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W265 2156272-3•Bundesverwaltungsgericht W265 2156272-3
W265 2156272-3Federal Administrative CourtJul 27, 2022
Aussetzung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren
W265 2156272-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
und beschließt:
II. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2019, Zl. W211 2156272-1/9Z, wurde das Verfahren über eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobene Beschwerde wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
4. Mit Aktenvermerk vom 02.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung (des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Heimatstaat. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen.
5. Am 08.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Aberkennungsverfahren einvernommen und insbesondere zu seinen persönlichen Umständen, seinem Leben in Österreich und einer möglichen Rückkehr nach Somalia befragt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 14.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Aberkennung aufgrund grundlegender Veränderungen und Verbesserungen der Lage in Somalia erfolge. Der seinerzeit für die Gewährung subsidiären Schutzes maßgebliche Grund sei zwischenzeitlich nicht mehr gegeben und dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Somalia zuzumuten. Die Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Kismayo habe sich deutlich verbessert.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019, Zl. W103 2156272-2/5E, wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 AsylG stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und festgestellt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers weiterhin bis 14.03.2020 gültig ist (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich die schwierige Versorgungssituation bzw. die Sicherheitslage in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre als mit Bescheid vom 14.03.2017 festgestellt. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts sei weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten. Es liege daher kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
8. Mit Aktenvermerk vom 14.10.2020 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass aufgrund der Behörde zugegangener Informationen betreffend eine Anklageerhebung wegen gefährlicher Drohung und Unterschlagung die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, da nur Vergehen zur Anklage gebracht worden sei (keine besonders schwere Straftat) und er bislang unbescholten sei. Daher sei derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen.
9. Mit Aktenvermerk vom 30.10.2020 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass aufgrund einer der Behörde zugegangenen Information betreffend eine Anklageerhebung wegen Körperverletzung die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, da nur ein Vergehen begangen worden und er bislang unbescholten sei. Sonstige Aberkennungsgründe würden nicht vorliegen (Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019, Zl. W103 2156272-2/5E) bzw. seien nicht hervorgekommen. Daher sei derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (720,00 Euro) verurteilt, wovon ihm 90 Tagessätze (360,00 Euro) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei unter Rücksichtnahme auf das zuvor genannte Urteil von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon ihm sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zugleich wurde die mit Urteil vom 05.11.2020 gewährte bedingte Strafnachsicht (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro) widerrufen.
13. Mit Aktenvermerk vom 30.04.2021 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass aufgrund der Behörde zugegangener Informationen hinsichtlich einer Verurteilung die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden, weil die begangene Straftat kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG) darstelle. Daher sei derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen.
14. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2021 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass aufgrund der Behörde zugegangener Informationen hinsichtlich einer Verurteilung die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stelle derzeit noch keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, da bisher ausschließlich Vergehen begangen worden seien. Die Schwelle hinsichtlich der Einstufung als Gefahr für die Allgemeinheit erscheine im Moment knapp noch nicht überschritten, was jedoch im Falle einer neuerlichen einschlägigen Verurteilung der Fall sein könne. Daher sei derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen.
15. Mit Aktenvermerk vom 15.10.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der subsidiär Schutzberechtigte ein Verbrechen begangen habe und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Somit sei von einer Erfüllung der Tatbestände gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG auszugehen. In weiterer Folge wären die Beweismittel (Unterlagen aus dem Strafverfahren) zu sichten, die Verurteilung abzuwarten und der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung einzuvernehmen.
16. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil vom 26.04.2021 gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) widerrufen.
17. Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass per 15.10.2021 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und 3 AsylG eingeleitet worden sei. Mit diesem Schreiben werde ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Nach zusammenfassender Darstellung der Verurteilungen des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass er aufgrund seiner Straffälligkeit, insbesondere wiederholter Körperverletzungsdelikte, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, weshalb § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG in seinem Fall zutreffe und der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Weiters sei dieser aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung, womit auch § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zutreffe, abzuerkennen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen. Er könne zu dieser beabsichtigten Vorgehensweise innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
18. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 14.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolge aufgrund der Gefahr für die Allgemeinheit wegen der mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzungsdelikten. Zumal er innerhalb kurzer Zeit wiederholt seine Mitmenschen am Körper verletzt habe, könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Darüber hinaus sei er auch wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis aufgrund der akuten Nahrungsversorgungsunsicherheit in Somalia vor. Ihm sei eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG daher nicht in Betracht komme. Jedoch sei im Fall des Beschwerdeführers § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt. Gegen ihn würden nunmehr bereits vier rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, alle ausnahmslos auch wegen Körperverletzungsdelikten. Erschwerend komme hinzu, dass alle vier Verurteilungen innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraumes von etwa 15 Monaten erfolgt seien. Diese Verurteilungen würden deutlich zeigen, dass der Beschwerdeführer ein hohes kriminelles Potential aufweise. Aufgrund der mehrmaligen Straffälligkeit sei er als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Wegen seines wiederholten, verwerflichen Verhaltens gegen Leib und Leben anderer Personen, teilweise unter Einsatz von Messern oder anderen als Waffe verwendeten Gegenständen, des vielfach gezeigten Mangels an Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung und der augenscheinlich hohen Rückfallgefahr könne hinsichtlich seiner Zukunft keine positive Prognose erstellt werden. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft weiterhin ein derart verwerfliches Verhalten zeigen werde. Auch § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG treffe im Fall des Beschwerdeführers zu. Er sei am 23.02.2022 rechtskräftig unter anderem wegen des am 03.10.2021 begangenen Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er habe durch seine Tat unstrittig ein Verbrechen begangen, das insoweit schwerwiegend sei, als er eine abgebrochene Flasche als Stichwaffe benutzen und damit eine schwere Körperverletzung erwirken habe wollen. Bei der Beurteilung der Tathandlung sei auch zu berücksichtigen, dass er, wie dem diesbezüglichen Polizeibericht vom 04.10.2021 zu entnehmen sei, bereits im Vorfeld Ihres Angriffes Streit gesucht und seinen Willen, einen Kampf zu beginnen, kundgetan habe. Aufgrund seiner böswilligen Absicht, seinen Opfern mutwillig Verletzungen zuzufügen, sei unter vollständiger Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Falles eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie deutlich zu erkennen. In seinem Fall seien daher alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG gegeben und sei die Aberkennung daher geboten.
19. Mit Schreiben vom 02.06.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VII. dieses Bescheids durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem sie den Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheids nicht einvernommen habe. Damit habe er nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu äußern und ein Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Regel nicht auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks verzichtet werden. Diesem komme sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Es reiche nicht aus, dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu gewähren, da er rechtsunkundig sei und keine Schulbildung habe. Daher wäre er nicht im Stande, sich angemessen zu äußern. Die Beweiswürdigung der Behörde zur Aberkennung sowie zur Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erschöpfe sich jeweils nur in einem Satz und entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammensetze. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass zur Prüfung, ob eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie vorliege, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen sei. Diese habe im Fall des Beschwerdeführers offenbar nicht stattgefunden, zumindest würden entsprechende Angaben im Bescheid fehlen. Mit der konkret verhängten Strafe befasse sich die Behörde überhaupt nicht. Der Beschwerdeführer sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, zeige alleine schon, dass sein Persönlichkeitsbild eher positiv zu beurteilen sei. Die Behörde habe sein Persönlichkeitsbild nicht beurteilt und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf seine Person durchgeführt. Die belangte Behörde arbeite diesbezüglich nur mit Textbausteinen, ohne eine nachvollziehbare Begründung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bemüh sich redlich, den bereits begonnenen positiven Lebenswandel auch weiterhin zu vertiefen. So sei ihm seine Integration besonders wichtig und er nehme dazu auch gerne Hilfe an. Er habe seine Reue bezüglich Taten bereits mehrfach ausgedrückt. Mangels einer schweren Straftat würden die Vorrausetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen.
20. Mit Schreiben vom 03.06.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 08.06.2022 in der Gerichtsabteilung W222 einlangten.
21. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W222 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W265 zugewiesen, wo dieses am 27.06.2022 einlangte.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Somalias.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die der Zuerkennung subsidiären Schutzes zugrunde gelegten Umstände haben sich seither nicht entscheidungswesentlich geändert.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (720,00 Euro) verurteilt, wovon ihm 90 Tagessätze (360,00 Euro) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2018 erstens einen anderen durch das Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, was eine Schürfwunde an der Stirn zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt und zweitens am 25.09.2020 drei andere gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine Bierflasche in die Hand nahm und damit gestikulierte, als wolle er jemanden damit schlagen, und gleichzeitig äußerte, er werde sie alle töten. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, die überwiegend geständige Verantwortung und die verminderte Zurechnungsfähigkeit (Alkoholeinfluss) als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei unter Rücksichtnahme auf das zuvor genannte Urteil vom 05.11.2020 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2020 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihn zu Boden riss und ihm mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte, wodurch dieser Einblutungen in beiden Augen, eine Platzwunde am linken Augenlid, Abschürfungen an beiden Schultern sowie mehrere Prellungen erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, die verminderte Zurechnungsfähigkeit (Alkoholeinfluss) und die überwiegend geständige Verantwortung als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon ihm sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zugleich wurde die mit Urteil vom 05.11.2020 gewährte bedingte Strafnachsicht (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro) widerrufen.
Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens am 11.02.2021 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er diesem unvermutet einen Faustschlag versetzte, wodurch dieser eine Rötung und eine Abschürfung im Bereich der Nase und auf dem Wangenknochen erlitt, zweitens am 23.02.2021 einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er einen Stein nach ihm warf, wobei das Opfer aufgrund seiner Ausweichbewegung nicht getroffen wurde, und indem er nachfolgend einen weiteren Stein nahm, einen Wurf in Richtung des Opfers andeutete, jedoch aufgrund des Einschreitens eines Dritten nicht warf, und drittens am 23.02.2021 einen anderen vorsätzlich zu verletzen versucht hat, indem er mit der Faust nach ihm schlug, wobei das Opfer jedoch ausweichen konnte. Weiters hat der Beschwerdeführer anderen fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar erstens am 06.01.2021 mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten eines Supermarkts eine Flasche Wodka im Wert von 12,99 Euro, wobei die Tat beim Versuch blieb, und zweitens am 19.02.2021 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäfts eine Hose im Wert von 59,99 Euro, wobei die Tat beim Versuch blieb. Schließlich hat er fremde Sachen beschädigt, und zwar erstens am 16.01.2021 die Deckenleuchte im Gang eines Mehrparteienhauses, indem er mit einem Besenstiel dagegen schlug (Schaden: 180,00 Euro), zweitens am 11.02.2021 die Sanitäranlagen einer Notschlafstelle, indem er einen Wasserhahn, eine Duscharmatur, einen Toilettendeckel und eine Trennwand zwischen den Urinalen herausriss (Schaden: 500,00 Euro), drittens am 12.02.2021 einen Pkw der Marke Audi A3, indem er den Seitenspiegel herunter riss und das Spiegelglas herausschlug (Schaden: 615,95 Euro), und viertens am 23.02.2021 einen Pkw der Marke VW Golf, indem er den Seitenspiegel und die seitliche Zierleiste herunter trat (Schaden: 383,64 Euro). Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die großteils geständige Verantwortung und den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Tatwiederholung beim Diebstahl und bei der Sachbeschädigung und die Begehung während offener Probezeit und teilweise während anhängiger Strafverfahren als erschwerend.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil vom 26.04.2021 gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) widerrufen.
Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens mit einem Mittäter am 23.09.2021 eine andere mit Bereicherungsvorsatz dadurch am Vermögen geschädigt hat, dass sie das Ergebnis automationsunterstützter Datenverarbeitung beeinflussten, indem sie mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte des Opfers Einkäufe im Gesamtwert von 160,95 Euro tätigten, zweitens am 03.10.2021 zusammen mit zwei Mittätern zwei andere durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des XXXX es, zu nötigen versucht hat, indem sie ihnen gegenüber äußerten „We will beat you up, if you don’t walk away“, drittens am 03.10.2021 einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er mit einem abgebrochenen Flaschenhals eine Stichbewegung in Richtung von dessen linkem Nierenbereich ausführte, wodurch das Opfer eine punktförmige Hautverletzung in der linken Lendengegend erlitt, und viertens andere Personen am Körper verletzt hat, und zwar ein Opfer am 11.08.2021 durch einen Faustschlag gegen den linken Kieferbereich und mehrere nachfolgende Tritte gegen den Körper, wodurch dieser Prellungen am Kopf und im Bauchraum erlitt, am 14.08.2021 dasselbe Opfer, indem er ihn zu Boden warf, sodass dieser mit dem Gesicht aufschlug, sich nachfolgend auf seinen Rücken kniete und ihm mehrere Schläge gegen den Rücken versetzte, wodurch das Opfer Prellungen im Gesichts- und Rückenbereiche sowie eine Zahnlockerung erlitt, und am 10.07.2021 ein weiteres Opfer, indem er zunächst so knapp vor ihr mit einem Messer herumfuchtelte, dass er ihr dadurch eine Schnittverletzung linken Unterarm zufügte, und ihr in weiterer Folge einen Bierkrug ins Kreuz warf, wodurch sie ein Hämatom im unteren Rückenbereich erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die vollinhaltlich geständige Verantwortung und den Umstand, dass die absichtlich schwere Körperverletzung beim Versuch blieb, als mildernd, hingegen das Handeln mit Mittätern, die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit fünf Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.10.2021 in der Justizanstalt XXXX in Haft.
DER NAME, DAS GEBURTSDATUM, DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT UND DIE ZUERKENNUNG VON SUBSIDIÄREM SCHUTZ AN DEN BESCHWERDEFÜHRER ERGEBEN SICH ÜBEREINSTIMMEND AUS DEM VERFAHRENSAKT UND SEINEN EIGENEN ANGABEN IN DER BESCHWERDE.
Dass sich die der Zuerkennung subsidiären Schutzes zugrunde gelegten Umstände nicht entscheidungswesentlich geändert haben, ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, nach wie vor aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Somalia, Version 3 vom 21.10.2021). Die belangte Behörde stellte auf dieser Grundlage unter anderem fest, dass im Fall des Beschwerdeführers „aufgrund der akuten Nahrungsversorgungsunsicherheit in Somalia“ ein Abschiebehindernis vorliege und diesem eine Rückkehr ins eine Heimat derzeit nicht zumutbar sei (vgl. AS 807). Diesen Ausführungen tritt die Beschwerde nicht entgegen, auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Gründe, von dieser Einschätzung abzugehen.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den jeweils vorliegenden Strafurteilen und einem am 12.07.2022 eingeholten Auszug aus dem Strafregister (vgl. OZ 4).
Die Feststellung zur Haft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Mitteilung über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 06.10.2021 (vgl. AS 669) in Zusammenschau mit einem am 12.07.2022 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 4).
Zu A.)
3.1. ZU SPRUCHPUNKT I. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES: ABERKENNUNG DES STATUS DES SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN:
3.1.1. § 9 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
[…]
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
[…]
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]“
3.1.2. Wie festgellt haben sich im vorliegenden Fall die der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer zugrunde gelegten Umstände nicht entscheidungswesentlich geändert, was zwischen den Verfahrensparteien auch unstrittig ist. Eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist daher nicht zulässig. Ebenso wenig sind Hinweise auf das Vorliegen der Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG hervorgekommen.
3.1.3. In einem nächsten Schritt sind daher subsidiär („ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen“) die Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 2 AsylG zu prüfen.
Einen solchen Aberkennungsgrund stellt es nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist“. Verbrechen sind nach § 17 Abs. 1 StGB vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).
Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.
Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
In Rn 56 des Urteils Ahmed, C-369/17, verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (vgl. noch einmal VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Schon einer von mehreren dieser Faktoren kann für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vor (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).
Im diesem Bericht werden als Beispiele schwerer Straftaten aus der Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten unter anderem Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt genannt. Auch schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung) würden als schwere Straftaten gewertet werden können (vgl. EASO, S. 32).
3.1.4. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer wie festgestellt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2022, Zl. XXXX , unter anderem wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Neben dieses Verbrechen traten auch das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.
Bereits davor war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 720,00 Euro, mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.03.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu keiner Zusatzstrafe und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verurteilung eines Fremden wegen eines Verbrechens „zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz“ für die Erfüllung des Aberkennungstatbestandes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. Im vorliegenden Fall bestätigen auch die näheren Umstände des Einzelfalls diese Einschätzung.
Der Verurteilung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung lag konkret zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2021 einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er mit einem abgebrochenen Flaschenhals eine Stichbewegung in Richtung von dessen linkem Nierenbereich ausführte, wodurch das Opfer eine punktförmige Hautverletzung in der linken Lendengegend erlitt. Dabei hatte er nach den Feststellungen des Strafgerichts die Absicht, das Opfer schwer am Körper zu verletzen, und wusste auch, dass eine derartige Verletzung durch eine abgeschlagene Flasche bei einer heftigen Stichbewegung entstehen kann. Genau darauf kam es dem Beschwerdeführer auch an (vgl. AS 769).
Diese Tathandlung zeugt von einer besonders hohen Gewaltbereitschaft und fehlenden Achtung gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit auf Seiten des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass er schon zuvor dreimal – sowie zugleich mit dieser Verurteilung erneut – in insgesamt acht Fällen wegen der Vergehen der (teils versuchten) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Acht der somit insgesamt neun Delikte gegen Leib und Leben ereigneten sich innerhalb ca. eines Jahres zwischen September 2020 und Oktober 2021, wobei sich der Beschwerdeführer durch (teil-)bedingt nachgesehene Strafen und damit verbundene offene Probezeiten nicht von weiteren Straftaten abhalten ließ. Mit dem zuletzt ergangenen Urteil war daher, so das Strafgericht, „aufgrund der neuerlichen Delinquenz […] und des Vorliegens von einschlägigen Vorstrafen“ auch die bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu widerrufen (vgl. AS 771).
Das Strafgericht wertete in seinem Urteil im Rahmen der Strafbemessung die vollinhaltlich geständige Verantwortung und den Umstand, dass die absichtlich schwere Körperverletzung beim Versuch blieb, als mildernd, hingegen das Handeln mit Mittätern, die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit fünf Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend. Daraus ergibt sich, jedenfalls zahlenmäßig, ein klares Überwiegen der Erschwernis- über die Milderungsgründe. Angesichts dessen, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits für sich genommen ein „gewichtiges Indiz“ für das Vorliegen einer schweren Straftat darstellt, spräche aber auch ein im Rahmen eines solchen Delikts bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalts für die Erfüllung des Aberkennungstatbestandes.
Nicht zuletzt nennt auch der oben erwähnte, vom Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang herangezogene EASO-Bericht vom Jänner 2016 unter anderem die „gefährliche Körperverletzung“ als Beispiel einer schweren Straftat aus der Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten. Einem solchen Delikt entspricht in der österreichischen Rechtsordnung am ehesten die (qualifizierte) Körperverletzung „auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist“ nach § 84 Abs. 5 Z 1 StGB. Dieser Tatbestand weist eine bloß halb so hohe Strafdrohung wie das vom Beschwerdeführer verübte Delikt der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB auf, womit an der Einordnung von letzterem als schwere Straftat auch im Sinne des Unionsrechts letztlich kein Zweifel bestehen kann.
In einer Gesamtbetrachtung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes als maßgeblich erachteten Kriterien ist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat daher als „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie zu qualifizieren. Wegen dieser Straftat wurde er auch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt, weshalb im vorliegenden Fall der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist.
Eine nähere Auseinandersetzung damit, ob der Beschwerdeführer (zusätzlich) auch den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt, konnte daher unterbleiben.
3.1.5. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 14.03.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten somit zurecht gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. ZU SPRUCHPUNKT II. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES: ABWEISUNG DES ANTRAGS AUF VERLÄNGERUNG DER BEFRISTETEN AUFENTHALTSBERECHTIGUNG:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Infolge der – wie soeben dargelegt rechtmäßig erfolgten – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der damit verbundenen befristeten Aufenthaltsberechtigung zurecht gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen, da die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005:
3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich(Z 2) oder, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu den Spruchpunkten IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides: Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286).
Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
3.4.2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. (…)
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
3.3.3. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall anders als im dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine solche des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Auch in einem solchen Fall ist die Aberkennung aber gemäß § 9 Abs. 2 AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da die Rechtsfolgen sohin jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu.
Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).
3.4.4. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 9 Abs. 2 AsylG ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Es war daher – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des Bescheides auszusetzen.
Aus demselben Grund stand es dem Beschwerdeführer auch nicht offen, das Beschwerdeverfahren (wie offenbar beabsichtigt, vgl. AS 879) auf eine Prüfung der Spruchpunkte I.-IV. und VII. zu beschränken und das Bundesverwaltungsgericht von einer Prüfung der mit der Rückkehrentscheidung untrennbar verbundenen Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1 FPG auszuschließen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Entgegen der Absicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid daher in seinem vollen Umfang verwaltungsgerichtlich zu überprüfen.
3.4.5. Auch die weiteren Spruchpunkte VI. und VII. (Frist zur freiwilligen Ausreise und Einreiseverbot) bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und können ohne diese keinen Bestand haben (vgl. nochmals VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344), weshalb das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auszusetzen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Die Feststellungen des vor weniger als drei Monaten erlassenen Bescheides sind auch nach wie vor aktuell. Der Beschwerde ist kein dem maßgeblichen Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, insbesondere hat der Beschwerdeführer sein – durch strafgerichtliche Verurteilungen ohnehin bindend festgestelltes – strafrechtliches Fehlverhalten nicht bestritten. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen die Rechtsfrage zu klären, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen um eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie handelt. Diese Beurteilung erfordert, wie bereits ausgeführt, keine Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).
Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und es konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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