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G306 2257461-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2257461-1
G306 2257461-1Federal Administrative CourtJul 27, 2022
aufschiebende Wirkung - Entfall
G306 2257461-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des niederländischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael VELIK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2022, Zl. XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit den oben im Spruch genannten Bescheid ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und wurde ihm die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte am 21.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - eingelangt am 26.07.2022 – die am 29.06.2022 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.
Der BF erhob dagegen eine Beschwerde und beantragte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Feststellungen
Der BF weist seit 2009 immer wieder mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF hat im Bundesgebiet insofern familiären Bindungen als hier seine Lebensgefährtin und zwei mj Kinder aufhältig sind. Der BF reiste all die Jahre immer wieder zwischen Serbien und Österreich hin und her. Der BF hat in Serbien Familienangehörige in Form seiner Mutter und einem weiteren mj Kind. Im Bundesgebiet sind sonst keine überdurchschnittlichen privaten und gesellschaftlichen Bindungen bekannt (wurden auch in der Beschwerdeeingabe nicht angeführt).
Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX 2021 rk XXXX 2021
§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (2) Z 1 (iVm Abs. 1 Z 1), 130 (3) (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB § 15 StGB, § 229 (1) StGB
Datum der letzten Tag 19.02.2021
Freiheitsstrafe von 2 Jahre 6 Monate
Beim BF handelt es sich um einen niederländischen Staatsangehörigen. Der BF hat zum Bundesgebiet Österreich zwar familiären Anknüpfungspunkte, jedoch hielt er sich immer wieder in Serbien auf bzw. pendelte zwischen Serbien und Österreich hin und her. Der BF weist im Bundesgebiet einer strafrechtlichen Verurteilung und 61 Verwaltungsstrafen auf. Der BF ging im Bundesgebiet seit dem Jahr 2015 immer wieder geringfügige Beschäftigungen nach. Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Niederlande aber auch Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal dieser/e Staat/en als sicheres Herkunftsland gelten. Der BF hat im Bundesgebiet zwar Familienangehörige, jedoch weist er seit der Inhaftierung XXXX 2021 kein gemeinsames Familienleben mehr auf. Der BF hat auch in Serbien nahe Familienangehörige. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens ein großes Gewicht beizumessen ist. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und steht der Entlassungszeitpunkt noch nicht fest.
Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
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