Bundesverwaltungsgericht L501 2221584-1

L501 2221584-1Federal Administrative CourtApr 28, 2022

Regest

Beitragsnachverrechnung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Schätzverfahren

Full text

Bundesverwaltungsgericht L501 2221584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L501.2221584.1.00

Spruch

L501 2221584-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 06.05.2019, GZ. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 06.05.2019, GZ. XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichischen Gesundheitskasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2019, GZ. XXXX , wurde XXXX als MV i.K. über das Vermögen der XXXX , XXXX , als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnungen vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 535.710,01 sowie in der Höhe von EUR 484.846,86, gesamt sohin EUR 1.020.556,87 zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und , 67 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nahm Bezug auf die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) vom 14.07.2015 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2013 sowie der Insolvenzprüfung vom 14.07.2015 für den Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014, welche zum jeweils integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt wurden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) bei der XXXX , XXXX , FN XXXX , (in der Folge „ XXXX , XXXX , FN XXXX “ bzw. „XXXX“) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2013 sowie im Rahmen einer Insolvenzprüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 die im Spruch genannten Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet worden seien.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, GZ. 23 S 77/14i, vom 8.8.2014 sei über die M.M. Kft. XXXX , FN XXX, der Konkurs eröffnet, die Zweigniederlassung aufgelöst und XXXX als Masseverwalter (in der Folge kurz „MV“) bestellt worden. Die nachverrechneten Beiträge seien als Insolvenzforderungen angemeldet worden.

Aufgrund des in der Folge vom MV gemäß §§ 409 und 410 Abs. 1 Z 7 ASVG gestellten Antrages auf Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn ergebenden Rechte und Pflichten hinsichtlich der im Konkursverfahren vorgelegten Rückstandausweise vom 21.7.2015 und vom 14.6.2015 sei die XXXX (M.M. Kft) mit Bescheid vom 2.2.2016, Zahl: XXXX , als Dienstgeberin im Sinne des §§ 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnungen vom 14.7.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet worden.

Infolge der vom Masseverwalter dagegen mit Schriftsatz vom 2.3.2016 erhobenen Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.10.2016, GZ: L511 2125622–1/10E, der o.a. Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben worden, da keine der Zustellungen an die im Bescheid bezeichneten Adressaten Rechtswirkung entfaltet hätten.

Schließlich wurden unter den Punkten Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung Feststellungen zur Dienstgeberin, zu den Prüfungen, der vorgenommenen Schätzung der Arbeitszeiten den Dienstnehmer sowie der Berechnung der tatsächlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge getroffen.

In der von Herrn XXXX als MV i.K. über das Vermögen der XXXX , XXXX , FN XXXX , („MV“) gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Schriftsatz vom 3.6.2019 erhobenen Beschwerde wird die Erlassung eines Leistungsbescheides anstatt eines Feststellungsbescheides moniert sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung samt fehlerhafter Schätzung vorgebracht.

Unter Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen.

Die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgenommene Nachverrechnung (betreffend insbesondere Überstunden- und Nachtarbeitszuschläge) der belangten Behörde für ca. 172 Dienstnehmer in einem mehrere Jahre umfassenden Prüfzeitraum erfolgte auf Basis der niederschriftlichen Aussagen von lediglich fünf Dienstnehmern sowie einer handschriftlichen Arbeitsaufzeichnung eines Dienstnehmers. Die fünf Dienstnehmer wurden von der belangten Behörde zudem gemeinsam – offenbar ohne Beiziehung eines beeideten Dolmetschers - einvernommen, wobei der Niederschrift nicht zu entnehmen ist, wer welche Aussage tätigte.

Seitens des geprüften Unternehmens wurden Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Die belangte Behörde legte nicht dar, inwiefern die für die Prüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichend waren.

Die belangte Behörde stellte die Höhe der nachverrechneten Beiträge mittels Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG fest.

II.2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

II.3.1.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

II.3.2.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 42 Abs. 3 ASVG einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist daher maßgeblich, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen.

Es trifft des Weiteren zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH vom 27.12.2018, Ra 2015/08/0095), dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung gemäß § 42 Abs. 3ASVG zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden. Die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen müssen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist.

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungspflicht zu den oben angeführten Punkten verfahrensgegenständlich allerdings nur ansatzweise nachgekommen, und zwar durch Einvernahme von lediglich fünf der 172 Dienstnehmern, der Einholung einer handschriftlichen Arbeitszeitaufzeichnung und durch – nicht weiter ausgeführte – Überlegungen zum Vorherrschen eines Schichtbetriebes, sodass selbst eine Beurteilung, ob das geprüfte Unternehmen ausreichend Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, nicht ausreichend abgeklärt wurde.

Es liegen sohin keine Ergebnisse vor, welche das Bundesverwaltungsgericht allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte. Die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht sohin im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die belangte Behörde zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

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