Bundesverwaltungsgericht W236 2231767-1

W236 2231767-1Federal Administrative CourtApr 27, 2022

Regest

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

Full text

Bundesverwaltungsgericht W236 2231767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W236.2231767.1.00

Spruch

W236 2231767-1/13E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2020, Zl. 1246215909/190946259, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2022, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin am 06.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.