Bundesverwaltungsgericht W114 2218262-2

W114 2218262-2Federal Administrative CourtApr 27, 2022

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W114 2218262-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W114.2218262.2.00

Spruch

W114 2218262-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger, Gruppe Recht – Asylvertretung, Rüdengasse 11, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165, wurde der Antrag von XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) vom 12.01.2017 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan für ein Jahr erteilt.

2. Gegen diese Entscheidung hat der BF, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger, Gruppe Recht – Asylvertretung, Rüdengasse 11, 1030 Wien Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung anberaumt.

3. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Inhalte des oben wiedergegebenen Verfahrensganges werden zu Feststellungen erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den vom BFA dem beschließenden Gericht vorgelegten Unterlagen zum Verwaltungsverfahren. Zudem wurde die Zurückziehung der Beschwerde in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung protokolliert. Das Protokoll wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner gesetzlichen Vertreterin unterfertigt. Einwände gegen die Verhandlungsschrift wurden nicht erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2019), § 28 VwGVG, Anm. 5).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A)

Da der Beschwerdeführer am 26.04.2022 die Beschwerde zurückgezogen hat, ist (auch) der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165 rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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