Bundesverwaltungsgericht W175 2240140-1

W175 2240140-1Federal Administrative CourtApr 28, 2022

Regest

gekürzte Ausfertigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W175 2240140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W175.2240140.1.00

Spruch

W175 2240138-1/20E

W175 2240141-1/19E

W175 2240136-1/9E

W175 2240137-1/9E

W175 2240140-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gekürzte Ausfertigung des am 13.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des XXXX , geboren am XXXX , 4.) des XXXX , geboren am XXXX , und 5.) XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021, Zahlen: 1.) 1265661001-200534296, 2.) 1259861405-200138875, 3.) 1259860800-200138897, 4.) 1259860909-200138935 und 5.) 1263996810-200338993, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung beziehungsweise Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 13.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach der am 12.04.2022 nachweislich erfolgten Zustellung der Niederschrift stellte.

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