Bundesverwaltungsgericht L508 2238041-2

L508 2238041-2Federal Administrative CourtJul 29, 2022

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltsverfestigung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Zukunftsprognose

Full text

Bundesverwaltungsgericht L508 2238041-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L508.2238041.2.00

Spruch

L508 2238041-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei ist seit 1987 in Österreich aufhältig und verfügt seit 1997 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich.

2. Unter anderem aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde dieser mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 16.07.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.

3. Am 29.07.2020 langte beim BFA ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg der Integration des BF in Österreich ein. Mit Schreiben vom 26.07.2020 gab der BF zudem eine handschriftlich verfasste Stellungnahme ab. Demnach sei er 1986/87 im Alter von sieben Jahren - zuerst als Schüler, dann als Arbeiter - nach Wien gekommen. Seit seinem 18. Lebensjahr besitze er ein unbefristetes „Visa“ als „Arbeitertitel“. Er habe fünf Jahre die Volks-, vier Jahre die Haupt- und drei Jahre die Berufsschule (Maler und Anstreicher) absolviert. Seine Eltern befänden sich auch in Wien. Er beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift, Türkisch nur in Wort und des Weiteren Schulenglisch. Zuletzt sei er im Jahr 2011 in der Türkei gewesen. Es habe sich um einen vierwöchigen Urlaub - gemeinsam mit seinen Eltern - gehandelt. Dies sei das fünfte Mal seit seinem Aufenthalt in Wien gewesen. Er sei seit 2015 arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Gewohnt habe er bei seinen Eltern. Was sein strafbares Verhalten betrifft, so würde er dies sehr bereuen und wolle er nie wieder in solchen Verhältnissen leben. Dies sei ein blöder Fehler gewesen. Es tue ihm wirklich sehr leid. Er würde Österreich als sein Heimatland kennen und wolle er wieder eine Arbeit finden. Er verfüge hier über eine wunderschöne Tochter und seine Familie. Die Angehörigen in der Türkei würde er fast gar nicht kennen.

4. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2020 gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5. Der gegen den Bescheid des BFA vom 20.11.2020 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2020 stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 20.11.2020 ersatzlos behoben.

6. Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021 wurde der BF abermals darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.

7. Mit Schreiben vom 27.05.2021 legte der BF in einer handschriftlich verfassten Stellungnahme dar, dass er in der Justizanstalt XXXX eine Arbeit als Maler und Anstreicher begonnen und diese nach seiner Ankunft in der Justizanstalt XXXX fortgesetzt habe. Er sei „geschieden“ und bestünde Kontakt zur Mutter seiner Tochter. Ferner habe er per Telefon regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter. Das Sorgerecht besitze die Mutter. Er sei unterhaltspflichtig für seine Tochter und dieser Verpflichtung vor seiner Haft nachgekommen. Zuletzt habe er seine Tochter am 20.05.2021 per Videotelefonie gesehen. Er habe sich bereits im November 2020 für eine interne Drogentherapie in der Justizanstalt XXXX angemeldet, jedoch habe die Therapie aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden können. Er habe sich auch in der Justizanstalt XXXX für eine hausinterne Drogentherapie angemeldet. Die Vater-Tochter-Beziehung sei vor seiner Inhaftierung sehr gut gewesen, wobei seine Tochter jedes Wochenende bei ihm verbacht habe und sie viel gemeinsam unternommen hätten. Er habe sie auch jederzeit unter der Woche besuchen und treffen können. Seine Tochter sei von ihm auch durch Taschengeld und Geschenke unterstützt worden. Er sei immer für sie da gewesen, wenn sie seine Hilfe und seine moralischen Ratschläge benötigt habe. Das Verhältnis zu seiner Familie sei nach wie vor sehr gut. Eine Trennung von seiner Familie, im Besonderen von seiner kranken Mutter und seinem Vater, würde ein Trauma auslösen. Seine größte Angst bestünde darin, dass sie noch gebrechlicher und kränklicher werden könnten. Sein Freundeskreis bestünde hauptsächlich aus unbescholtenen Personen. Es falle ihm aus Scham schwer, diese aus der Haft zu kontaktieren. Der einzige Freund, der von seiner Inhaftierung wisse, würde ihn in dessen Firma sofort einstellen, jedoch erwarte dieser, dass er seine Drogentherapie machen und die Gesetze achten würde. Er befinde sich seit seinem siebten Lebensjahr im Bundesgebiet und habe die Volks-, die Haupt- und die Berufsschule abgeschlossen. Er würde Österreich als seine Heimat ansehen. Nach seiner Haft würde er sich um einen Arbeitsplatz bemühen, damit er sich wieder in einem geregelten sozialen Umfeld befinden könne.

8. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2021 gab die ehemalige Lebensgefährtin bzw. die Mutter der Tochter des BF an, den BF glaublich 2002 oder 2003 in Österreich kennengelernt zu haben. Die Trennung sei im Jänner 2010 erfolgt. Weder sie noch die Tochter hätten den BF jemals in Strafhaft besucht. Seit der Trennung habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Zuletzt habe sie ihn im Jahr 2013 gesehen. Mit der Tochter stünde er in Kontakt. Vor etwa einem Monat habe er sie aus dem Gefängnis angerufen. Der BF habe bis zum elften Lebensjahr seiner Tochter „null“ bezahlt. Seither würde sie alles vom Staat erhalten.

Auf Vorhalt der schriftlichen Ausführungen des BF zum Vater-Tochter-Verhältnis erwiderte die Zeugin (Schreibfehler im Original): „Das stimmt alles nicht, sie hat nichts von ihm oder seiner Familie erhalten, sie hat ihn maximal 2 mal im Jahr gesehen, es gab keine Geschenke oder sonstige finanziellen zuwendungen. Ich habe meiner Tochter nie den Kontakt zu ihrem Vater verboten, aber mittlerweile will sie selber nur mehr minimalen Kontakt zu ihm. Ein Vater Tochter Verhältnis liegt nicht vor.“

Der BF sei für sie Luft. Er rufe nur zweimal im Jahr an. Sie gehe davon aus, dass es für die Tochter leichter wäre, wenn er in der Türkei wäre als hier im Gefängnis. Es gebe zwischen den beiden kaum eine Beziehung und würde es die Tochter nicht verletzen. Sie würde glauben, dass ihre Tochter kaum mehr Gefühle für ihn habe.

Der Tochter gegenüber sei er nie gewalttätig gewesen. Was er ihr alles angetan habe, könne sie gar nicht alles aufzählen. Gewalt gegen Frauen sei für die Familie normal gewesen. Sie habe kein Mitleid mit ihm. Es wäre für sie kein Problem, wenn der BF nicht mehr da sei.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.08.2021 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), wider den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

11. Der BF erhob im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021 fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

11.1. Zunächst wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs angemerkt, dass sich der BF seit 28.05.2020 in Haft befinde. In Haft arbeite er als Maler und besuche regelmäßig eine Psychotherapie.

11.2. Ferner wurde unter umfänglicher Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung festgehalten, dass auch berücksichtigt werden hätte müssen, dass der BF im Wesentlichen sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe, hier sozialisiert worden sei und ihn mit der Türkei bloß das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. Die 16jährige Tochter, zu der er eine gute und innige Bezehung pflege, lebe in Österreich. Dadurch habe der BF erhebliche Interessen an seinem Verbleib im Bundesgebiet. Mangels eines persönlichen Eindrucks habe die belangte Behörde in weiterer Folge keine korrekte Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG durchführen können. So gehe das BFA davon aus, dass der BF keine ausgeprägte Aufenthaltsverfestigung in Österreich hätte. Demgegenüber stünden die Tatsachen, dass der BF sehr gut Deutsch spreche, hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei, die Schule sowie Ausbildungen besucht habe, eine minderjährige Tochter im Bundesgebiet und mehrere Jahre, nämlich von 1995 bis 2003, durchgehend gearbeitet habe. Aktuell arbeite er als Maler. Der BF sei in den letzten 20 Jahren lediglich zweimal in der Türkei gewesen und habe dort jeweils nur eine kurze Zeit verbracht. In der Türkei habe er weder Familienmitglieder noch andere Bindungen. Er lebe seit seiner Kindheit in Österreich, sei hier sozialisiert worden, habe hier die Schule und Ausbildungen absolviert und gearbeitet. Sein soziales Umfeld sowie seine Eltern und zwei Brüder würden in Österreich leben. Er habe erhebliche Bindungen zu Österreich, die Bindungen zur Türkei seien jedoch vernachlässigbar. Bei der Prüfung, ob vom BF eine gegenwärtige und hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordung ausgehe, hätte die belangte Behörde die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Hätte die belangte Behörde dies entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF zukünftig keine entsprechend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Er besuche aktuell erfolgreich eine wöchentliche Psychotherapie und habe bereits im Juli 2020 mit der Substitutionstherapie aufhören können. Eine Drogensucht sei gegenständlich nicht mehr vorhanden. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Interessen des BF am Verbleib in Österreich die Interessen der Republik an der Aufetnhaltsbeendigung überwiegen würden und der BF keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentiche Ordnung und Sicherheit darstelle.

11.3. Schließlich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anberaumen;

  • den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunkts III. beheben und aussprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wird bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird.

12. Die Beschwerdemitteilung ging am 17.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung am selben Tag zugewiesen. Die Beschwerdevorlage langte am 20.09.2021 in der Außenstelle Linz ein (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).

13. Aufgrund des Umstandes, dass in der Beschwerdeschrift auf der ersten Seite ausgeführt wurde, dass die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. erhoben werde, der Bescheid des BFA jedoch keinen Spruchpunkt VI. aufweist und in der Beschwerdeschrift insbesondere auf das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot Bezug genommen wurde und deshalb die Annahme gegeben war, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) richtet, erging an den BF bzw. dessen Vertretung ein mit 20.09.2021 datierter Verbesserungsauftrag, in welchem die BFV aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, ob sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Einreiseverbot richtet bzw. gegen welche(n) Spruchpunkt(e) sich die gegenständliche Beschwerde richtet.

14. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021, eingelangt beim BVwG am 23.09.2021, erfolgte seitens der BFV eine Beschwerdeergänzung bzw. -berichtigung, in welcher im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass in der Beschwerde fälschlicherweise ausgeführt wurde, dass sich diese gegen Spruchpunkt VI. richte und dass richtig sei, dass der Bescheid im vollen Umfang angefochten werde.

15. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.09.2021 (OZ 5) der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

16. Am 15.12.2021 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (OZ 14) abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer, der mit einem Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschien, teilnahm. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in der Türkei sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Einvernahme der minderjährigen Tochter als Zeugin zum Familienleben des BF. Ferner wurde der BF - unter Setzung einer Frist bis Ende Jänner 2022 - aufgefordert, sämtliche psychologischen Unterlagen, einen Befund des zuständigen Psychologen zur psychischen Situation und zur früheren Drogenabhängigkeit samt Prognose in Bezug auf eine Rückfallwahrscheinlichkeit, einen Bericht über die Absolvierung des Substitutionsprogramms und eine Bestätigung über die in der mündlichen Verhandlung erwähnte Arbeitszusage vorzulegen.

17. Nach per E-Mail vom 01.02.2022 erfolgter Ankündigung einer Übermittlung der Unterlagen bis spätestens 13.02.2022 legte der BF im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in der Stellungnahme vom 08.02.2022 (OZ 17) dar, dass der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation - nach Ersuchen um Erstellung einer Rückfallprognose - von der Justizanstalt XXXX mitgeteilt wurde, dass eine solche nicht erstellt werden könne und diesbezüglich von Seiten der Rechtsberatungsorganisation ein Gutachter bestellt werden müsse. Insoweit wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Gutachten betreffend eine allfällige Rückfallwahrscheinlichkeit erstellen lassen, sollte das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht zur Überzeugung gelangt sein, dass ein Rückfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Schließlich wurde zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen auszugsweise auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021 zu GZ W192 XXXX verwiesen.

Der Stellungnahme sind eine Einstellungszusage vom 12.11.2021, eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Suchtbehandlungsgruppe vom 17.01.2022 und der unbefristete Aufenthaltstitel des BF (jeweils in Kopie) angeschlossen.

18. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der am 15.12.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist türkischer Staatsangehöriger, aktuell in keiner Beziehung, Vater einer minderjährigen Tochter, abgesehen von einer früheren Drogenabhängigkeit und aktuellem Bluthochdruck gesund, arbeitsfähig und spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Er befand sich laut eigenen Angaben von 2019 bis etwa September 2020 erfolgreich in einem Substitutionsprogramm und ist aktuell nicht mehr drogenabhängig. Zuletzt nahm er auch in der Justizanstalt XXXX von 24.06.2021 bis 16.09.2021 an einer hausinternen Suchtbehandlungsgruppe teil, wobei er die Teilnahme mit dem Status „Abbruch durch Insassenoption“ beendete. Er kommt in der Haftanstalt in den Genuss eines „gelockerten Freigangs“. Montag, Mittwoch und Freitag erhält der BF demnach jeweils zwei Stunden Zeit um etwas einzukaufen. Ansonsten arbeitet er in der Haftanstalt und etikettiert Fischdosen.

Der BF wurde zwar in der Türkei geboren, hält sich jedoch seit seinem siebten Lebensjahr - abgesehen von etwa fünf Urlaubsaufenthalten - durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat in Österreich die Pflichtschule (Volks- und Hauptschule) sowie im Anschluss eine Lehre (samt Berufsschule) als Maler und Anstreicher erfolgreich absolviert.

Er hielt sich zunächst seit dem Jahr 1987 aufgrund von erteilten Sichtvermerken für türkische Gastarbeiter in Österreich auf. Zuletzt wurde ihm mit Gültigkeit ab 26.06.2000 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“ (gilt nunmehr als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU) erteilt. Der BF verfügt jedenfalls (nach wie vor) auch über eine Berechtigung nach den Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80.

Der BF ist vermögenslos und für seine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig.

Er hat zu folgenden Zeiten Arbeitslosengeld bezogen: Von 22.03.1999 bis 12.04.1999, von 25.05.1999 bis 13.06.1999, von 09.12.2003 bis 15.04.2004, von 27.04.2004 bis 08.08.2004, von 23.08.2004 bis 20.10.2004, von 23.10.2004 bis 01.11.2004, von 11.11.2010 bis 22.11.2010, von 16.12.2010 bis 24.01.2011, von 08.03.2011 bis 16.03.2011, von 22.03.2011 bis 01.04.2011 und von 12.04.2011 bis 20.04.2011.

Er hat ferner zu folgenden Zeiten Notstandshilfe/ Überbrückungshilfe bezogen: Von 02.11.2004 bis 08.12.2004, am 14.12.2004, von 16.12.2004 bis 26.12.2004, von 28.12.2004 bis 31.12.2004, von 01.01.2005 bis 02.01.2005, von 13.01.2005 bis 26.01.2005, von 28.01.2005 bis 01.02.2005, von 03.02.2005 bis 27.02.2005, von 01.03.2005 bis 03.03.2005, von 10.03.2005 bis 12.04.2005, von 10.05.2005 bis 19.03.2006, von 21.03.2006 bis 27.04.2006, von 05.07.2006 bis 08.10.2006, von 23.11.2006 bis 08.02.2007, von 13.02.2007 bis 07.11.2007, von 20.11.2007 bis 09.01.2008, von 05.02.2008 bis 27.02.2008, von 07.03.2008 bis 04.10.2008, von 31.12.2008 bis 31.12.2008, von 21.04.2011 bis 02.06.2011, von 16.06.2011 bis 31.07.2011, von 26.09.2011 bis 19.11.2011, von 24.11.2011 bis 09.12.2011, von 15.12.2011 bis 15.07.2012, von 23.07.2012 bis 14.10.2012, von 23.10.2012 bis 17.11.2012, von 23.11.2012 bis 29.05.2013, von 24.06.2013 bis 02.10.2013, von 10.10.2013 bis 15.12.2013, von 03.01.2014 bis 19.02.2014, von 22.02.2014 bis 27.02.2014, von 28.05.2014 bis 05.10.2014, von 11.10.2014 bis 04.01.2015, von 19.01.2015 bis 20.05.2015, von 27.05.2015 bis 26.07.2015, von 29.09.2015 bis 30.07.2016, von 09.08.2016 bis 28.08.2016, von 31.08.2016 bis 09.03.2017, von 18.03.2017 bis 17.05.2017, von 30.05.2017 bis 15.07.2017, von 18.07.2017 bis 27.07.2017, von 19.08.2017 bis 19.10.2017, von 26.10.2017 bis 16.11.2017, von 21.11.2017 bis 23.11.2017, von 25.11.2017 bis 12.01.2018, von 23.01.2018 bis 14.02.2018, von 22.02.2018 bis 09.03.2018, von 17.03.2018 bis 15.04.2018, von 21.04.2018 bis 11.05.2018, von 19.05.2018 bis 16.06.2018, von 21.06.2018 bis 12.07.2018, von 21.07.2018 bis 09.08.2018, von 18.08.2018 bis 13.10.2018, von 20.10.2018 bis 17.11.2018, von 24.11.2018 bis 29.11.2018, von 01.12.2018 bis 12.12.2018, von 22.12.2018 bis 11.01.2019, von 22.01.2019 bis 13.02.2019, von 20.02.2019 bis 06.04.2019, von 13.09.2019 bis 11.12.2019, von 21.12.2019 bis 02.02.2020 und von 11.02.2020 bis 29.02.2020.

Im Zeitraum von 04.09.1995 bis 03.09.1998 war der BF bei der XXXX GmbH als Arbeiterlehrling und von 04.09.1998 bis 19.03.1999 sowie von 14.06.1999 bis 30.04.2000 als Arbeiter bei diesem Unternehmen beschäftigt, wobei er von 18.04.2000 bis 23.04.2000 Krankengeld bezog. Ferner war er von 02.07.1999 bis 30.04.2000 geringfügig als Arbeiter und von 01.05.2000 bis 30.11.2003 als Angestellter bei der XXXX AG beschäftigt. Im Zeitraum von 28.04.2006 bis 26.05.2006 war der BF als Angestellter bei der XXXX GmbH, von 08.05.2006 bis 27.06.2006 als Arbeiter bei der XXXX GmbH, von 09.10.2006 bis 17.11.2006 als Arbeiter bei der XXXX GmbH, von 01.01.2009 bis 05.08.2010 als Angestellter bei der XXXX GmbH und zuletzt von 27.07.2015 bis 27.09.2015 als Arbeiter bei der XXXX GmbH beschäftigt. Die wirtschaftliche Integration des BF erweist sich aufgrund der langjährigen Beschäftigungslosigkeit des BF als eher gering.

Der BF verfügt aktuell über eine Einstellungszusage als Arbeiter bei der Firma XXXX (Werbearchitekt).

Im Bundesgebiet halten sich die minderjährige Tochter XXXX , geb. XXXX , welche österreichische Staatsangehörige ist, die Eltern, zwei Brüder, eine Tante sowie mehrere Cousinen und Cousins auf. Seine Eltern sind ebenfalls im Jahr 1987 zwecks Arbeitsaufnahme nach Österreich gelangt. Der BF hat regelmäßigen - durch die aktuelle Haft erschwerten - persönlichen und telefonischen Kontakt zu seinen Brüdern und seinen Eltern. Auch mit seiner minderjährigen Tochter steht er aktuell - wenn auch selten - über Videochats in Kontakt. Zur Mutter der minderjährigen Tochter hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Der BF verfügt in Bezug auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer über eine übliche soziale und gesellschaftliche Integration, die vor allem durch den aktuellen Aufenthalt in Strafhaft eingeschränkt ist.

Der BF verfügt(e) in den Jahren vor seiner aktuellen Haft - entweder bei einem Bruder oder seinen Eltern - stets über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Er lebte in dieser Zeit - seit der Beendigung der Beziehung mit der Mutter seiner Tochter - in der Wohnung seiner Eltern. Bei Bedarf unterstützte er hierbei seine bereits seit Längerem kränkliche Mutter.

2.1.2. Beziehungen zum Herkunftstaat:

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Verwandte des BF, insbesondere ein Onkel, auf, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflegt.

Der BF ist der türkischen Sprache mächtig und hielt sich seit seiner Kindheit - abgesehen von einigen Urlaubsaufenthalten - nicht mehr im Herkunftsstaat auf.

Der BF verfügt über keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat.

2.1.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen:

Der BF wurde dreimal rechtskräftig verurteilt.

Im Alter von etwa 26 oder 27 Jahren - also im Jahr 2006 oder 2007 - ist der BF mit Drogen in Kontakt geraten und wurde suchtmittelabhängig. Es besteht großteils ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straffälligkeit des BF und seiner Sucht.

Der BF zeigt sich hinsichtlich seiner Straftaten einsichtig und reuig, aber auch willig, zukünftig ein straffreies Leben zu führen und - nach Beendigung des Substitutionsprogramms im September 2020 - seine Sucht dauerhaft zu überwinden.

Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

Der BF wurde erstmals zu Beginn der 2010er Jahre straffällig, als er von einem österreichischen Landesgericht im April 2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall iVm Abs. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei neun Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Der BF hat in Wien gewerbsmäßig (§ 70 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, jeweils mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3 %, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nachstehenden Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar

1. zwischen März 2013 und Jänner 2014 XXXX 137 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 40,00 (insgesamt € 5.480,00);

2. zwischen August 2013 und Jänner 2014 XXXX 15 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 40,00 (insgesamt € 600,00);

3. zwischen März 2013 und Jänner 2014 XXXX 130 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 48,00 (insgesamt € 6.240,00);

4. zwischen Jänner 2014 und Februar 2014 XXXX 5 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 40,00 (insgesamt € 200,00) und 2 Gramm Heroin unentgeltlich;

5. zwischen Februar 2013 und Sommer 2013 XXXX 15 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 40,00 (insgesamt € 600,00);

6. zwischen Anfang Juli 2013 und Ende Februar 2014 XXXX 24 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 40,00 (insgesamt € 960,00);

7. von Anfang August 2013 bis Ende Dezember 2013 XXXX 10 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von € 40,00 (insgesamt € 400,00),

wobei der BF an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel beziehungsweise Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Des Weiteren hat der BF im Zeitraum von April 2011 bis zuletzt 23.02.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 382 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 3 % zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen und im Februar 2014 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des XXXX mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er die auf der Straße gefundene Bankomatkarte an sich nahm und dafür benutzte, Zigaretten zu kaufen. Mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend das Zusammentreffen von verschiedenen strafbaren Handlungen.

Im Jahr 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung. Der BF wurde mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 24.08.2017 wegen der Vergehen der Verletzung einer Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat demnach in den nachfolgend genannten Zeiträumen seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter gröblich verletzt, indem er in diesen Zeiträumen keine oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und zwar im Zeitraum von 01.10.2013 bis zum 26.02.2014, von 28.11.2014 bis zum 31.10.2016, von 01.03.2017 bis zum 30.04.2017 und von 01.06.2017 bis zum 23.08.2017. Mildernd wertete das Gericht den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und die vom BF geleisteten (wenn auch unzureichenden Zahlungen), erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen der gleichen Art, die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 03.02.2020 mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 28.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Bei den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Nachgenannten durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar Heroin (beinhaltend 10,79 % Heroin, 0,3 % Monoacetylmorphin und 0,7 % Acetylcodein), wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG, nämlich mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.04.2014 verurteilt worden ist, und zwar je gegen ein Entgelt von € 20,00 pro Gramm,

1. zwischen Ende November 2017 bis Ende Dezember 2017 dem abgesondert verfolgten XXXX in mehreren Angriffen etwa 20 Gramm;

2. zwischen 17.11.2017 und 08.12.2017 XXXX zumindest 158 Gramm;

3. im November und Dezember 2017 XXXX zwei Gramm;

4. zwischen 17.11.2017 und 29.12.2017 unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest 105 Gramm (Gesamtmenge: 285 Gramm)

und im Zeitraum von 01.10.2019 bis 16.10.2019 Heroin, darin enthalten Diacetylmorphin, zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Mildernd wertete das Landesgericht keinen Umstand, erschwerend die einschlägige Vorstrafe wegen § 198 StGB, die in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge (mehr als das Zehnfache der Grenzmenge), die Tatbegehung während des anhängigen Hauptverfahrens und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, wobei auch die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten nicht unbeachtet blieb. Darüber hinaus berücksichtigte das zuständige Oberlandesgericht im Berufungsverfahren als erschwerend den besonders raschen Rückfall nach der durch das österreichische Bezirksgericht am 24.08.2017 erfolgten Verurteilung, als mildernd den Beitrag zur Wahrheitsfindung, zumal das zweite Schuldspruchfaktum (hinsichtlich des Vergehens) - wenngleich der BF den Konsum von Heroin in weiterer Folge in Abrede gestellt hat - im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben beruht.

Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Zudem befindet sich der BF seit XXXX , aktuell in der Justizanstalt XXXX XXXX , in Strafhaft.

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin aufgrund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorliegenden türkischen Reisepass. Bereits die belangte Behörde kam - aufgrund des Reisepasses - zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (Bescheid, Seite 6, 17).

Insoweit oben Feststellungen zur Geburt in der Türkei, zum Familienstand, zur Unterhaltspflicht für die minderjährige Tochter und zu den Deutschkenntnissen (Bescheid, Seite 6 f) getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Da der BF seit seinem siebten Lebensjahr im Bundesgebiet lebt und hier aufgewachsen ist, war von Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau auszugehen.

Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Familienverhältnissen, zu seiner Schulausbildung, zur absolvierten Lehre und zum Gesundheitszustand waren auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des Beschwerdeführers zu treffen.

Die Feststellungen zur von 2019 bis September 2020 erfolgreichen Teilnahme an einem Substitutionsprogramm und an einem „gelockerten Freigang“ während der aktuellen Inhaftierung, zur während der aktuellen Strafhaft ausgeübten Beschäftigung und zum Vorliegen einer Einstellungszusage beruhen auf den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung (siehe OZ 14). Die Einstellungszusage ist auch urkundlich hinreichend nachgewiesen (OZ 17). Dass der BF in der Justizanstalt Wien- XXXX von 24.06.2021 bis 16.09.2021 an einer hausinternen Suchtbehandlungsgruppe teilnahm, wobei er die Teilnahme mit dem Status „Abbruch durch Insassenoption“ beendete, war aufgrund der vorgelegten Bestätigung der Justizanstalt vom 17.01.2022 festzustellen.

Die Feststellungen zur Erteilung von Sichtvermerken für türkische Gastarbeiter und die Ausstellung eines unbefristeten Aufenthaltstitels an den BF beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 24, Seite 5) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend den BF (OZ 2) sowie der Kopie des vorgelegten österreichischen Aufenthaltstitels (OZ 17). Dass der BF (nach wie vor) über eine Berechtigung nach den Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 verfügt, beruht auf den Feststellungen zum erfolgten Familiennachzug und der eigenen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers. Dass sich zudem die minderjährige Tochter, die Eltern, zwei Brüder, eine Tante sowie mehrere Cousinen und Cousins im Bundesgebiet aufhalten, sagte der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus (OZ 14, Seite 7 f). Die österreichische Staatsangehörigkeit der Tochter ist durch den dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegten österreichischen Reisepass urkundlich hinreichend nachgewiesen. Dass die Eltern des BF ebenfalls im Jahr 1987 zwecks Arbeitsaufnahme nach Österreich gelangten und der BF zur Mutter seiner Tochter keinen Kontakt hat, sagte dieser glaubhaft aus (OZ 14, Seite 7 f), wobei auch die ehemalige Lebensgefährtin des BF vor der belangten Behörde im Wesentlichen übereinstimmend darlegte, dass seit der Trennung Anfang der 2010er Jahre zum BF kein Kontakt mehr bestünde. Die Feststellungen zum Kontakt des BF zu seiner Tochter beruhen wiederum auf deren glaubhaften Angaben als Zeugin in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, Seite 13). Die Feststellung zum Kontakt des BF zu seinen Eltern und Brüdern beruht ebenfalls auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S 7) in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt XXXX XXXX vom Oktober 2020 betreffend den BF.

Die Verurteilungen des BF in Österreich samt den jeweiligen näheren Ausführungen sowie die Feststellungen, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, folgen dem Amtswissen der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 2) sowie den Ausfertigungen der oben näher ausgeführten - im Verwaltungsakt einliegenden - Strafurteile vom 28.04.2014, 24.08.2017, 03.02.2020 und 28.05.2020.

Die Ausübung der oben angeführten Erwerbstätigkeiten des BF sowie dessen wiederholter Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden AJ-Web-Auszugs vom 10.11.2021. Dass die wirtschaftliche Integration des BF allenfalls gering ist, basiert auf dem überwiegenden Bezug von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe- bzw. Überbrückungshilfebezug und den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem AJ-Web-Auszug. Dessen Erwerbsfähigkeit ergibt sich wiederum aus seinem oben festgestellten Gesundheitszustand sowie seinen in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten und seinem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch nach seiner Haftentlassung einer Arbeit nachzugehen (OZ 14, Seite 10).

Den Feststellungen zur sozialen und gesellschaftlichen Integrationsstufe in Österreich liegen ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung und in schriftlichen Eingaben zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private/ gesellschaftliche Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Umstände kann jedoch in Bezug auf eine sehr lange Aufenthaltsdauer keine über eine übliche soziale und gesellschaftliche Integration hinausgehende Bindung an Österreich festgestellt werden.

Der seit dem siebten Lebensjahr - abgesehen von einigen Urlaubsreisen in die Türkei - andauerende, durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich beruht auf dem widerspruchsfrei gebliebenen Vorbringen des BF im gesamten Verfahren bis hin zur mündlichen Verhandlung (OZ 14, Seite 5, 7). Dass sich im Herkunftsstaat des BF weiterhin Verwandte aufhalten, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflegt, ergibt sich aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, Seite 6). Ferner hat der BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass er seit seinem siebten Lebensjahr niemals eine längere Zeit seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und keine berücksichtigungswürdigen Bezugspunkte im Herkunftsstaat mehr bestünden.

Die Vermögenlosigkeit des BF ergibt sich aus den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zu seiner Berufslaufbahn und zur Finanzierung seines Lebensunterhalts vor dem Haftantritt. Die Kenntnisse der türkischen Sprache des BF wurden von ihm in der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt (OZ 14, Seite 6 f).

Dass der BF vor seiner aktuellen Haft - entweder bei einem Bruder oder seinen Eltern - über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt hat, konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden und wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Dass er in dieser Zeit - seit der Beendigung der Beziehung mit der Mutter seiner Tochter - in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in deren Wohnung lebte und er bei Bedarf hierbei seine bereits seit Längerem kränkliche Mutter unterstützte, sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus (OZ 14, Seite 7).

Die Verbüßung einer Strafhaft bzw. die aktuelle Anhaltung des BF in (einer) Justizanstalt(en) konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden.

Letztlich beruhen die obigen Feststellungen zur Einsicht und Reue des BF, zu seiner Sucht, deren Kausalität in Bezug auf die Straffälligkeit und deren Bekämpfung sowie zur Absicht, sein Leben ändern zu wollen, auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich betreffend den BF sowie den Ausfertigungen der oben näher ausgeführten - im Verwaltungsakt einliegenden - Strafurteile vom 28.04.2014, 24.08.2017, 03.02.2020 und 28.05.2020.

2.2.2.2. Der BF vermittelte während der gesamten mündlichen Verhandlung grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck. Er war in der Lage, die ihm gestellten Fragen zügig und ohne Umschweife konkret zu beantworten. Zudem konnte sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts einen persönlichen Eindruck vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung machen. Dieser hat seine Suchtproblematik und deren Zusammenhang mit seiner Straffälligkeit überzeugend und nachvollziehbar, aber auch seine Reue sowie seinen Willen, in Zukunft für sich und seine Tochter ein straffreies Leben führen zu wollen, vorgebracht. Ferner hat der BF nachvollziehbar darlegen können, er habe sich seit seiner nunmehrigen längeren Suchtmittel-Abstinenz in aufrechter langjähriger Strafhaft sowie seiner erfolgreichen Teilnahme an einem Substitutionsprogramm mit seinen Taten nochmals umfassend auseinandersetzen können und erkannt, dass es einer völligen Abkehr von seinem bisherigen Lebenswandel bedarf, insbesondere um den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Tochter aufrecht erhalten zu können.

Anhaltspunkte, dass der BF oder die als Zeugin einvernommene Tochter in wesentlichen Punkten die Unwahrheit vorgebracht hätten, konnten letztlich nicht festgestellt werden. Letztere brachte in der Verhandlung trotz allem auch eine emotionale Bindung zum BF zum Ausdruck, wobei sie sich aktuell ihrer konkreten Gefühle zu ihrem Vater noch unsicher ist. Aus den Aussagen und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Tochter ergibt sich auch ein ausgeprägtes Interesse des BF und ein gewisses - mag sie auch in der Vergangenheit an ihrem Vater gezweifelt haben - Interesse der Tochter am weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nach dessen Haftentlassung.

2.2.2.3. Zum in der Stellungnahme vom 08.02.2022 (OZ 17) gestellten Antrag, ein Gutachten betreffend eine allfällige Rückfallwahrscheinlichkeit erstellen zu lassen, falls das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht zur Überzeugung gelangt sein sollte, dass ein Rückfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, ist Folgendes festzuhalten: Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts verkennt nicht, dass das Verwaltungsgericht die Pflicht trifft, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028 mwN).

Angesichts der vorstehend im Einzelnen dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen und der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen, welche das erkennende Gericht dazu veranlassen, zwar von einer noch nicht positiven Zukunftsprognose, aber doch von einer noch fehlenden „gravierenden“ Straffälligkeit auszugehen, ist die Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf diese Frage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde

3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.2. §§ 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:

§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) …

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

…“

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

…“

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich:

3.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“ (gilt nunmehr als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU) und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Es ist daher zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wider den unbestritten seit mehr als 34 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhältigen, ARB-berechtigten BF zutreffend am Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG geprüft hat (vgl. dazu etwa VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 15, und des Näheren zuletzt VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rn. 14/15, jeweils mwN).

3.2.1.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

§ 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete auszugsweise:

„…

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

…“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben.

Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest:

„Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“

Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, erging bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:

Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0162-9, VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mwN; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe VwGH vom 05.07.2022, Ra 2021/21/0162-9, VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH vom 05.07.2022, Ra 2021/21/0162-9, VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel; VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, betreffend grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge) (vgl. zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).

Nach Auffassung der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Vorliegen solcher gravierenden Straffälligkeit, auch bei einem - aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von § 52 Abs. 4 oder Abs. 5 FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgeblich große Gefährdung ausgeht.

Vice-Versa ist aber aufgrund dieser Judikatur auch davon auszugehen, dass gegenüber einem Fremden, der bis 31.08.2018 in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 BFA-VG vor dem FrÄG 2018 gefallen wäre, eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, wenn dieser zwar straffällig geworden ist, die Beurteilung dieser Straffälligkeit - also der Delikte und der näheren Tatumstände - jedoch den Begriff der geforderten „gravierenden Straffälligkeit“ nicht erfüllt. In diesem Fall erübrigt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auch eine tiefgehende Prüfung der anderen Determinanten des § 9 Abs. 2 BFA-VG, da bereits mangels Verwirklichung dieser gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG nicht vorliegen würden und die Interessensabwägung des § 9 Abs. 2 leg. cit. nur bei Vorliegen der (Grund-)Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen wären.

3.2.1.3. Es ist daher in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob der BF bis zum 31.08.2018 vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FRäG 2018 geschützt war und in einem zweiten Schritt ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd obigen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus folgendes:

3.2.2.1. Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass der BF in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 gefallen wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar erst im Alter von etwa sieben Jahren nach Österreich gekommen, weshalb er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018, er sei „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ nicht erfüllt, da diese Regelung für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Der in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 beinhaltete Aufenthaltsverfestigungstatbestand trifft jedoch auf den Beschwerdeführer zu. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998 (vgl. E 11. Juni 2013, 2012/21/0088) konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte. Hat der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und demzufolge auch eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E 30.09.2014, 2012/22/0058; E 10.04.2014, 2013/22/0370).

Der Beschwerdeführer hat die von ihm gesetzten Straftaten ab dem Jahr 2011 und damit zu einer Zeit begangen, als er bereits über zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft lagen somit vor, sodass die Interessenabwägung nach der oben dargestellten Rechtsprechung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf, sofern nicht eine „gravierende“ Straffälligkeit im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vorliegt.

3.2.2.2. Im zweiten Schritt ist somit zu prüfen, ob die vom BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine „schwere“ bzw. „gravierende“ Straffälligkeit begründen.

Generell ist hierzu festzuhalten, dass sich nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie die in obiger Judikatur genannten Delikte in § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, grenzüberschreitender Drogenschmuggel, schwerer Raub oder Vergewaltigung ergeben kann. Vielmehr erscheint es auch möglich, dass sich aus einer hohen Quantität an Verurteilungen wegen (im Vergleich zu den zuvor erwähnten) „minderschweren“ Straftaten, insbesondere bei oftmaliger Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, eine „gravierende Straffälligkeit“ iSd der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Überlegungen zur Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG ergibt, wenn diese zusätzlich von einer für den Fremden negativen Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose begleitet wird. Die vom VwGH im obigen Judikat genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist.

Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung im Sinne der oben zitierten Judikatur vorliegt.

3.2.2.2.1. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten bewegten sich vorwiegend im Bereich der Suchtmittelkriminalität. Er hat nicht nur Suchtgift einzig für den Eigenverbrauch in Besitz gehabt, sondern dieses auch in Umlauf gebracht. Der BF hat selbst durch wiederholte strafgerichtliche Sanktionen und Empfang des Benefiziums der bedingten Strafnachsicht, nicht von Rückfällen in kriminelle Verhaltensmuster abgehalten werden können. Insoweit sind seine Tatbegehungen auch von einem raschen Rückfall teilweise innerhalb offener Probezeiten oder sogar während während eines anhängigen Hauptverfahrens gekennzeichnet.

Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer Personen erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt.

So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0085, VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN) besteht. Das bedeutet aber nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

Insoweit sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten selbst bei Berücksichtigung der raschen einschlägigen Rückfälligkeit sowohl angesichts der Tathandlungen als auch der Sanktionen, wenn auch zweifelsfrei schwerwiegend, unter Berücksichtigung der konkreten Tathandlungen (gerade) noch nicht als Fälle „gravierender Straffälligkeit“ anzusehen.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass es keineswegs das Ziel der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ist, die Straftaten des BF in irgendeiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts verkennt nicht, dass Suchtmitteldelinquenz schwer wiegt. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an, sondern ist vielmehr auch das den einzelnen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Insoweit ist die Straffälligkeit des BF an sich bei gesamtheitlicher Betrachtung der Vorstrafen vor dem Hintergrund der zu § 52 Abs. 5 FPG zitierten Judikatur gerade noch nicht als „gravierend“ zu qualifizieren.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die verkauften Mengen an Suchtgift noch vergleichsweise gering waren. Zwischen den Straffälligkeiten des BF im Bereich der Suchtmittelkriminalität und seiner Sucht bestand zudem ein kausaler Zusammenhang. So wurde bei den Verurteilungen nach dem SMG auch berücksichtigt, dass der BF nicht aus rein gewinnsüchtigen Motiven, sondern überwiegend zur Mittelbeschaffung für seinen eigenen Drogenkonsum gehandelt hat, da er an Suchtgift gewöhnt war. Ferner war speziell bezüglich der zweiten Verurteilung nach dem SMG im Jahr 2020 zu berücksichtigen, dass der BF in der Hierachie der kriminellen Vereinigung ganz unten als Läufer agierte, dabei (gerichtsnotorisch) das größte Risiko trug und den kleinsten Gewinn erzielte. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass im Vergleich zur Vorverurteilung nach dem SMG - von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und dem kürzeren Tatzeitraum abgesehen - die kriminelle Energie nicht wesentlich gesteigert wurde. Beide Verurteilungen nach dem SMG bewegten sich folglich im unteren Bereich des Strafrahmens, welcher bei der ersten Verurteilung drei Jahre und bei der zweiten Verurteilung nach dem SMG 15 Jahre betrug. Letztlich ist auch auf das Geständnis bzw. den Beitrag zur Wahrheistfindung, die bei allen Verurteilungen als Milderungsgrund angeführt wurden, hinzuweisen und bezüglich der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht anzumerken, dass auch als mildernd gewertet wurde, dass der BF - wenn auch unzureichend - Zahlungen leistete.

Es steht daher für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der BF in erheblichem Umfang straffällig geworden ist. Dennoch bleibt diese erhebliche Straffälligkeit – für die erkennende Richterin augenmerklich mit geringem Abstand – hinter dem Begriff der von der aktuell vorherrschenden Judikatur geforderten „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit zurück (vgl. auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0108; VwGH 31.08.2021, Ra 2021/21/0075), zumal auch die in § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 angeführten § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG 2005, aber auch die in der Rechtsprechung dazu dort genannten anderen Formen gravierender Straffälligkeit, nicht verwirklicht wurden.

3.2.2.3. Eine positive Zukunftsprognose kann bereits aufgrund des jeweils raschen Rückfalls nicht gegeben werden. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich ferner daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Insoweit sich der BF noch in Strafhaft befindet, kann er ein Wohlverhalten für sich in keiner Weise begünstigend ins Treffen führen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.

Beim Beschwerdeführer handelte es sich zu den jeweiligen Tatzeitpunkten um einen volljährigen, nach der ersten Verurteilung vorbestraften, Mann, welcher kontinuierlich schwerwiegende Delikte insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität gesetzt hat, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er auch einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familien- und Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Seine Gefährlichkeit wird dadurch untermauert, dass ihn die aufgrund seiner erstmaligen Verurteilung verbüßte Freiheitsstrafe sowie die erstmalige Inanspruchnahme eines Drogenersatzprogramms ab 2015 nicht davon abhalten konnten, seine Straftaten fortzusetzen.

Ausgehend davon gelangt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten bisher noch nicht getroffen werden kann. Auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung ergab sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Ausmaß seines Fehlverhaltens unterschätzte, zumal er davon sprach, dass seine Straftaten darauf zurückzuführen seien, dass er in schlechte Gesellschaft gekommen sei. Bereits zuvor versuchte er vor der belangten Behörde im Zuge der schriftlichen Eingaben seine Straftaten zu relativieren, indem der Beschwerdeführer meinte, dass es sich hierbei um einen „blöden Fehler“ gehandelt hätte. Angesichts der Häufung der strafbaren Handlungen über mehrere Jahre, in welchem der Beschwerdeführer längst volljährig war und dazu in der Lage gewesen sein musste, selbstverantwortlich zu handeln, lassen die dargestellten Aussagen erkennen, dass er die Tragweite seiner Handlungen und das Ausmaß des Unrechts nach wie vor nicht gänzlich einsieht bzw. noch verharmlost.

Dass der Beschwerdeführer offenbar über eine Unterkunft nach der Entlassung aus der Strafhaft verfügt, ist bei der Prognose zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 in der Wohnung seiner Eltern wohnt(e) bzw. dort oder bei einem Bruder gemeldet ist und seit dem Zeitpunkt der Meldung an diesen Adressen schwere Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz beging.

Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls bisher noch keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen - trotz des wiederholt und zuletzt mehrjährig erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen - in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zuletzt nachdrücklich und gekennzeichnet durch einen raschen Rückfall manifestiert hat und sich der BF noch in Strafhaft befindet, kann er ein Wohlverhalten für sich in keiner Weise begünstigend ins Treffen führen, weshalb auch aus diesem Grunde noch nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Auch aus allfällig in der Strafhaft gewährten Vergünstigungen und den ihm gewährten Ausgängen ließe sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. zum Status eines Strafhäftlings als Freigänger VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass dem Beschwerdeführer der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht bewilligt wurde.

Wenn auch der Beschwerdeführer seit seinem siebten Lebensjahr an in Österreich gelebt hat und hier die festgestellten Bindungen zu seiner minderjährigen Tochter, seinen Eltern, zwei Brüdern und sonstigen Familienangehörigen aufweist, hier seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und (teilweise kurzfristig) in Arbeitsverhältnissen beschäftigt war, so hat sich nichtsdestotrotz – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – über einen mehrjährigen Zeitraum eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte inklusive der Beziehung zu seinem minderjährigen Kind vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.

Nichtsdestotrotz waren, wenn auch ein gänzlicher Wegfall der Gefährdung nicht festzustellen war, zuletzt gewisse Tendenzen eines möglichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers zu erkennen. Dem BF ist der Zusammenhang zwischen seiner Suchtmittelabhängigkeit und dem kriminellen Handeln jedenfalls bewusst geworden und hat er aktuell auch Gegenmaßnahmen, wie Drogenabstinenz und Therapien, gesetzt. Der BF führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er in Haft mit September 2020 eine Substitutionstherapie erfolgreich absolviert habe und nicht mehr drogenabhängig sei. Hier ist jedoch auch zu beachten ist, dass er sich gerade in Haft befindet. Eine Abstinenz unter derartigen Umständen vermag ein neuerliches Abgleiten in die Drogensucht ohne eine Therapie, die einen lange Suchtabhängigen die Ursachen seines Suchtverhaltens erkennen lässt, wohl kaum nachhaltig zu verhindern, weshalb es auch zu begrüßen ist, dass der BF nach seiner Haftentlassung eine Therapie in Anspruch nehmen möchte. Jedenfalls geht der BF in Haft einer Beschäftigung (Etikettierung von Fischdosen) nach und hat er gewisse Bemühungen hinsichtlich der künftigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gesetzt. Ferner verfügt er über eine Einstellungszusage als Arbeiter bei einem Werbearchitekten. Angesichts der Berufsausbildung und bisherigen -erfahrung des BF ist vor dem Hintergrund seiner bisher gezeigten Bemühungen, Erwerbstätigkeiten nachzugehen, nicht auszuschließen, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein wird, in Zukunft seinen Unterhalt aus Eigenem zu sichern. Schließlich versuchte der in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig zu vermitteln, dass ihm die aktuelle Haftstrafe „die Augen geöffnet“ hätte und ihm erstmals tatsächlich bewusst geworden wäre, dass er schon längst ein normales Leben führen hätte sollen. Vor allem konnte der BF in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck vermitteln, dass ihm seine Tochter viel bedeute und ihm nun klar sei, dass er im Falle eines weiteren (strafrechtlichen) Fehltritts, seine Tochter im bisherigen Sinne gänzlich verlieren würde. Wenn der BF auch bereits einmal in Strafhaft gewesen ist, so handelt es sich bei der gegenwärtigen Strafhaft um die bisher augenscheinlich längste. Angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe und Dauer der Haftstrafe scheint es nicht ausgeschlossen, dass dem BF nunmehr die Konsequenzen seines bisherigen Verhaltens nachdrücklich vor Augen geführt werden konnten, was diesen unter Umständen tatsächlich zu einer Wesensänderung verleitet, bzw. eine solche eingeleitet hat.

Auch wenn aktuell noch nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist, so erscheint eine solche – stets unter Berücksichtigung der Beteuerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen.

3.2.2.4. Der 41jährige Beschwerdeführer hat sich seit seinem siebten Lebensjahr an rechtmäßig in Österreich aufgehalten, er weist hier die festgestellten familiären Bindungen, insbesondere zu seiner minderjährigen Tochter, auf, hat seine Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert, beherrscht die deutsche Sprache und ist fallweise beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Eine nachhaltige Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt ist jedoch nicht erfolgt, der Beschwerdeführer war vielmehr in der überwiegenden Dauer seines Aufenthalts von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abhängig.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seinen Eltern und seinen Geschwistern, wobei er mit den Eltern vor seiner Inhaftierung gemeinsam in einer Wohnung lebte und mit diesen und seinen Brüdern auch jetzt regelmäßigen in Kontakt steht. Des Weiteren bestehen familiäre Bindungen zu seiner minderjährigen Tochter, mit der er ebenfalls Kontakt hat.

Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet werden neben seiner Aufenthaltsverfestigung insbesondere durch die Bindung zu den Angehörigen verstärkt, wobei zu berücksichtigen ist, dass seine Tochter noch minderjährig ist und die Mutter seit längerer Zeit kränklich ist und durch den Beschwerdeführer zuletzt eine gewisse Unterstützung erfolgte. Eine Wiederaufnahme dieser Unterstützung durch den Beschwerdeführer würde - sofern dieser keine weiteren Straftaten begeht und von Suchtgiftkonsum Abstand nimmt - sicherlich dem Wohl seiner Mutter entsprechen. Die Eltern bieten dem BF auch weiterhin einen familiären Empfangsraum.

Zugleich ist zu berücksichtigen, dass angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der Mutter Besuche des Beschwerdeführers durch diese im Herkunftsstaat durch seine Kernfamilie zwar grundsätzlich (insbesondere angesichts der möglichen Begleitung durch den Vater oder die Brüder) möglich wären, faktisch jedoch wohl nur erschwert bzw. nicht in regelmäßigen Abständen stattfinden könnten.

Aufgrund der dargestellten Erwägungen kommt dem im Bundesgebiet bestehenden Beziehungen bei der durchzuführenden Interessensabwägung ein verstärktes Gewicht zu.

Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das Interesse des aufenthaltsverfestigten Beschwerdeführers an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in Österreich derzeit noch als höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Im Ergebnis ist daher eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig.

3.2.3. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrags auf erneute Erteilung eines solchen (§ 24 NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach § 25 NAG voraus. Gegenständlich verfügt der BF unverändert über einen unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. über eine Berechtigung nach den Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ist daher weder rechtlich möglich noch geboten. Ein dezidierter Ausspruch darüber, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG aufgrund des Nicht-Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen für diese Bestimmung oder aufgrund der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist, muss nicht erfolgen (erneut: VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn 18), zumal eine bestimmte "Prüfreihenfolge" zwischen diesen Bestimmungen nicht besteht (VwGH ebendort, Rn 19).

3.2.3.1. Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ohne den entbehrlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 11 FPG eine derzeitige Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht unbeschränkt pro futuro wirktund kann im Fall, dass ein Fremder in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten setzt, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, eine solche erneut vom Bundesamt gegen ihn erlassen werden. Unter einem solchen „Verhalten“ wäre nach Auffassung der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts dabei insbesondere jede neuerliche strafrechtliche Verurteilung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie während einer offenen Probezeit erfolgt oder allenfalls auch dann, wenn die Verurteilungen noch nicht getilgt sind.

3.3. Aufgrund der erfolgten Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) samt Verhängung eines Einreiseverbots (vgl. § 53 Abs. 1 FPG) und der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – ebenfalls aufzuheben waren.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert (vgl. insbesondere VwGH vom 05.07.2022, Ra 2021/21/0162-9, VwGH vom 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0085-9, VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0243, VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0108, VwGH vom 31.08.2021, Ra 2021/21/0075, VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/21/0011) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.