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W207 2256315-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2256315-1
W207 2256315-1Federal Administrative CourtJul 27, 2022
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2256315-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.01.2022, OB: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2022, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2022 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 16.08.2006 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.).
Im Rahmen eines im Jahr 2020 geführten Verfahrens bezüglich eines Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass holte das Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) zuletzt ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 14.01.2020 ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/Myelitis) 4/16, mit Blasenentleerungsstörung und geringe sensible axonale Neuropathie der Beine“, 2. „degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit vertebrogenen Schmerzen“, 3. „depressive Anpassungsstörung“ und 4. „Asthma bronchiale allergisch“ festgestellt wurden. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung führte die Gutachterin aus, dass eine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege, da durch das Leiden 1 nur eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden könne, aufgrund des fehlenden Einbeinstandes weder das Ein- noch das Aussteigen möglich sei sowie aufgrund der Gleichgewichtsstörung mit Fallneigung ein sicherer Transport nicht gegeben sei. Allerdings wurde eine Nachuntersuchung für Jänner 2022 für erforderlich erachtet, weil eine Verbesserung durch eine physikalische Therapie möglich erscheine.
Unter Zugrundelegung des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.01.2020 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm ein befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. mit der bis 31.01.2022 befristeten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie ein ebenfalls bis 31.01.2022 befristeter Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ausgestellt.
Am 28.09.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung bei der belangten Behörde schließlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung bzw. auf neuerliche Ausstellung des bis 31.01.2022 befristet ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf der Befristung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) betreffend die Berufsunfähigkeitspension vom Jänner 2021 bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 28.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2021, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Siehe VGA vom 6.9.2018 sowie Stellungnahme vom 29.10.2018 und VGA vom 13.7.2020 betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass unter Bezeichnung folgender Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr.1 Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 4/16, Blasenentleerungsstörung, geringe sensible axonale Neuropathie der UE, lfd. Nr. 2 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen, Schmerzsyndrom, lfd. Nr. 3 depressive Anpassungsstörung und lfd. Nr 4 Asthma bronchiale allergisch
Bezuggenommen wird im Gutachten vom 6.9.2018 auf eine VGA vom 15.1.2008, in dem eine Gesamt GdB mit 50 % (RSV) - erfasst worden wäre- dieses VGA liegt nicht vor.
Herr X beantragt die Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
In den VGA berücksichtigt die Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 4/16, eine Blasenentleerungsstörung, eine geringe sensible axonale Neuropathie der UE, Wirbelsäulen - Funktionseinschränkungen, ein Schmerzsyndrom eine depressive Anpassungsstörung und ein Asthma bronchiale allergisch angeführt.
Diagnosen laut aktuell vorliegender Befunde: Vertebrostenose discoligamentär L2/L3 mit intermittierender LI bds., (derzeit ohne Op- Indikation), Blasenentleerungsstörung, Symptome der überaktiven Blase, Harndranginkontinenz, Zn. Harnverhalt 4/16, Z n. Blasenfistelanlage- und Entfernung 7/16, relative Blasenhalsenge, Z.n. Circumcision, Benigne Prostatahyperplasie Konus(Kaudasymptomatikin Remission DD: Spinalis anterior Syndrom, DD passagere Myelitis Diffuse, vertebrogene Schmerzen bei degenerat. Wirbelsäulenveränderungen, geringe sensibel axonale Neuropathie der unteren Extremität, Karpaltunnelsyndrom beidseits, Asthma bronchiale Hyperlipidämie, Hämorrhoiden I-II, Stuhlentleerungsstörung, Stuhlinkontinenz l°, Spasmen anogenital/Oberschenkel beidseits, Z.n. Tonsillektomie.
Derzeitige Beschwerden:
Permanentes Kribbeln vor allem im rechten Bein, kann tageweise manchmal kaum 10 m gehen, dies wechselt sehrstark, beim Heben von Gewicht geht das Kribbeln in einen Krampf über. Permanent habe ich Schmerzen im Kreuz, nehme Hydromorphon und Hydal, muss damit bis ins neue Jahr leben, dann kann ich laut Neurochirurgie in meinem Alter wieder schauen ob sich die Probleme der Bandscheibe rückbilden. Unter Medikation keine respiratorischen Probleme. Habe auch eine über aktive Blase und Stuhlprobleme, mir wurde gesagt ich sollte immer eine Toilette in der Nähe haben, die Inkontinenz habe ich aber im Griff.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Liste Dr. XXX, vom 13.9.2021:
Proxen b. Bed., Singulair 1x1, Trittico 150 mg abds 2, Xyzall b. Bed., TASS, Pantoloc, Tamsulosin abds 1, Mometason Na- Spray 1-0-1, Quetialan 200 mg abds 1, Inkontan b. Bed., Escitalopram 20 mg abds 1, Pregabalin 200 mg 1-0-1, Seretide Discus 1-0-1, Sultanol DA b. Bed., Hydal 1,3 mg b. bed., Hydromorphon 8 mg 1/2-0-1/2, Simbvastatin.
Orthopädische Hilfsmitte: ich benütze Stock, aus Angst wieder einen Stich zu verspürte wie damals als ich den Vorfall hatte (beim Bücken), Brille (wird nur zum Autofahren und Fernsehen getragen)
Sozialanamnese:
Herr X ist geschieden, lebt bei einer Bekannten, da eigene Wohnung in Renovierung, I- Pension seit 2005, Pflegegeldbezug Stufe 1
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanzbericht Neurochirurgie XXX, vom 30.8.2021:
Diagnosen:
Vertebrostenose discoligamentär L2/L3
Anamnese:
Der Patient kommt privat gehend in die Neurochirurgische Ambulanz.
Anamnestisch ist ein St. p. einem Infarkt im Spinalis anterior-Versorgungsgebiet zu erheben. Diesbezüglich beschreibt der Patient eine Schwäche das rechte Bein betreffend sowie eine gewisse Harnentleerungsstörung als Residualsymptomatik. Im Juni dieses Jahr wäre es zu einer deutlichen Schmerzexazerbation gekommen, beide Oberschenkel betreffend. Diesbezüglich wurden bereits physiotherapeutische Maßnahmen eingeleitet und eine Therapie mit Hydal etabliert, welche zu einer Besserung der Symptomatik führte.
Intermittierend wäre jedoch noch eine Schmerzausstrahlung in beide Oberschenkel im Sinne einer Claudicatio spinalis-Symptomatik zu erheben.
Im Rahmen der Abklärung wurde ein MRT der LWS durchgeführt, in dem sich als Hauptbefund ein Diskusprolaps L2/L3 mit konsekutiver Vertebrostenose in diesem Segment zeigt.
Neurochir. Untersuchungsbefund:
Es zeigt sich eine intermittierende Lumboischialgie in den Oberschenkeln beidseits pseudoradikuiär anmutend, proximale und distale Parese im Bereich der rechten unteren Extremität Kraftgrad 4 sonst Kraftgrad 5 proximal und distal im Bereich der linken unteren Extremität. Keine eindeutige Reithosensymptomatik. Vorbestehende Blasen- und Mastdarmstörung.
Weiteres Procedere:
Von neurochirurgischer Seite ist derzeit ein operatives Procedere nicht indiziert.
Wir empfehlen die Etablierung und Fortführung der physikalischen Therapie im niedergelassenen Bereich und bedarfsorientierten oral analgetischen Therapie, Bei Nichtansprechen der konservativen Therapiemaßnahmen ist eine Wiedervorstellung hierorts jederzeit möglich, insofern wäre eine interarcuäre Dekompression des Segments L2/L3 möglich und anzudenken. Bei akuter klinischer Verschlechterung, dem Auftreten von höhergradigen Paresen im Bereich der unteren Extremität, akuter Schmerzexazerbation oder Reithosenanästhesie ist eine Wiedervorstellung hierorts jederzeit möglich.
XXX MRT der Lendenwirbelsäule. MRT der lleosakralagelenke, vom 20.7.2020:
Ergebnis:
LWS:
Auswertung nach Segmenten:
L1/L2 und L2/L3: Mittelgradige Diskushöhenminderung und geringe Diskusprotrusion sowie inzipiente Intervertebralgelenksarthrosen, keine Konsequenz auf die Nervenwurzeln. L3/L4- Mäßige dorsalbetonte Diskushöhenminderung sowie breitbasige Diskusprotrusion. Zudem findet sich hier dorsal des LWK 3 vermutlich Diskusmaterial im Spinalkanal mit dementsprechend deutlicher Einengung des Duralsackes und Kompression der Nervenwurzeln (DD Sequester'? Hochgeschlagener Diskusprolaps?).
Weiters auch mäßiggradige Intervertebralgelenksarthrosen beidseits und geringe insignifikante discoossäre Neuroforameneinengungen. Zudem geringe Knochenmarksödemareale im Bereich der Abschlussplatten im dorsalen Aspekt im Sinne von Modic I Veränderungen.
L4/L5: Geringe Pseudoanterolisthese von L4 um etwa 2-3 mm und geringe Diskusprotrusion. Mittelgradige bis deutliche Intervertebralgelenksarthrosen und geringe Einengung des Spinalkanals von dorso-lateral sowie auch mittelgradige discoossäre Neuroforameneinengungen beidseits. Dementsprechend auch geringe Einengung des Recessus lateralis beidseits ohne eindeutige Bedingung der Nervenwurzeln.
L5/SV. Geringe Diskusprotrusion und mittelgradige bis deutliche Intervertebralgelenksarthrosen beidseits und mittelgradige discoossäre Neuroforameneinengungen.
Das Segment S1 ist partiell lumbalisiert mit rudimentärem Diskus S1/S2.
NB: Teilweise mit dargestellt an der rechten Niere eine zumindest 5 cm im Durchmesser haltende Zyste
Sl-Gelenke:
Reguläres Knochenmarksigna! der dargestellten Skelettabschnitte.
Kein Hinweis auf rezente oder abgelaufene entzündliche Veränderungen an den Sl-Gelenken beidseits.
Die sacralen Neuroforamina durchwegs frei.
Neurologischer Befundbericht XXX, vom 16.6.2021:
DIAGNOSEN):
1. Inkomplettes Conus- Cauda- Syndrom seit April 2016, DD Spinalis-anterior-Syndrom DD Myelitis
2. Radikuläres Schmerzsyndrom L4 rechts bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.
4. Geringe sensible axonale Neuropathie der UEX.
Neurologischer Status:
Im Bereich der unteren Extremitäten: PSR rechtsakzentuiert gesteigert, ASR rechtsakzentuiert gesteigert, Tonus, rechts links, leicht spastisch erhöht, keine eindeutigen Paresen. Distal betonte Hyp-/Dysästhesie, Babinski beidseits negativ.
Unsererseits werden Weiterführung der ambulanten Physiotherapie sowie probatorisch eine CT gesteuerte Infiltration der NW L4 rechts empfohlen.
Befundbericht der Urologie, XXX, vom 28.5.2021:
Diagnose:
Blasenentleerungsstörung
Symptome der überaktiven Blase
Harndranginkontinenz
Zn. Harnverhalt 4/16
Z n. Blasenfistelanlage- und Entfernung 7/16
Mikrohämaturie
relative Blasenhalsenge
Z.n. Circumcision
Benigne Prostatahyperplasie
Inkomplette Konus(Kaudasymptomatikin Remission DD: Spinalis anterior Syndrom, DD passagere Myelitis
Diffuse, vertebrogene Schmerzen bei degenerat. Wirbetsäulenveränd
Geringe sensibel axonale Neuropathie der unteren Extremität
Karpaltunnelsyndrom beidseits
Asthma bronchiale
Hyperlipidämie
Hämorrhoiden I, Hämorrhoiden II, Stuhlentleerungsstörung, Stuhlinkontinenz l°, Spasmen anogenital/Oberschenkel beidseits p
Z.n. Tonsillektomie
Therapie:
Verlaufskontrolle
Befunde:
Flowmetrie: Maximaler Flow 9,6 ml/sec., Miktionsvolumen: 34 ml
Restharn 1: 243 mi
Restharn II: 211 ml
Harnstix (Nativ): 25 Leuko/ul
Verlauf und Procedere:
Herr X kommt zur Verlaufskontrolle an unsere Ambulanz. Aktuell die medikamentöse Therapie mit Tamsulosin 0,4 mg 1x1 Tablette abends.
Miktion: Harndrang wird gut verspürt, Startprobleme, subjektiv Harnstrahl unterschiedlich, gelegentlich double voiding, keine Algurie, keine rezidivierenden symptomatischen Harnwegsinfekte, keine Makrohämaturie, Bauchpresse, Harndrangsymptomatik und Harninkontinenz bei gleichzeitiger Obstipation oder neurologischen Schmerzen im Bein sowie Lumbago.
Wir empfehlen auf eine regelmäßige Entleerung der Harnblase zu achten unter Verzicht auf die Bauchpresse. Tamsulosin 0,4 mg 1x1 Tablette weiter.
Physiotherapeutischerseits empfiehlt sich eine unterstützende Rehabilitation (therapeutische Maßnahmen in regelmäßigen Abständen durch einen Neuro/Schmerztherapeuten) um eine Aufrechterhaltung des Ist-Zustandes zu gewährleisten bzw. um eine Verschlechterung zu vermeiden
Befundbericht XXX, Orthopädie, vom 8.6.2021:
STATUS: Patient kommt gehend In die Ambulanz. Stand und Gang unauffällig. Inspektorisch zeigt sich eine blande Wirbelsäule ohne lokale oder fortgeleitete Entzündungszeichen. Patellarsehnenreflex und ASR seitengleich lebhaft auslösbar. Zehenspitzen- und Fersenstand seitengleich unter Anstrengung möglich. KG linksseitig allseits 5/5. rechts 4/5 bis 5/5
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Mittelgroßer etwas untersetzter Patient kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination
Ernährungszustand:Untersetzt
Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 145/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, akzentuierter 2. HT über Aorta u. Erb, Pulmo normaler KS, Pleura frei, VA ohne NG, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, kleine blande Quernarbe unter dem Nabel, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich unauffällig, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke bei genu vara bds. in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, Fußpulse gut tastbar, neurologischer Status: Pseudolasegue rechts, PSR und ASR bds. lebhaft, re links, stumme Sohle bds., Zehenstand wird nicht ausgeführt wegen angegebener Schwäche rechts
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mit Stocknutzung und Insuffizienzhinken aber sicher
Status Psychicus:
Stimmung euthym, Logorrhoe, Antrieb unauffällig, Patient bewußtseinsklar und gut orientiert, Duktus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
g.z. 04.06.01 Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 04/2016, mit Blasen- und Stuhlentleerungsstörung in Remission
Oberer Rahmensatz, chronische Schmerzen und geringe sensible axonale Neuropathie der Beine mitberücksichtigt
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3
Unterer Rahmensatz, ohne Operationsindikation oder maßgebliche Alltagseinschränkung, Anpassungsstörung (unter lfd. Nr. 3 im VGA geführt) mitberücksichtigt
30
3
Asthma bronchiale anamnestisch
Unterer Rahmensatz, unter Medikation gut beherrscht
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht bei ungünstigem wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Grundleiden um 1 Stufe. Leiden 3 erhöht bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Karpaltunnelsyndrom beidseits
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gegenüber dem VGA scheint die Mobilität verbessert, bei sowohl im vorliegenden Befundbericht der Orthopädie der XXX vom 8.6.2021 dokumentiertem unauffälligem Gangbild, wie auch im Zuge der Begutachtung erfasster sicherer Mobilität unter Nutzung eines Gehstockes, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht maßgeblich eingeschränkt erscheint und als möglich erachtet wird.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Vergleichende Beurteilung des GdB nicht möglich, da GdB Einschätzung nach RSV nicht vorliegend ist. Die aktuelle Einschätzung erfolgte nach EVO
[X] Dauerzustand
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und
warum?
Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein-und Aussteigen ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich. Auch sind weder die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet ist. Die Zuhilfenahme eines Gehstockes ist keine maßgebliche Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz, welche den Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig erschwert ist durch diesbezügliche aktuelle Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte nicht dokumentiert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]“
In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten jener Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 28.10.2021 erstattet hatte, nunmehr unter Berücksichtigung sowie Bezugnahme auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2008, vom 14.12.2021 ein. Darin wurde auf Grund der Aktenlage – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA vom 6.9.2018, Stellungnahme vom 29.10.2018 und vom 13.1.2020 betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass vorliegend.
Ebenso VGA vom 15.1.2008- Zweifach, mit divergierendem Ergebnis- in einem Gutachten ein GdB mit 50 % (siehe Beiblatt unter Nummer 50)und im anderen ein GdB mit 60 % (siehe Beiblatt unter Nummer 55)- nun im Akt beiliegend sind.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in diesen Gutachten jeweils nicht zuerkannt.
Bewertung fanden 2008 folgende Leiden: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, allergisches Asthma bronchiale, depressives Syndrom/ Anpassungsstörung, multiradikuläres Syndrom bei Zervikalsyndrom, Entzündung der Vorhaut und Schmerzen in beiden Schultergelenken. Die Einstufung erfolgte nach RSV
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Siehe auch VGA vom 19.10.2021 eingestuft mit 50 % GdB (EVO) bei g.z. 04.06.01 Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 04/2016, mit Blasen- und Stuhlentleerungsstörung in Remission mit chronischen Schmerzen und geringer sensibler axonaler Neuropathie der Beine, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3 ohne Operationsindikation oder maßgebliche Alltagseinschränkung, Anpassungsstörung und Asthma bronchiale anamnestisch. Neue Befunde wurden zwischenzeitlich seit dem VGA vom 19.10.2021 nicht vorgelegt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
g.z. 04.06.01 Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 04/2016, mit Blasen- und Stuhlentleerungsstörung in Remission
Oberer Rahmensatz, chronische Schmerzen und geringe sensible axonale Neuropathie der Beine mitberücksichtigt
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3
Unterer Rahmensatz, ohne Operationsindikation oder maßgebliche Alltagseinschränkung, Anpassungsstörung (unter lfd. Nr. 3 im VGA geführt) mitberücksichtigt
30
3
Asthma bronchiale anamnestisch
Unterer Rahmensatz, unter Medikation gut beherrscht
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht bei ungünstigem wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Grundleiden um 1 Stufe. Leiden 3 erhöht bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Unverändertes Zustandsbild gegenüber dem VGA vom 19.10.2021
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum VGA vom 15.1.2008 ändert nun neues Grundleiden. Grundleiden aus 2008 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) sowie Leiden 3 (Depressives Syndrom und Anpassungsstörung) und Leiden 4 (multiradikuläres Syndrom bei Zervikalsyndrom) aus VGA 2008 nun unter Leiden 2 zusammengefasst bewertet. Leiden 2 aus 2008 (Asthma bronchiale) unverändert stabil unter Dauertherapie und nun unter Leiden 3 geführt. Betreffend Leiden 5 und 6 aus 2008 ließen sich im Rahmen der Begutachtung vom 19.10.2021 keine funktionellen Einschränkungen verifizieren daher in der Gesamtbewertung nicht mehr miterfasst. Vorliegend aktuell ein GdB von 50 % bei Einstufung nach EVO.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und
warum?
Wie bereits im VGA nach persönlicher Begutachtung am 19.10.2021 festgehalten: Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich. Auch sind weder die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet ist. Die Zuhilfenahme eines Gehstockes ist keine maßgebliche Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz, welche den Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig erschwert ist durch diesbezügliche aktuelle Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte nicht dokumentiert. Gegenüber dem VGA vom 13.1.2020 scheint die Mobilität verbessert, bei sowohl im vorliegenden Befundbericht der Orthopädie der XXX vom 8.6.2021 dokumentiertem unauffälligem Gangbild, wie auch im Zuge der Begutachtung erfasster sicherer Mobilität unter Nutzung eines Gehstockes, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht maßgeblich eingeschränkt erscheint und als möglich erachtet wird.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 28.10.2021 und vom 14.12.2021 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 12.01.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein, in der unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:
„[…]
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.12.2021, zugestellt am 30.12.2021, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht erfüllt werden, wird folgende
STELLUNGNAHME
abgegeben:
Vorgebracht wird, dass beim AW seit der Letztbegutachtung im Jänner 2020 keine Besserung der Gesundheitsschädigungen eingetreten ist. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmittel ist durch den fehlenden Einbeinstand sowie durch die Gleichgewichtsstörungen mit Fallneigung weiterhin nicht gegeben. Die Gehstrecke ist auf weniger als 300m eingeschränkt. Aufgrund der Folgeerscheinungen des Conus cauda Syndroms muss beim AW die Erreichbarkeit einer Toilette ständig gegeben sein.
Zum Beweis dafür, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der bestehenden Gesundheitsschädigungen unzumutbar ist, werden folgende Befunde vorgelegt:
Neurologischer Befundbericht XXX vom 12.11.2021
Patientenbrief XXX vom 18.11.2021
Ambulanter Arztbrief - Koloproktologie XXX vom 25.11.2021
MRT der Lendenwirbelsäule vom 03.12.2021
Es wird beantragt, das Ergebnis der Beweisaufnahme einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
[…]“
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge erneut ein Sachverständigengutachten jener Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits die Gutachten vom 28.10.2021 und vom 14.12.2021 erstattet hatte, vom 24.01.2022 ein. Darin wurde (aufgrund der Aktenlage) – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Doz. Dr. XXX, MRT der LWS, vom 3.12.2021:
Indikation: Lumboischialgie therapieresistent. Verlaufskontrolle.
Vergleich zu einer non-rezenten Voruntersuchung vom 20.6.2011.
Ergebnis:
Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2011 zeigt sich eine Befundprogression.
Verdacht auf Bandscheibenrudiment S1/S2.
Muitisegmentale zum Teil reäktiv-ödematöse imponierende Osteochondrosen nahezu aller lumbaler Segmente mit p.m. L3-L5.
Caudal zunehmende hypertrophe fortgeschrittene Spondylarthrosen sowie multisegmentales Baastrupphänomen.
Discopathien Ll-S1.
Rechts paramediane gering nach cranial migrierende Diskusprotrusion L3/L4 mit osteodiscoligamentär hochgradiger SpinalkanalStenose und Tangierung der austretenden Nervenwurzel L3 rechts mehr als links bzw. auch der absteigenden Nervenwurzel LA rechts. Die Caudafasem cranial des Segments deutlich wellig konfiguriert - Hinweis auf Claudicatio spinalis?
Breitbasige Diskusprotrusion L4/L5 mit Annulus fibrosus Fissur und Verdacht auf Tangierung der austretenden Nervenwurzeln L4 rechts bzw. auch der absteigenden Nervenwurzel L5 rechts. Links betonte Diskusprotrusion L5/S1 mit Verdacht auf Tangierung der austretenden Nervenwurzel L5 links. Spondylosis deformans lumbalis wie oben beschrieben.
Größere corticale Nierenzyste rechts caudal. Verdacht auf kleine axiale Hiatushernie.
Ambulanzbefund Neurochirurgie, XXX, vom 18.11.2021:
Diagnose:
Diskushernie LWK2/3 nach oben
Nebendiagnose:
Zustand nach Spinalis anterior Syndrom
Aus der Anamnese: Der Patient kommt aus dem Bundesland XXX erstmalig an die Neurochirurgische Ambulanz. Er habe im Juli diesen Jahres eine MRT Bildgebung erhalten und sich damit am Landeskrankenhaus XXX vorstellig gezeigt. Hier werde ein konservatives Therapieregime empfohlen.
Der Patient möchte eine Zweitmeinung. Lebensmittelpunkt ist jedoch das Bundesland XXX. Er sei aber medizinisch nach über dreißig Jahren Leben in XXX am XXX angebunden.
Es erfolgt ein geplanter Aufnahmetermin zur Hernienversorgung ist für nächste Woche geplant.
Der Patient soll im Rahmen dieses stationären Aufenthaltes eine rezente MRT der LWS durchführen lassen und sich anschließend an der neurochirurgischen Ambulanz wieder vorstellig zeigen.
Befundbericht Neuro- urologische Ambulanz XXX, vom 11.11.2021:
Diagnosen:
Harnblasenentleerungsstörung
Symptome der überaktiven Blase
Harndranginkontinenz
Zn. Harnverhalt 4/16
Zn. Blasenfistelanlage- und Entfernung 7/16
Mikrohämaturie
Relative Blasenhalsenge
Z.n. Circumcision
Benigne Prostatahyperplasie
Inkompi. Konus(Kaudasymptomatik) in Remission DD: Spinalis anterior Syndrom, DD: passagere Myelitis
Diffuse, vertebrogene Schmerzen bei degenerat. Wirbelsäulenveränderungen
Geringe sensibel axonale Neuropathie der unteren Extremität
Karpaltunnelsyndrom beidseits
Asthma bronchiale
Hyperlipidämiet
Hämorrhoiden I, Hämorrhoiden II, Stuhlentleerungsstörung, Stuhlinkontinenz l°, Spasmen anogenital/Oberschenkel beidseits
Zn. Tonsillektomie
Verlauf und Procedere:
Herr X kommt zur Verlaufskontrolle an unsere Ambulanz.
Aktuell die medikamentöse Therapie mit Tamsulosin.
Miktion: Kein intermittierender Selbstkatheterismus, Startprobleme, Bauchpresse, gelegentlich Double-Tripplevoiding, keine Makrohämature, keine symptomatischen rezidivierenden Harnwegsinfekte.
Störende OAB-Symptomatik, vor allem bei Obstipation mit Drangsymptomen sowie Harndranginkontinenz. Dann länger Einhalten nicht möglich.
Bei längeren Fahrten (z.B. Bus oder Bahn) besteht die Gefahr des Einnässens.
Wir empfehlen Fortführen der medikamentösen Therapie mit Tamsulosin 0.4 mg 1 x 1 Tablette sowie weiterhin Blasenentleerung möglichst ohne Einsatz der Bauchpresse unter Double/Tripple Voiding.
XXX, ambulanter Arztbrief-- Koloproktologie, vom 25.11.2021:
Diagnose: Hämorrhoiden I, Stuhlentleerungsstörung, Stuhlinkontinenz I°, Spasmen anogenital/ Oberschenkel bds.
Therapie: Beckenbodentraining, konservative Behandlung, Stuhlregulierung, Vermeidung von festem Pressen beim Stuhlgang und langes Stuhlsitzen. Kontrolle nach Bedarf
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Siehe auch VGA vom 15.1.2008, vom 6.9.2018, Stellungnahme vom 29.10.2018 und vom 13.7.2020 betreffend Vornahme der Zusatzeintragung g „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass, VGA vom 22.11.2021 und 14.12.2021 eingestuft mit 50 % Gdb bei Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 04/2016, mit Blasen- und Stuhlentleerungsstörung in Remission, chronischen Schmerzen und geringer sensibler axonaler Neuropathie der Beine, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3 ohne Operationsindikation oder maßgebliche Alltagseinschränkung, Anpassungsstörung mitberücksichtigt , sowie Asthma bronchiale anamnestisch, stabil unter Medikation. Herr X legt nun neue Befunde zur Bewertung vor und beantragt, das Ergebnis der Beweisaufnahme einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass vorliegen. Informationen über eine erfolgte Diskusoperation liegen leider nicht bei
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
g.z. 04.06.01 Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 04/2016, mit Blasen- und Stuhlentleerungsstörung in Remission
Oberer Rahmensatz, chronische Schmerzen und geringe sensible axonale Neuropathie der Beine sowie Hämorrhoiden Grad I mitberücksichtigt
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3
Unterer Rahmensatz, mit möglicher Operationsoption, aber ohne Hinweis auf maßgebliche Alltagseinschränkung, Anpassungsstörung analog VGA mitberücksichtigt
30
3
Asthma bronchiale anamnestisch
Unterer Rahmensatz, analog VGA
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht bei ungünstigem wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Grundleiden um 1 Stufe. Leiden 3 erhöht bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Mögliche Operationsoption unter Leiden 2 mitberücksichtigt- dadurch eventuell Leidensverbesserung möglich. Hämorrhoiden Grad I im Grundleiden mitberücksichtigt. Insgesamt aber als unverändertes Zustandsbild bewertet
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Unter Berücksichtigung der oben angeführten gesundheitlichen Änderungen insgesamt unverändertes Zustandsbild, daher gleichbleibender GdB
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und
warum?
Wie bereits ausführlich im VGA vom 14.12.2021 sowie im VGA vom 19.10.2021 nach persönlicher Begutachtung festgehalten: Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich. Auch sind weder die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet ist. Die Zuhilfenahme eines Gehstockes ist keine maßgebliche Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz, welche den Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig erschwert scheint nicht voliegend, wobei die Nutzung handelsüblicher Inkontinenzmaterialien, welche ausreichend trockene und saubere Kleidung gewährleisten auch zumutbar wäre. Ebenso wurde bereits im VGA festgehalten, dass sich gegenüber dem VGA vom 13.1.2020 die Mobilität scheinbar verbessert hat, bei sowohl im vorliegenden Befundbericht der Orthopädie der XXX vom 8.6.2021 dokumentiertem unauffälligem Gangbild, wie auch im Zuge der Begutachtung am 19.10.2021 erfasster sicherer Mobilität unter Nutzung eines Gehstockes, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht maßgeblich eingeschränkt erscheint und als möglich erachtet. Durch eine etwaige Bandscheibensanierung sollte eine mögliche weitere Besserung des Zustandsbild erwartbar sein.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Die eingeholten Gutachten vom 28.10.2021, vom 14.12.2021 und vom 24.01.2022 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Der nunmehr unbefristet ausgestellte Behindertenpass wurde am selben Tag an den Beschwerdeführer übermittelt.
Hingegen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2022 der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Diese seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte Gutachten vom 24.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser weiterer medizinischer Unterlagen im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2022, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:
„[…]
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung aufgrund der allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in X vom 19.10.2021, 14.12.2021 sowie 18.01.2022 getroffen. In diesen Gutachten wird zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich sei, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen selbständig zu bewältigen. Ein sicheres Ein- und Aussteigen sei möglich, der sichere Transport sei gewährleistet, und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar. Eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz scheine nicht vorliegend. Die Mobilität habe sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.01.2020 scheinbar verbessert.
Tatsächlich sind die Einschränkungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schwerwiegender als in diesen Gutachten angenommen. Insbesondere hat sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.01.2020 keine Verbesserung des Zustandsbildes ergeben.
Ebenso hätte die belangte Behörde zur korrekten Beurteilung des Zustandsbildes Fachgutachten aus den Bereichen der Orthopädie, Neurochirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie einholen müssen.
Die Gehstrecke, die vom Beschwerdeführer maximal zurückgelegt werden kann, beträgt deutlich weniger als 300m. Er benötigt zum Gehen einen Rollator, um Stürze zu vermeiden, aufgrund der Sensibilitätsstörungen in den Armen ist die Benützung allerdings schwierig. Zusätzlich bestehen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und eine eingeschränkte Funktion der Lunge.
Aufgrund der Folgeerscheinungen des Konus-Kauda-Syndroms muss beim Beschwerdeführer die sofortige Erreichbarkeit einer Toilette gegeben sein.
Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten Depression, einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken, sowie einer Agoraphobie leidet. Er befindet sich diesbezüglich bereits seit mehreren Jahren in fachärztlicher sowie psychotherapeutischer Behandlung, eine nachhaltige Besserung konnte bislang allerdings nicht erreicht werden.
Beweis:
Befund XXX vom 14.02.2022
Ambulanter Arztbrief XXX vom 10.02.2022
Befund des rechten Kniegelenks Dr. XXX vom 08.02.2022
Arztbrief Neurologie Ambulanz vom 26.01.2022
Befund Dr. XXX vom 21.01.2022
Behandlungsbestätigung XXX, MA vom 10.01.2022
Medikamentenplan vom 13.10.2021
Bodyplethysmographie vom 17.09.2021
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllt sind.
Beweis:
bereits vorgelegte Befunde
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der
oNeurochirurgie
oNeurologie
oPsychiatrie
oOrthopädie
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllt sind.
Name des Beschwerdeführers“
Mit Beweismittelvorlage vom 19.04.2022 wurden der Beschwerde MRT-Befunde der Halswirbelsäule und des rechten Kniegelenkes jeweils vom 23.03.2022 nachgereicht.
Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge weitere Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führte in seinem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2022 erstellten Sachverständigengutachten vom 27.04.2022 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Beschwerdevorentscheidung
Vorgutachten Aktenlage 18.1.2022
Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 04/2016, mit Blasen- und Stuhlentleerungsstörung in Remission, 40%, oberer Rahmensatz, chronische Schmerzen und geringe sensible axonale Neuropathie der Beine sowie Hämorrhoiden Grad I mitberücksichtigt
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3, 30%, unterer Rahmensatz, mit möglicher Operationsoption, aber ohne Hinweis auf maßgebliche Alltagseinschränkung, Anpassungsstörung analog VGA mitberücksichtigt
Asthma bronchiale, 30%, unterer Rahmensatz, analog VGA
Gesamt GdB 50%
keine Änderung zum Vorgutachten
Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen.
Herr X erscheint zur Untersuchung mit einem Rollator, eine Bekannte hat ihn hierher gebracht, diese würde unten im Auto warten bzw. herumfahren, da sie keinen Parkplatz gefunden haben und da er seinen Parkausweis nicht mehr benützen darf und auch nicht auf einen Behindertenparkplatz parken darf. Er berichtet über das Conus cauda Syndrom und ein spinalis Anteriorinfarkt 2016, Depressionen hätte er seit den 90er Jahren inkl. Rehab und Tagesklinik, das hätte alles nichts gebracht und hätte sich durch seine körperlich schlechte Befindlichkeit noch verschlechtert bzw. chronifiziert. Beim Psychiater sei er alle 2 Monate. Neurochirurgisch hat er sich in Innsbruck und St. Pölten bezüglich einer Operation der LWS erkundigt und beide Stellen hätten eher abgeraten, da es auch zu einer Verschlechterung kommen könnte. In Bezug auf den Harn gelingt es ihm tagsüber Inkontan selten einzunehmen, Selbstkatheterisierung hat er gelernt, würde er jedoch nicht brauchen. Er hat jedoch eine ausgeprägte Urge-Symptomatik, wenn er Harndrang spürt müsste es schnell gehen und danach müsste er die Blase 2-3x hintereinander entleeren. Nachts hat er eine Harnflasche, ebenfalls wegen Urge-Symptomatik. Von Seiten Stuhl berichtet er sich unter Morphin verstopft, er verwendet Molaxole, dann muss es manchmal recht schnell gehen. Er berichtet über Schmerzen an beiden Sitzhöckern, zu Hause hätte er einen speziellen Polster. Das rechte Bein ist steif und eigentlich nicht einsatzfähig, weiters Schmerzen ins rechts Bein, sowohl in beide Fußsohlen und immer wieder Krämpfe bei Belastungen
Derzeitige Beschwerden:
siehe oben
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation, lt. mitgebrachter Liste:
Proxen 500 mg bei Bedarf
Singulair 10 mg 1-0-0
Trittico ret. 150 mg 0-0-2
Scheriproct supp.
Voltaren 10 mg 1x1 bei Schmerzen
Magnosolv 1-0-0
Xyzall 5 mg bei Bedarf
Seractil 40 mg 1x1 bei Schmerzen
Thrombo ASS 100 mg 1-0-0
Pantoloc 40 mg 1-0-0
Sirdalud MR 6 mg 0-0-1
Tamsulosin San ret. 0-0-1
Desloratadin 5 mg 1x1 bei Bedarf
Mometason Nasenspray 1-0-1
Quetialan XR ret. 200 mg 0-0-1
Inkontan 30 mg bei Bedarf
Escitalopram 20 mg 0-0-1
Molaxole Btl. 1-0-0
Pregabalin 200 mg 1-0-1
Neurontin 600 mg 1-0-1
Lecicarbon supp. bei Bedarf
Seretide Diskus 1-0-1
Sultanol DA bei Bedarf
Arosuva 20 mg 0-0-1/2
Hydal 1,3 mg bei Schmerzenspitzen
Hydromorphon ret. 8 mg 1/2-0-1/2
Simvastatin 80 mg 0-0-1/2
Magistraliter: Testosteronsalbe lokal
Magistraliter: Gesichtscreme Emov/Usicc lokal
Magistraliter: Erythromycinsalbe 1% lokal
Magistraliter: Wärmecreme lokal
Hilfsmittel: Rollator
Sozialanamnese:
geschieden, 1 Tochter, war im Außendienst tätig, ist schon lange in Pension (wegen Wirbelsäule, Asthma und der Psyche)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Landesklinikum XXX, Orthopädie, 8.2.2022:
Bursitis praepatellaris dext., St. p. Spinalis anterior Infarkt, Discusprolaps L2/3 und L5/S1
Aus dem Status: ... Patient kommt privat, gehend, schonhinkendes Gangbild, Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes, ....
Kontrolle 14.2.2022: keine Schmerzen mehr im Bereich des rechten Knies, der Patient klagt eher über ein Spannungsgefühl bei Flexion
Landesklinikum XXX, Neurologie, 26.1.2022:
Verlaufskontrolle: Zwischenzeitlich Beschwerdestabilität, bei gefülltem Darm nehme er vermehrte Symptome wahr, dies sind Parästhesien der Beine, Muskelschwäche und Krampfneigung und Miktionsstörung im Sinne einer Dranginkontinenz, er müsse im Zug neben einem WC sitzen.
Neuro-Status Auszug: Tonus rechtes Bein minimal erhöht, AHV/BHV ohne Absinken, leichtgradige Parese am rechten Bein proximal sowie distal 4/5, MER seitengleich mittellebhaft. Untere Extremität deutlich rechtsbetont, MER unerschöpflicher Fußklonus rechts, Hypästhesie mit Parästhesien angegeben am rechten Bein, Ober- und Unterschenkel, inklusive Rückseite/Gesäß und Fuß sowie am linken Fuß an der Fußsohle. Sphinkter nicht klaffend. FNV sicher, Dysmetrie des rechten Beines, keine schwere Ataxie, Eudiadochokinese, langsamer Gang unter Entlastung des vermindert beweglichen rechten Beins mit Anhalten oder Stock möglich
XXX, Psychotherapeutin, Behandlungsbestätigung, 10.1.2022:
befindet sich seit dem 7.12.2020 mit den Diagnosen F 60.3, F 60.5 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.
Dr. XXX, FA Psychiatrie/Neurologie, 21.1.2022:
besteht eine chronifizierte Depression, zusätzlich dazu hat sich bedauerlicherweise ein inkomplettes Conus cauda Symptom mit Status post Harnverhalten entwickelt. Unter der derzeitigen Medikation besteht ein weitgehend stabiles psychopathologisches Zustandsbild, der Patient wird zusätzlich neurologisch bei Frau Doktor XXX behandelt. ... seit 2006 in psychiatrischer Behandlung. Es bestehen einerseits rezidivierende depressive Episoden, andererseits eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken. Zusätzlich Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Eine Agoraphobie mit Panik besteht bereits seit Jahren, ... auch immer wieder über massive Muskelkrämpfe im Bereich der unteren Extremität.
Diagnose: Sensible axonale Neuropathie, mittelgradig depressive Episode, Status post Impulskontrollstörung, Agoraphobie mit Panik, generalisierte Angststörung, somatoforme Schmerzstörung.
Universitätsklinikum XXX, Neurochirurgie, 10.2.2022:
klagt der Patient über eine Schwäche in beiden Beinen rechts mehr als links. Reflexe seitengleich, spastisch gesteigert. Der Patient ist nunmehr mit einem Rollator gehfähig. Die Harndranginkontinenz sowie auch die Stuhlentleerungsstörung unverändert zur Voruntersuchung. Es zeigt eine relative Wirbelkanalenge L2/L3. ... erscheint eine Dekompression auf nicht sinnvoll.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HN: stgl. unauffällig
HWS frei, An- und Ausziehen sowie Transfer gelingt selbständig
OE: Rechtshändigkeit, grobe Kraft links 4 dargeboten, Faustschluss rechts KG 3-4, MER linksbetont auslösbar, FNV dysmetrisch ( Diskrepanz zum Neuro-Status der Ambulanz XXX von 1/22), Feinmotorik bds. reduziert
UE: Tonus rechts gesteigert, grobe Kraft 3 dargeboten, Vorfußheben rechts 1-2 (Diskrepanz zum dokumentierten neuro-Status XXX), linke UE unauffällig, MER rechts gesteigert
Sensibilität: Hypästhesie der gesamten rechten unteren Extremität inklusive dorsaler Oberschenkel bis Gesäß
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang: spastisch, tappsend rechts, mit Rollator ausreichend schnell und sicher möglich, frei- mit Anhalten vorgezeigt
Stand: unauffällig, etwas nach vorne gebeugt, Unsicherheit bei Augenschluss und Parallelstand
Status Psychicus:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung gedrückt, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. Unbeeinträchtigt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Depression mit generalisierter Angst und agoraphober Symptomatik, somatoforme Schmerzstörung
2
Zustand nach spinalis Anteriorsyndrom 2016 mit geringer Beeinträchtigung der linken oberen und mäßiger Beeinträchtigung der rechten unteren Extremität sowie Überlagerung durch ein festgestelltes Conus cauda Syndrom
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten wird das aktuelle Leiden 1 neu aufgenommen, das aktuelle Leiden 2 (vormals Leiden 1) wird gleich eingeschätzt
[X] Nachuntersuchung 04/2024 - weil Besserung Leiden 1 möglich
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und
warum?
es besteht ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild, dem AW ist es möglich unter Zuhilfenahme keine;einfacher Hilfsmittel (Einpunktstock) kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichend erhaltener Handkraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten nicht maßgeblich beeinträchtigt. Ein behinderungsbedingter, übrwiegender Rollatorgebrauch ist von neurologischer Seite nicht ausreichend nachvollziehbar. Das psychiatrische Leiden 1 ist in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden, um auch in Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 2 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Die Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2022 erstellten Sachverständigengutachten vom 19.05.2022 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Letzte Begutachtung 18.01.2022
1 g.z. 04.06.01 Restbeschwerden nach Endrückenmarkserkrankung (DD: Durchblutungsstörung/ Myelitis) 04/2016, mit Blasen- und Stuhlentleerungsstörung in Remission 40%
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3 30%
3 Asthma bronchiale anamnestisch 30%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
ÖVM zumutbar
Am 11.3.2022 wird, vertreten durch den KOBV, das vertretene Fach betreffend, Beschwerde vorgebracht: „Die Gehstrecke, die vom Beschwerdeführer maximal zurückgelegt werden kann, beträgt deutlich weniger als 300m. Er benötigt zum Gehen einen Rollator, um Stürze zu vermeiden, aufgrund der Sensibilitätsstörungen in den Armen ist die Benützung allerdings schwierig. Zusätzlich bestehen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und eine eingeschränkte Funktion der Lunge.“
Zwischenanamnese seit 1/2022:
keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.
Derzeitige Beschwerden:
„Beschwerden habe ich vor allem in der Wirbelsäule, ich kann nicht weit gehen, habe Bandscheibenvorfällen, Beschwerden in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, in beiden Schultergelenken. Schmerzen strahlen aus in die Brustwirbelsäule und bis in die Füße hinunter. In den Händen und Beinen habe ich Gefühlsstörungen und Schmerzen, die Schmerzen strahlen von der Halswirbelsäule bis zu allen Fingern aus.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: - Proxen 500 mg bei Bedarf - Singulair 10 mg 1-0-0 - Trittico ret. 150 mg 0-0-2 - Scheriproct supp. - Voltaren 10 mg 1x1 bei Schmerzen - Magnosolv 1-0-0 - Xyzall 5 mg bei Bedarf - Seractil 40 mg 1x1 bei Schmerzen - Thrombo ASS 100 mg 1-0-0 - Pantoloc 40 mg 1-0-0 - Sirdalud MR 6 mg 0-0-1 - Tamsulosin San ret. 0-0-1 - Desloratadin 5 mg 1x1 bei Bedarf - Mometason Nasenspray 1-0-1 - Quetialan XR ret. 200 mg 0-0-1 - Inkontan 30 mg bei Bedarf - Escitalopram 20 mg 0-0-1 - Molaxole Btl. 1-0-0 - Pregabalin 200 mg 1-0-1 - Neurontin 600 mg 1-0-1 - Lecicarbon supp. bei Bedarf - Seretide Diskus 1-0-1 - Sultanol DA bei Bedarf - Arosuva 20 mg 0-0-1/2 - Hydal 1,3 mg bei Schmerzenspitzen – Hydromorphon ret. 8 mg 1/2-0-1/2 - Simvastatin 80 mg 0-0-1/2 - Magistraliter: Testosteronsalbe lokal - Magistraliter: Gesichtscreme Emov/Usicc lokal - Magistraliter: Erythromycinsalbe 1% lokal - Magistraliter: Wärmecreme lokal
Allergie: diverse
Nikotin: 0
Hilfsmittel: Rollator
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXX, XXX
Sozialanamnese:
geschieden, eine Tochter, lebt allein in Wohnung im Erdgeschoß.
Berufsanamnese: BUP seit 2005
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT rechtes Kniegelenk 23.3.2022 (Der erhobene Befund spricht für das Vorliegen einer doch mäßig ausgeprägten Läsion im Hinterhornbereich des Innenmeniscus rechts (Grad Il-IH-Läsion; deutliche mucoide Verquellung, Verdacht aufbeginnenden Einriss). Geringer Gelenkserguss, beginnende degenerativ bedingte medial betonte femorotibiale Chondropathie. Darüber hinaus regulärer Befund, kein Hinweis auf Bandläsion.)
MRT der HWS 23.3.2022 (Streckstellung der HWS bei Rückenlagerung. Mäßige degenerativ bedingte cervicale Discopathie, reaktive Fettmarkskonversion der Äbschlussplatten bei C6/C7. Geringe und überwiegend breitbasige sog. Pseudoprotrusion C4/C5 ohne wesentliche Einensung des prämedullären Liquorraums bei geringer (Pseudo-?) Spondyiolisthese C4. Jeweils mäßige und überwiegend breitbasige Protrusionen C5-C7 mit Neuroforamenbeteilifiurie beidseits, bei C6/C7 deutlicher.)
Röntgen rechtes Knie 8.2.2022 (beginnende Gonarthrose, etwas verschmälerter Gelenkspalt medial)
Befund Orthopädie Krankenhaus XXX 8.2.2022 (Bursitis praepatellaris rechts, Bursektomie geplant, Zustand nach spinalis anterior Infarkt, Diskusprolaps L2/L3 und L5/S1)
Bericht neurologische Ambulanz 26.1.2022 (Lumboischialgie beidseits pseudoradikulärer, proximal und distal Parese des rechten Beins 4/5, keine Operation indiziert)
Neurochirurgie XXX 08/2021 (Lumboischialgie bds. pseudoradikular, proximale und distale Parese des rechten Beins 4/5. Keine OP indiziert, konservative Therapie, bei Versagen ggf. interarkuäre Dekompression LWK2/3 anzudenken.
Neurourologie XXX 11/2021: Tamsulosin weiter, mehrfache Miktion möglichst ohne Einsatz der Bauchpresse, Flow- und Restharnmessung 06/2022 geplant.)
Koloproktologie XXX 11/2021 (Analer Ruhetonus erhöht, äußerer Sphinkter reduziert, Hämorrhoiden I Stuhlentleerungsstörung, Stuhlinkontinenz l°, Spasmen anogenital und Oberschenkel bds bezgl. Obstipation Erhöhung von Molaxole auf 1-4x tgl., Inkontinenz mit Drangkomponente stabil, Beckenbodentraining empfohlen)
MRT der LWS 3.12.2021 (Befundprogression, Verdacht auf Bandscheibensortiment S1/S2, Discusprotrusion L3/L4, L4/L5 und L5/S1 mit Verdacht auf Tangierung des austretenden Nervenwurzel)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 64a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 50 cm, Unterschenkel rechts 39,5 cm, links 41 cm.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der gesamten Oberfläche beider Beine als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk bds: endlagig Schmerzen sonst unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, dann Schmerzangabe rechts.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20°
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist behäbig, ohne Rollator etwas breitspurig hinkfrei möglich, Richtungswechsel sicher möglich. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung von Leiden 2 des Vorgutachtens
Leiden 3 des Vorgutachtens ist nicht durch aktuelle Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt, entfällt daher.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und
warum?
keine. Die Wirbelsäulenerkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators ist nicht ausreichend begründbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit sind ausreichend, dies ist durch mehrere fachärztliche Untersuchungsergebnisse belegt. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen nicht erheblich erschwert ist. Bei guter Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, gegeben, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit ist ausreichend, es bestehen keine kardialen Dekompensationszeichen oder dokumentierte Lungenfunktionseinschränkungen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]“
Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.05.2022 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Depression mit generalisierter Angst und agoraphober Symptomatik, somatoforme Schmerzstörung
2
Zustand nach spinalis Anteriorsyndrom 2016 mit geringer Beeinträchtigung der linken oberen und mäßiger Beeinträchtigung der rechten unteren Extremität sowie Überlagerung durch ein festgestelltes Conus cauda Syndrom
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten wird das aktuelle Leiden 1 neu aufgenommen, das aktuelle Leiden 2 (vormals Leiden 1) wird gleich eingeschätzt
keine Änderung von Leiden 2 des Vorgutachtens
Leiden 3 des Vorgutachtens ist nicht durch aktuelle Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt, entfällt daher.
[X] Nachuntersuchung 4/2024 - weil Besserung von Leiden 1 möglich
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine. Die Wirbelsäulenerkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators ist nicht ausreichend begründbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit sind ausreichend, dies ist durch mehrere fachärztliche Untersuchungsergebnisse belegt. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen nicht erheblich erschwert ist. Bei guter Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, gegeben, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit ist ausreichend, es bestehen keine kardialen Dekompensationszeichen oder dokumentierte Lungenfunktionseinschränkungen. Neurologisch/psychiatrische Stellungnahme: es besteht ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild, dem AW ist es möglich unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (Einpunktstock) kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichend erhaltener Handkraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten nicht maßgeblich beeinträchtigt. Ein behinderungsbedingter, überwiegender Rollatorgebrauch ist von neurologischer Seite nicht ausreichend nachvollziehbar. Das psychiatrische Leiden 1 ist in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden, um auch in Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 2 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im
Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Bescheid vom 27.05.2022 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde abwies, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, deren Ergebnisse als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2022 (Neurologie/Psychiatrie), vom 19.05.2022 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 20.05.2022 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 21.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wurde verwiesen. Neue Beweismittel wurden dem Vorlageantrag nicht beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 27.06.2022 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.01.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie eines ebenfalls bis 31.01.2022 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).
Am 28.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung bzw. neuerliche Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf der Befristung seines Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt.
Am 24.01.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 50 v.H. aus.
Mit der gegenständlichen Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Bescheid vom 24.01.2022 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Depression mit generalisierter Angst und agoraphober Symptomatik, somatoforme Schmerzstörung;
2. Zustand nach spinalis Anteriorsyndrom 2016 mit geringer Beeinträchtigung der linken oberen und mäßiger Beeinträchtigung der rechten unteren Extremität sowie Überlagerung durch ein festgestelltes Conus-cauda-Syndrom;
3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose discoligamentär L2/L3.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (befristet) für nicht zumutbar erachtet, aber eine Verbesserung für möglich erachtet hat, ist nunmehr eine entscheidungserhebliche Verbesserung der Gesamtmobilität des Beschwerdeführers eingetreten.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in der oben wiedergegebenen medizinischen Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2022, beruhend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 27.04.2022 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.05.2022, welche im Ergebnis auch die Beurteilungen der zuvor im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2021, vom 14.12.2021 und vom 24.01.2022 bestätigen, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum bisherigen Vorliegen eines befristeten Behindertenpasses und eines befristeten Ausweises gemäß § 29b StVO, zur gegenständlichen Antragstellung, zur nunmehrigen Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2022, basierend auf den eingeholten, jeweils auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 27.04.2022 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.05.2022, welche im Ergebnis auch die seitens der belangten Behörde zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2021, vom 14.12.2021 und vom 24.01.2022 bestätigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin gelangten unter den von ihnen in ihren Gutachten vom 27.04.2022 bzw. vom 19.05.2022 geprüften Gesichtspunkten übereinstimmend zu dem Schluss, dass eine maßgebliche Erschwernis bei der Erreichbarkeit und der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht ausreichend begründbar sei. Zwar führe die Wirbelsäulenerkrankung zu einer Einschränkung der Gehstrecke und bestehe ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern sei dem Beschwerdeführer aber dennoch aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe (Einpunktstock), möglich. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators sei weder aus neurologischer noch aus orthopädischer Sicht ausreichend nachvollziehbar bzw. begründbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit sei – belegt durch mehrere fachärztliche Untersuchungsergebnisse – ebenso wie die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend vorhanden, sodass das Überwinden von Niveauunterschieden und somit das sichere Ein- und Aussteigen möglich sei. Bei guter Funktionsfähigkeit und Beweglichkeit der oberen Extremitäten mit ausreichend erhaltener Handkraft sei das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, ebenfalls gegeben und ein gesicherter Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln daher durchführbar. Auch die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei ausreichend, es bestünden keine kardialen Dekompensationszeichen oder dokumentierte Lungenfunktionseinschränkungen. Schließlich sei auch das unter der Position 1 bezeichnete psychiatrische Leiden in seiner Art und Ausprägung nicht in einem solchen Ausmaß vorhanden, um – auch im Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 2 – eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen.
Diese Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zu den beiden, jeweils am 20.04.2022 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebungen (Auszug aus der neurologischen/psychiatrischen Statuserhebung: „Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig HWS frei, An- und Ausziehen sowie Transfer gelingt selbständig OE: Rechtshändigkeit, grobe Kraft links 4 dargeboten, Faustschluss rechts KG 3-4, MER linksbetont auslösbar, FNV dysmetrisch [Diskrepanz zum Neuro-Status der Ambulanz XXX von 1/22], Feinmotorik bds. reduziert;
UE: Tonus rechts gesteigert, grobe Kraft 3 dargeboten, Vorfußheben rechts 1-2 [Diskrepanz zum dokumentierten neuro-Status XXX], linke UE unauffällig, MER rechts gesteigert Sensibilität: Hypästhesie der gesamten rechten unteren Extremität inklusive dorsaler Oberschenkel bis Gesäß Gesamtmobilität – Gangbild: Gang: spastisch, tappsend rechts, mit Rollator ausreichend schnell und sicher möglich, frei mit Anhalten vorgezeigt Stand: unauffällig, etwas nach vorne gebeugt, Unsicherheit bei Augenschluss und Parallelstand Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung gedrückt, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. Unbeeinträchtigt“; Auszug aus der orthopädischen/allgemeinmedizinischen Statuserhebung: „Allgemeinzustand: gut, 64a … Klinischer Status – Fachstatus: … Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. … Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 50 cm, Unterschenkel rechts 39,5 cm, links 41 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der gesamten Oberfläche beider Beine als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk bds: endlagig Schmerzen sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, dann Schmerzangabe rechts. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist behäbig, ohne Rollator etwas breitspurig hinkfrei möglich, Richtungswechsel sicher möglich. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“).
Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer insbesondere im Bereich der unteren Extremitäten zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen bei verminderten Kraftverhältnissen, Sensibilitätsstörungen und einem merklich eingeschränktem Gangbild vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme bzw. der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen und im Übrigen nicht ausreichend konkretisierten Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.
Insoweit der Beschwerdeführer nun im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12.01.2022 bzw. in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Gehstrecke auf weniger als 300 Meter eingeschränkt sei, er Beschwerden im rechten Kniegelenk habe, ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln infolge des fehlenden Einbeinstandes und der Gleichgewichtsstörungen mit Fallneigung nicht möglich sei und er beim Gehen zur Vermeidung von Stürzen auf einen Rollator angewiesen sei, so ist anzumerken, dass im Zuge der – zeitlich nachfolgenden – persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.04.2022 keine derartigen erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der neurologischen Funktionen des Beschwerdeführers objektiviert werden konnten, die allenfalls eine maßgebliche Immobilität begründen würden. Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer – ausgehend von den Aufzeichnungen zur orthopädischen Untersuchung – ohne Rollator ein etwas breitspuriges aber insgesamt hinkfreies und sicheres Gangbild bei nicht eingeschränkten Bewegungsabläufen. Auch im Zuge neurologischen Untersuchung konnte mit Rollator ein ausreichend schnelles und sicheres Gangbild beobachtet werden; zwar zeigte der Beschwerdeführer rechts einen spastischen und tappsenden Gang, das Gangbild wird dadurch jedoch nicht maßgeblich eingeschränkt. Die beigezogenen Gutachter kamen in diesem Zusammenhang auch übereinstimmend zu dem Schluss, dass die Verwendung eines Rollators behinderungsbedingt nicht erforderlich bzw. nicht ausreichend begründbar sei. Darüber hinaus konnten im Zuge der orthopädischen Untersuchung zwar Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke festgestellt werden, die objektivierten (lediglich) endlagigen Schmerzen ermöglichen aber dennoch ein ausreichendes Abbiegen der Kniegelenke, sodass das Überwinden von Niveauunterschieden nicht maßgeblich erschwert ist. Schließlich war dem Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Untersuchungen auch die Darbietung des Einbeinstandes möglich und ergaben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer maßgeblichen Gleichgewichtsstörung; zwar zeigte der Beschwerdeführer im Zuge der neurologischen Untersuchung Standunsicherheiten bei Augenschluss und beim Parallelstand, eine ausgeprägte Gleichgewichtsstörung mit Fallneigung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer bei ausreichend erhaltener Handkraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten auch möglich, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten.
Insgesamt konnte sohin im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers eine maßgebliche Verbesserung der Gesamtmobilität gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2020 festgestellt werden; dies wird auch durch die im Verfahren vorgelegten Befunde bestätigt, durch die ebenfalls keine höhergradige Immobilität bzw. eine maßgebliche Gleichgewichtsstörung belegt wird. In dem der Beschwerde beigelegten neurologischen Arztbrief vom 26.01.2022 wird zwar eine deutliche und alltagsrelevante Einschränkung der Gehstrecke bei multisegmentaler leichtgradiger Schwäche des rechten Beins proximal wie distal (KG 4/5) sowie verminderter Beweglichkeit und beginnender Tonuserhöhung mit rascher Krampfneigung beschrieben. Dennoch konnte im Zuge der nachfolgenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.04.2022 – trotz der im Zuge der neurologischen Untersuchung festgestellten, gegenüber der im Befund von 26.01.2022 noch weiter herabgesetzten Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten (die grobe Kraft wurde im Zuge der neurologischen Untersuchung vom 20.04.2022 mit KG 3 dargeboten) – keine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe (Einpunktstock), welche iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit darstellt – verunmöglichen würde, objektiviert werden. Im Übrigen steht der vorliegende neurologische Befund vom 26.01.2022 aber auch nicht im entscheidungserheblichen Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der beigezogenen Gutachter, zumal im Befund keine näheren Ausführungen in Bezug auf die maximal zurücklegbare Gehstrecke getroffen werden.
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde weiters ausführt, dass seine Lungenfunktion eingeschränkt sei, so ist diesbezüglich auf die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 19.05.2022 zu verweisen, wonach die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit ausreichend sei, zumal keine Lungenfunktionseinschränkungen dokumentiert seien und auch keine kardialen Dekompensationszeichen bestehen würden; insbesondere sei ein Asthma bronchiale (Leiden 3 des Vorgutachtens) in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß nicht durch aktuelle Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt. Insbesondere ist aber auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Bodyplethysmographie vom 17.09.2021 – darin wird eine unter Therapie stabile mäßige Obstruktion bei langjährigem allergischen Asthma bronchiale beschrieben – unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status ohne Hinweis auf eine Einschränkung der Lungenfunktion („Atemexkursion seitengleich, VAT. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose“) nicht dazu geeignet, eine ausreichend maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde – eine solche ist nach den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, etwa bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben –, darzutun.
In Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde eingewendete chronifizierte Depression, die generalisierte Angststörung mit Panikattacken und die Agoraphobie führte der im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 27.04.2022 hinsichtlich des neu aufgenommenen Leidens 1, „Depression mit generalisierter Angst und agoraphober Symptomatik, somatoforme Schmerzstörung“, nachvollziehbar aus, dass das psychiatrische Leiden in seiner Art und Ausprägung nicht in einem Ausmaß bestehe, das geeignet wäre, eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht ausdrücklich behauptet wurde. Die Ausführungen des beigezogenen Gutachters wurden vom vertretenen Beschwerdeführer in der Folge auch nicht bestritten.
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens schließlich vorbringt, dass aufgrund der Folgeerscheinungen des Conus-Cauda-Syndroms mit Blasen- und Stuhlentleerungsstörungen jederzeit die sofortige Erreichbarkeit einer Toilette gegeben sein müsse, so gelingt es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend konkret darzutun:
Gemäß den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, stellt eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Verfassungsgerichtshof haben in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass aber bereits mehrfach festgehalten, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang je nach Ausmaß der vorliegenden Symptomatik – insbesondere in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann (vgl. etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, bei mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, bei einer bestehenden Belastungsinkontinenz mit einhergehender Geruchsbelästigung, wobei die Revisionswerberin sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bei einer bestehenden Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" [nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden] bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten; VfGH 23.09.2016, E439/2016, bei einer als Begleiterscheinung der Erkrankung Morbus Crohn auftretender chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, welche weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind) und – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – dem Argument, bei Stuhlinkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt.
Das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bzw. eines häufigen und imperativen Stuhldranges bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges wird durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen allerdings nicht ausreichend belegt. In dem von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten fachärztlichen, koloproktologischen Arztbrief vom 25.11.2021 werden zwar eine Stuhlentleerungsstörung sowie eine Stuhlinkontinenz Grad I diagnostisch angeführt, das im Befund beschriebene Krankheitsbild erreicht jedoch kein Ausmaß, welches die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach den oben genannten – vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten – Kriterien begründen könnte. So berichtete der Beschwerdeführer im Zuge der im vorliegenden Arztbrief vom 25.11.2021 wiedergegebenen Anamneseerhebung – und nachfolgend auch im Rahmen der persönlichen neurologischen Untersuchung am 20.04.2022 – von einer derzeit unter der Einnahme von Opioiden bestehenden Verstopfungsneigung; unter der Einnahme von Molaxolen müsse er aber oft schnell eine Toilette aufsuchen, wie er im Rahmen der neurologischen Untersuchung am 20.04.2022 weiters ausführte. In Bezug auf das Ausmaß der bestehenden Symptomatik ist dem fachärztlichen Arztbrief vom 25.11.2021 weiters zu entnehmen, dass der Stuhl in seiner Konsistenz üblicherweise hart sei und dass eine Stuhlfrequenz von weniger als drei Mal die Woche sowie ein Stuhlrückhaltevermögen von mehr als 15 Minuten bestehe. Eine passive Inkontinenz bestehe – ausgehend vom vorliegenden Befund – nicht, was auch durch die im Befund wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse, wonach der äußere Sphinkter lediglich reduziert sei (im Umkehrschluss sohin noch eine gewisse Kontrolle der Stuhlentleerung möglich ist), bestätigt wird; eine Dranginkontinenz bestehe in seltenen Fällen hingegen schon. Bis auf die ausgeprägte Drangkomponente wird die Inkontinenz im vorliegenden Arztbrief aber insgesamt als stabil bezeichnet. Aber auch in Bezug auf die beschriebene „ausgeprägte Drangkomponente“ liegt unter Berücksichtigung des im vorliegenden koloproktologischen Befund dargestellten Krankheitsbildes („übliche Stuhlkonsistenz: hart; Stuhlrückhaltevermögen: mehr als 15 min; Dranginkontinenz: selten; passive Inkontinenz: nie; … Konsistenz bei Stuhlinkontinenz: geformt; … Stuhlfrequenz: 3x/Woche“) beim Beschwerdeführer in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der Stuhlgänge kein vergleichbares Krankheitsbild wie in den vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Verfassungsgerichtshof beurteilten, oben zitierten Fällen vor.
Auch eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Krankheitsbildes ergibt sich aus den vorliegenden Befunden nicht. Insbesondere belegt auch der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte neurologische Arztbrief vom 26.01.2022, dass sich der Sphinkter nicht klaffend darstellt. Zwar ergibt sich aus der in diesem neurologischen Arztbrief wiedergegebenen Anamneseerhebung, dass der Beschwerdeführer den Stuhlgang aktuell nicht gut spüre, daraus lässt sich im Umkehrschluss aber ableiten, dass der Beschwerdeführer den Stuhldrang bis zu einem gewissen Maß aber dennoch ausreichend spürt und kontrollieren kann.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung des fachärztlichen Arztbriefes vom 25.11.2021, in dem zur Behandlung der Inkontinenz die Durchführung eines konsequenten Beckenbodentrainings sowie eine Stuhlregulierung mit Molaxolen bei morphininduzierter Verstopfung empfohlen wird, aber auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben bzw. belegt.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bzw. häufig auftretender unkontrollierbarer Stuhlgänge bei weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten ausreichend nachvollziehbar darzutun und zu belegen. Im Übrigen ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass das im vorliegenden koloproktologischen Arztbrief vom 25.11.2021 angegebene Stuhlrückhaltevermögen von mehr als 15 Minuten - unabhängig von der sich aus diesem fachärztlichen Arztbrief vom 25.11.2021 ergebenden Stuhlfrequenz von lediglich weniger als drei Mal die Woche, die unter diesem Aspekt betrachtet das Risiko eines unkontrollierbaren Stuhlabganges in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich und maßgeblich reduziert - im überwiegenden Teil der Fälle im innerstädtischen Verkehr ausreichend ist, um auch bei einem während der Fahrt auftretenden Stuhldranges rechtzeitig eine Toilette zu erreichen, zumal auch in gewissem Umfang öffentliche Toiletten zur Verfügung stehen, und dass die öffentlichen Verkehrsmittel im Überlandverkehr (Bahn, Schnellbahn, Bus) überwiegend mit Toiletten ausgestattet sind.
In Bezug auf das beim Beschwerdeführer bestehende Conus-Cauda-Syndrom werden in den im Verfahren vorgelegten Befunden, insbesondere dem aktuellsten neurologischen Befundbericht vom 12.11.2021, weiters eine Harnblasenentleerungsstörung, eine Harndranginkontinenz sowie Symptome einer überaktiven Blase diagnostisch angeführt. Im Rahmen der persönlichen neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine ausgeprägte Urge-Symptomatik bestehe, sobald er den Harndrang spüre, müsse er sofort eine Toilette aufsuchen. Darüber hinaus brachte er vor, dass es ihm tagsüber gelinge, „Inkontan“ (ein Medikament zur Behandlung von starkem, nicht unterdrückbarem Harndrang) nur selten einzunehmen, weiters habe er die Selbstkatheterisierung zwar gelernt, er brauche sie jedoch nicht. Insgesamt ist sohin nicht vom Vorliegen einer ausgeprägten unkontrollierbaren Harninkontinenz auszugehen, zumal es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch möglich wäre, sich vor allem durch die Erhöhung der Medikamentendosis („Inkontan“) in einem gewissen Ausmaß noch weitere Abhilfe zu verschaffen, da im Regelfall die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorhersehbar und planbar ist.
Unabhängig davon aber ließe sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Urge-Symptomatik durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz gesehen werden mag – darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz (die beim Beschwerdeführer aber nicht in dem von ihm vorgebrachten Ausmaß objektiviert werden konnte) die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Bezüglich des Verwendens von Hygieneprodukten für die bestehende Urge-Symptomatik ist daher festzuhalten, dass die Verwendung dieser Produkte im Fall des Beschwerdeführers die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der vertretene Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit sowie psychischer oder neurologischer Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen oder das Vorliegen einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes darzutun.
Der vertretene Beschwerdeführer ist den auf persönlichen Untersuchungen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2022 (Neurologie/Psychiatrie), vom 19.05.2022 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 20.05.2022 (Gesamtbeurteilung) daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2022, beruhend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 27.04.2022 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.05.2022, welche im Ergebnis auch die Beurteilungen der bereits zuvor im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2021, vom 14.12.2021 und vom 24.01.2022 bestätigen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 24.01.2022 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2022 die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG ist. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in der seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gesamtbeurteilung vom 20.05.2022, basierend auf den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Fachgebiete Neurologie/Psychiatrie vom 27.04.2022 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.05.2022, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der neurologischen Funktionen wurde in den eingeholten Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer dennoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne maßgebende Unterbrechung – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe -, das sichere Ein- und Aussteigen, der sichere Transport, das Überwinden von Niveauunterschieden und ein ausreichend sicheres Anhalten möglich sind sowie ein ausreichend sicherer Stand und Gang gegeben sind.
Auch das Vorliegen einer Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit bzw. das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens in einer Art und Ausprägung, dass eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründbar wäre, wurde in den eingeholten Gutachten nachvollziehbar verneint.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingewendeten Conus-Cauda-Syndroms ist in Bezug auf die vorgebrachten Stuhlentleerungsprobleme schließlich festzuhalten, dass das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bzw. eines häufigen und imperativen Stuhldranges bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges nicht durch entsprechende Befunde belegt ist und daher die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung hinsichtlich Häufigkeit, Konsistenz, Vorhersehbarkeit und Beeinflussbarkeit nicht erfüllt sind. Im Übrigen ist auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen (Beckenbodentraining, Stuhlregulierung) nicht belegt. Darüber hinaus sind in Bezug auf die vorgebrachte Harninkontinenz bzw. Urge-Symptomatik, die allerdings in dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausmaß nicht objektiviert werden konnte, die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher, um einer unzumutbaren Verunreinigung des Beschwerdeführers durch Harn vorzubeugen.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurochirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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