Bundesverwaltungsgericht W181 2253704-1

W181 2253704-1Federal Administrative CourtJul 28, 2022

Regest

Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung Verschulden Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W181 2253704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W181.2253704.1.00

Spruch

W181 2253704-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.03.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 02.03.2022, eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Bereits in der Ladung wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. In der Folge fand am 02.03.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Am 17.03.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 11.04.2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 16.03.2022 geendet habe. Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 13.05.2022 im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG ordnungsgemäß zugestellt.

5. In der Folge langten am 16.05.2022 um 23:07 Uhr sowie um 23:15 Uhr Stellungnahmen der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchen sie im Wesentlichen gleichlautend ausführte, im Krankenhaus manchmal mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten und auf der Station ständig mit Coronafällen konfrontiert zu sein, was eine extreme zusätzliche Belastung damals für sie bedeutet habe. Außerdem seien ihre drei Kinder und ihr Mann zur besagten Zeit der Reihe nach an Corona erkrankt gewesen, was für sie auch eine sehr große Last gewesen sei und daher besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Fristversäumnis vorliegen würden.

6. Daraufhin wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2022 aufgefordert, entsprechende Nachweise (bspw. COVID-19-Absonderungsbescheide der Kinder bzw. des Mannes) nachzureichen, die den Umstand belegen, dass die Corona-Erkrankungen ihrer Familienmitglieder in die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Gebühren gefallen seien und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, eine fristgerechte Übermittlung der Honorarnote vorzunehmen. Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 15.06.2022 zugestellt.

7. In der Folge langte keine (weitere) Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2022 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr am 17.03.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Gebührennote begehrt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX dem Gebührenantrag vom 02.03.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, der eingebrachten Stellungnahmen der Antragstellerin vom 16.05.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2022 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Hinsichtlich der am 16.05.2022 übermittelten Stellungnahmen bzw. des Vorbringens, wonach die Gebühren aufgrund von beruflichen bzw. familiären Verpflichtungen erst einen Tag nach Ablauf der Frist für die Einbringung des Gebührenantrages geltend gemacht hätten werden können, ist Folgendes festzuhalten:

§ 33 VwGVG normiert:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) bis (4a)

[…]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7).

§ 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25.1.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz 110 zu § 71).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schreibens vom 16.05.2022 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist ein solcher Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen:

Um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Antragstellerin tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; 03.04.2001, 2000/08/0214; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz 37ff zu § 71).

Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzungswerberin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Eine solche Sorglosigkeit liegt etwa vor, wenn eine fristwahrende Handlung wegen der Wahrnehmung von Terminen verschoben und nachher darauf vergessen wurde oder etwa wenn eine sofortige fristwahrende Handlung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde (vgl. VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; 22.09.1989, 89/11/0184; 19.11.1996, 95/08/0062; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2. Auflage, 2017) E 18 zu § 33 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz 40ff zu § 71).

Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, dass es ihr aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Krankenhaus während der COVID-19-Pandemie sowie der familiären Belastung nicht möglich gewesen sei, die Honorarnote fristgerecht einzubringen. Die Antragstellerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2022 aus, dass sie im Krankenhaus mehr als 40 Stunden tätig und dort ständig mit Corona-Fällen konfrontiert sei, außerdem sei sie aufgrund der Corona-Erkrankung ihrer Kinder und ihres Mannes doppelt belastet gewesen.

Die Antragstellerin kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2022, einen Nachweis (bspw. COVID-19-Absonderungsbescheide ihrer Kinder bzw. ihres Mannes) zu übermitteln, dass die Corona-Erkrankungen ihrer Familienmitglieder in der vorgesehenen 14-tägigen Frist zur Geltendmachung der Gebühren gelegen gewesen seien und es ihr aus diesem Grund nicht möglich gewesen sei, eine fristgerechte Übermittlung der Honorarnote vorzunehmen, nicht nach.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen ist.

II. Zurückweisung des Antrages auf Gebühren:

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Nach § 38 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher (hier: Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2022 statt. Die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 16.03.2022. Der am 17.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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