Bundesverwaltungsgericht W207 2256794-1

W207 2256794-1Federal Administrative CourtJul 28, 2022

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W207 2256794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W207.2256794.1.00

Spruch

W207 2256794-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.02.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 16.08.2021 wurde von der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Ägyptens, beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) unter Übermittlung des entsprechenden Antragsformblattes die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Dem Antrag legte sie einen ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 19.04.2021 sowie Kopien ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte, Daueraufenthalt – EU, gültig bis 24.09.2024, und ihres Reisepasses bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 09.12.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:Antragsleiden: Seropositive rheumatoide Arthritis, Zervikalsyndrom, art. Hypertonie

Derzeitige Beschwerden:

„Ich habe Rheuma und kann meine Hände nicht gut bewegen und meine Füße auch nicht. Mit der Therapie sind meine Beschwerden besser.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lisinopril, Vimovo, Metoject Fertigspritzen, Folsan, Acetylcystein Hexal, Ebetrexat Idacio Fertigspritze.

Sozialanamnese:verheiratet, 2 Kinder, in Haushalt

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinik XXX vom 19.04.2021

Anamnese:

Schmerzen und Schwellungen weiterhin (s.u.), MST etwa 60 min

Status:

VAS 63/73/1 3

SJC 3 (re EG, MCP II sowie PIPII und Ill re)

TJC 16 ( bd Carpi, MCP II und III re, PIP II und III re- MCP II und III li, P IP II und IV II, re EG, re SpG MTP-Reihe li)

Kraftdefizit bds.

Faustschluß re inkomplett

Befund:

rezentes Labor: unauff. CRP 2.7 mg/l

Diagnose:

Seropositive rheumatoide Arthritis (nicht erosiv)

Zervikalsyndrom

Art. Hypertonie

Dekurs:

Diskrepanz zw, Sy. und normalen Entz.-Zeichen

Versuch, vorerst MTX auf sc zu ändern vor Therapieerweiterung

Therapie:

Idacio 40mg alle 2 Wochen s.c

Ebetrexat 10 mg

Folsan 5 mg 2x wö. 1 T.

Vimovo Ftbl 1-0-1-0

Lisinopril 10mg

Oleovit D 3

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 172,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: -/-

Klinischer Status – Fachstatus:

52 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland

Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt

Thorax. Symmetrisch, elastisch,

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss rechts nicht möglich und Spitzgriff bds möglich. Hände und Finger deutlich geschwollen. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,

Wirbelsäule: FB 30cm

Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS endlagig im Bereich der BWS+LWS frei beweglich

Gesamtmobilität – Gangbild:normales Gangbild

Status Psychicus:

klar, orientiert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Seropositive rheumatoide Arthritis

oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Schmerzhaftigkeit mit gering bis mäßiggradiger funktioneller Einschränkung. Mitberücksichtig ist das Cervikalsyndrom

02.02. 02

40

2

Hypertonie

Fixer Richtsatz

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

[…]

[X] Dauerzustand

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 09.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür gewährten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.08.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 09.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.

Mit E-Mail vom 16.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2022 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:

„[…]

Ich hatte vor ungefähr zwei Wochen eine Untersuchung bei Ihnen gehabt, um mir den Behindertenpass ausstellen zu lassen. Die Untersuchungen haben aber ergeben, dass ich 40% Behinderung habe und mir daher noch 10% auf die von Ihnen verlangten 50% fehlen.

Nach dem ich die Befunde und die Sachverhalte erhalten habe, musste ich feststellen, dass einige Angaben nicht stimmen.

Zumal steht in dem Befund, dass ich in der Lage wäre die Öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, das aber bei mir ohne Begleitung nicht möglich ist möchte ich anmerken und es mit höllischen Schmerzen und Kurzatmigkeit verbunden ist sobald ich mich länger als 5-10 Minuten auf den Beinen bewege.

Zusätzlich möchte ich noch anmerken, dass im von Ihnen ausgestellten Befund steht, dass die Medikation bei mir Wirkung zeige und es mir langsam besser geht, jedoch stimmt das nicht, ich war erst letzte Woche im Krankenhaus wegen meiner Rheuma Krankheit und es hat sich gezeigt, dass die Medikamente keinerlei Wirkung gezeigt haben und dass wir deshalb auf neue Medikationen umsteigen mussten um eine Besserung anzustreben.

Mit freundlichen Grüßen

Name der Beschwerdeführerin“

Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde fasste die Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ins Auge und forderte die Beschwerdeführerin – nachdem sie bereits einer vorherigen Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung am 08.04.2022, welche ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, nicht Folge geleistet hatte – mit letztmaliger Ladung vom 11.04.2022 auf, sich am 01.07.2022 um 08:30 Uhr unter näher genannter Adresse zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine näher genannte Fachärztin für Innere Medizin einzufinden.

Diese Ladung wurde an die Beschwerdeführerin mittels RSa-Brief unter Anführung des korrekten Namens und der richtigen Meldeadresse der Beschwerdeführerin versendet.

Am 19.04.2022 langte bei der belangten Behörde der diesbezügliche Rückschein ein, auf dem zum einen der Beginn der Abholfrist des hinterlegten Schriftstückes mit 15.04.2022 angegeben wird und zum anderen die Vermerke „zurück, nicht behoben“ und „Name inkorrekt“ ausgewiesen sind.

Die belangte Behörde legte am 08.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht durchgeführt werden habe können, da die Beschwerdeführerin nicht zur Untersuchung erschienen sei.

In Bezug auf die Ladung der Beschwerdeführerin zur ärztlichen Untersuchung am 01.07.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Folge telefonisch Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde. Im diesbezüglichen Aktenvermerk vom 08.07.2022 wurde festgehalten, dass der zuständige Sachbearbeiter in Bezug auf den Widerspruch, dass auf dem am 19.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Rückschein zum einen der Beginn der Abholfrist mit 15.04.2022 angegeben wurde und zum anderen die Vermerke „zurück, nicht behoben“ und „Name inkorrekt“ ausgewiesen waren, mitgeteilt hatte, dass möglicherweise das Ladungsschriftstück auf Grund der Anführung eines nicht korrekten Namens an die belangte Behörde retourniert worden sei und es sich bei der Angabe „zurück, nicht behoben“ um einen Irrtum handeln könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte ägyptische Staatsangehörige, brachte am 16.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Seropositive rheumatoide Arthritis bei wiederkehrender Schmerzhaftigkeit mit gering bis mäßiggradiger funktioneller Einschränkung und unter Mitberücksichtigung des Cervikalsyndroms;

2. Hypertonie.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.12.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das vorliegende Sachverständigengutachten erweist sich als vollständig und schlüssig.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung sowie der vorgelegten Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte, bestätigt durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten ambulanten Patientenbrief vom 19.04.2021 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.12.2021.

In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes – weitere medizinischen Unterlagen legte die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde vor - auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung des vorgelegten ambulanten Patientenbriefes vom 19.04.2021, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Sachverständigengutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung sowie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine seropositive rheumatoide Arthritis. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft. Diese Einschätzung ist in Anbetracht der im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 festgestellten geringen bis mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen bei wiederkehrender Schmerzhaftigkeit und unter Mitberücksichtigung des Cervikalsyndroms nicht zu beanstanden. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft („02.02.03 … 50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“), erweist sich vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse – objektiviert werden konnte lediglich eine Einschränkung des Faustschlusses rechts bei deutlich geschwollenen Händen und Fingern sowie eine endlagige Bewegungseinschränkung der Rotation und der Seitwärtsneigung im Bereich der Halswirbelsäule – als rechtlich nicht möglich. Das Vorliegen dauernder erheblicher Funktionseinschränkungen ist anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten (lediglich) gering- bis mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Hände und der Halswirbelsäule sohin insgesamt nicht ausreichend begründbar und wurde im Übrigen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde aber das gegenständliche Gutachten beanstandet und hierzu vorbringt, dass die Ausführungen im Gutachten, wonach die Medikamente zur Behandlung der rheumatischen Erkrankung Wirkung zeigen würden und es der Beschwerdeführerin langsam besser gehe, unzutreffend seien, da sich im Zuge eines kürzlich erfolgten Krankenhausbesuches gezeigt habe, dass die Medikamente nicht wirken würden und die Medikation in der Folge umgestellt werden hätte müssen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen das Untersuchungsergebnis der persönlichen Untersuchung und das objektivierte Ausmaß der dabei festgestellten Funktionseinschränkungen nicht entkräftet wird; selbst wenn die Medikamente keine Wirkung zeigen würden, würde das das Untersuchungsergebnis nicht ändern, sondern wäre unter entsprechend wirksamer Medikation im Gegenteil in weiterer Folge zu erwarten, dass sich die vorliegenden Funktionseinschränkungen verbessern würden, was schließlich eine geringere Einstufung nicht ausgeschlossen scheinen ließe.

Unabhängig davon aber ist anzumerken, dass – ausgehend von den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung am 07.12.2021 – die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Anamneseerhebung angab, dass durch die Therapie eine Beschwerdeerleichterung erreicht werde („Derzeitige Beschwerden: ,Ich habe Rheuma und kann meine Hände nicht gut bewegen und meine Füße auch nicht. Mit der Therapie sind meine Beschwerden besser.‘ “). Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Angaben von Seiten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung nicht geäußert und somit von der beigezogenen Gutachterin tatsachen- und pflichtwidrig ins Gutachten aufgenommen worden wären, ergeben sich aus dem vorliegenden Gutachten nicht; dies wird im Übrigen aber auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet.

Insofern die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde ausführt, dass die Medikamente keinerlei Wirkung gezeigt hätten, ist letztlich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den vorgebrachten Krankenhausbesuch im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage brachte und die vorgebrachte Änderung der Medikation aufgrund der nunmehr behaupteten Wirkungslosigkeit aus diesem Grund auch nicht durch entsprechende Befunde belegt ist. Der Beschwerdeführerin ist es sohin auch nicht gelungen, eine zwischenzeitlich allenfalls eingetretene maßgebliche Verschlechterung des führenden Leidens 1 darzutun.

Auch die Zuordnung des Leidens 2 („Hypertonie“) zur Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H., erfolgte durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin rechtsrichtig und ist nicht zu beanstanden. Abweichende – dem Gutachtensergebnis widersprechende – Befunde wurden nicht vorgelegt.

Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung, wonach Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. bei der Ermittlung des Gesamtgrades außer Betracht zu bleiben haben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im Übrigen trat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin auch nicht entgegen.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde in inhaltlicher Hinsicht offenkundig noch auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, indem sie vorbringt, dass die Feststellung im Gutachten, wonach sie dazu in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht korrekt sei, da ihr dies ohne Begleitung nicht möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde (die Stellung solcher Anträge auf Vornahme der genannten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig) mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der genannten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist – als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.

Wenn die Beschwerdeführerin aber in diesem Zusammenhang noch vorbringt, dass sie unter höllischen Schmerzen und Kurzatmigkeit leide, wenn sie länger als 5-10 Minuten auf den Beinen unterwegs sei, so ist darauf hinzuweisen, dass höhergradige Schmerzzustände bzw. kardiopulmonale Funktionseinschränkungen weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin objektiviert werden konnten, noch durch entsprechende Befunde belegt sind. Insbesondere zeigte die Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung ein normales (unauffälliges) Gangbild und konnten keine Hinweise auf eine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion festgestellt werden („Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe“). Der diesbezügliche (und im Übrigen nicht belegte) Einwand der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund ebenfalls nicht dazu geeignet, das gegenständliche Sachverständigengutachten zu entkräften.

Auf Grundlage des im Verfahren vorgelegten ambulanten Patientenbriefes vom 19.04.2021 und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.

Die Beschwerdeeinwendungen waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.12.2021 zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.12.2021 und am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., auch wenn die belangte Behörde offensichtlich eine weitere persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durchzuführen beabsichtigte. Ein diesbezügliches Erfordernis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht gesehen, weil der Sachverhalt bereits feststeht. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.12.2021 wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.12.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung des von Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befundes, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Vor diesem Hintergrund kann es auch dahinstehen, ob die seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.04.2022 erfolgte „letztmalige Einladung“ der Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Untersuchung am 01.07.2022 an die Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt wurde, zumal – wie bereits zuvor ausgeführt wurde - nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine weitere persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des vorliegenden vollständigen und schlüssigen und in der Beschwerde nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens – wegen Feststehen des Sachverhaltes als nicht notwendig erachtet wird.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass weder Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 02.02.2022 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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