Bundesverwaltungsgericht W152 1434564-2

W152 1434564-2Federal Administrative CourtApr 28, 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Einreiseverbot Familienverfahren geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunkt - Zurückziehung Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht W152 1434564-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W152.1434564.2.00

Spruch

W152 1434564-2/10EW152 1434833-2/6EW152 2214773-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.05.2018, Zlen. 821854309-171287968 (ad 1.), 821854200-171287909 (ad 2.), und vom 06.12.2018, Zl. 1213088307-181121641 (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2022

A)

beschlossen:

I. Das Verfahren des Drittbeschwerdeführers wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide wird jeweils stattgegeben und XXXX und XXXX jeweils gemäß §§ 58 Abs. 5, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 4 Z 1 IntG idgF iVm § 11 IntG idgF jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

III. Der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 58 Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 5 Z 1 IntG idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

IV. Die jeweiligen Spruchpunkte II bis V der angefochtenen Bescheide betreffend Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin und die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides betreffend Drittbeschwerdeführer werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten jeweils am 21.12.2012 in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Verfahren wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom jeweils 25.06.2013, Zl. C10 434564-1/2013/4E (betreffend Erstbeschwerdeführer), und Zl. C10 434833-1/2013/5E (betreffend Zweitbeschwerdeführerin), rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 02.10.2013, U 2008/2013 und U 2009/2013, wurde die Behandlung der gegen die oben angeführten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerden abgelehnt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 16.11.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden dann diese Anträge jeweils gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und jeweils gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung jeweils gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde jeweils ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Schließlich wurde jeweils gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).

Gegen die zuletzt genannten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 20.11.2018 stellte der am XXXX in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2022 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertretung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und gesetzlichen Vertreter (Eltern) des Drittbeschwerdeführers dessen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der strafgerichtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführer und die ebenfalls strafgerichtlich unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige der Mongolei, leben nunmehr seit 21.12.2012 – somit seit mehr als neun Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet.

Der Erstbeschwerdeführer – seit 02.02.2010 Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin – ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des am XXXX in Österreich geborenen und seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältigen Drittbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , XXXX .

Der Erstbeschwerdeführer erwarb am 21.10.2020 und die Zweitbeschwerdeführerin am 11.11.2017 jeweils das Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 (jeweiliger Prüfungserfolg „Bestanden“).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen jedenfalls über Deutschkenntnisse, die für die Bewältigung des Alltagslebens ausreichend sind. Die Deutschkenntnisse der zuletzt genannten Beschwerdeführer wurden in der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung auch unter Beweis gestellt.

Der Erstbeschwerdeführer ging auch bereits verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, wobei er zunächst vom 03.12.2014 bis 29.01.2016 bei XXXX - XXXX , XXXX , XXXX , geringfügig beschäftigt war. Zuletzt war der Erstbeschwerdeführer vom 19.05.2021 bis 14.10.2021 beim XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , als Küchengehilfe (Vollzeit) beschäftigt, wobei er monatlich € 1.575,-- brutto (1.288,35 nettto) ins Verdienen brachte. Diese Tätigkeit lag einer vom 15.04.2021 bis 14.10.2021 gültigen Beschäftigungsbewilligung vom 16.03.2021 des Arbeitsmarktservice XXXX zu Grunde.

Für den Erstbeschwerdeführer liegt bereits ein mit 08.04.2022 datierter Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vor, wonach der Erstbeschwerdeführer beim Arbeitgeber XXXX , XXXX , XXXX , als Stallhilfe in der Landwirtschaft (Pflege, Fütterung der Tiere, Ausmisten) – den hiebei gewünschten Staplerführerausweis erwarb er bereits am 23.03.2019 – mit einem Bruttomindestlohn von € 1.530,-- pro Monat (40 Wochenstunden) arbeiten könne. Bereits dadurch ist die Existenzsicherung der Familie gewährleistet.

Aber auch für die Zweitbeschwerdeführerin liegt ein mit 08.04.2022 datierter Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin beim Arbeitgeber XXXX , XXXX , XXXX , als Reinigungskraft mit einem monatlichen Bruttomindestlohn von € 1.360,09 (32,5 Wochenstunden) arbeiten könne.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 19.06.2014 im Rahmen der Baptistengemeinde XXXX getauft, wo beide Beschwerdeführer auch verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten entfalten. Der Erstbeschwerdeführer verrichtete überdies auch im Rahmen des Diakoniewerkes in XXXX , gemeinnützige Tätigkeiten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben bereits einen – auch die Beschwerdeführer unterstützenden – großen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewonnen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2022.

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich insbesondere aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, den in den Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei die jeweils im Original vorgelegten mongolischen Reisepässe der Beschwerdeführer, die Heiratsurkunde (einschließlich Übersetzung) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers, die Zeugnisse der Integrationsprüfung A2, die Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung, die Gehaltsabrechnungen bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der auch im Original vorgelegte Staplerführerausweis des Erstbeschwerdeführers, die Taufbestätigungen der Baptistengemeinde XXXX und die Schreiben des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich und ein Konvolut von Unterstützungsschreiben von Österreichern hervorzuheben sind.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den jeweiligen Einsichtnahmen in das Strafregister (SA). Weiters erfolgten Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem (GVS), Fremdenregister und AJ-WEB.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

I.)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,Fr 2014/20/0047).

Da die Vertretung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und gesetzlichen Vertreter (Eltern) des Drittbeschwerdeführers dessen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

II.) und III.)

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Da der strafgerichtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführer und die ebenfalls strafgerichtlich unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin nunmehr bereits seit 21.12.2012 – somit seit mehr als neun Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich leben, beide Beschwerdeführer die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolvierten und über Deutschkenntnisse verfügen, die die Bewältigung des Alltagslebens ermöglichen, der Erstbeschwerdeführer in Österreich bereits erwerbstätig war, Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung für beide Beschwerdeführer vorliegen, die die Existenzsicherung der Familie gewährleisten, beide Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten leisten und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewinnen konnten, wobei die Interessen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, wird diesen jeweils der (beantragte) Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen würde daher eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den in Österreich geborenen unmündigen Drittbeschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die den Drittbeschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Die Beschwerdeführer erfüllen somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.

Gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 IntG sind von der Erfüllungspflicht ausgenommen Drittstaatangehörige, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischem Integrationsfond durchgeführt.

Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegten, erfüllen diese somit gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG iVm § 11 IntG sowie der Drittbeschwerdeführer im Hinblick auf § 9 Abs. 5 Z 1 IntG (auch) die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihnen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

IV.)

Im Hinblick auf die Spruchpunkte A) II. und III. der gegenständlichen Entscheidung waren die angeführten Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.