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L519 2257552-1•Bundesverwaltungsgericht L519 2257552-1
L519 2257552-1Federal Administrative CourtJul 29, 2022
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr
L519 2257552-1/4Z
L519 2257553-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien und XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.6.2022 bzw. 3.6.2022, Zlen. 1307411409-221554311 bzw. 1307411006-221554338, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden entsprechend der Reihenfolge in der Präambel: BF1 und BF2), beide georgische StA. reisten spätestens am 12.5.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 12.5.2022 gaben die BF zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass der BF1 ein multiples Myelom habe und dringend eine Knochenmarkstransplantation benötige. In Georgien bekomme er keine richtige Therapie und könne er sich diese auch nicht leisten. In der Türkei habe er eine Chemotherapie sowie eine Dialyse bekommen und er könne sich keine weiteren Behandlungen leisten.
3. Beim BFA wiederholten die BF am 1.6.2022 im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Weiter brachten sie vor, dass in Georgien nicht festgestellt werden konnte, welche Krankheit der BF1 hat, die Krankheit sei im September 2021 in der Türkei diagnostiziert worden. Dort habe der BF1 sofort eine Chemotherapie und eine Dialyse erhalten. Der BF1 habe sich dann besser gefühlt und die BF seien zurück nach Georgien. Dialyse und Chemotherapie seien in Tiflis weitergeführt worden. Die Dialyse sei eingestellt worden, nachdem die Nieren wieder funktioniert haben. Anschließend seien die BF erneut in die Türkei gefahren, wo man ihnen mitgeteilt habe, dass der BF1 eine Knochenmarkstransplantation im Wert von 40.000,- USD benötige. Da die BF das Geld nicht hatten, seien sie erneut nach Georgien zurückgekehrt, wo der 6. Zyklus der Chemotherapie durchgeführt wurde. Spätestens 1 Monat nach dem letzten Zyklus wäre die Knochenmarkstransplantation durchzuführen gewesen. Die Knochenmarkstransplantation sei zwar in Georgien möglich gewesen, die BF hatte aber die finanziellen Mittel dafür nicht. Nunmehr würden nach einer Gesetzesänderung Knochenmarkstransplantationen auch für Personen, die nicht in Tiflis gemeldet sind, vom Gesundheitsministerium finanziert. Allerdings sei die Qualität fraglich und seien die Nachbehandlungen zu bezahlen.
4. Mit Bescheiden vom 6.6.2022 bzw. 3.6.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass Beschwerden gegen diese Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
5. Gegen diese Bescheide wurden von den BF fristgerecht Beschwerden erhoben, welche dem BVwG, GA L519 am 27.7.2022 zugewiesen wurden. In diesen wurde u.a. angeregt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem BF1 drohe vor dem Hintergrund seines Vorbringens im Fall einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und somit einer Verletzung der Art. 2 und 3 der EMRK. Die medizinische Versorgung in Georgien sei unzureichend und für den BF1 nicht leistbar. Er könne auch nicht für die Nachbehandlungskosten aufkommen. Eine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie gäbe es in Georgien nicht. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden eine Liste mit Patiententerminen, ein Patientenbrief des AKH Wien vom 13.7.2022, eine Chemotherapiedokumentation, ein Schreiben der Histologie vom 1.7.2022. Außerdem sei der BF1 auf die Betreuung und Pflege durch die BF2 angewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt VII. der gegenständlich angefochtenen Bescheide erkannte die belangte Behörde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, den Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Laut vorliegenden medizinischen Unterlagen wurde beim BF1 u.a. ein multiples Myelom, Stadium IIIB diagnostiziert. Seit 12.7.2022 erhält er deswegen in Österreich eine Chemotherapie, welche voraussichtlich am 2.8.2022 enden wird. U.a. erfolgte auch bereits eine Knochenmarksentnahme. Nach derzeitigem Stand ist nicht bekannt, ob beim BF1 nach Abschluss der Chemotherapie tatsächlich eine Knochenmarkstransplantation erforderlich ist, ob diese in Georgien tatsächlich möglich ist - diesbezüglich gibt es nur die Behauptung der BF2 - und wie rasch nach Abschluss der Chemotherapie diese zu erfolgen hat, um die Heilungschancen intakt zu halten. Laut BF2 – diese Angabe ist medizinisch bislang ebenfalls nicht verifiziert – müsste die Transplantation innerhalb eines Monats nach Abschluss der Chemotherapie erfolgen. Auch steht nicht fest, welche Art von Nachbehandlung der BF1 allenfalls benötigen würde und ob diese in Georgien tatsächlich gewährleistet ist.
Es sind somit aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem Akteninhalt Gründe hervorgekommen, dass der BF1 in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er beim derzeitigen Verfahrensstand in seinen Herkunftsstaat Georgien zurückkehren müsste. Das gleiche gilt für die BF2, auf deren Unterstützung und Pflege der BF1 angewiesen ist.
Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – ein Grund ersichtlich, um den ggst. Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu Unrecht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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