrieben und teilweise auch getötet wurden (ÖB 9.2020). Bestehende kommunale Bruchlinien zwischen der buddhistischen Mehrheit Sri Lankas und der muslimischen Minderheit haben sich weiter verschärft (GW 21.7.2020). So wurden in den ersten Monaten der Covid-19-Pandemie in den sozialen Medien Aufrufe zum Boykott muslimischer Unternehmen und falsche Behauptungen laut, dass Muslime Covid-19 absichtlich verbreiten, nachdem hochrangige Regierungsvertreter öffentliche Kommentare abgaben, in denen sie - fälschlicherweise - andeuteten, dass das Virus unter Muslimen besonders verbreitet ist (HRW 13.1.2021). Hassrede, einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen, ist durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch verboten (USDOS 30.3.2021).

Trotzdem sind Sri Lankas religiöse Minderheiten (Christen, Hindus und Muslime) regelmäßigen Verstößen gegen ihr Verfassungsrecht auf Religionsfreiheit ausgesetzt, wie etwa Hassreden, diskriminierende Praktiken, Drohungen und Einschüchterungen, Zerstörung von Eigentum sowie körperliche Gewalt. Zu den Rechtsverletzungen zählen auch die Besetzung/Übernahme von Land durch buddhistische religiöse Stätten, die Entstehung buddhistischer Symbole und Kultstätten in Minderheitengebieten und die Verweigerung des Zugangs von Tamilen zu hinduistischen Tempeln und anderen kulturellen Stätten (ÖB 9.2020).

Übergriffe radikaler buddhistisch-nationalistischer Gruppierungen auf Minderheiten sind immer wieder öffentlich bemerkbar. Dabei werden insbesondere seit den Terroranschlägen Muslime mit rassistisch-aggressiver Rhetorik angegriffen (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 18.12.2020). Für die vier vom Gesetz anerkannten Religionen (Buddhismus, Islam, Hinduismus und Christentum) gibt es für zentrale religiöse Körperschaften keine Registrierungspflicht. Neue religiöse Gruppen, einschließlich der Gruppen, die mit den vier anerkannten Religionen verbunden sind, müssen sich bei der Regierung registrieren lassen, um eine Genehmigung für den Bau neuer Gotteshäuser, Visa für religiöse Mitarbeiter (Missionare) bzw. Einwanderungsgenehmigungen zu erhalten, um Schulen zu betreiben und um Zuschüsse für den Religionsunterricht zu beantragen. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 12.5.2021).

[…]

Minderheiten

Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9 Prozent die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2 Prozent Tamilen, 4,2 Prozent sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2 Prozent sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 18.12.2020; vgl. CIA 8.6.2021).

Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren (AA 18.12.2020).

Der Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen ist nach geltendem Recht für alle gleich. In der Praxis bestehen jedoch Ungleichheiten. Während Nicht-Singhalesen in der Zeit der Kolonialisierung einen bevorzugten Zugang zu wirtschaftlichen, bildungspolitischen und politischen Möglichkeiten genossen, verfolgten die Regierungen nach der Unabhängigkeit eine Politik, die darauf abzielte, Singhalesen zu begünstigen. Dies führte in der postkolonialen Zeit zu einer Umkehrung der horizontalen Ungleichheitsmuster der Kolonialzeit. Fast drei Jahrzehnte Bürgerkrieg vergrößerten die Kluft zwischen tamilischen Hindus und buddhistischen Singhalesen weiter (BS 2020). Darüber hinaus hat die Umsiedlung im Norden und Osten, nicht nur durch die während des bewaffneten Konflikts vertriebenen Personen, sondern auch durch die von der Regierung geförderte Umsiedlung singhalesischer Arbeiter und Haushalte, zu Spannungen zwischen den Gemeinschaften vor Ort geführt. Dies ist nicht nur das Ergebnis von Streitigkeiten um Land und Ressourcen, sondern auch unterschiedlicher sozialer und kultureller Normen (ÖB 9.2020).

So ist die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Darüber hinaus lebt im Land eine große Minderheit von Tamilen sowie Christen und Muslime. Nach wie vor ist die Innenpolitik vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a).

[…]

Tamilen

Über 26 Jahre lang haben sich die Armee der singhalesischen Regierung und separatistische Tamilen-Rebellen einen blutigen Bürgerkrieg geliefert, von dem sich das Land bis heute noch nicht erholt hat. Die „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) kämpften darin für einen unabhängigen tamilischen Staat im Norden der Insel. Die LTTE verübte hunderte Selbstmordanschläge im ganzen Land und führte Zwangsrekrutierungen von Kindern durch. Von der Armee wiederum wurden großflächig die Tamilen-Gebiete im Norden bombardiert. Geschätzte 100.000 Menschen kamen während des Konflikts ums Leben (DP 22.4.2019).

Angesichts der starken Verbindungen der Rajapaksas mit dem nationalistischen, buddhistisch-singhalesischen Element, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Verbrechen während des Bürgerkrieges nicht mehr weiter aufgearbeitet werden. Ganz im Gegenteil werden jene, die diese begangen haben, von den Rajapaksas als Helden gefeiert, zumal Präsident Gotabaya Rajapaksa als Defence Secretary während des Bürgerkrieges selbst für die Verbrechen der Armee an den tamilischen Kämpfern verantwortlich war bzw. wenigstens davon wusste. In den früheren Konfliktzonen (der Norden und Osten des Landes) gibt es weiterhin stark militarisierte Bereiche, in denen Opfer konfliktbedingter Gewalt und ihre Familien von der Justiz behindert werden. Auch Misshandlungen durch Sicherheitskräfte werden oft nicht aufgeklärt oder bleiben straffrei. Verbesserungen, die während der Präsidentschaft von Maithripala Sirisena ergriffen wurden, wie z. B. das Singen der Nationalhymne auf Tamil nach Jahren inoffizieller Beschränkungen sowie die Neuauflage des Gedenkens an das Ende des Konflikts nicht als „Tag des Sieges“, sondern als „Tag der Erinnerung“, werden von Präsident Gotabaya Rajapaksa, der seine Wahlsiege der singhalesisch-buddhistischen Mehrheit verdankt, wieder rückgängig gemacht (ÖB 9.2020).

Überall im Land, aber besonders im Norden und Osten, berichten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Sowohl einheimische als auch indischstämmige Tamilen berichten, dass sie seit langem unter einer systematischen Diskriminierung bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung, den Sprachregelungen und den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern im Land leiden (USDOS 30.3.2021).

Tamilen werden seit Jahrzehnten benachteiligt (IRB 17.8.2020). Zwar werden gegenwärtig Tamilen nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen und sind keiner direkten Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt, nur weil sie Tamilen sind, jedoch sind sie ebenso wie andere Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt (ARC 20.1.2020; vgl. AA 18.12.2020). Es kommt immer wieder zu blutiger Gewalt radikaler Buddhisten gegen Muslime (DP 22.4.2019).

Behördenvertreter behaupten, dass sich die LTTE regruppiert. Die Reorganisation erfolgt demnach mit Unterstützung der tamilischen Diaspora. Demnach versucht die tamilische Diaspora, die LTTE wiederzubeleben, um jene Ziele zu erreichen, die im bewaffneten Kampf nicht erreicht werden konnten. Als eine Folgerung daraus sind mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen dem angeblichen Wiederaufbau der LTTE wird berichtet (SFH 8.5.2020).

So wird das Militär in höchster Alarmbereitschaft gehalten, um jeder Gefahr einer Destabilisierung der nationalen Sicherheit des Landes entgegenzutreten. Ehemalige und mutmaßliche LTTE-Mitglieder werden durch Sicherheitskräfte überwacht und schikaniert. Zahlreiche ehemalige LTTE-Mitglieder müssen sich regelmäßig auf Polizeistation melden (SFH 8.5.2020). Auch sind mutmaßliche LTTE-Mitglieder, die im Verdacht stehen die LTTE wiederaufbauen zu wollen, Verhaftungen ausgesetzt (DM 10.12.2019). Das Risiko, Opfer einer Verschleppung zu werden, ist seit 2015 zwar im Vergleich zu den Kriegsjahren und der unmittelbaren Nachkriegszeit stark gesunken. Jedoch bestehe die Angst vor einer Verschleppung weiterhin. Ehemalige LTTE-Mitglieder werden oft von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt. Eine ungleiche Anwendung der Gesetze in Bezug auf ehemalige LTTE-Mitglieder ist zu beobachten (SFH 8.5.2020).

Auch wenn am 24. Juni 2021 der sri-lankische Präsident Gotabaya Rajapaksa 16 Tamilen, denen Verbindungen zur LTTE unterstellt wurden und die wegen Terrorismus inhaftiert waren, mit rund 80 weiteren Gefangenen begnadigt wurden (BAMF 28.6.2021), bleibt die Lage für die tamilische Minderheit auch weiterhin als schwierig einzustufen (ÖB 9.2020).

[…]

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020).

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen auch durch noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne „Hochsicherheitszonen“ um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz (AA 18.12.2020). In der praktischen Umsetzung eines innerstaatlichen Ortswechsels kann ein Fehlen familiärer Verbindungen, wie auch fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeiten einer internen Umsiedlung einschränken. Fehlende singhalesische Sprachkenntnisse stellen für diejenigen Sri Lanker, für die Singhalesisch nicht die Muttersprache ist, ein zusätzliches Hindernis für eine interne Umsiedelung dar. Die fortgesetzte militärische Besetzung von privatem Land, Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundbesitz, nicht geräumte Landminen oder nicht explodierte Sprengkörper erschweren ebenfalls die interne Umsiedlung, insbesondere im Norden Sri Lankas (DFAT 4.11.2019).

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es darüber hinaus durch Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (AA 18.12.2020).

[…]

IDPs und Flüchtlinge

Sri Lanka hat die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1967 nicht ratifiziert. UNHCR bearbeitet Asylanträge vor Ort gemäß einer Vereinbarung mit der Regierung und unterstützt Asylsuchende und Flüchtlinge sowie sri-lankische IDPs. Asylsuchende und Flüchtlinge erhalten von der Regierung Sri Lankas keinen besonderen Status (ÖB 9.2020).

Es bestehen keine offiziellen Beschränkungen für interne Umsiedlungen (DFAT 4.11.2020). Der Bürgerkrieg, der 2009 endete, führte zu einer weit verbreiteten und noch immer bestehenden, anhaltenden Vertreibung, insbesondere von Tamilen (USDOS 30.3.2021). Nach dem Ende des Bürgerkriegs gingen die Vereinten Nationen von 315.000 IDPs aus, die in prekären Verhältnissen in Flüchtlingslagern untergebracht waren (ÖB 9.2020). 2019 waren rund 27.000 Personen als Binnenvertriebene registriert (CIA 8.6.2021), von denen der Großteil in den Bezirken Jaffna, Kilinochchi, Mannar und Batticaloa im Norden und Osten ansässig war. Während alle IDPs zwar volle Bewegungsfreiheit haben, können die meisten von ihnen aufgrund von Landminen, Beschränkungen, die ihre Heimatregionen als Hochsicherheitszone ausweisen, mangelnder Arbeitsmöglichkeiten, nicht vorhandenem Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich des Erwerbs von Dokumenten, die Landbesitz belegen, und das Fehlen einer staatlichen Lösung für damit einhergehende konkurrierende Landbesitzansprüche, sowie anderen kriegsbedingten Gründen, nicht nach Hause zurückkehren. Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern haben keinen Schutz und keine Unterstützung durch die Regierung erhalten (USDOS 30.3.2021).

Die Rajapaksa-Regierung fasst den IDP-Bereich des ehemaligen Ministeriums für nationale Politik, wirtschaftliche Angelegenheiten, Wiederansiedlung, Entwicklung der Nordprovinz und Jugendangelegenheiten unter dem Staatsminister für ländliches Wohnen und Bau- und Baustoffindustrie zusammen, vermeldet aber keine Veränderung der Anzahl intern Vertriebener oder neue Bemühungen zur Umsiedelung (USDOS 30.3.2021).

In der praktischen Umsetzung kann das Fehlen familiärer Verbindungen oder fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeiten einer internen Umsiedlung einschränken. Fehlende singhalesische Sprachkenntnisse können für diejenigen Sri Lanker, für die Singhalesisch nicht ihre Muttersprache ist, ein zusätzliches Hindernis für eine interne Umsiedelung darstellen. Die fortgesetzte militärische Besetzung von privatem Land, Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundbesitz, nicht geräumte Landminen oder nicht explodierte Sprengkörper erschweren ebenfalls die interne Umsiedlung, insbesondere im Norden Sri Lankas (DFAT 4.11.2019).

Nach Auskunft des UNHCR gab es (Stand August 2020) 245 registrierte Asylbewerber und 1.016 Flüchtlinge in Sri Lanka (AA 18.12.2020). Hatte im Jahr 2015/16 die Zahl der Asylsuchenden insbesondere aus Pakistan, Afghanistan und Myanmar zugenommen (AA 17.12.2017), flüchteten nach den Oster-Attentaten etwa 1.000 ausländische muslimische Schutzsuchende (v.a. afghanische Flüchtlinge und aus Pakistan stammende Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft) aus Angst vor Repressalien in Moscheen und Gemeindezentren. Davon hielten sich Ende Oktober 2019 noch ca. 20 in einem Zentrum in Pasyala im Raum Colombo auf. Die Regierung sucht mit dem UNHCR nach dauerhaften Aufnahmemöglichkeiten im Ausland (AA 12.1.2020). Abschiebemaßnahmen von Schutzsuchenden sind im Berichtszeitraum keine bekannt (AA 18.12.2020).

Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung verlässt sich darauf, dass der UNHCR den Flüchtlingen im Land Nahrung, Unterkunft und Bildung zur Verfügung stellte und deren Umsiedlung in Drittländer vorantreibt. Flüchtlingen und Asylbewerbern ist es nicht erlaubt im staatlichen Schulsystem zu arbeiten oder sich einzuschreiben, viele arbeiten informell (USDOS 30.3.2021). Rohingyas zählen zu den am höchsten gefährdeten Gruppen in Sachen Menschenhandel (ÖB 9.2020).

In den Sozialeinrichtungen für Binnenvertriebene und an den Vertriebenenstandorten waren Kinder denselben schwierigen Bedingungen ausgesetzt wie erwachsene Binnenvertriebene und Rückkehrer in diesen Gebieten (USDOS 30.3.2021).

[…]

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft in Sri Lanka hat durch die Auswirkungen der Coronakrise weiter an Dynamik verloren. Bereits in den vergangenen Jahren waren die Wachstumsraten hinter den Möglichkeiten und hinter denen vergleichbarer Länder der Region zurückgeblieben (GTAI 22.6.2021). Das BIP brach in der Berichtsperiode mit einem Minus von 3,6 Prozent ein. Der massivste Rückgang musste im zweiten Quartal mit einem Minus von 16,4 Prozent hingenommen werden. In Folge der Ausgangssperren und dem Einbruch der globalen Nachfrage waren besonders das Baugewerbe, der traditionell starke Tourismussektor und die verarbeitende Industrie stark betroffen. In der zweiten Jahreshälfte erholte sich das gesamtwirtschaftliche Aufkommen wieder leicht. Die BIP-Daten des vierten Quartals offenbaren einen überraschend schwachen Output des Agrarsektors, dessen Produktion trotz günstiger Wetterbedingungen gegenüber dem Vorjahr nur um 1,3 Prozent zunahm. Die Reisproduktion ging beispielsweise um 6,7 Prozent zurück und die Fischfangindustrie musste auf Grund eines Corona-Clusters im größten Logistikzentrums für Fischfang einen Rückgang 27,5 Prozent hinnehmen (WKO 29.6.2021).

Die Pandemie brachte im Vorjahr vor allem nachfrageseitig negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft mit sich. Zahlreiche Arbeitsplätze gingen verloren bzw. kam es zu Lohnkürzungen, die auch durch die im gleichen Zeitraum gestiegenen Bargeldüberweisungen aus dem Ausland nicht kompensiert werden konnten. Auf dem Arbeitsmarkt waren besonders die unteren Einkommensschichten in den städtischen Einzugsgebieten von den negativen Effekten der Krise betroffen. Im Vorjahr fielen 11,7 Prozent der Bevölkerung unter die Armutsgrenze, 2019 waren es noch 9,2 Prozent. Auch die leichte Zunahme der öffentlichen Investitionen reichten nicht aus, um den negativen Trend gegenzusteuern (WKO 7.2021). Der Staat hat eine Reihe von Programmen zur Armutsbekämpfung gefördert. Dazu gehören die Subventionierung des Samurdhi-Programms, einem Ernährungszulagenprogramm sowie Sozialversicherungs- und Rentenprogramme. Die neue Regierung hat die an arme Senioren gezahlte Armutszulage erhöht und eine neue Ernährungszulage als Hilfe bei Geburten eingeführt (BS 2020).

Die wichtigen Warenexportgruppen wie Textilien und Tee litten unter der schwachen Nachfrage in Europa und den USA. Die Schließung der Flughäfen zwischen April und Dezember 2020 brachten den Tourismus praktisch vollständig zum Erliegen. Der industrielle Sektor war stärker von den Lockdown-Maßnahmen betroffen als die Dienstleistungen und die Landwirtschaft. Die industrielle Produktion musste im Vorjahr einen Rückgang von 6,9 Prozent hinnehmen. Der Dienstleistungssektor schrumpfte um 1,5 Prozent aufgrund des schwacher Aufkommens im Verkehrsbereich und Tourismus. Die Agrarproduktion litt unter den Unterbrechungen in den Lieferketten und ging um 2,4 Prozent zurück (WKO 7.2021).

Etwa 4,1 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der staatlichen Armutsgrenze (LKR 4856/ca. € 25 pro Monat), was einen guten Referenzwert in der Region darstellt. Rund 0,3 Prozent der Bevölkerung liegen unter der Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft). Das Wirtschaftswachstum ist in den letzten Jahren etwas zurückgegangen (3,2 Prozent im Jahr 2018 und 2,3 Prozent im Jahr 2019), wird für das Jahr 2020 auf Grund der COVID-Krise allerdings auf minus 6,1 Prozent geschätzt. Der Mindestlohn liegt bei LKR 10.000/Monat, was etwa € 50 entspricht (ÖB 9.2020).

Die Arbeitslosigkeit liegt gegenwärtig bei 5,8 Prozent (2019 4,8 Prozent) (WKO 7.2021).

Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“, erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 12.1.2020; vgl. DFAT 4.11.2019).

[…]

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Dennoch werden etwa 40 Prozent aller medizinischen Dienstleistungen durch Patienten bzw. deren Angehörigen selbst erlegt (ÖB 9.2010).

Die medizinische Versorgung ist zweigeteilt. Auf dem Land wird Medizin oft noch nach alter Tradition praktiziert. In vielen Dörfern gibt es einen Arzt und eine Hebamme, die sich um die Primärversorgung der Bevölkerung kümmern. Schlangenmedizinmänner versorgen Menschen nach Bissen von giftigen Reptilien. In den städtischen Gebieten dominiert dagegen westliche Medizin, die als Überbleibsel aus der Kolonialzeit, auf den Grundpfeilern des britischen Gesundheitswesens fußt (DÄ 2016).

In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0,58 bis 0,96 Mediziner und 2,7 Krankenbetten (Stand: 2016) [Vgl. Österreich: 5,14 Ärzte / 7,4 Krankenbetten je 1.000 Einwohner] (CIA 24.5.2021; vgl. LD 2021).

Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard (AA 18.12.2020). Vor allem in Colombo gibt es einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard (AA 18.12.2020). Außerhalb der Großstädte ist mit erheblichen Engpässen bei der ärztlichen und medikamentösen Versorgung zu rechnen (BMEIA 21.5.2021). Auch bestehen regionale Unterschiede in der Qualität der Versorgung und der Einrichtungen, insbesondere zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 4.11.2019). Im Norden und Osten gestaltet sich die Gesundheitsversorgung schlechter, was zum Teil auf die Verzögerungen beim Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und den Rückgang des vorhandenen Fachpersonals während des Krieges zurückzuführen ist. Es gibt nur wenige Krankenhäuser in den vom Krieg betroffenen Gebieten im Landesinneren des Ostens (DFAT 4.11.2019). Einige Medikamente und Behandlungen sind nur von privaten Anbietern erhältlich (DFAT 4.11.2019).

Personen, die HIV-Präventionsdienste angeboten haben, und Gruppen mit hohem Infektionsrisiko werden Berichten zufolge diskriminiert. Darüber hinaus haben Krankenhausbeamte Berichten zufolge den HIV-positiven Status ihrer Klienten veröffentlicht und sich gelegentlich geweigert, HIV-positive Personen zu behandeln (USDOS 30.3.2021).

[…]

Rückkehr

Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018).

Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vgl. SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID (SFH 8.5.2020). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abläufe bei der Ein- und Ausreise am Flughafen Colombo seit den Wahlen geändert worden sind (SEM 7.2.2021).

Rückkehrer die keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen, werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).

Es gibt keine Hinweise, dass bei oppositioneller Betätigung im Ausland Probleme bei der Rückkehr auftreten. Dies könnte anders gelagert sein, wenn der Rückkehrer ein den Behörden bekanntes Mitglied der LTTE war (ÖB 9.2020). Darüber hinaus kann auch der Verdacht einer Verbindung zur LTTE ein wie auch immer geartetes Interesse der Behörden, samt den daraus resultierenden Konsequenzen gegen die entsprechende Person nach der Rückkehr ins Land erwirken (SFH 8.5.2020).

Rückkehrende sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrende nach wie vor schwierig, um in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen (AA 18.12.2020). Einige Familien der Betroffenen sehen das mit der Abschiebung einhergehende Ausbleiben von Geldüberweisungen jedoch als Schmach an. Stigmatisierungen innerhalb der Familie sind die Folge (ÖB 9.2020).

[…]

Dokumente

Dokumentenfälschungen sind in Sri Lanka in sehr guter Qualität zu finden (ÖB 9.2020). Öffentliche Urkunden unwahren Inhalts (Falschbeurkundungen) sind sehr selten. Bei weniger als einem Prozent der Visumsanträge wird die Vorlage von inhaltlich falschen öffentlichen Urkunden festgestellt. Totalfälschungen fast aller sri-lankischen Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Haftbefehle oder gerichtliche Vorladungen sind erhältlich. Gefälschte Identitätskarten und Pässe werden seltener vorgebracht, eine Vorlage verfälschter Identitätskarten und Pässe kommt häufiger vor. Insbesondere im Zusammenhang mit Asylbeantragungen aber auch regulären Visaanträgen kommt es immer wieder zur Vorlage gefälschter Polizeiberichte und Gerichtsvorladungen (AA 18.12.2020).

[…]“

1.5.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Sri Lanka: People‘s Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) vom 30. November 2018, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen:

„[…]

1. Allgemeine Informationen zur People‘s Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE).

[…]

Zusammenfassung:

Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die People’s Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) 1980 als Abspaltung von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entstanden ist.

Seit 1982 bekämpften sich beide Gruppen, kooperierten aber auch zeitweise gegen die sri-lankische Regierung. 1987 war die Stärke der PLOTE, nach verstärkten Angriffen der LTTE stark vermindert. Verbliebene PLOTE-Angehörige kämpften zunächst als paramilitärische Gruppe an der Seite der Regierungstruppen, bevor 1998 mit der Democratic People’s Liberation Front (DPLF) ein politischer Flügel gegründet wurde.

2002 hat die PLOTE ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung unterzeichnet und ihre Waffen abgegeben und ist seither offiziell inaktiv.

Die DPLF arbeitet inzwischen offiziell mit der Regierung zusammen. PLOTE/DPLF ist Mitglied der Parteienkoalition Tamil National Alliance (TNA), die eine politische Lösung unter einem föderalen System in einem vereinten Sri Lanka unterstützt und hat zwei Parlamentssitze im Achten Parlament von Sri Lanka. Ihr Vorsitzender ist der offizielle parlamentarische Oppositionsführer.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und zum Verfahren:

Die Feststellungen zu den Personalien, dem Familienstand, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 1, 3 und 277 im Verwaltungsakt). Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte.

Der Beschwerdeführer legte zwar diverse Urkunden zum Nachweis seiner Identität vor, bei welchen es sich um seinen sri-lankischen Personalausweis (AS 331 und 333 im Verwaltungsakt; Übersetzungen in AS 335 und 483 im Verwaltungsakt), die englische Übersetzung seiner sri-lankischen Geburtsurkunde (AS 409 und 411 im Verwaltungsakt) und seinen Ausweis von der PLOTE (AS 327 und 329 im Verwaltungsakt) handeln soll. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter falscher Identität, mit einem falschen indischen Reisepass und mit einem auf diese Weise erlangten Visum nach Österreich eingereist ist (zur Kopie des indischen Reisepasses siehe AS 141 im Verwaltungsakt), ist jedoch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität maßgeblich gemindert. Dabei ist zum vorgelegten „sri-lankischen Personalausweis“ auszuführen, dass dieser am 05.01.2010 ausgestellt werden sein soll (vgl. die Datumsangabe „2010-01-05“ auf AS 331 im Verwaltungsakt) sowie als Beruf des Beschwerdeführers „Schüler“ und als Wohnadresse eine Anschrift in XXXX aufweist (siehe die Übersetzungen in AS 335 und 483 im Verwaltungsakt), wohingegen der Beschwerdeführer selbst angab, seine Schulbildung bereits im Jahr 2009 abgeschlossen und ab dem Jahr 2009 in Colombo gelebt zu haben (vgl. etwa die Angaben des Beschwerdeführers auf Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), wobei der Schulabschluss mit der in Kopie vorgelegten Urkunde, bei welcher es sich um das Zeugnis des Beschwerdeführers handeln soll, samt deren deutscher Übersetzung (vgl. Beilage ./10 zum vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022) sowie dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem gewöhnlichen Alter bei Abschluss der elften Schulstufe (vgl. dazu auch den im Schriftsatz vom 23.06.2022 zitierten Wikipedia-Beitrag unter https://en.wikipedia.org/wiki/Education_in_Sri_Lanka, abgerufen am 22.07.2022) übereinstimmt. Es mag zutreffen, dass dem Aktenvermerk zur Dokumentenüberprüfung der Landespolizeidirektion zu entnehmen ist, dass das Dokument unbedenklich sei, jedoch lag der Landespolizeidirektion kein Vergleichsmaterial vor (AS 481 im Verwaltungsakt), sodass eine abschließende Beurteilung nicht möglich war. Betreffend den vorgelegten „PLOTE-Ausweis“ wird im Übrigen auf die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen verwiesen. Überdies sind die vorgelegten Urkunden von so einer Qualität, die leicht (re)produzierbar und damit von jedermann herstellbar ist (so ist etwa die englische Übersetzung der Geburtsurkunde lediglich handschriftlich ausgefüllt) und sind ausweislich der Länderfeststellungen in Sri Lanka Totalfälschungen fast aller sri-lankischen Dokumente, wie Geburtsurkunden, erhältlich.

Die Feststellungen zum Herkunftsort, den Aufenthaltsorten, der Schulausbildung, den Sprachkenntnissen und den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seiten 4, 5 und 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 3, 275, 277 und 278 im Verwaltungsakt). Dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka auch in Colombo gelebt hat, stützt sich überdies auf die jeweils in der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der XXXX angeführten Anschriften (vgl. die Anschrift im Briefkopf des Schreibens des Beschwerdeführers in AS 307, die Anschriften in der Ladung in AS 317 sowie in den weiteren Antwortschreiben in AS 319 und 321 im Verwaltungsakt). Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Indien beruht auf seinen glaubhaften Angaben (AS 280 im Verwaltungsakt; Seiten 18 und 19 in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit der vorgelegten Bestätigung (AS 287 im Verwaltungsakt).

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ergeben sich aus seinen Angaben (AS 9 im Verwaltungsakt; Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und dem in Kopie übermittelten Visumantrag der Österreichischen Botschaft New Delhi samt Beilagen (AS 59 ff und 155 ff im Verwaltungsakt; siehe dazu insbesondere die Kopie des indischen Reisepasses in AS 141 im Verwaltungsakt). Seine Reisebewegung in die Schweiz, seine Rücküberstellung nach Österreich und die Asylantragstellung fußen auf seinen Angaben im Verfahren (AS 3 und 9 im Verwaltungsakt) in Verbindung mit dem im Verwaltungsakt befindlichen, von der Schweiz ausgestellten Laissez-Passer (AS 37 im Verwaltungsakt), der im Akt befindlichen Überstellungsankündigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AS 39 im Verwaltungsakt) sowie der Vollzugsberichte der Landespolizeidirektion XXXX (AS 27 ff im Verwaltungsakt).

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des (Privat-)Lebens des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Aktivitäten, den Lebensumständen, den Sprachkenntnissen und den wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und der Darlegung seiner Deutschkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (Seiten 14 bis 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Integrationsunterlagen (diverse Unterstützungsschreiben in Beilagen ./3 bis ./6 und ./14, ÖSD Zertifikat A1 in Beilage ./7, ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 in Beilage ./8, Sprachtest.de-„Zertifikat“ B2, diverse Fotos in Beilagen ./12 und ./20, Vereinbarung über gemeinnützige Beschäftigung in Beilage ./13, Erste-Hilfe-Auffrischungskurs-Bescheinigung in Beilage ./15, Dienstzeugnis in Beilage ./16, Lohn-/Gehaltsabrechnung August 2020 in Beilage ./21 sowie AMS-Bescheid in Beilage ./22 zum vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 in OZ 14 zum Gerichtsakt) und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (klinisch-psychologischer Befund vom 03.06.2022 in Beilage ./2, stationäre Arztbriefe vom 20.01.2022 und vom 25.01.2022 sowie psychiatrischer Aufnahmebefund vom 19.01.2022 in Beilage ./ 17, psychotherapeutische Stellungnahme vom 25.05.2022 in Beilage ./18 und ärztlicher Befundbericht vom 05.05.2022 in Beilage ./19 zum vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022) in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Seite 22 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben und vorgelegten Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand in Verbindung mit den in Österreich verrichteten Tätigkeiten (siehe oben); Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen.

Den vorgelegten Unterlagen war nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines psychischen Zustandes droht: Zwar wird im klinisch-psychologischem Befund vom 03.06.2022 ausgeführt, dass eine Rückkehr in das Heimatland Sri Lanka für den Beschwerdeführer „mit einer subjektiven und auch objektiven Bedrohung seines Lebens“ und „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung“ verbunden sowie eine „massive Verschlechterung seines psychischen Zustandes bedeuten“ und „aus psychologischer Sicht daher unbedingt zu vermeiden“ sei (Seite 4 der Beilage ./2 zum vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt). Dem daraus im vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 gezogenen Schluss, dass davon auszugehen sei, dass sich die hohe psychische Belastung des Beschwerdeführers im Fall einer Abschiebung nach Sri Lanka „bis hin zur Suizidalität“ gravierend verschlechtern würde (vgl. Seite 16 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt), kann jedoch mangels diesbezüglichen Substrats nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2022 nicht in medizinischer Behandlung, litt auch während seines Krankenhausaufenthaltes an keiner Suizidalität (siehe die Hervorhebungen in Beilage ./17 zum vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt), konnte problemlos seine Psychotherapie für ein Filmprojekt unterbrechen (Beilage ./ 18 zum vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt) und vermittelte im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung einen psychisch stabilen Eindruck. Aufgrund des ihn in Sri Lanka auffangenden familiären Netzes und der medizinischen Versorgungslage (siehe dazu näher Punkt 2.4. der Beweiswürdigung) kann somit keine diesbezügliche Lebensgefährdung für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka erblickt werden.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt worden ist und im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits durch die von ihm gewählte Einreisemodalität in das österreichische Bundesgebiet erheblich beeinträchtigt wurde, bediente er sich dazu doch einer falschen Identität, eines falschen Reisepasses und eines auf diese Weise erlangten Visums. Auch seine Angaben zur angeblichen Rechtmäßigkeit seiner Ausreise aus Sri Lanka gestalteten sich widersprüchlich: Der Beschwerdeführer gab sowohl anlässlich seiner Erstbefragung (AS 7 im Verwaltungsakt) als auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 281 im Verwaltungsakt) übereinstimmend an, legal mit seinem eigenen sri-lankischen Reisepass ausgereist zu sein. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 wurde sodann erstmals ausgeführt, dass es sich um illegale Dokumente bzw. um eine illegale Ausreise gehandelt hätte, da der Beschwerdeführer bei der Ausweiserstellung nicht anwesend gewesen sei (Seite 4 in OZ 14 im Gerichtsakt). Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, zunächst gedacht zu haben, dass er Sri Lanka auf legale Weise verlassen, aber später herausgefunden hätte, dass die Ausreise nicht legal erfolgt sei (Seiten 8 und 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Eine schlüssige Erklärung für dieses Aussageverhalten vermochte der Beschwerdeführer nicht zu bieten. In diesem Zusammenhang erschien auch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer zufälligerweise über eine Farbkopie seines Visums (AS 285 im Verwaltungsakt), nicht aber über eine Kopie seines restlichen sri-lankischen Reisepasses verfügte (vgl. Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auch die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu einem Zielland unterstrichen seine persönliche Unglaubwürdigkeit. So reiste er aus Indien nach Österreich ein, um noch am selben Tag in die Schweiz zu gelangen und dort einen Asylantrag zu stellen (vgl. die Feststellungen unter Punkt 1.1. sowie die korrespondierende Beweiswürdigung unter 2.1.). Dabei rechtfertigte der Beschwerdeführer dieses Verhalten über Befragung in der mündlichen Verhandlung damit, gehört zu haben, dass in der Schweiz den Menschenrechten ein hoher Stellenwert eingeräumt würde und er deshalb in die Schweiz gewollt hätte (Seiten 10 und 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich nur Schutz in einem sicheren Land gesucht, wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass er bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Schließlich untermauerten weiters die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Namen seines Vaters seine persönliche Unglaubwürdigkeit: Bereits anlässlich seiner Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer die Vornamen seiner Mutter und seines Vaters angegeben (AS 5 im Verwaltungsakt). Dabei fiel auf, dass die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, welche die Parteimitgliedschaft seines Vaters und dessen Ermordung beweisen sollten, den vom Beschwerdeführer genannten Vornamen zu einem weit überwiegenden Teil gar nicht enthielten (vgl. die englischen Übersetzungen in AS 343, AS 345, AS 349, AS 371, AS 389, 487 und AS 508 sowie den „PLOTE-Ausweis seines Vaters“ in AS 429 im Verwaltungsakt; lediglich im „REGISTER OF DEATHS“ in AS 379, der handschriftlich ausgefüllten Übersetzung „CERTIFICATE OF BIRTH“ in AS 409 und in einem Ausdruck einer Todesanzeige in AS 491 im Verwaltungsakt kam der vom Beschwerdeführer genannte Vorname vor). Diese Diskrepanzen konnten jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden: Nach dem Vornamen seiner Mutter befragt, gab der Beschwerdeführer mit einer Selbstverständlichkeit ihren Vornamen an (vgl. Seiten 6 und 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dagegen führte er zum Vornamen seines Vaters befragt nunmehr einen weiteren Namensteil als „vollständigen Vornamen“ seines Vaters an, und bat auf Nachfragen sogar um eine Erklärung, was denn ein Vorname und was ein Zuname sei (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Seine dahingehende Rechtfertigung, dass er dies immer angegeben hätte und nicht wüsste, weshalb dies nicht protokolliert worden wäre, vermochte angesichts der mit seiner Unterschrift bestätigten Rückübersetzung der Niederschrift der Erstbefragung (AS 13 im Verwaltungsakt) nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass die Namensgebung in Sri Lanka eine andere Bedeutung als in Österreich hat und nicht den gleichen Prinzipien folgt (vgl. den Einwand auf den Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 23.06.2022 in OZ 17 im Gerichtsakt). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer übereinstimmend den Namen seiner Mutter nannte, dies aber nicht in gleicher Weise hinsichtlich seines Vaters vermochte. Auch, dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung nochmals am Ende der Verhandlung versuchte, seine Vornamensangaben aufzuklären (Seiten 26 und 27 der mündlichen Verhandlung), ändert daran nichts.

Doch auch abgesehen von seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit, konnte der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen:

2.3.1. Es schien aus nachfolgenden Erwägungen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Politiker und Mitglied der People’s Liberation Organisation of Tamil Eelam (in der Folge kurz: PLOTE) war sowie dass er von Mitgliedern der PLOTE festgehalten, zu Tätigkeiten gezwungen oder psychisch und physisch gefoltert wurde:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung (AS 11 im Verwaltungsakt) ein inhaltlich völlig anderslautendes Fluchtvorbringen erstattete als bei seiner darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 278 ff im Verwaltungsakt). Hatte er nämlich im Rahmen seiner Erstbefragung hiezu noch angeführt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Lokalpolitiker viele Probleme gehabt hätte, auch sein Vater Politiker gewesen sei, dieser deswegen 2006 umgebracht worden wäre, der Beschwerdeführer von den eigenen Parteileuten mit dem Umbringen bedroht worden und er aus Angst um sein Leben aus Sri Lanka nach Indien geflüchtet sei, so schilderte er vor der belangten Behörde zusammengefasst, dass er nach der Ermordung seines Vaters von der PLOTE mitgenommen, jahrelang zwangsweise angehalten, gefoltert, misshandelt und zu diversen Tätigkeiten gezwungen worden wäre. Mit diesem Vorbringen lassen sich aber die zuvor getätigten Fluchtangaben, nämlich, dass der Beschwerdeführer Lokalpolitiker gewesen wäre und deshalb Probleme gehabt hätte, nicht vereinbaren. Auf den diesbezüglichen richterlichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Erstbefragung lediglich eine kurze Befragung gewesen sei und er aus „politischen Gründen“ gesagt habe, weil es geheißen hätte, dass er dies später genauer ausführen könnte (Seite 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dieser Erklärung ist jedoch neuerlich das Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung vom 06.04.2018 entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und er keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen gehabt sowie alles verstanden hätte (AS 13 im Verwaltungsakt). Dem Beschwerdeführer wäre es daher durchaus möglich gewesen, etwaige Ergänzungen bzw. Korrekturen im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung zu seinem Fluchtvorbringen vorzunehmen, sodass sich seine dahingehende Aussage als bloße Schutzbehauptung erwies. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer die erst vor dem Bundesamt dargelegten Geschehnisse (Parteiname, Anhaltung, Folter und Misshandlungen) jedoch nicht einmal grundsätzlich erwähnt hatte, ist für das erkennende Gericht angesichts der Intensität derartiger Ereignisse nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten.

Hinsichtlich seiner Ausreisegründe begnügte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sodann damit, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, er keinen Schutz in seinem eigenen Land gehabt und es daher verlassen hätte müssen. Auch auf zwei Nachfragen der erkennenden Richterin, was sich zugetragen hätte, gab er eingangs bloß an, dass er politisch mit einer Militärgruppierung in Verbindung gestanden sei und Probleme mit der Regierung von Sri Lanka (!) gehabt hätte. Sein Vater sei in dieser politischen Gruppierung in einer hohen Position gewesen, wäre vor seinen Augen erschossen worden und da der Beschwerdeführer Zeuge gewesen sei, wäre ihm klar gewesen, dass man ihn verfolgen würde, weshalb er das Land verlassen hätte müssen (vgl. Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nunmehr zunächst nur auf eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Problemen mit der sri-lankischen Regierung und, weil er Zeuge der Ermordung seines Vaters gewesen wäre, abstellte, bildet ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Zwar hielt der Beschwerdeführer über mehrere Nachfragen durch die erkennende Richterin sein Fluchtvorbringen rund um die PLOTE auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht, ließ jedoch gleichzeitig mehrere wesentliche Sachverhaltselemente, von welchen er vor der belangten Behörde noch in freier Erzählung berichtete, gänzlich unerwähnt. So schilderte er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere noch, dass er bei den Wahlen im Jahr 2013 nach XXXX zurückgekehrt und für den Wahlkampf benutzt worden wäre (AS 279 im Verwaltungsakt), und dass er in Indien vom indischen Geheimdienst gewarnt worden wäre, dass sie die Informationen von der Regierung Sri Lankas erhalten hätten, dass diese nach ihm suchen würde (AS 280 im Verwaltungsakt). Auch die vor der belangten Behörde behauptete etwa zehn Tage dauernde Haft wegen Verdachtes auf Waffenschmuggel (AS 281 und 282 im Verwaltungsakt) fand erst auf die Frage seiner Rechtsvertretung, ob er die Aussage wiederholen würde, dass er wegen Waffenschmuggels im Gefängnis gewesen wäre, überhaupt Erwähnung in der mündlichen Verhandlung (Seite 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Doch auch umgekehrt erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass sich sein Vater an die IOM gewendet und geplant hätte, aus Sri Lanka zu fliehen und am nächsten Tag um 14 Uhr erschossen worden sei (Seite 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Das derartige Aussageverhalten machte nur allzu deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlich Erlebtem berichtete.

Daneben verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in mehrere wesentliche Widersprüche: Widersprüchlich waren einerseits seine Angaben, an welchen Orten er von der PLOTE angehalten worden sei. So gab er in der mündlichen Verhandlung deutlich an, an insgesamt zwei verschiedenen Orten gewesen zu sein (Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), während er noch vor der belangten Behörde eingangs davon berichtet hatte, dass er durch die PLOTE sechs Jahre lang den Wehrdienst geleistet hätte, wobei er von 2006 bis 2009 in XXXX und XXXX und von 2009 bis 2012 in XXXX stationiert gewesen sei (AS 278 im Verwaltungsakt), somit an drei Orten. Daneben schilderte er vor der belangten Behörde auch, dass eine seiner Aufgaben gewesen sei, heimlich „Sachen“ zu den Leuten ins Gefängnis zu bringen (AS 278 im Verwaltungsakt). Im Widerspruch dazu schilderte er in der mündlichen Verhandlung, dass er Gefangene besucht hätte, die Gefangenen ihre Erfahrung weitergegeben hätten, wie man sich im Gefängnis durchbringen könne, und diese sie beraten hätten. Er sei als jemand vorgestellt worden, der als Neuankömmling eine Position übernehmen würde (Seiten 14 und 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Erst auf richterlichen Vorhalt erzählte der Beschwerdeführer vage auch vom Transport von „geheimen Dingen“ (Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Besonders widersprüchlich erschienen seine Angaben dazu, inwieweit er die Lager verlassen hätte dürfen. Bei seiner Einvernahme vermeinte der Beschwerdeführer, dass er alleine nicht hinausgehen hätte dürfen und nur, wenn er mit Leuten von der PLOTE unterwegs gewesen sei, dann hätte er wohin gedurft, aber auch nur dahin, wo sie ihn hingeschickt hätten (AS 279 im Verwaltungsakt). Dies wiederholte der Beschwerdeführer auch insoweit in der mündlichen Verhandlung, als er auf Fragen der Richterin angab, dass ihm das Verlassen der Lager nicht erlaubt gewesen sei, sondern er gelegentlich zu Feiertagen bzw. Gedenktagen zu anderen Orten gebracht worden wäre und er keinen Kontakt mit der Außenwelt gehabt hätte (Seite 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dabei schien der Beschwerdeführer jedoch vollkommen vergessen zu haben, den Ausgang hinsichtlich seiner Schulbesuche zwischen 2006 und 2009 zu erwähnen. Eine schlüssige Erklärung für sein diesbezügliches Aussageverhalten vermochte der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht zu bieten (vgl. den Vorhalt auf Seite 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Der Beschwerdeführer hatte sich angeblich bereits von Sri Lanka aus schriftlich an verschiedene Botschaften bzw. staatliche Institutionen anderer Länder gewendet (siehe die im Akt befindlichen Antwortschreiben, und zwar das Antwortschreiben der XXXX Regierung vom 25.07.2012 in AS 339 im Verwaltungsakt, das Antwortschreiben der XXXX Regierung vom 01.11.2012 in AS 341 im Verwaltungsakt sowie die Ladung zu einem Interview in der XXXX Botschaft vom 23.05.2012 in AS 317 = 351 = 419 im Verwaltungsakt und die Schreiben der XXXX Botschaft vom 04.06.2015 und 15.07.2015 in AS 319 und 321 im Verwaltungsakt). Dabei legte der Beschwerdeführer auch das von ihm an die XXXX Botschaft in englischer Sprache verfasste Schreiben „APPLICATION UNDER POLITICAL ASYLUM OR HUMANITARIAN BASIS“ vom 16.05.2012 vor (AS 307 ff im Verwaltungsakt, wobei die übrigen, vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben nicht vorgelegt wurden). Darin heißt es auszugsweise (zum Auszug siehe AS 311 und 313 im Verwaltungsakt; Hervorhebungen durch die erkennende Richterin):

„[…]

Since I was mentally disturbed due to various reasons including my father’s death, my displacements, disturbances in studies forced me to continue my father’s wishes to serve the Tamil community and I started getting involved with PLOTE and their political activities.

Further the continuous life threat to me and my family also forced me to get help from trusted friends, I identified PLOTE as such friends since my father was a senior member of PLOTE and there were the only people who has been standing with us during our sufferings.

Anyhow after the major civil war was end I thought we can live with peace and I was living peacefully and continuing my work without any problems.

But now the problems started again and I started facing problems in numerous occasions. I was followed by un known [sic!] persons in several occasions and received threatening calls from the armed groups and government related groups too. Because of these reasons I could not carry on my day to day activities and further I was forced to shift my residences too.

[…]”

Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Schreiben nicht nur davon berichtete, dass er nach dem Ende des Bürgerkrieges zunächst friedlich gelebt und seine Arbeit fortgesetzt hätte, sondern gleichzeitig gegenüber der XXXX Botschaft gänzlich anderslautende Fluchtmotive ins Treffen führte, indem er im Schreiben eine Verfolgung durch unbekannte Personen und durch Drohanrufe schilderte, und wird damit eindrucksvoll der von der erkennenden Richterin gewonnene Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner angeführten Fluchtgründe abgerundet.

Was die bloße Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PLOTE sowie seine angebliche Tätigkeit als Politiker anbelangte, stellte sich das erstattete Vorbringen aus nachfolgenden Erwägungen als nicht glaubhaft dar:

Zunächst erschien bereits die vom Beschwerdeführer behauptete „Nachfolgeregelung“ als nicht plausibel. Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte er, dass wenn der Vater stürbe, sein Sohn in die Partei eintreten solle (AS 278 im Verwaltung). Der Beschwerdeführer vermochte dazu jedoch nicht nachvollziehbar aufzuklären, weshalb gerade der Beschwerdeführer seinem Vater hätte nachfolgen sollen, nicht aber sein älterer oder jüngerer Bruder (vgl. beispielsweise AS 277 im Verwaltungsakt). Die vom Beschwerdeführer dargelegte Begründung, dass er der nächste sei, die Position zu übernehmen, weil er gesehen hätte, wie sein Vater erschossen worden wäre, ergibt keinen Sinn und konnte das erkennende Gericht nicht überzeugen.

Nur am Rande bemerkt wird in diesem Zusammenhang beweiswürdigend, dass auch dem psychiatrischen Aufnahmebefund vom 19.01.2022 eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Politiker nicht zu entnehmen ist, sondern werden darin lediglich seine beruflichen Tätigkeiten als „Journalist“ in Indien und als „Singer-Songwriter“ und „freiberuflicher Schauspieler“ in Österreich aufgezählt (vgl. Seite 2 des Aufnahmebefundes auf der letzten Seite in Beilage ./17 zum vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt).

Zwar legte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Urkunde vor, bei welcher es sich um seinen Mitgliedsausweis bei der PLOTE handeln soll (AS 327 und 329 im Verwaltungsakt). Doch wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausführte, fällt auf, dass er bloß einen für den Zeitraum XXXX gültigen Ausweis vorlegen konnte. Die Rechtfertigung in der Beschwerde, dass ab dem Jahr 2007 aufgrund des „Kriegsbeginns“ keine Mitgliedskarten mehr ausgegeben worden seien und der Beschwerdeführer deshalb über keine aktuellere Mitgliedskarte verfüge (siehe Seite 4 der Beschwerde in AS 605 im Verwaltungsakt), vermochte angesichts des von 1983 bis 2009 andauernden Bürgerkrieges in Sri Lanka (vgl. dazu die Länderfeststellungen zur politischen Lage unter Punkt 1.4.1.) nicht zu überzeugen. Aufgrund der Qualität der Urkunde, die leicht (re)produzierbar und damit von jedermann herstellbar ist, in Verbindung mit seinen sonstigen, als nicht glaubhaft zu beurteilenden Angaben, vermochte diese das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu tragen.

Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Fotos (AS 619 bis 625 im Verwaltungsakt), die den Beschwerdeführer beim XXXX zeigen sollen (Seite 6 der Beschwerde in AS 609 im Verwaltungsakt), konnten die erkennende Richterin nicht vom Gegenteil überzeugen. Zwar stimmt die im Hintergrund ersichtliche Fahne insoweit mit jener nach öffentlich abrufbaren Quellen überein (siehe die Parteifahne rechts unter: https://de.wikipedia.org/wiki/People%E2%80%99s_Liberation_Organisation_of_Tamil_Eelam, abgerufen am 22.07.2022), jedoch lässt sich aus diesen Fotos allein ebenfalls keine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PLOTE ableiten. Selbiges gilt auch für das rund elfminütige Video (abrufbar unter XXXX zuletzt abgerufen am 22.07.2022), auf welchem auch der Beschwerdeführer bei der Zeremonie XXXX zu sehen sein soll (vgl. Seite 6 der Beschwerde in AS 609 im Verwaltungsakt).

Selbst bei Wahrunterstellung seiner Mitgliedschaft bei der PLOTE kann angesichts der Länderinformationen, dass die PLOTE zwar 1980 als Abspaltung von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (in der Folge kurz: LTTE) entstanden ist, jedoch 2002 ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung unterzeichnet hat, seither offiziell inaktiv ist, und der aus der PLOTE gegründete politische Flügel der Democratic People’s Liberation Front (DPLF) inzwischen offiziell mit der Regierung zusammenarbeitet (siehe dazu die von der belangten Behörde eingeholte Anfragebeantwortung vom 30.11.2018 unter Punkt 1.4.2. der Länderfeststellungen), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für den Beschwerdeführer erblickt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderinformationen auch von der LTTE nichts zu befürchten. Zwar behaupten Behördenvertreter, dass sich die LTTE in Sri Lanka regruppiere, doch hatte der Beschwerdeführer, der sich seit 2013 nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten hat, keine exponierte Stellung in der PLOTE inne, sodass nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass diese bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka irgendein besonderes Interesse an ihm hegen würde.

In einer Gesamtabwägung ist daher aufgrund des nicht nachvollziehbaren, vagen und teils widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass dieser ein Politiker und Mitglied der PLOTE war und von Mitgliedern der PLOTE festgehalten, zu Tätigkeiten gezwungen oder psychisch und physisch gefoltert wurde.

Angesichts der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens war auch dem von der Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.06.2022 gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der PLOTE misshandelt und gefoltert worden sei bzw. dafür, dass die noch vorhandenen Verletzungen des Beschwerdeführers mit dem geschilderten Fluchtvorbringen übereinstimmten, sohin auch für dessen Glaubwürdigkeit (Seite 6 des Schriftsatzes in OZ 17 im Gerichtsakt), nicht näher zu treten. Der Umstand allein, dass die behaupteten Verletzungen existieren, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Verletzungen zu und kann auch durch ein lange Jahre im Nachhinein eingeholtes medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse diese Verletzungen entstanden sind. Unter diesen Umständen ist die Existenz von Verletzungen allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (siehe insbesondere zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Punkt 3.2.1.2. der rechtlichen Beurteilung).

Weiters konnte von der Vorführung zweier Videos in der mündlichen Verhandlung, welche jeweils das Abbild des Vaters des Beschwerdeführers im Rahmen von Gedenkfeiern der Mitglieder der PLOTE zeigen sollen (vgl. die Links und das Vorbringen auf Seite 4 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt), abgesehen werden, denn es kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der PLOTE war und ermordet wurde, kann daraus jedenfalls im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka keine Gefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters noch für mehrere Jahre in Sri Lanka aufhielt und nahe Angehörige seines Vaters nach wie vor unbehelligt dort leben.

2.3.2. Darüber hinaus ließ sich auch aus der vom Beschwerdeführer im XXXX beim XXXX in Indien gehaltenen Rede nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell eine konkrete und individuelle Gewalt in Sri Lanka ableiten:

Zwar ist dazu ein rund XXXX minütiges Video auf YouTube abrufbar (abrufbar unter XXXX , zuletzt abgerufen am 22.07.2022), in welchem zunächst die Rede des Beschwerdeführers gezeigt, danach abrupt geschnitten (siehe Minute XXXX ) und im Anschluss ein von einer Menschenansammlung umgebenes vorbeifahrendes Fahrzeug gefilmt wurde, wobei einer der darin befindlichen Männer ein Foto hochhält, welches den Anführer der LTTE zeigen sein soll (siehe Seite 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Jedoch ist dem Ausschnitt der vom Beschwerdeführer selbst gehaltenen Rede – entgegen seinen Ausführungen (Seite 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) – kein Bezug zur LTTE zu entnehmen, sondern handelt diese nach der deutschen Übersetzung ausschließlich von Tamilen (vgl. Beilage ./1 zum vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt), ist demnach unbedenklich und der Beschwerdeführer nach dem Schnitt selbst gar nicht mehr zu sehen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Rede über Tamilen bei einem XXXX in Indien, bei welchem es um die XXXX ging (vgl. die Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Indien vom 30.11.2018 in AS 461 ff), bei welchem dieser – soweit ersichtlich – nicht einmal namentlich genannt wird, aktuell in Sri Lanka eine konkrete und individuelle Gewalt droht, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Im Übrigen ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es keine Hinweise gibt, dass bei oppositioneller Betätigung im Ausland Probleme bei der Rückkehr nach Sri Lanka auftreten können. Zwar könnte dies anders gelagert sein, wenn der Rückkehrer ein den Behörden bekanntes Mitglied der LTTE war. Da der Beschwerdeführer selbst jedoch keinerlei Verbindungen zur LTTE hat und auch sonst nicht in Sri Lanka politisch in Erscheinung trat (zur nicht glaubhaften politischen Tätigkeit siehe Punkt 2.3.1. der Beweiswürdigung), ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre.

2.3.3. Weiters war auch die erstmals in der Beschwerde geäußerte Bedrohung durch eine sri-lankische Ministerin im Zuge eines Interviews in Indien (Seite 6 f der Beschwerde in AS 609 im Verwaltungsakt) als nicht glaubhaft zu beurteilen. Es ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits in seinen bisherigen Einvernahmen geschildert hatte, denn hätte eine derartige Bedrohung tatsächlich stattgefunden, hätte der Beschwerdeführer dies wohl sogleich und aus eigenem bei seinen Einvernahmen dargelegt. Dass der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Verhandlung erst auf Vorhalt überhaupt erwähnte (vgl. Seite 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), fügt sich nahtlos in das Gesamtbild der Unglaubhaftigkeit dieser Bedrohung ein. Daran vermochten auch die mit der Beschwerde vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers mit der Ministerin (AS 627 bis 633 im Verwaltungsakt) nichts zu ändern; lässt sich daraus ebenfalls keinerlei Bedrohung ableiten.

Auch aus der übrigen journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Indien ließ sich keine Verfolgungsgefahr entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zu einer kritischen Berichterstattung keinerlei Beweise vorgelegt und blieb sein diesbezügliches Vorbringen vage.

1.3.4. Schließlich haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen:

Zwar bleibt den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zufolge die Lage für die tamilische Minderheit in Sri Lanka allgemein schwierig, berichten Tamilen davon, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder, Tamilen seit langem unter einer systematischen Diskriminierung, etwa bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung und den Sprachregelungen leiden und Tamilen seit Jahrzehnten benachteiligt und diskriminiert werden. Zudem wird das strikte Terrorismuspräventionsgesetz infolge der Terroranschläge vom 21.04.2019 wieder häufiger angewendet; dieses erlaubt der Polizei die Ausübung körperlichen Zwanges zum Erhalt von Aussagen und wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren. Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet; Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken, und wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet. Behördenvertreter behaupten, dass sich die LTTE regruppiere und die Reorganisation mit Unterstützung der tamilischen Diaspora erfolge. Mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE sind daher umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt; auch wird von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen des angeblichen Wiederaufbaus der LTTE berichtet und müssen sich zahlreiche ehemalige LTTE-Mitglieder regelmäßig auf Polizeistationen melden.

Ungeachtet der schwierigen Lage für diese Minderheit, deren Angehörige in Bezug auf Angelegenheiten des täglichen Lebens Diskriminierungen erfahren und unverhältnismäßig oft von missbräuchlichen Praktiken von Polizei- und Sicherheitskräften betroffen sind – ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Tamilen in Sri Lanka mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen bzw. Tamilen in Sri Lanka einer Gruppenverfolgung unterliegen würden.

Abschließend ist der im vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 geäußerten Rückkehrbefürchtung aufgrund des vom Beschwerdeführer produzierten Kurzfilms „ XXXX “ (abrufbar XXXX , zuletzt abgerufen am 22.07.2022; vgl. Seite 19 im vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt) zu entgegen, dass dem rund XXXX minütigen Kurzfilm entgegen dem Vorbringen (!) keinerlei konkreter Bezug zu Sri Lanka zu entnehmen ist (Sri Lanka sogar nicht einmal ansatzweise genannt wird). Der Beschwerdeführer wird darin zunächst lediglich bei Alltagstätigkeiten gezeigt, führt in englischer Sprache eine Konversation mit einer sich sodann als XXXX herausstellenden Gesprächspartnerin, zählt am Ende allgemein bestehende globale Probleme, wie Armut, Landminen, Umweltverschmutzung, Terrorismus, Menschenrechtsverletzungen, Krieg, etc., auf und bekundet abschließend, diese ändern zu wollen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Inhalts dieses auf YouTube rund XXXX -mal aufgerufenen (Stand: 22.07.2022) Kurzfilms irgendeine Gefahr in Sri Lanka droht, kann demnach nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden.

2.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka:

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan:

Zunächst hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, von sri-lankischen Behörden in Haft gehalten worden zu sein, und drohen ihm aktuell im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka, wie oben dargelegt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, sodass unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka ersichtlich ist.

Hinsichtlich der Sicherheitslage wird nicht verkannt, dass es in Sri Lanka vereinzelt zu terrorismusrelevanter Gewalt – so zuletzt am 21.04.2019 zu Selbstmordanschlägen durch sri-lankische islamistische Terroristen auf katholische Kirchen sowie drei Luxushotels – kommt; allerdings ergibt sich aus den gegenständlichen Länderberichten nicht, dass die willkürliche Gewalt ein Ausmaß erreicht, dass es im Allgemeinen für Zivilisten wahrscheinlich erscheint, dass sie tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein werden. Bis auf kleine Gebiete im Nordosten und einzelne „Hochsicherheitszonen“ um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Rückkehrer, die keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen, werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt; Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. Demnach kann auch diesbezüglich keine Gefährdung für den Beschwerdeführer erkannt werden. Dabei werden auch die jüngsten notorischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht verkannt, dass aktuellen Medienberichten zu entnehmen ist, dass Demonstranten zuletzt den Präsidentenpalast stürmten, Sri Lankas Präsident Gotabaya Rajapaksa das Land verlassen hat und zurückgetreten ist, der bisherige Ministerpräsident Ranil Wickremesinghe als Übergangspräsident das Amt übernommen und gewaltsam gegen Demonstranten vorgeht (vgl. beispielsweise die öffentlich abrufbaren Medienberichte unter https://www.sueddeutsche.de/politik/sri-lanka-praesident-gotabaya-rajapaksa-malediven-1.5620147, https://orf.at/stories/3275981/, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/sri-lankas-praesident-floh-proteste-gehen-weiter-124169320, https://www.diepresse.com/6168791/sri-lankas-neuer-praesident-setzt-auf-gewalt-protestlager-gestuermt, abgerufen am 22.07.2022). Dabei zeigte sich beim Beschwerdeführer kein Anhaltspunkt dafür, dass er an Demonstrationen in Sri Lanka teilnehmen würde, und hat dieser keinerlei Verbindungen zur Regierung, sodass auch darin für ihn kein Gefährdungspotential besteht.

Im Hinblick auf die Grundversorgung in Sri Lanka ist festzuhalten, dass ausweislich der Länderinformationen die Arbeitslosigkeit bei etwa 5,8% lag. Zwar gingen infolge der COVID-19-Pandemie zahlreiche Arbeitsplätze verloren, kam es zu Lohnkürzungen und fielen 11,7% der Bevölkerung unter die Armutsgrenze; allerdings förderte der Staat eine Reihe von Programmen zur Armutsbekämpfung, unter anderem Ernährungszulagen- und Sozialversicherungs- sowie Rentenprogramme. Insgesamt sind den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Grundversorgung der sri-lankischen Bevölkerung nicht gesichert wäre. Dabei hat sich die Lage seit der letzten Aktualisierung der Länderinformationen insoweit verschärft, als aktuelle Medienberichte unter anderem von der schwersten Wirtschaftskrise in Sri Lanka seit Jahren sowie davon berichten, dass sich die Inflation derzeit auf Rekordhöhe befinde, Sri Lanka die Zahlungsunfähigkeit für sämtliche Auslandsschulden angemeldet habe, Nahrungsmittelknappheit herrsche und dass die Staatsbürger Sri Lankas darunter leiden würden, dass sie in Warteschlangen anstehen müssten, um essentielle Produkte, wie Gas, Treibstoff, Milchpulver oder Dünger zu erhalten (siehe dazu die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Medienberichte auf Seiten 8 ff im vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 in OZ 14 im Gerichtsakt). Zwar wird dabei nicht übersehen, dass sich daraus eine wirtschaftlich äußerst angespannte Lage ergibt, jedoch ist die Lage in Sri Lanka aktuell und in absehbarer Zeit nicht dergestalt, dass nicht zumindest die grundlegende Versorgung der Bevölkerung Sri Lankas gesichert wäre.

Der Beschwerdeführer ist in Sri Lanka, in XXXX geboren und wuchs dort auf; in weiterer Folge lebte der Beschwerdeführer auch in Colombo, und hielt sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 durchgehend in Sri Lanka auf. Er absolvierte im Herkunftsstaat Schulbildung im Umfang von elf Jahren und war sowohl in Indien als auch in Österreich erwerbstätig. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Tamil und ist arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka seinen notwendigen Lebensunterhalt, inklusive allfällig notwendiger Zuzahlungen zu grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stehenden medizinischen Leistungen, durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Dass Arbeits- und Versorgungsmöglichkeiten in Sri Lanka grundsätzlich nicht (mehr) gegeben wären, ist auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der aktuell medial kolportierten Wirtschaftskrise in Sri Lanka nicht zu ersehen. Dabei wird nicht verkannt, dass Rückkehrer den Länderberichten zufolge auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig sind und es ohne eine derartige Unterstützung für Rückkehrer schwierig ist, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch in Sri Lanka nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, seiner beiden Brüder und seiner Schwester, welche trotz der derzeitigen Entwicklungen nicht planen, das Land zu verlassen, sodass er bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, sondern auf ein unterstützendes Netzwerk zurückgreifen könnte, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gemeinsam mit seinen Familienangehörigen gewohnt hat. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung der langjährigen Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Lage sein wird, dort wieder Fuß zu fassen und seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Hinsichtlich der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka den Länderberichten zufolge landesweit gut ist und das öffentliche Gesundheitssystem eine umfassende, kostenlose Gesundheitsversorgung anbietet. Auch wenn es regionale Unterschiede gibt und trotz des bestehenden freien Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen diese teils aus eigener Tasche bezahlt werden, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine benötigte medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann. Zwar gibt es Berichte, wonach in Sri Lanka derzeit ein Mangel an Medikamenten herrsche, der nach Ansicht von Ärzten bald zu Todesfällen führen könne, und das Geld für den Import lebensnotwendiger Medikamente fehle (vgl. beispielsweise den im vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 zitierten, unter https://orf.at/stories/3268701 abrufbaren Artikel, zuletzt abgerufen am 22.07.2022), jedoch handelt es sich beim vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikament „Trittico“ nicht um ein lebensnotwendiges und ist nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer nicht zumindest irgendein diesem entsprechendes Medikament in Sri Lanka verfügbar ist.

Die notorische Lage in Sri Lanka betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung (https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf sein Alter von XXXX Jahren und unter Beachtung seiner XXXX keiner spezifischen Risikogruppe (zu welcher im Hinblick auf Vorerkrankungen etwa Personen mit Lungenerkrankungen, chronischen Nierenerkrankungen, Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck zählen) betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka ist den Länderberichten zufolge nach wie vor gesichert; auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der sri-lankischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.

2.5. Zu den Feststellungen hinsichtlich der maßgeblichen Situation in Sri Lanka:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben und wurden die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka in der Beweiswürdigung behandelt.

In der mündlichen Verhandlung wurde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung über die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte verfügen und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt, welche mit Schreiben vom 17.06.2022 wahrgenommen wurde (siehe OZ 16 im Gerichtsakt). Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten (zu den beweiswürdigenden Erwägungen unter Berücksichtigung der Länderberichte siehe oben).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, und VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrenden" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob die asylwerbende Person infolge ihrer exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaates geraten konnte. Entscheidend ist, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für die asylwerbende Person hätte (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, mwN).

Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

3.2.1.2. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu und drohen dem Beschwerdeführer aktuell im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

Zum in der Stellungnahme vom 18.11.2020 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist schließlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zulässt und auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden könnte, im Zuge welcher Ereignisse diese Verletzungen erlitten wurden. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen ist die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl. neuerlich VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, zu Narben aufgrund von Verletzungen).

3.2.1.3. Es ist dem Beschwerdeführer damit, wie beweiswürdigend dargelegt, insgesamt nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunfts-staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.

Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu führen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen, können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214)

3.2.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der Beschwerdeführer eine Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun und drohen dem Beschwerdeführer aktuell im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichte auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.

Unter Berücksichtigung der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen zur Lage in Sri Lanka, den aktuellen jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka sowie den oben zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen kann auch, wie aufgezeigt, nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geriete.

Darüber hinaus muss hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeführt werden, dass der VwGH im Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, ausgeführt hat:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).“

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat, der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mwN). Der Beschwerdeführer hat eine derartige Erkrankung nicht vorgebracht, Erkrankungen, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, sind in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar und verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein unterstützendes familiäres Netz. Außergewöhnlicher Umstände, die bei einer Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden, sind nicht hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer solche nicht substantiiert dargetan.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt – auch unter Bedachtnahme auf die COVID-19-Pandemie und die aktuelle Wirtschaftslage – nicht zu erblicken.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung nach Sri Lanka in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Sri Lanka möglich ist. Da der Beschwerdeführer sohin an seinen Herkunftsort zurückkehren kann, ist auf die Ausführungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorbereitenden Schriftsatz vom 03.06.2022 (OZ 14 im Gerichtsakt) und die darin zitierten Passagen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, GZl.: W175 1410394-1, welcher mit Blick auf die dortigen Länderfeststellungen eine andere Situation im Herkunftsstaat zugrunde lag, nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):

3.2.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2.3.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird –insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.2.4.2. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des Beschwerdeführers aus:

Zunächst ist zum Familienleben des Beschwerdeführers auszuführen, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt; ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedingter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz durchgehend – auf Basis des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist durch die Dauer des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz bedingt und ist der Beschwerdeführer für die lange Verfahrensdauer nicht kausal, sodass sie ihm nicht zuzurechnen ist. Dabei ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mit vier Jahren und drei Monaten als relativ kurz im Sinn der oben zitierten Judikatur zu werten, sodass der Aufenthaltsdauer allein keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0268, mwN).

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse, einen Erste-Hilfe-Auffrischungskurs, hat am 25.08.2018 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 und am 20.04.2021 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden und hat ausreichende Deutschkenntnisse erworben. Er verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises, wobei keine besonders engen Bindungen hervorgekommen sind. Er hat von 10.09.2018 bis 21.09.2018 eine gemeinnützige Beschäftigung ausgeübt, engagierte sich auch durch freiwillige Hilfe im Tourismussektor sowie im sportlichen Bereich, beteiligte sich an Filmprojekten und hat im Sommer 2020 in einem Restaurant gearbeitet. So wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einige Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt hat, eine außergewöhnliche Integration in Sinne der Rechtsprechung des VwGH liegt jedoch gegenständlich noch nicht vor (vgl. dazu beispielsweise VwGH 26.11.2021, Ra 2020/18/0077, wonach die Umstände, dass der dort im Bundesgebiet viereinhalb Jahre aufhältige Beschwerdeführer die Integrationsprüfung B1 absolviert hat, eine Ausbildung für den Lehrberuf Gastronomiefachmann absolvierte und seinen Lebensunterhalt aus der Lehrlingsentschädigung bestreiten konnte, nicht für eine „außergewöhnliche“ Integration ausreichten).

Zudem ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Beschwerdeführer ist weiters nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens ist zwar als lang zu werten, was dem Beschwerdeführer nicht anzulasten ist; sie übersteigt aber (noch) nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat; so ist der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufgewachsen, hat dort seine Sozialisation erfahren, Schulbildung erhalten, beherrscht die Sprache Tamil und verfügt nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Sri Lanka, nämlich seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester. Auch wenn der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits im Jahr 2013 verlassen hat, ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die Situation, in der sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befinden wird, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der medizinischen Versorgungslage von den Verhältnissen in Österreich, sodass die erschwerten Bedingungen zu Gunsten seines Interesses gewichtet werden, wobei dem aber aufgrund des ihn auffangenden familiären Netzes am Heimatort und der Möglichkeit des Wieder-Fußfassens nach anfänglichen Schwierigkeiten insgesamt nur marginales Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet in einer Gesamtschau überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.

3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Sri Lanka):

3.2.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.5.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka gegeben ist, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.2.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.2.6.2. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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