Bundesverwaltungsgericht W250 2223855-2

W250 2223855-2Federal Administrative CourtApr 29, 2022

Regest

Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W250 2223855-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2223855.2.00

Spruch

W250 2223855-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 25.09.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 3 Z 2, 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 16.08.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2001 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2001 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.06.2003 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

4. Am 27.02.2004 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.06.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

6. Mit rechtskräftigem Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.03.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

7. Am 12.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Österreich erklärte sich bereit, den Beschwerdeführer zurückzunehmen und das Asylverfahren auf Grund des Antrages vom 27.02.2004 wiederaufzunehmen. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich wurde am 29.03.2012 über den Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet, aus der er am 13.04.2012 entlassen werden musste, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat.

8. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 24.09.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB wegen einer am 08.11.2012 begangenen Tat zu einer Geldstrafe verurteilt.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018 wurde die Beschwerde gegen Spruchtpunkt V. abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Nigeria abzuwarten.

10. Der Beschwerdeführer verfügte seit 15.04.2019 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet, weshalb das Bundesamt am 06.05.2019 gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen Festnahmeauftrag erließ, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war.

11. Am 25.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages vom 06.05.2019 festgenommen und am 26.09.2019 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zu den Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft einvernommen.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

13. Am 28.09.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 25.09.2019 und beantragte, festzustellen, dass diese rechtswidrig sei. Zudem wurde der Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt. Ein substantiiertes Vorbringen, auf welche Gründe die Rechtswidrigkeit der Festnahme gestützt wird, wurden in der Beschwerde, die sich ausführlich mit der zugleich eingebrachten Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft auseinandersetzt, nicht erstattet.

14. Das Bundesamt legte am 30.09.2019 den Verwaltungsakt vor, Stellungnahme wurde keine abgegeben, Anträge wurden nicht gestellt.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.10.2019 betreffend die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpuntk der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde abgewiesen.

16. Am 04.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, welches am 17.10.2019 schriftlich ausgefertigt wurde.

17. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2019 mittels Charter nach Nigeria abgeschoben.

18. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.03.2020 zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I.1. bis I.18. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Insbesondere wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer behauptet nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018 abgewiesen. Es lag im Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Jedenfalls ab Verkündung der abweisenden Entscheidung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.05.2018 konnte der Beschwerdeführer nicht mehr darauf vertrauen, in Österreich verbleiben zu können.

Der Beschwerdeführer ist seiner seit 22.05.2018 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise gesetzt, insbesondere hat er kein Reisedokument bei der nigerianischen Vertretungsbehörde beantragt.

Das Bundesamt erließ am 06.05.2019 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2019 um 17.00 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrags festgenommen und anschließend angehalten. Er wurde über die Gründe der Festnahme informiert und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache sowie der Festnahmeauftrag ausgefolgt, er verweigerte jeweils die Unterschrift zur Bestätigung des Erhaltes des Informationsblattes und des Festnahmeauftrages.

Am 26.09.2019 um 09.20 Uhr fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt statt.

Am 26.09.2019 um 13.30 Uhr wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2019 mittels Charter nach Nigeria abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der BF hat den Sachverhalt in seiner Beschwerde nicht bestritten.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend.

2.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2017 gegen den Beschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Aberkennung einer dagegen erhobenen Beschwerde sowie zu der dazu mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018 ergangenen Entscheidung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend, beruht auf einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.

Dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme seiner seit 22.05.2018 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und er keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise gesetzt und insbesondere kein Reisedokument bei der nigerianischen Vertretungsbehörde beantragt hat, ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt und wurde auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung betreffend die Anhaltung in Schubhaft am 04.10.2019 eingeräumt.

2.4. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag sowie zu den Umständen der Festnahme, der Anordnung der Schubhaft und der Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem dort einliegenden Festnahmeauftrag vom 06.05.2019 und dem Auszug aus der Anhaltedatei sowie der Meldung/Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion vom 25.09.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. - Festnahme

3.1.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautete zum Zeitpunkt der Festnahme:

„Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

§ 52 Abs. 8 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautete zum Zeitpunkt der Festnahme am 25.09.2019 wie folgt:

„§ 52 (8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.“

§§ 40 und 41 BFA-VG lauten:

„Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

„Rechte des Festgenommenen

§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“

3.1.2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß§ 34 leg.cit. besteht.

Der vom Bundesamt am 06.05.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Festnahmeauftrag ist auf § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG gestützt. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 22.05.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch – unbestritten – nicht nach. Nach seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme in Kenntnis gesetzt.

In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet. Auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren sind keine Anhaltspunkte auf Gründe, die zur Rechtswidrigkeit der Festnahme führen, hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen die Festnahme ist daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 3 Z 2, 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Z 3) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt II. – Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt; die belangte Behörde jedoch nicht.

Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Das Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft betreffend wurde bereits mit am 04.10.2019 mündlich verkündeten und am 17.10.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme unterlegene Partei, weshalb ihm kein Kostenersatz gebührt. Das Bundesamt hat einen Kostenersatz nicht beantragt.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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