Bundesverwaltungsgericht L511 2229529-1

L511 2229529-1Federal Administrative CourtJul 28, 2022

Regest

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis ersatzlose Behebung geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht res iudicata Rückforderung Unabänderlichkeit Vollversicherung Widerruf

Full text

Bundesverwaltungsgericht L511 2229529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2229529.1.00

Spruch

L511 2229529–1/15EL511 2229531-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.12.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020, Zahl: XXXX , sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.02.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.Die Beschwerde vom 02.12.2019 wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Satz 3 des Spruches der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020 zu lauten hat:

„Das Arbeitsmarktservice fordert den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von EUR 781,48 [anstelle von EUR 742,28] von Ihnen zurück.“

II.In Erledigung der Beschwerde vom 24.02.2020 wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.02.2020, Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant von 01.02.2018 bis 28.02.2018 Arbeitslosengeld iHv EUR 27,91 täglich (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile zur hg GZ 2229529 [AZ] 21, 23).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2019, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 742,28 verpflichtet (AZ 15).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung zu Unrecht bezogen, da ihr Gesamteinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX [G] und einer fallweisen geringfügigen Beschäftigung bei XXXX [L] die Geringfügigkeitsgrenze iHv EUR 438,05 überstiegen habe.

1.3. Mit Schreiben vom 19.12.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 16).

Die Beschwerdeführerin führte begründend zusammengefasst aus, sie habe sich vor Aufnahme der eintägigen Beschäftigung am 14.02.2018 bei L vom Arbeitslosengeldbezug beim AMS abgemeldet und zwar telefonisch und über eAMS. Durch die Abmeldung sei sie mit ihren Bezügen für den Monat Februar 2018 nicht über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen und es dürfe daher nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen. Im August 2016 habe die Beschwerdeführerin bereits einmal dieselbe Situation gehabt und die Abmeldung habe damals problemlos funktioniert.

1.4. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens wurden die Einkommenshöhen und die anteiligen Sonderzahlungen ermittelt (AZ 13, 18, 19). Dazu und zur Ansicht des AMS, dass die Beschwerdeführerin den Entgeltbezug bei der L dem AMS nicht gemeldet habe, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (AZ 21).

Mit Stellungnahme 19.02.2020 (AZ 22) legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie sich jedenfalls rechtzeitig telefonisch vom Arbeitslosengeldbezug für den Schulungstag am 14.02.2018 abgemeldet habe und sie ersuche, von einer Rückzahlungsverpflichtung Abstand zu nehmen.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020, Zahl: XXXX , zugestellt am 24.02.2020, wies das AMS die am 20.12.2019 eingelangte Beschwerde ab (AZ 23).

Das AMS führte begründend aus, das AMS habe erst aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erfahren, dass im Februar 2018 eine Vollversicherung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung von der Gebietskrankenkasse gespeichert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der G ein Nettoeinkommens idHv EUR 380,35 und bei der L EUR 59,14 jeweils ohne Sonderzahlungen lukriert. Dies übersteige die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 438,05. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS nicht gemeldet, dass sie am 14.02.2018 in einem Dienstverhältnis bei L stehen werde, sondern sie habe (lediglich) bekanntgegeben, dass sie einen Schulungstag machen werde. Durch ihre beiden geringfügigen Tätigkeiten im Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, was Arbeitslosigkeit ausschließe. Es seien im Bescheid EUR 742,29 rückgefordert worden, korrekterweise hätte jedoch ein Gesamtbetrag iHv EUR 781,48 (EUR 27,91 x 28 Tage) rückgefordert werden müssen. Die Situation vom August 2016 sei mit der gegenständlichen Situation nicht vergleichbar, da es sich damals um eine vollversicherte und nicht um eine geringfügige Beschäftigung gehalten habe.

Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für Februar 2018 habe sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt und sei zu widerrufen gewesen. Da die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis bei L dem AMS nicht gemeldet habe, habe sie einen Rückforderungstatbestand verwirklicht und sei deshalb der erhaltene Übergenuss rückzufordern. Korrekterweise hätte ein Gesamtbetrag iHv EUR 781,48 und nicht ein Betrag von EUR 742,28 rückgefordert werden müssen.

1.6. Mit Schreiben vom 27.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 24).

2. Mit Bescheid des AMS vom 24.02.2020, Zahl XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für 01.02.2018 bis 28.02.2018 (erneut) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 39,20 verpflichtet (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile zur hg. GZ 2229531-1 [AZ2] 2).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogen, da ihr Gesamteinkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen bei G und bei L die Geringfügigkeitsgrenze iHv EUR 438,05 überstiegen habe. Der gesamte Übergenuss betrage EUR 781,48; über den Betrag iHv EUR 742,28 sei bereits mit Bescheid vom 02.12.2019 abgesprochen worden.

2.1. Mit Schreiben vom 27.02.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (AZ2 3) unter Heranziehung der bereits dargelegten Begründung.

3. Die belangte Behörde legte am 12.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerden samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl der Gerichtsverfahrensakten [OZ] 1 [=AZ 1-25]; OZ2 1 [=AZ2 1-3]) und auf Ersuchen weitere Aktenteile (OZ 8-9) vor.

3.1. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 neu zugewiesen (OZ 3).

3.2. Das BVwG führte am 21.07.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Verfahrensbeteiligten teilnahmen (OZ 11).

In der Verhandlung wurden die (Nicht-)Meldungen der geringfügigen Dienstverhältnisse sowie insbesondere das Telefonat der Beschwerdeführerin mit der Serviceline des AMS und das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 05.02.2018 eingehend erörtert.

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 27,91 täglich und erhielt im Februar 2018 insgesamt EUR 781,48 (AZ 23).

1.2. Von November 2017 bis September 2018 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei G (AZ 3, 15, 21, 23) und erhielt im Februar 2018 aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von EUR 380,35 ohne Sonderzahlungen (AZ 12, 14, 17; OZ 9).

Die geringfügige Beschäftigung bei G hat die Beschwerdeführerin dem AMS nicht bekanntgegebenen (AZ 1/3; OZ 9, VHS).

1.3. Am 14.02.2018 nahm die Beschwerdeführerin einen Tag an einer Schulung bei L teil und erhielt dafür eine Tagespauschale von EUR 69,00, beinhaltend Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 9,86 (AZ 18, 19).

Die Beschwerdeführerin teilte dem AMS nur mit, an einer eintägigen Schulung teilzunehmen. Dass sie dafür ein Entgelt erhält und/oder sich für diesen Tag vom Bezug abmelden möchte hat sie dem AMS nicht mitgeteilt (AZ 20, 22, 7; OZ 9, VHS).

1.4. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2018 EUR 438,05 monatlich.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-25]) und dem Gerichtsakt (OZ 2-13), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Am 21.07.2022 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, an der alle Verfahrensparteien teilnahmen (OZ 11).

2.2. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2022 (VHS)

Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 15, 21, 23)

Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 16, 22, 24)

eAMS Nachricht der Beschwerdeführerin vom 05.02.2018 (AZ 7)

Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 2, 3)

Arbeitsbescheinigung von G und Abklärung Sonderzahlungen (AZ 12, 14, 17)

Arbeitsbescheinigung von L und Abklärung Sonderzahlungen (AZ 13, 19)

Gesamtübersicht der Eintragungen in den AMS-Datensatz der Beschwerdeführerin (AZ 1)

Zugriffsliste auf den Datensatz der Beschwerdeführerin (AZ 20)

Bescheid vom 24.02.2020 (AZ2 2) und Beschwerde vom 27.02.2020 (AZ2 3)

2.3. Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie zu den geringfügigen Beschäftigungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diesen entgegengetreten sind.

2.4. Dass die Beschwerdeführerin dem AMS das geringfügige Dienstverhältnis bei G nicht gemeldet hatte, ergibt sich aus der Übersicht des Datensatzes der Beschwerdeführerin, wonach im Zeitraum zwischen 16.11.2017 und 28.02.2018 keine Eintragung dahingehend erfolgte (AZ 1). Der erkennende Senat folgt hier den fehlenden Eintragungen im Datensystem und nicht den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, sie habe dem AMS immer alles gemeldet, bevorzugt telefonisch, und es sei vielleicht vergessen worden einzutragen (VHS 6). Dies insbesondere deshalb, da im fraglichen Zeitraum auch nur ein Telefonat mit der SEL am 16.01.2018 erfolgte (AZ 20), welches die Beschwerdeführerin in der Verhandlung der Meldung des Schulungstages zuordnete (VHS 7). Ergänzend konnte sich der erkennende Senat auch ein Bild davon machen, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch relevante Dinge vergisst, da die Beschwerdeführerin zur Verhandlung verspätet erschien, weil sie den Termin nicht im Kalender eingetragen hatte (VHS 2, 7).

Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausführt, sie könne sich erinnern über die Geringfügigkeitsgrenze mit dem AMS gesprochen zu haben (VHS 7), so ist dem insoweit nicht entgegenzutreten, als die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2016 bis 2018 immer wieder Arbeitslosengeld bezog und den überwiegenden Teil davon auch in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu G stand, so dass ein Gespräch mit dem AMS über die Geringfügigkeit zu irgendeinem Zeitraum zwischen 2016 und 2018 durchaus möglich ist, dass dies explizit für den Zeitraum Februar 2018 erfolgt ist, lässt sich in Zusammenschau mit den bereits getätigten Ausführungen aber nicht feststellen.

2.5. Im Hinblick auf die Meldung des Schulungstages am 14.02.2018 kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin dem AMS eine bloße eintägige Schulungsteilnahme mitgeteilt hat.

Die Beschwerdeführerin wusste ab 04.01.2018 von diesem Termin und teilte dem AMS am 16.01.2018 in einem Telefonat die Schulungsteilnahme über die Serviceline [SEL] mit. In diesem Telefonat diskutierte sie mit der SEL-Mitarbeiterin, ob aus dieser Schulungsteilnahme ein Handlungsbedarf für sie entsteht und ob eine Abmeldung vom Bezug erforderlich sei (AZ 22, 20, VHS 6). Da sich für die Beschwerdeführerin, ihren Ausführungen in der Verhandlung zufolge (VHS 6), kein eindeutiges Ergebnis aus dem Telefonat ergab, teilte sie dem AMS ergänzend per eAMS am 05.02.2018 folgendes schriftlich mit (AZ 7, VHS): „ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich am 14. Februar 2018 bei einer ganztägigen Schulung der [L] teilnehme. Ab ca. Mitte März werde ich ebendort auch in einem Anstellungsverhältnis sein. Das genaue Datum gebe ich Ihnen, sobald ich Bescheid weiß, bekannt.“

Nach Ansicht des Senates ergibt sich aus dem E-Mail jedoch weder, dass die Beschwerdeführerin ein Entgelt für diesen Tag erhalten wird, noch, dass Sie sich vom Leistungsbezug – wie sie dies im Jahr 2016 bereits einmal gemacht hatte – abmelden möchte. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Beschwerde ausführte, das E-Mail sei in Zusammenhang mit dem Telefonat zu sehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihren eigenen Angaben in der Verhandlung folgend, der SEL-Mitarbeiterin im Telefonat keineswegs klar wurde, dass die Beschwerdeführerin sich vom Bezug abmelden wollte für diesen einen Tag, was die Beschwerdeführerin zu ihrem E-Mail vom 05.02.2018 veranlasste. Dass über ein Entgelt überhaupt gesprochen wurde ist auszuschließen, da die Beschwerdeführerin dies für so klar hielt, dass man für Schulungen bezahlt bekomme, dass es für sie nicht erwähnenswert gewesen war (VHS 6).

2.6. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2018 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 339/2017).

2.7. Zum gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der SEL-Mitarbeiterin, die am 16.01.2018 das Telefonat mit der Beschwerdeführerin geführt hatte, dem das BVwG nicht nachkam, ist festzuhalten, dass der erkennende Senat den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Telefonats ohnehin zur Gänze folgt, so dass eine weitere Einvernahme der SEL-Mitarbeiterin nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zur GZ 2229529-1 ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025 mwN).

Die Beschwerden und der Vorlageantrag sind (auf Grund des 2. COVID-19-Gesetzes BGBl. I Nr. 16/2020) rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 01.02.2018 bis 28.02.2018 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 742,28 und EUR 39,20 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Widerrufs und der Rückzahlung idHv EUR 742,28 als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

3.2. Zu Spruchpunkt I – Abweisung der Beschwerde vom 02.12.2019

3.2.1. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 Abs. 3 iVm Abs. 6 AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.

3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

3.2.3. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG vorliegt (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. für viele VwGH 29.06.2016, Ra2016/08/0100). Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181; 22.02.2012, 2011/08/0150; 23.04.2003, 2002/08/0284), da die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse selbst dann besteht, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191 jeweils mwN).

Die Verwendung der Begriffe „unwahr“ und „Verschweigen“ in den beiden ersten Rückforderungstatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG erfordern einen bedingten Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der (bedingte) Vorsatz muss sich dabei nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125). Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt (VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN).

3.2.4. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin im Februar in Summe ein Entgelt bezogen, dass über der Geringfügigkeitsgrenze lag und dem AMS beide geringfügige Beschäftigungen nicht gemeldet. Sie hat somit ihre gemäß § 50 Abs. 1 AlVG bestehende Meldepflicht verletzt, und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus ihrer Sicht sei aus ihrem E-Mail im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Telefonat klar gewesen, dass sie sich für diesen Tag vom Bezug abmelde, weil es (ihrer Ansicht nach) Allgemeinwissen sei, dass man für einen Schulungstag Geld erhalte, so ist ihr vorzuhalten, dass insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Telefonat selbst bei der Beschwerdeführerin Unsicherheiten hervorgerufen hatte, Sie jedenfalls im E-Mail klar formulieren hätte müssen, dass sie sich am Schulungstag vom Bezug abmelden möchte, da Sie für diesen ein Entgelt erhalte. Dass sie das nicht gemacht hat, stellt nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls einen dolus eventualis dar. Wobei hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin auch ihr laufendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gar nicht gemeldet hatte.

3.2.5. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064).

3.2.6. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag idHv EUR 742,28 und EUR 39,20 im vom AMS den Rückforderungsbetrag in zwei Bescheiden zurückgefordert hat, da im ersten Bescheid irrtümlich EUR 742,28 anstelle von EUR 781,48 (EUR 27,91 / Tag für 28 Tage) für den Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018 rückgefordert worden waren.

Beide Beträge sind nicht in Beschwer gezogen worden und erweisen sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt (EUR 742,28 und EUR 39,20 [= EUR 781,48]).

3.2.7. Zumal es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG kein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra2019/08/0114), ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS spruchgemäß auf den richtigen Betrag zu korrigieren.

3.3. Zu Spruchpunkt II – Behebung des Bescheides vom 24.02.2020

Mit Bescheid vom 02.12.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020, korrigiert durch Spruchpunkt I dieser Entscheidung, wurde abschließend über den Widerruf des Leistungsbezuges für den 01.02.2018 bis 28.02.2018 sowie über die Rückforderung des Leistungsbezuges in diesem Zeitraum abgesprochen.

Auf Grund des Prinzips der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) kann nicht zweimal über die selbe Sache entschieden werden, wobei die Unabänderlichkeit durch die Behörde von Amts wegen bereits mit Erlassung des Bescheides und nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist eintritt, ist der Bescheid vom 24.02.2020 spruchgemäß ersatzlos zu beheben (vgl. dazu VwGH 12.09.2018, Ra2017/17/0620, 24.02.2022, Ro2020/05/0018).

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Verfahren lag der Schwerpunkt auf der Feststellung des Sachverhaltes. Die Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zum Bezugsobjekt des Vorsatzes bei Meldepflichtverletzungen iSd § 50 AlVG und zum Vorliegen von dolus eventualis insbesondere VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125. Zur Unwiederholbarkeit und zum Eintritt der Unabänderlichkeit für die Behörde VwGH 24.02.2022, Ro2020/05/0018.

Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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