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W185 2251386-1•Bundesverwaltungsgericht W185 2251386-1
W185 2251386-1Federal Administrative CourtJul 28, 2022
Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren
W185 2251386-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1290419303/211852200, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Einer im Akt aufliegenden EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 10.11.2021 in Bulgarien um Asyl an.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2021 gab der BF an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Den Herkunftsstaat habe der BF vor zweieinhalb Monaten verlassen und sei illegal in den Iran gelangt. In der Folge sei er über die Türkei, Bulgarien (ca. 30 Tage Aufenthalt), Serbien (7 Tage Aufenthalt) und Ungarn nach Österreich gekommen. Nur in Bulgarien habe er Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt. In Bulgarien sei er in Quarantäne gewesen; sonst könne er zu Bulgarien keine Angaben erstatten. Um Asyl habe er nur in Bulgarien angesucht; der Stand seines dortigen Verfahrens sei ihm nicht bekannt. In die durchreisten Länder wolle der BF nicht zurückkehren. Er wolle in Österreich bleiben.
Am 06.12.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ mit Bulgarien und den vom BF angegeben Reiseweg.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.12.2021 wurde Bulgarien vom Verstreichen der Antwortfrist und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Bulgariens (ab 21.12.2021) gemäß Art 25 Abs 2 Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt (AS 53).
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.10.2022 gab der BF zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen; wer habe keine Ergänzungen oder Berichtigungen. Der BF habe ursprünglich kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er habe nur in ein sicheres Land gelangen wollen. In Österreich und im Bereich der EU seien keine Familienangehörigen, Verwandte oder Bekannte des BF aufhältig, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In Bulgarien habe sich der BF zunächst für 20 Tage in einem geschlossenen Camp in Quarantäne befunden und sei anschließend in ein offenes Camp verlegt worden. Im Camp habe der BF zu essen bekommen, aber kein Geld. Er habe dann Juckreiz bekommen, sei jedoch zu keinem Arzt gebracht worden. In der Folge habe er Bulgarien verlassen. In Bulgarien würden Flüchtlinge schlecht behandelt; man werde dort geschlagen. Auch er sei in Bulgarien von Soldaten mit einem Schlagstock geschlagen worden. Der BF wolle weder freiwillig nach Bulgarien noch nach Afghanistan zurückkehren. Über Vorhalt der Absicht, den Asylantrag des BF zurückzuweisen und eine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen, erklärte der BF, dass in Bulgarien Menschen nicht „respektiert“ würden. Er wolle in ein Land, wo er „in Ruhe leben“ könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art 25 Abs 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF an keinen Erkrankungen leide und keine Medikamente benötige. Der BF habe am 10.11.2021 in Bulgarien um Asyl angesucht. Die Zuständigkeit Bulgariens habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Einreise in die EU das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätte. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte oder Bekannte. Eine Art. 8 EMRK-Verletzung im Falle einer Überstellung nach Bulgarien können nicht erkannt werden. Der BF wäre in Bulgarien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt bzw. hätte solches nicht zu erwarten. Es sei nicht zu erwarten, dass der BF in Bulgarien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Auch die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründe keine Unmöglichkeit der Rückkehr des BF nach Bulgarien. Es könne nicht erkannt werden, dass dem BF in Bulgarien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. In Bulgarien sei auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet. Für die Dauer des Verfahrens bestehe ein Anspruch auf Grundversorgung. Die Sicherheitsvermutung sei nicht erschüttert worden. Beim Vorbringen, im Camp von Soldaten geschlagen worden zu sein, handle es sich um ein gesteigertes Vorbringe, zumal der BF solche Vorfälle in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation angeführt. Eine Anzeige in Bulgarien sei nicht erstattet worden. Die bulgarischen Behörden würden strafrechtlich illegale Aktivitäten verfolgen und seien schutzwillig und schutzfähig. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Es würden keine Gründe für Annahme vorliegen, dass der BF in Bulgarien Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe könnte. In Österreich seien, wie gesagt, keine Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte des BF aufhältig. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsangehörigen vor. Der BF sei erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthalt stütze sich lediglich auf seinen Asylantrag. Eine besondere Integration des BF in Österreich liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Einen solchen erfordere auch die derzeitige COVID-19-Pandemie nicht.
Einer Liste des Bundesamtes vom 28.01.2022 ist zu entnehmen, dass der BF untergetaucht ist (AS 163).
Gegen den o.a. Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Der BF habe stets angegeben, in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden zu sein. Flüchtlinge würden dort geschlagen werden; auch der BF selbst sei einmal von Soldaten mit einem Schlagstock geschlagen worden. Zudem habe der BF in Bulgarien keine medizinische Versorgung erhalten. Der BF würde im Falle einer Abschiebung ernstlich Gefahr laufen, dadurch einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise einseitig und nicht mehr hinreichend aktuell (Stand Juli 2020). Sie würden die aktuell in Bulgarien vorherrschende prekäre Unterbringungs- und Versorgungslage nicht abbilden. Diverse aktuellere Berichte hätten keinen Eingang in die Feststellungen zur Lage in Bulgarien gefunden. Die Schweizer Flüchtlingshilfe halte an der Position fest, dass von Überstellungen nach Bulgarien generell abzuraten sei. Es würden wesentliche Mängel im Asylsystem vorliegen, weshalb keine Personen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden sollten. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit seien weit verbreitet, das Risiko von Obdachlosigkeit sei auch bei Dublin-Rückkehrern hoch. Erschwerend komme noch die derzeitige COVID-19-Pandemie hiezu. In Bulgarien würden offensichtlich systemische Mängel herrschen. Die Behörden seien überlastet und überfordert. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchzuführen gewesen, welche jedoch gegenständlich unterblieben sei. Es wäre auch jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den BF einzuholen gewesen. Die Versorgung von Asylwerbern bzw Dublin-Rückkehren sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben gewesen wäre.
Am 02.02.2022 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Frankreich aus, wo er am 08.02.2022 um Asyl ansuchte.
Im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Frankreich lehnte Österreich mit Schreiben vom 07.03.2022 die Wiederaufnahme des BF - mit dem Hinweis auf die bestehende Zuständigkeit Bulgariens - ab. Eine Remonstration seitens Frankreichs erfolgte innerhalb der vorgesehenen Frist nicht.
Das Bundesamt hat es verabsäumt, Bulgarien (rechtzeitig vor Ablauf der Überstellungsfrist) vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers zu informieren, weshalb sich die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert hat und im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts bereits abgelaufen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 21.06.2022. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, da es an der (konstitutiven) Information Bulgariens über den unbekannten Aufenthalt des BF fehlt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Konsultationsverfahren mit Bulgarien (und in der Folge mit Frankreich), sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Überdies gab das Bundesamt auf Nachfrage des Gerichts bekannt, dass es mittlerweile zum Ablauf der Überstellungsfrist gekommen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
§ 21 (3) BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
…
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ …
Artikel 42 Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO endete mit Ablauf des 21.06.2022.
Eine Aussetzung des Verfahrens bzw eine Verlängerung der Überstellungsfrist hat nicht stattgefunden. Zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ist die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III–VO bereits abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens des BF zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw den entsprechenden Nachreichungen des Bundesamtes beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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