Bundesverwaltungsgericht W198 2256555-1

W198 2256555-1Federal Administrative CourtJul 27, 2022

Regest

falsche Angaben Grenzgänger Notstandshilfe Rückforderung Widerruf Wohnsitz

Full text

Bundesverwaltungsgericht W198 2256555-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2256555.1.00

Spruch

W198 2256555-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH sowie Heinrich KALLMEYER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dietmar KRAMMER, MA, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 19.01.2022, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2022, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt (in der Folge: AMS) vom 19.01.2022, VSNR XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.05.2019 bis 27.04.2021 und 26.05.2021 bis 25.08.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 16.447,45 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Bescheid vom 24.11.2021 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.05.2019 bis 25.08.2021 zu Unrecht bezogen habe.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16.02.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2021 zu Recht angegeben habe, dass er bereits seit Anfang Februar 2021 seinen Hauptwohnsitz in Eisenstadt habe. Sämtliche Unterlagen seien umgehend an das AMS übermittelt worden. Sämtliche Ab- und Ummeldungen seien rechtskonform durchgeführt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 09.11.2021 bereits angegeben, dass er an massiven Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfehlungen begangen, habe sich rechtskonform verhalten und keinerlei Geldbeträge zu Unrecht bezogen.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 26.04.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 und § 58 iVm § 44 AlVG und Art. 65 EG VO 883/2004 mangels Zuständigkeit für die Zeit vom 01.05.2019 bis 05.02.2021 und vom 26.05.2021 bis 25.08.2021 widerrufen und der zu Unrecht empfangene Betrag von € 16.447,45 gemäß § 38 iVm § 25 AlVG zurückgefordert werde. Der Bezug der Einmalzahlungen für die Zeiträume Mai bis August 2020 und September bis November 2020 werde gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 66 AlVG widerrufen und der zu Unrecht erhaltene Betrag in Höhe von € 900,00 werde gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 66 AlVG zurückgefordert.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer seit 06.04.2006 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe und ein solcher auch ab 01.05.2019 nicht gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Scheinwohnsitze begründet. Die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher gesetzlich nicht begründet gewesen und sei daher zu widerrufen und zurückzufordern.

4. Mit Schreiben vom 13.05.2022 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 13.07.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, ist während seiner letzten Beschäftigung in Österreich beim XXXX von 01.02.2007 bis 31.10.2007 zumindest wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt und war daher in dieser Zeit als echter Grenzgänger anzusehen.

Ab 01.11.2007 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Arbeitslosengeld; ab 26.04.2008 bis 30.09.2014 stand er im Notstandshilfebezug, unterbrochen lediglich durch Krankengeldbezüge. Ab 01.10.2014 hat der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld bezogen, welches ihm mit Bescheid der PVA vom 13.03.2019 ab 30.04.2019 entzogen wurde. Am 30.04.2019 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, welche ihm ab 01.05.2019 zuerkannt wurde.

In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ab 02.11.2007 bis 24.04.2020 gab der Beschwerdeführer die Adresse XXXX als ordentlichen Wohnsitz an.

Am 29.01.2021 hat sich der Beschwerdeführer per 06.02.2021 wegen einer Übersiedlung vom Notstandshilfebezug beim AMS Mattersburg abgemeldet. Am 02.02.2021 teilte er dem AMS per Email seine neue Wohnadresse XXXX mit.

Am 26.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer – unter Angabe der Adresse XXXX , als ordentlicher Wohnsitz - die Weitergewährung der Notstandshilfe beim AMS Eisenstadt, welche ihm mit Bescheid vom 28.06.2021 zuerkannt wurde. In diesem Bescheid vom 28.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe am 26.05.2021 geltend gemacht hat. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2021 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und wurde festgestellt, dass gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG mangels Zuständigkeit des AMS keine erfolgreiche Geltendmachung mit 26.05.2021 gegeben ist.

Der Beschwerdeführer war laut ZMR von 06.04.2006 bis 26.05.2021 an der Adresse XXXX , hauptwohnsitzgemeldet. Von 26.05.2021 bis 15.12.2021 war er an der Adresse XXXX , hauptwohnsitzgemeldet. Seit 15.12.2021 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich gemeldet.

Festzustellen ist, dass es sich bei diesen beiden Hauptwohnsitzmeldungen um Scheinwohnsitze handelte und der Beschwerdeführer in verfahrensrelevanten Zeiträumen über keinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügte.

Der Beschwerdeführer hat sich von 23.08.2021 bis 10.09.2021 stationär in einem Krankenaus in Budapest befunden. Auf der diesbezüglichen Bestätigung des Krankenhauses ist der Wohnsitz des Beschwerdeführers mit XXXX angegeben. Auch zuvor (in den verfahrensrelevanten Zeiträumen) hat der Beschwerdeführer fast alle Krankenbehandlungen in Ungarn durchführen lassen.

Im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der Beschwerdeführer von 01.05.2019 bis 15.03.2020 Notstandshilfe in der Höhe von € 21,61 täglich, von 16.03.2020 bis 05.02.2021 Notstandshilfe in der Höhe von € 22,75 täglich und von 26.05.2021 bis 25.08.2021 Notstandshilfe in der Höhe von € 22,75 täglich bezogen. Zudem erhielt er zwei Einmalzahlungen (Mai bis August 2020 und September bis November 2020) gemäß § 66 AlVG in der Höhe von jeweils € 450 ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zumindest wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den Niederschriften vor dem AMS vom 22.04.2011 und 04.11.2021.

Die Anträge auf Arbeitslosengeld/Notstandhilfe sowie die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.11.2021 liegen im Akt ein.

Die Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem ZMR-Auszug.

Hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers um Scheinwohnsitze handelte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Am 04.10.2021 wurden seitens des AMS Erhebungen an den Adressen in Mattersburg und Eisenstadt durchgeführt. An der Adresse XXXX wurde Herr XXXX , welcher im ZMR als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers aufscheint, angetroffen und gab dieser an, dass er aus Gefälligkeit eine polizeiliche Meldung durchgeführt habe, da der Beschwerdeführer erklärt habe, eine Postadresse in Österreich zu benötigen. Herr XXXX gab weiters an, dass sich der Beschwerdeführer niemals an dieser Adresse aufgehalten habe, er dort nicht gewohnt habe und ihm an dieser Adresse auch zu keinem Zeitpunkt ein Zimmer zur Verfügung gestanden sei, sondern der Beschwerdeführer lediglich in längeren Abständen die Post abgeholt habe. Herr XXXX gab an, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Abmeldung des Beschwerdeführers durchführen habe wollen, die vom Beschwerdeführer notwendige Unterschrift aufgrund dessen unbekannten Aufenthalts jedoch nicht einholen habe können. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Aussagen des Herrn XXXX in Zweifel zu ziehen und ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Adresse XXXX nicht um den Wohnort/gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers gehandelt hat. In einer Niederschrift vor dem AMS am 04.11.2021 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass es sich bei der Adresse in Mattersburg nur um eine Postadresse gehandelt habe; er sei von 2006 bis 2021 dort zwar gemeldet, aber nicht wohnhaft gewesen.

An der Adresse XXXX wurde Herr XXXX , welcher im ZMR als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers aufscheint, sowie die Schwester des Beschwerdeführers angetroffen. Die Schwester des Beschwerdeführers gab an, dass sich der Beschwerdeführer seit zwei oder drei Wochen in Budapest im Spital befinde. Sie gab weiters an, dass sie selbst den Beschwerdeführer mit dem Auto von Eisenstadt nach Sopron gebracht habe und von Sopron sei der Beschwerdeführer mit der Rettung nach Budapest gebracht worden. Widersprüchlich dazu gab Herr XXXX an, dass die Abholung des Beschwerdeführers von der Rettung von seinem ungarischen Wohnsitz in XXXX aus erfolgt sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht an der Adresse in Eisenstadt aufgehalten hat. Überdies endete der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers bereits am 10.09.2021 und steht daher die Angabe der Schwester des Beschwerdeführers bei der Erhebung am 04.10.2021, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Budapest im Spital befinde, dazu im Widerspruch, sodass die Schwester des Beschwerdeführers persönlich unglaubwürdig ist. Würde es sich bei der Adresse in Eisenstadt tatsächlich um den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers handeln, wäre es lebensnah, dass er sich – nachdem der Spitalsaufenthalt bereits am 10.09.2021 endete – am 04.10.2021 bereits wieder in Eisenstadt aufgehalten hätte. In einer Niederschrift vor dem AMS am 04.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Wohnort in Eisenstadt an, dass er dort ein Zimmer habe, das von ihm und teilweise von seinem Neffen bewohnt werde. Er selbst habe seine persönlichen Sachen in Schränken und Koffern. Es erscheint allerdings nicht lebensnah, dass man an seinem ordentlichen Wohnort seine persönlichen Sachen noch Monate nach dem Umzug in Koffern aufbewahre.

Im Zuge der Erhebung an der Adresse in Eisenstadt wurde von Herrn XXXX und der Schwester des Beschwerdeführers ein Zimmer gezeigt, welches als Unterkunft des Beschwerdeführers bezeichnet wurde. In diesem Zimmer befanden sich laut Erhebungsbericht Kleidungsstücke, Sportschuhe und Sportsachen und wurde erklärt, dass diese Dinge dem Neffen des Beschwerdeführers gehören würden. Weitere Utensilien, welche auf die Zimmernutzung durch einen älteren Mann mit gesundheitlichen Einschränkungen hindeuten würden, befanden sich nicht in dem Zimmer.

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Scheinwohnsitzen ist der Umstand, dass die polizeiliche Ummeldung und die Meldung der Übersiedlung des Beschwerdeführers beim AMS zeitlich nicht übereinstimmend sind. So hat sich der Beschwerdeführer am 29.01.2021 per 06.02.2021 wegen einer Übersiedlung vom Notstandshilfebezug beim AMS Mattersburg abgemeldet. Am 02.02.2021 teilte er dem AMS per Email seine neue Wohnadresse in Eisenstadt mit. Die polizeiliche Ummeldung wurde jedoch erst mit 26.05.2021 durchgeführt.

Weiters spricht gegen einen Lebensmittelpunkt in Österreich der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst angegeben hat - fast alle Krankenbehandlungen in Ungarn durchführen hat lassen. So führte er in der Einvernahme vor dem AMS am 04.11.2021 aus, dass er im Jahr 2017 eine Nierenoperation in Budapest gehabt habe und seither alle zwei bis drei Monate zur Kontrolle im Krankenhaus in Budapest sei. Im April sei er im Krankenhaus in Budapest geimpft worden. Er sei lediglich einmal in Österreich in Behandlung gewesen. Auch seinen Hausarzt habe er in Ungarn und habe dieser Hausarzt gemeint, dass der Beschwerdeführer sämtliche Behandlungen in Budapest machen lassen solle.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 08.04.2022 die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und wurden ihm die Ermittlungen des AMS hinsichtlich des Verdachts der Scheinwohnsitze vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat sich in einer daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 19.04.2022 zwar gegen die Feststellung von Scheinwohnsitzen verwehrt; er ist den Ausführungen der belangten Behörde jedoch nicht substanziiert entgegengetreten und hat auch keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass er an den genannten Adressen tatsächlich seinen Wohnort gehabt habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Eisenstadt.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Einholung von medizinischen Unterlagen bzw. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gehen völlig am entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorbei; es wird nicht dargelegt, was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit den festgestellten Scheinwohnsitzen zu tun hätten. Beweisanträge, die belegen könnten, dass keine Scheinwohnsitze vorliegen, wurde nicht gestellt.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Strafe zu hoch sei und eine Verminderung der Strafe beantragt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich gegenständlich um eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandhilfe und nicht um eine Strafe handelt.

Ob ein allfällig – deliktisch- strafbares Verhalten des Beschwerdeführers (z.B. „Sozialbetrug“) vorliegt, wäre von den Strafbehörden zu prüfen. Auf die Anzeigepflicht der Behörde darf im gegeben Zusammenhang hingewiesen werden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS und der Landesgeschäftsstellen des AMS soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Ist gemäß § 44 Abs. 2 AlVG auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Den oben getroffenen Feststellungen zufolge verfügte der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner letzten Beschäftigung in Österreich beim XXXX von 01.02.2007 bis 31.10.2007 über keinen Wohnort im Sinne des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen in Österreich. Er kehrte somit als echter Grenzgänger zumindest wöchentlich an seinen Wohnort in Ungarn zurück. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, kam es lediglich zu einer Scheinwohnsitznahme in XXXX und XXXX . An beiden Orten hatte der Beschwerdeführer keinen Lebensmittelpunkt.

Bereits aufgrund der Tatsache, dass er echter Grenzgänger war, hätten er sich bereits 2007 der Arbeitsmarktverwaltung in Ungarn zur Verfügung stellen müssen und wäre diese für ihn zuständig gewesen.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall war keine Zuständigkeit des AMS in Österreich gegeben und war daher der Bezug der Notstandhilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG in den verfahrensrelevanten Zeiträumen zu widerrufen. Ein Widerruf ist jedoch gemäß § 24 Abs. 2 AlVG nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraums nicht mehr zulässig.

Da der Widerrufsbescheid am 19.01.2022 erging, ist ein Widerruf aufgrund der 3 Jahres-Regel nur bis 01.01.2019 möglich. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung den Widerrufszeitraum zu Recht abgeändert, da der Leistungsbezug mit 06.02.2021 eingestellt worden war, der Beschwerdeführer sohin im Zeitraum 06.02.2021 bis 27.04.2021 keine Notstandshilfe bezogen hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Beschwerdeführer hat durch die Scheinwohnsitzmeldungen und deren Angabe in den Antragsformularen unwahre Angaben gemacht. Aufgrund dieser unwahren Angaben kam es zu einer Zuerkennung der Notstandshilfe durch das AMS. Am Eventualvorsatz des Beschwerdeführers betreffend seine unwahren Angaben im Zusammenhang mit seinen realen Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen entstanden dem Senat keine Zweifel.

Die Rückforderung der in den verfahrensrelevanten Zeiträumen zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 16.447,45 erfolgte sohin zu Recht.

Aufgrund des Bezugs der Notstandshilfe in den Zeiträumen Mai bis August 2020 und September bis Dezember 2020 wurden dem Beschwerdeführer Einmalzahlungen gemäß § 66 AlVG ausbezahlt. Da diese jedoch eine Mindestbezugsdauer von Notstandshilfe im jeweiligen Zeitraum voraussetzen und im Falle des Beschwerdeführers nun kein einziger Anspruchstag vorliegt, hat die belangte Behörde zu Recht auch die Einmalzahlungen widerrufen und zurückgefordert.

Die vorgenommene Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist gesetzeskonform.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur wird verwiesen.

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